Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 U 2018 77

12 febbraio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,169 parole·~6 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 77 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 12. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Beschwerdegegnerin und Gemeinde Y._____, Beigeladene betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Seit 1. Dezember 2016 bezieht A._____ bei der Gemeinde X._____ mit einem kurzen Unterbruch im Sommer 2017 Sozialhilfe. Nachdem der Gemeinde X._____ Informationen vorlagen, wonach A._____ sich mehrheitlich in der Gemeinde Z._____ bei seiner schwangeren Freundin und in Y._____ bei seiner kranken Mutter aufhalte, stellte die Gemeinde am 23. Oktober 2018 fest, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A._____ nicht mehr in der Gemeinde X._____ befinde; die Einwohnerdienste wurden angewiesen, den 31. Oktober 2018 als Wegzugsdatum zu registrieren. Diesen Entscheid hat A._____ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten (Parallelverfahren U 18 72). 2. Mit Verfügung vom 19. November 2018 hielt die Gemeinde X._____ in einem weiteren Entscheid fest, dass der Unterstützungswohnsitz von A._____ in der Gemeinde X._____ nicht mehr gegeben sei und stellte die Sozialhilfe rückwirkend per 31. Oktober 2018 ein. 3. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (vorliegendes Verfahren U 18 77) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe während der Dauer des Verfahrens. 4. Nach Eingang der Stellungnahme der Gemeinde X._____ zur beantragten vorsorglichen Weiterzahlung von Sozialhilfe lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch am 17. Dezember 2018 ab und lud gleichzeitig die Gemeinde Y._____ dem Verfahren bei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründet ihre Anträge damit, dass

- 3 der Beschwerdeführer am 22. November 2018 seine Mietwohnung in der Gemeinde X._____ per Ende Februar 2019 gekündigt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer am 29. November 2018 persönlich beim Einwohneramt der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und sich dort rückwirkend per 1. November 2018 nach Y._____ abgemeldet. Damit habe der Beschwerdeführer seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz per 31. Oktober 2018 aufgegeben, weshalb keine weitere Sozialhilfe seitens der Beschwerdegegnerin mehr an ihn auszurichten sei. 6. Die Gemeinde Y._____ (Beigeladene) liess sich nicht vernehmen. 7. Am 6. Februar 2019 lief die Frist des Beschwerdeführers für seine Replik ungenutzt ab. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2018, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass sein bisheriger Unterstützungswohnsitz wegen Wohnortswechsels nicht mehr gegeben sei und daher die Sozialhilfe rückwirkend per 31. Oktober 2018 eingestellt werde. Dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, womit er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht darstellt.

- 4 - 1.2. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend Einstellung/Nichtverlängerung der Sozialhilfe auf (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde am 22. November 2018 frist- und formgerecht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG) beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, wobei die Formvorschriften an eine Beschwerdeschrift eines Laien grundsätzlich nicht allzu hoch angesetzt werden. Vorliegend sind damit sämtliche Verfahrensvorschriften zur Beschwerdeerhebung erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich (formell) unzulässig oder (materiell) offensichtlich begründet oder unbegründet ist. In diesen Fällen ist weder die sonst übliche Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) des Spruchkörpers erforderlich. 2.1. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) hat ein Bedürftiger seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Abs. 1). Die polizeiliche Anmeldung […] gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat (Abs. 1). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 2). Wie die

- 5 - Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 (vgl. Seite 4, Ziff. 12 und Ziff. 13) zutreffend ausführt, setzt die Absicht des dauernden Verbleibs an einem Ort voraus, dass sich die betreffende Person dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Sie muss dabei die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern dort 'dauerhaft', d.h. zumindest auf längere Zeit zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bewirkt eine entsprechende 'Abmeldung': Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. 2.2. Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig und was folgt rechtlich bedeutsam: Aufgrund - der Kündigung des seit 2016 bestehenden Mietverhältnisses des Beschwerdeführers in der Gemeinde X._____ per Ende Februar 2019, - des persönlichen Vorsprechens des Beschwerdeführers beim Einwohneramt der Beschwerdegegnerin am 29. November 2018 und der dort vorgenommenen Abmeldung des Beschwerdeführers rückwirkend per 31. Oktober 2018 und der gleichzeitig in der Gemeinde Y._____ vorgenommenen – und von der Gemeinde Y._____ auch bestätigten – Anmeldung per 1. November 2018, - des Umstandes, dass der Beschwerdeführer somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz von der Beschwerdegegnerin nach Y._____ verlegt hat, - der widerspruchslos gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin per 1. November 2018 verloren. Die Beschwerde erweist sich daher inhaltlich als 'offensichtlich unbegründet', womit hier (auch kostengünstiger) Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG zur Anwendung gelangt.

- 6 - 3.1. Der angefochtene Entscheid vom 19. November 2018 ist nach dem Gesagten somit rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 22. November 2018 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- (zzgl. Kanzleigebühren) für angemessen und gerechtfertigt. 3.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 481.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2018 77 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 U 2018 77 — Swissrulings