VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 76 3. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL vom 5. März 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Unterstützungsleistungen (Möbelpauschale)
- 2 - 1. A._____ ist seit 2017 als Flüchtling anerkannt und besitzt die Aufenthaltsbewilligung B. Er wird durch die kantonale Fachstelle für Integration bezüglich sprachlicher und beruflicher Integration betreut. Seit dem 1. November 2018 bewohnt A._____ mit seinem Bruder eine 2.5- Zimmer-wohnung in Y._____, nachdem die beiden von Z._____ in die Gemeinde X._____ gezogen sind. 2. Da A._____ weder über Einkommen noch Vermögen verfügte, stellte der Regionale Sozialdienst X._____ für A._____ bei der Gemeinde X._____ am 1. November 2018 ein Gesuch um öffentliche Unterstützung ab 1. November 2018. 3. Gemäss der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. November 2018 sollte A._____ sodann mit monatlich Fr. 1'199.50 öffentlich unterstützt werden, wobei Fr. 754.50 auf den Grundbedarf entfallen würden und Fr. 445.-- auf die Wohnkosten. Die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 333.40 sollte direkt von der Sozialversicherungsanstalt Graubünden bezahlt werden. Mit demselben Entscheid bewilligte die Gemeinde X._____ A._____ zusätzlich eine einmalige Möbelpauschale von Fr. 500.- - anstelle einer beantragten Pauschale in der Höhe von Fr. 1'850.--. 4. Gegen die Verfügung vom 8. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Darin begehrte er sinngemäss die Zusprechung der bereits ersuchten Möbelpauschale in der Höhe von Fr. 1'850.- mit der Begründung, dass die bewilligte Möbelpauschale von Fr. 500.-- nicht ausreiche um die nötigen Möbel und den gesamten Hausrat zu kaufen. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.
- 3 - 5. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 beantrage die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die vom Regionalen Sozialdienst beantrage Möbelpauschale betragsmässig nirgends eine Stütze finde. Zu gewährleisten sei lediglich eine minimale Wohnungseinrichtung; dabei dürfe erwartet werden, dass auch der Beschwerdeführer Einrichtungsgegenstände bei einem lokalen Brockenhaus beziehen würde. Zusammen mit seinem Bruder, dem ebenfalls eine Möbelpauschale von Fr. 500.-- gewährt worden sei, stünden somit Fr. 1'000.-- für eine Grundausstattung der gemeinsam bewohnten 2.5-Zimmerwohnung zur Verfügung, was ausreichend sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Angefochten wird die Verfügung vom 8. November 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer öffentliche Unterstützung ab 1. November 2018 zugesichert wurde. Da dieser Entscheid nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kann und weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist, bildet er ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung, welche dem Beschwerdeführer eine kleinere als die ersuchte Möbelpauschale zusprach, ist der Beschwerdeführer offenkundig in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richter. In einem - wie hier vorliegenden - Fall, bei welchem der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht
- 4 übersteigt, wäre eine einzelrichterliche Besetzung vorgesehen (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), dennoch wird die Regelbesetzung angeordnet (vgl. Art. 43 Abs. 4 VRG). 2. Der Beschwerdeführer rügt die von der Beschwerdegegnerin gewährte Höhe der Möbelpauschale, nicht aber die weiteren öffentlichen Unterstützungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin die gewährte Möbelpauschale zu Recht auf Fr. 500.-festgelegt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer verneint dies mit der Begründung, dass ihm Fr. 500.-- nicht ausreichen um die nötigen Möbel und den gesamten Hausrat zu kaufen. Der Regionale Sozialdienst errechnete den ersuchten Betrag von 1'850.--, indem Fr. 2'500.-- für eine Einzelperson, sowie zusätzlich Fr. 1'200.-- für eine weitere Person vom kantonalen Sozialamt empfohlen werde. Der ersuchte Betrag bilde somit die Hälfte der Möbelpauschale von Fr. 3'700.-- für zwei Personen, passend für den Zweierpersonenhaushalt des Beschwerdeführers mit seinem Bruder. 3.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert hingegen, dass es beim Sozialamt Graubünden keine Weisung gebe, welche den Gemeinden eine Möbelpauschale in bestimmter Höhe verbindlich vorschreibe, sondern dieses empfehle lediglich, einen einmaligen Betrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- (recte: Fr. 2'500.--) zuzusprechen. Welche Gegenstände damit beschafft werden müssten, sei jedoch nirgendwo festgehalten. Das kantonale Sozialamt orientiere sich dabei am Handbuch über die Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, in dem unter Einrichtungsgegenstände für die einfache Grundausstattung von Personen, welche bis dahin über kein eigenes Mobiliar verfügen, insbesondere Bett, Schrank, Tisch und Stühle fallen würden (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4). Die Beschwerdegegnerin sei nicht an
- 5 den Betrag von Fr. 1'850.--, welcher das kantonale Sozialamt in das Gesuchformular für den Beschwerdeführer eingesetzt habe, gebunden, weil dies nur einer Empfehlung entspreche. Folglich dürften die kommunalen Sozialämter auch andere Beträge aussprechen. Das bedeute, dass die Möbelpauschale nicht alle Gegenstände in der Wohnung finanzieren müsse, sondern nur jene, die der Grundausstattung dienten. Luxuriöse Gegenstände gehörten dabei nicht in den Grundbedarf. Die zugesprochene Pauschale sei von daher rechtmässig, auch in Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, die Einrichtungsgegenstände in der unweit vom Wohnort entfernten Brockenstube des Blauen Kreuzes zu beschaffen. 4.1 Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die SKOS-Richtlinie gibt im Kapitel über die situationsbedingten Leistungen betreffend die Wohnungseinrichtung hierbei einzig vor: "Die minimale Wohnungseinrichtung ist zu gewährleisten" (SKOS-Richtlinien 12/16 C.1-9). 4.2. Zutreffend ist somit, dass keine verbindlichen Beträge vorgegeben sind, nach welchen sich die minimale Wohnungseinrichtung berechnen liessen. Die Möbelpauschale muss mangels anderslautenden rechtlichen Vorschriften damit von der Gemeinde jeweils fallbezogen gesprochen werden, wobei sie wiederum das Prinzip der Gleichbehandlung berücksichtigen muss. Dies vermag einen gewissen Schematismus nicht
- 6 auszuschliessen. In welcher Höhe die Gemeinde die Möbelpauschale ansetzen will, oder wie weit sie dabei von der Empfehlung des kantonalen Sozialamts abweichen kann, wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht vorgegeben. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Empfehlung des Kantonalen Sozialdienstes dem Verwaltungsgericht nicht unrealistisch erscheint und eine Beachtung dieser Empfehlung nicht zuletzt dazu beitragen würde, nicht zielführenden Konkurrenzen unter den Gemeinden bei der Vermeidung von Sozialhilfeempfängern vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund verbleibt den Gemeinden zwar ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Möbelpauschale, doch haben sie sich dabei an der Empfehlung des Kantonalen Sozialamtes als Ausgangspunkt zu orientieren und folglich Abweichungen davon objektiv und nachvollziehbar zu begründen. Im Übrigen wäre es den Gemeinden auch überlassen, die minimal zu gewährleistende Wohnungseinrichtung auf einem anderen Weg sicherzustellen, als über eine einmalige Geldleistung, nämlich indem sie entsprechende Einrichtungsgegenstände selber zur Verfügung stellen, beispielsweise mit Möbeln aus Beschäftigungsprogrammen. Schliesslich sind die Gemeinden gesetzlich nicht verpflichtet, die minimale Wohnungseinrichtung mit einer eimaligen Direktzahlung zu gewährleisten, sondern könnten einen solchen Betrag als Budget zusprechen und bis zum Erreichen desselben sich von den unterstützungsbedürftigen Personen die Rechnungen oder Ausgabenbelege für die Anschaffungen zur Prüfung und Bezahlung abgeben lassen; damit wäre gewährleistet, dass die Möbelpauschale tatsächlich nur für den ihr zugedachten Zweck verwendet wird. 4.3. Im konkreten Fall erfüllt die Begründung der Beschwerdegegnerin die soeben umschriebenen Anforderungen nicht, verweist sie doch bloss auf die eng und mit dem Wort "insbesondere" nicht abschliessend umschriebene Grundausstattung im Handbuch des Kantons Zürich hin, sowie den Umstand, dass zwei Personen sich die Grundausstattung teilen
- 7 könnten. Ebenfalls deutet sie bloss auf die Zumutbarkeit hin, günstige Ausstattungsgegenstände in der einigermassen nahe gelegenen Brockenstube des Blauen Kreuzes zu besorgen. Der angefochtene Entscheid setzt sich hingegen in keiner Art und Weise damit auseinander, weshalb Beschwerdeführer im konkreten Fall der Fr. 1'350.-- weniger erhalten soll als der beantragte, vom kantonalen Sozialamt empfohlene Betrag. Diese grosse Differenz ist umso weniger nachvollziehbar, als der ersuchte Betrag der Hälfte des empfohlenen Betrags für einen Zweipersonenhaushalt entspricht ([Fr. 2'500.-- + Fr. 1'200.--]/2). Das Ergebnis ist im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund stossend, dass die Summe der Möbelpauschalen für den Beschwerdeführer und seinen Bruder mit Fr. 1'000.-- (Fr. 500.-- + Fr. 500.--) für einen Zweipersonenhaushalt ganze Fr. 2'700.-- geringer ausfällt, als die empfohlenen Fr. 3'700.--. 4.4. Wird bedacht, dass eine minimale Wohnungsausstattung neben den im erwähnten Handbuch über die Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich aufgeführten Möbel (Bett, Tisch, Schrank, Stühle) eine Vielzahl von weiteren Anschaffungen benötigt, welche (erstmalig) nicht aus dem Grundbedarf zu finanzieren sind, wie etwa Geschirr, Gläser, Besteck, Pfannen, Matratzen, Kissen, Bettwäsche, Badetücher, Besen, Bürsten, Lampen, Reinigungsmittel etc., so dürfte der gesprochene Betrag von Fr. 500.-- (bzw. von Fr. 1'000.-- für den Beschwerdeführer und seinen Bruder zusammen) augenfällig nicht ausreichend sein, und zwar auch dann nicht, wenn ein Grossteil der Anschaffungen in einer Brockenstube getätigt werden. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als unrechtmässig was die Höhe der Möbelpauschale von Fr. 500.- betrifft. Der entsprechende Teil der Verfügung wird aufgehoben. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es
- 8 selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück (Art. 56 Abs. 3 VRG). Vorliegend erübrigt sich eine Rückweisung der spruchreifen Sache an die Vorinstanz, wobei dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen die beantragte einmalige Möbelpauschale von Fr. 1'850.-- zu gewähren ist. Dem gesamten Haushalt stehen somit Fr. 2'250.-- für die Wohnungseinrichtung zur Verfügung. Der unangefochtene Teil der Verfügung vom 8. November 2018 wird davon nicht berührt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gemeinde X._____ (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei erscheint dem Gericht eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Ebenfalls erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit der Gutheissung der Beschwerde als obsolet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Teil der Verfügung vom 8. November 2018 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Gemeinde X._____ wird verpflichtet, A._____ eine einmalige Möbelpauschale von Fr. 1'850.-- zu gewähren. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1‘194.--
- 9 gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]. 4. [Mitteilungen]