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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.09.2019 U 2019 42

3 settembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,201 parole·~6 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 42 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 3. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wird seit dem 1. April 2017 öffentlich-rechtlich unterstützt. Aufgrund des von ihr mehrfach unterzeichneten Merkblattes für Unterstützungsbezüger war ihr klar, dass sie u.a. dazu verpflichtet war, den Sozialen Diensten von sich aus Änderungen ihrer finanziellen Situation – wie etwa zusätzliches Einkommen – umgehend zu melden. 2. A._____ wandte sich bezüglich des Umgangs mit Stipendiengeldern für ihre Tochter B._____ im August und September 2018 zweimal per E-Mail an die Sozialen Dienste Chur. Diese teilten ihr mit, dass Stipendien als Einkommen angerechnet würden; am einfachsten sei es, die Stipendien direkt an die Sozialen Dienste abzutreten. A._____ trat eine Teilzahlung der Stipendien in der Höhe von Fr. 2'500.-- aber weder ab noch orientierte sie die Sozialen Dienste über den Eingang des Geldes. 3. Am 24. Januar 2019 erliess die Gemeinde X._____ zwei Verfügungen; eine betreffend ratenweise Rückerstattung der Stipendiengelder ab 1. Februar, die andere Verfügung formulierte die Auflage, die 2. Rate der Stipendiengelder abzutreten, widrigenfalls die Kürzung des Grundbedarfes um 15% erfolgen werde. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügungen wurde jeweils eine Anfechtungsfrist von 14 Tagen an den Gemeinderat festgelegt. 4. In der Folge nahm A._____ mit verschiedenen Stellen der Gemeinde X._____ Kontakt auf. Mit Brief vom 29. Januar 2019 an die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste übte A._____ allgemeine Kritik an den Behörden und erhob Schuldzuweisungen an diese. 5. Mit (handschriftlicher) Eingabe vom 15. Februar 2019 meldete sich A._____ beim Gemeinderat mit dem sinngemässen Antrag, die beiden Verfügungen vom 24. Januar 2019 aufzuheben.

- 3 - 6. Am 19. März, mitgeteilt 5. April 2019, trat der Gemeinderat auf die Beschwerde vom 15. Februar wegen verpasster Beschwerdefrist nicht ein. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. April 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie am 16. und 17. April 2019 noch Ergänzungen zur Beschwerde einreichte. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen (Nichteintretens-) Entscheids des Gemeinderats. Zur Begründung brachte sie vor, alle seien über die Auszahlung der Stipendien informiert gewesen und deren ratenweise Rückzahlung sei nicht rechtens. Die Gemeinde schulde ihr das Geld. 8. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Antrag auf Nichteintreten wurde damit begründet, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unleserlich, ausschweifend und inhaltlich unverständlich seien; eine formelle Nachbesserung hätte kein besseres Ergebnis gebracht. Die Abweisung der Beschwerde sei berechtigt, weil die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. 9. In der Replik vom 27. Mai 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stipendiengelder für Schulsachen der Töchter, Kleider, neue Sachen für die Wohnung, Töpfe, Hygieneartikel, Farbe für die Wände etc. gebraucht. Sie hätte die Behörden vorgängig informiert. Auch die 2. Rate stehe ihrer Tochter B._____ zu. Die Beschwerdeführerin habe keine Frist verpasst, sondern immer wieder verbessert, wenn es nötig gewesen sei. 10. Am 11. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. 11. Am 14. Juni 2019 störte sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Streitwert bildet hier die Rückzahlung der Stipendien in der Höhe von Fr. 2'500.--. Die Kürzung des Grundbedarfs um 15% wurde erst angedroht, aber noch nicht verfügt, weshalb die angedrohte Kürzung nicht zur Berechnung des Streitwertes hinzuzurechnen ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- wird daher noch nicht erreicht, womit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz im konkreten Fall zu bejahen ist. 1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid vom 19. März/5. April 2019, worin die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2019 infolge verpasster Anfechtungsfrist nicht eintrat. Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin mit fristgerechter Beschwerde vom 8. April 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr. Vorliegend ist somit die Rechtmässigkeit des (Nichteintretens-) Entscheids zu beurteilen. 1.3. Die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 50 VRG ist angesichts der finanziellen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin zu bejahen, zumal ein Rechtsbegehren (mit viel gutem Willen) wie auch eine Begründung für das streitberufene Gericht erkennbar sind und bei Laieneingaben grundsätzlich keine allzu hohen Formanforderungen (so wie sie in Art. 38 Abs.1 VRG aufgeführt sind) gestellt werden.

- 5 - 2.1. Materiell geht es hier einzig um die Frage, ob die handschriftliche Eingabe (Beschwerde) vom 15. Februar 2019 rechtzeitig an die Beschwerdegegnerin gelangte oder nicht. In tatsächlicher Hinsicht ist dazu erstellt, dass die Mitteilung der zwei Verfügungen (betreffend ratenweise Rückzahlung Stipendiengelder und Abtretung 2. Ratenzahlung) am 24. Januar 2019 erging und somit deren Erhalt mittels A-Post-Plus-Sendung am 25. Januar 2019 (Freitag) erfolgte. Der Beginn des 14-tägigen Fristenlaufs (gemäss Rechtsmittelbelehrung in den zwei Verfügungen) ist damit auf den 26. Januar 2019 und der Ablauf des Fristenlaufs auf den 8. Februar 2019 (Freitag) festzusetzen. Am 27. Januar 2019 (Sonntag) schrieb die Beschwerdeführerin der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin einen Brief, der am 29. Januar 2019 (Dienstag) dort einging. In diesem Brief beschreibt die Beschwerdeführerin ihre missliche Lebenssituation und beklagt sich darüber, dass man ihr bei den Sozialen Diensten ein Hausverbot erteilt habe anstatt sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Diese Vorbringen sind klarerweise nicht als Beschwerde einzustufen. Die weiteren Kontaktaufnahmen mit dem zuständigen Gemeinderat sowie der Gemeindepolizei erfolgten am 12./13. Februar 2019, mithin also bereits nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist. Abgesehen davon erörterte die Beschwerdeführerin im Kontaktformular mit dem zuständigen Gemeinderat erneut ihre missliche Situation und wünschte ein persönliches Gespräch, was auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2019 qualifiziert werden kann. Dasselbe gilt für die Eingaben bei der Gemeindepolizei. Die handschriftliche Eingabe (Beschwerde) vom 15. Februar 2019 ist somit verspätet erfolgt, wenn die 14-tägige Rechtsmittelfrist rechtens ist. 2.2. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 11) dazu ausführte, beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 3 des Gemeindereglements betreffend Kompetenzübertragung auf die lokalen Sozialen Dienste (RB 372) effektiv 14 Tage seit Mitteilung der

- 6 - Verfügung(en). Damit ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die 14-tägige Anfechtungsfrist ab Erhalt der behördlichen Mitteilung – so wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der beiden angefochtenen Verfügungen enthalten ist – erstellt. Die Rechtmässigkeit der gesetzten – vorliegend jedoch verpassten – Frist ist damit gegeben, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Eingabe vom 15. Februar 2019 nicht eingetreten ist. Für das vorliegende Gerichtsverfahren hat diese Erkenntnis und Schlussfolgerung zur Konsequenz, dass die Beschwerde vom 8. April 2019 abzuweisen ist. 3.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG wird vorliegend verzichtet, da sich die Beschwerdeführerin offensichtlich in finanziell angespannten Verhältnissen befindet und damit eindeutig bedürftig ist. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP) wurde nicht gestellt. 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs.2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungsbereich obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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