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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2020 U 2019 92

7 gennaio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,489 parole·~7 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 92 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Paganini als Aktuar URTEIL vom 7. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ ist Deutscher Staatsangehöriger. Seit 2001 lebt und arbeitet er grösstenteils in der Schweiz; er verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B. Am 1. September 2017 zog er von Y._____ herkommend nach X._____. Sein Vertrag als freier Mitarbeiter der B._____ GmbH lief per Ende März 2019 aus und wurde nicht erneuert. Seit Mai 2019 wird A._____ öffentlich unterstützt. Im August 2019 beantragte er die Verlängerung der öffentlichen Unterstützung ab September 2019. 2. Mit Verfügung vom 22. August 2019 genehmigte die Gemeinde X._____ das Gesuch unter Auflagen, u.a. dass keine Nachzahlungen für frühere Sozialhilfebezüge geleistet würden (Ziff. 5) und dass der Gesuchsteller aufgefordert wird, sich bei der Gemeinde X._____ bis am 31. August 2019 als arbeitslos zu melden, damit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geprüft werden könne (Ziff. 6). 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung der Ziff. 5 u. 6 der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Gemeinde, ihm den Betrag von Fr. 1'003.32 als situationsbedingte Leistungen für die Monate Mai–August 2019 zu bezahlen, ihm Fr. 98.50 aus ungerechtfertigter Kürzung des Grundbedarfs für den Monat August 2019 zurückzuzahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde. Beim Betrag von Fr. 1'003.32 handle es sich um die effektiven Auslagen für Porti im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen im In- und Ausland. Die Kürzung des Grundbedarfs für den Monat August um Fr. 98.50 sei zu Unrecht erfolgt, weil bei ihm kein schuldhaftes, schweres oder gar beharrliches Fehlverhalten vorgelegen habe. Mit Eingabe vom 6. September 2019 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (E- Mail) ein.

- 3 - 4. Die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 17. September 2019 vernehmen, anerkannte die Nachzahlung von Fr. 98.50 für den Monat August 2019 und beantragte im Übrigen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Anerkennung der Nachzahlungspflicht erfolge aus prozessökonomischen Gründen. Die Forderung auf Erstattung von Portokosten für die Bewerbungsschreiben bestreitet die Gemeinde: Aus den eingelegten Belegen ergebe sich nicht, welche Dienstleistungen der Post in Anspruch genommen worden seien; selbst wenn es sich dabei um Portozahlungen handeln sollte, fehle ein plausibler zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit angeblichen Bewerbungsschreiben. 5. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Replik vom 19. September 2019 diverse Postbelege sowie eine Liste von Stellenbewerbungen ins Recht. Dazu führte er aus, dass die Porti zeitlich, inhaltlich und örtlich ausschliesslich in direktem Zusammenhang mit den von der Gemeinde geforderten intensiven Arbeitsbemühungen stehen würden. 6. In ihrer Duplik vom 4. Oktober 2019 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest. Sie sieht den geltend gemachten Betrag von Fr. 1'003.32 als nicht erwiesen an, zumal die Portokosten für 28 Bewerbungen nicht höher als Fr. 176.40 ausfallen würden. 7. Am 10. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer zu Handen des Gerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den bereits früher anerkannten Fr. 98.50 nun einen weiteren Betrag in der Höhe von Fr. 176.40 anerkannt habe. Er ersuchte um einen raschen Abschluss des Verfahrens, damit die Beträge ausbezahlt werden könnten. Weiter legte er eine Vollmacht von RA Martina Gorfer ein und machte einen Zeitaufwand von vier Arbeitsstunden à Fr. 250.-- geltend, welche der Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Spruchgebühr aufzuerlegen seien.

- 4 - 8. Mit Zuschrift vom 12. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Damit liessen sich die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Beträge auszahlen und weitere Verzögerungen vermeiden. 9. Am 21. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht eine neue Zustelladresse in Berlin mit. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer verlangt Fr. 1'003.32 als Portokosten für Bewerbungen und Fr. 98.50 aus einer vermeintlich ungerechtfertigten Kürzung des Grundbedarfs. Während die Beschwerdegegnerin aus prozessökonomischen Gründen die Nachzahlung von Fr. 98.50 aus der Kürzung des Grundbedarfs anerkannt hat, ist dies bezüglich des Betrags von Fr. 176.40, den die Beschwerdegegnerin als Höchstbetrag für Portokosten für die Bewerbungen des Beschwerdeführers ansieht, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht der Fall. In ihrer Duplik hat die Beschwerdegegnerin nämlich ausgeführt, dass in den eingereichten Belegen keine ausserordentlich hohen Kosten für Postversand in Zusammenhang mit Bewerbungen erkennbar seien. Weiter schreibt sie, dass selbst wenn der Beschwerdeführer in jedem Einzelfall die teuerste Versandvariante gewählt hätte, was allerdings weder behauptet noch nachgewiesen sei, wären die Portokosten für die 28 Bewerbungen nicht höher als insgesamt Fr. 176.40 wären; jeder Anspruch auf

- 5 - Kostenübernahme über diesen Betrag hinaus lehne sie ab. Damit liegt bezüglich des Betrags von Fr. 176.40 keine ausdrückliche Anerkennung vor, zumal eine solche Anerkennung – im Gegensatz zu den anerkannten Fr. 98.50 – auch nicht entsprechend in das Rechtsbegehren aufgenommen wurde. Infolge ausdrücklicher Teilanerkennung der Beschwerde in der Höhe von Fr. 98.50 beträgt der Streitwert somit nur noch Fr. 1'003.32. Zuständig ist deshalb der Einzelrichter, da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. 2. Strittig sind nur noch die Portokosten für die Bewerbungsbemühungen. 2.1. Grundsätzlich sind die effektiven Bewerbungskosten, welche die im Grundbedarf enthaltenen Budgetpositionen (namentlich die Ausgabenposition "persönliche Ausstattung [z.B. Schreibmaterial]" und "Nachrichtenübermittlung [z.B. Telefon, Post]", vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1) übersteigen, zu übernehmen. Als situationsbedingte Leistungen zu vergüten sind insbesondere Porti, Bewerbungsmappen, Couverts und Fahrspesen für Bewerbungsgespräche ausserhalb des öffentlichen Nahverkehrs (SKOS-Praxis publiziert in: ZESO 3/2010, S. 18). 2.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankunterlagen und Postquittungen belegen nur, dass er im Zeitraum Mai bis September 2019 Portoauslagen von insgesamt Fr. 1'003.32 hatte. In welchem Zusammenhang diese Porti stehen, ist nicht ersichtlich und stehen insbesondere im Widerspruch mit der Liste mit 28 Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer selber einlegt, zumal die Bankbelege und Postquittungen ein Vielfaches von 28 Postsendungen betreffen. Aber auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in besagtem Zeitraum 28 Mal beworben hat, ist mit einer simplen Auflistung beweismässig nicht erstellt. Dennoch erscheint die behauptete Bewerbungsaktivität

- 6 grundsätzlich plausibel. Bezeichnenderweise enthält die Liste aber keine stellensuchende Unternehmung mit Sitz ausserhalb der Schweiz, sodass sämtliche Beträge in den Postbelegen, welche Auslandporti enthalten, sowieso nicht mit Bewerbungen in Zusammenhang stehen. Weiter ist allgemein bekannt, dass der Versand von Bewerbungsunterlagen per Einschreiben (vgl. etwa Postbeleg vom 26. Juni 2019) oder A-Post Plus verpönt sind. Zudem wird heute die Mehrzahl der Bewerbungen elektronisch versandt bzw. zahlreiche Unternehmen bearbeiten nur noch Bewerbungen, die online eingehen. Gerade wenn sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Unternehmen im Bereich des Content Marketing, Content Manager bzw. Content & Social Media Manager angeblich beworben hat, so wäre eine postalische Bewerbung nicht nur unwahrscheinlich, sondern geradezu chancenvernichtend. Alles in allem erscheint ein Auslagenersatz von Fr. 56.-- für 28 Bewerbungen à Fr. 2.-- als angemessen. 3. Zusammenfassend wurde die Beschwerde teilweise, hinsichtlich Fr. 98.50, anerkannt, weshalb sie in diesem Umfang abzuschreiben ist. Im Übrigen ist sie teilweise, im Umfang von Fr. 56.--, gutzuheissen und für den Rest abzuweisen. 4. Das Verfahren in der Sozialhilfe ist nicht kostenlos. Der Beschwerdeführer verlangt keine unentgeltliche Rechtspflege (URP). Zwar obsiegt er im Umfang von rund Fr. 150.-- (Fr. 98.50 + Fr. 56.-- = Fr. 154.50), doch unterliegt er gleichzeitig im Umfang von rund Fr. 950.--. Weil die Forderung für Porti im Umfang von rund 95 % widersprüchlich und offenkundig falsch bzw. irreführend war (Auslandporti, Anzahl Postsendungen), erscheint die Beschwerde grösstenteils mutwillig – was der Gewährung der URP ohnehin entgegenstünde (vgl. Art. 76 Abs. 1 VRG). Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich nicht, die Staatsgebühr anteilmässig aufzuteilen. Die Staatsgebühr wird deshalb gesamthaft dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 7 - Angesichts des geringen Streitwerts wird diese auf Fr. 500.-- festgelegt (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 50 vom 1. Juli 2019). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Parteientschädigung erübrigt sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten lassen und liegt bezeichnenderweise auch keine Honorarnote seitens der von ihm bevollmächtigten Anwältin vor. Umgekehrt steht auch der im amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.1. Die Gemeinde X._____ anerkennt, A._____ Fr. 98.50 nachzuzahlen. In diesem Umfang wird die Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 1.2. Soweit sie nicht anerkannt wurde, wird die Beschwerde im Umfang von Fr. 56.-- gutgeheissen und die Gemeinde X._____ angewiesen, A._____ diesen Betrag gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

- 8 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. März 2020 nicht eingetreten (BGU 8C_116/2020.