VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 63 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL vom 8. Januar 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Verpflichtung Erwerbstätigkeit
- 2 - 1. A._____ ist Ausländer und seit 2006 in Y._____ wohnhaft. Er ist verheiratet mit B._____ und hat zwei Kinder. Nachdem A._____ im Jahr 2011 seine Ausbildung als Informatiker an der Berner Fachhochschule mit dem Bachelortitel abgeschlossen hatte, arbeitete er auf diesem Beruf in Z._____, bevor er im Sommer 2016 arbeitslos wurde. Seit dem 1. Juli 2016 bezieht A._____ öffentliche Unterstützung. Für ihn - wie auch für seine Ehefrau - wurde seither versucht, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. 2. Anlässlich eines Gesprächs am 9. August 2018 wurde A._____ von der Gemeinde X._____ informiert, dass er ab Oktober 2018 zu 60 % und seine Frau ab Dezember 2018 zu 50 % verpflichtet würden, einer Tätigkeit bei C._____ nachzugehen. Am 28. August 2018 führte der zuständige Betriebsleiter von C._____ denn auch ein Vorstellungsgespräch mit A._____, woraufhin diesem im Anschluss ein von der Arbeitgeberseite unterzeichneter Arbeitsvertrag mit Arbeitspensum von 60 % und Arbeitsbeginn am 3. September 2018 ausgehändigt wurde. 3. Weil A._____ nicht zur Arbeit bei C._____ erschien, verfügte die Gemeinde X._____ am 4./6. September 2018, dass er der bereits vorgenommenen Anmeldung bei C._____ bei einem Arbeitspensum von mindestens 60 % ab spätestens 1. Oktober 2018 Folge zu leisten habe; dasselbe wurde für B._____ verfügt für ein Arbeitspensum von mindestens 50 % mit Arbeitsbeginn ab 1. Dezember 2018. Für den Fall, dass die unterstützten Personen den Auflagen nicht Folge leisteten, würden die wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen im Umfang von 100 % des zu erzielenden Lohns bei C._____ eingestellt, somit von Fr. 1'100.-- für das 60%-Pensum von A._____ und von Fr. 900.-- für das 50%-Pensum von B._____. 4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 nahm A._____ Stellung zur Verfügung vom 4./6. September 2018 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
- 3 - 5. Die Gemeinde X._____ erliess am 2./4. Oktober 2018 eine neue Verfügung, in der sie am Entscheid vom 4./6. September 2018 festhielt. 6. In der Folge reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 4./6. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, worin er wiederum sinngemäss deren Aufhebung beantragte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er für die angebotene Stelle überqualifiziert wäre und der Abzug im Umfang von Fr. 1'100.-- zu hoch sei. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2018 begehrte die Gemeinde X._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. In der Replik vom 26. November 2018 und Dublik vom 4. Dezember 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide von Gemeinden, welche wie der Vorliegende bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde richtet sich hierbei gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 4./6. September 2018 und nicht gegen diejenige vom 2./4. Oktober. Weil beide Verfügungen inhaltlich gleichlautend sind, hat das Vorliegen zweier Verfügungen indes keine Bedeutung, zumal mit Beschwerde vom 5. Oktober (Poststempel) die Beschwerdefrist gemäss Art. 52 VRG für beide Verfügungen eingehalten wurde. Auf die im Übrigen für eine Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.
- 4 - 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihn betreffende Auflage der angefochtenen Verfügung. Laut dieser wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die Tätigkeit bei C._____, für welche die Anmeldung bereits erfolgt ist, ab spätestens 1. Oktober 2018 zu beginnen und zuverlässig, ohne unbegründete Absenzen, mindestens sechs Monate auszuführen. Weiter wird in der angefochtenen Verfügung angedroht, dass eine allfällige Widersetzung gegen diese Auflage zu einer Teileinstellung der öffentlichen Unterstützung führen würde. Gegenüber den ähnlich lautenden Auflagen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers äussert sich dieser nicht, so dass im Vorliegenden einzig die verfügte Auflage gegenüber dem Beschwerdeführer Prozessgegenstand bildet. 3.1. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass er auf der Suche nach einer Anstellung im IT- Bereich sei. Parallel dazu sei er daran, ein eigenes Projekt auf die Beine zu stellen, welches ihm eine selbständige Tätigkeit ermögliche. Er habe dem Sozialamt seinen Business-Plan vorgestellt aber keine Unterstützung erhalten. Die Arbeit bei C._____ bringe ihn nicht weiter und verzögere bloss seine Selbständigkeit. Allerdings sei er bereit, ein Kaderbeschäftigungsprogramm zu absolvieren. In seiner Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2018 wiederholt er dies und argumentiert zusätzlich, dass er viele Bewerbungen geschrieben und oft eine Absage erhalten habe, weil er überqualifiziert sei. Auch fühlt sich der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid falsch dargestellt, wenn es dort heisse, dass er in seinem Beruf als Informatiker bisher keine Stelle gefunden habe. 3.2.1. Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR
- 5 - 546.250) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). 3.2.2. Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Die hilfesuchende Person ist primär also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien 04/05 A.4-1). Dabei handelt es sich um eine Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungsplicht. 3.2.3. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) statuiert ausdrücklich, dass die Hilfeleistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden erfolgt. Die zu unterstützende und die unterstützte Person ist verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten (Art. 4 Abs. 1 UG; Marginalie "Pflichten des Unterstützten"). 3.2.4. Falls die Annahme einer zugewiesenen Arbeit Teil der Auflagen darstellt, muss diese nach dem Gesagten zumutbar sein. Für die Frage, ob der Antritt einer Arbeitsstelle noch als zumutbar gilt, wird auf die Definition in
- 6 - Art. 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) abgestellt (mit weiteren Verweisen PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit insbesondere dann, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG) oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person allerdings auch unterschreiten; die Person darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E.5.3). 3.3. In diesem Sinne dringt der Beschwerdeführer somit auch nicht durch, indem er behauptet, dass er für die vermittelte Tätigkeit überqualifiziert sei. Dass die ihm zugewiesen Arbeit den Beschwerdeführer überfordern könnte, kann zumindest ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei auch, dass die Gemeinde X._____ sich zuvor einlässlich bemüht hat, ihm einen zu seiner Ausbildung passenden Job zu vermitteln. Diese Versuche blieben jedoch erfolglos; sie scheiterten gar an der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers (vgl. etwa die Rückmeldungen aus dem Bewerbungsgespräch der D._____ und anderen verweigerten Arbeitseinsätzen; Beilage 2 BG). Was seinen Business-Plan und sein Argument, dass die Arbeit bei C._____ ihn nicht weiterbringt betreffen, handelt es sich um bloss subjektive Empfindungen. Diese ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit kein Einkommen mehr erzielen konnte. Des Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften mehrmals, dass die Gemeinde die Sachlage falsch verstanden habe, indem sie schreibt, dass er auf seinem gelernten Beruf bisher keine Stelle finden und auch als selbstständiger Informatiker nicht Fuss fassen konnte; richtig sei, dass er bis zum Jahr 2016 sehr wohl auf seinem Beruf gearbeitet habe (unter
- 7 anderem bei den Firmen E._____ AG und F._____). In Anbetracht der Umstände muss diesbezüglich von einem Missverständnis ausgegangen werden, zumal sich die Aussagen der Gemeinde zweifellos auf die Zeit während seiner Arbeitslosigkeit beziehen. Seit dem 1. Juli 2016 bezog der Beschwerdeführer hingegen unbestrittenermassen durchgehend öffentliche Unterstützung. Deswegen stimmt es auch, dass er in dieser Zeit keinem Beruf als Informatiker nachgehen konnte und rechtfertigt gleichzeitig die Verpflichtung zu einer Tätigkeit, die das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Beschwerdeführers unterschreitet. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich keine objektiven, z.B. medizinischen, Gründe vor, weshalb er seinen Arbeitseinsatz bei C._____ verweigert. 3.4. Die zugewiesene Arbeit bei C._____ erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. Den Beschwerdeführer trifft somit eine Annahmepflicht für diese Beschäftigung, was der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht entspricht. 4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die angedrohte Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zu hoch sei. Zu diesem Punkt bringt er vor, gemäss der 60%-Stelle zum Stundenlohn von Fr. 10.-- könne er nur Fr. 960.-- im Monat verdienen. Mit Berücksichtigung von weiteren Abzügen (insbesondere Abo für öffentliche Verkehrsmittel) betrage der zu erzielende Lohn höchstens noch Fr. 638.-- 4.2.1. Verweigert der Sozialhilfeempfänger die Annahme einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Tätigkeit, kann dies zur Folge habe, dass ihm im Rahmen des Sozialhilfebezugs Sanktionen drohen können und der Anspruch gekürzt oder, falls die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, die Leistungen eingestellt werden können (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 20 vom 9. September 2016 E.4c und 5a m.w.H. und U 16 106 vom 20. Februar 2017, E.4a).
- 8 - 4.2.2. Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5 bis 30 % zu kürzen: bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a); bei Pflichtverletzung (lit. b) und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine Kürzung von 20 bis 30 % ist auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 % auf maximal zwölf Monate zu befristen. 4.2.3. Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe zu unterscheiden ist die Einstellung oder Verweigerung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leistungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte
- 9 - Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114, S. 85 ff. sowie zum Ganzen VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b, U 15 13 und 14 vom 1. April 2015 E.3b, U 15 5 vom 1. April 2015 E.2b sowie U 15 57 vom 26. Januar 2016 E. 5b). 4.3.1. Vorliegend handelt es sich bei dem angefochtenen Punkt der Verfügung nicht um eine angedrohte sanktionelle Kürzung der Sozialhilfeleistungen, sondern um eine Teilleinstellung derselben. Die Gemeinde darf demnach bei gegebenen Voraussetzungen auch die volle Höhe des zu erzielenden Nettolohns der zumutbaren Arbeit von den Sozialhilfeleistungen abziehen, ohne dass sie an eine gesetzliche Höchstgrenze gebunden wäre. Wie schon dargelegt wurde, ist die Arbeitsstelle bei C._____ zumutbar, sodass einzig noch geprüft werden muss, ob der Lohn in der Höhe von Fr. 1'100.- - als Abzug übermässig ist. 4.3.2. Nebst einer eigenen Darlegung des zu erzielenden Einkommens, bei welcher er unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von Fr. 10.-- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4.8 Stunden Fr. 960.-- errechnet, scheint einzig das Argument des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wonach er Fr. 122.-- für öffentliche Verkehrsmittel in Abzug bringen will. Einen weiteren Abzug mit der Begründung "Wenn man Arbeitet, bekommt noch mehr" kann hingegen nicht nachvollzogen werden und ist unbeachtlich. Die Gemeinde geht auf diese Rüge nicht ein, weswegen allein der Anstellungsvertrag vom 28. August 2018 (Beilage 3 BG) noch für eine Beurteilung hinzugezogen werden kann. Laut diesem geht ebenfalls ein Stundenlohn von Fr. 10.-- hervor. Inwiefern weitere Auslagen berücksichtigt werden lässt sich dem Anstellungsvertrag nicht entnehmen,
- 10 so dass sich der Nettolohn nicht detailliert nachrechnen lassen kann. Ein Nettolohn von Fr. 1'100.-- erscheint für die angegebene Stelle (60%- Pensum) unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von Fr. 10.-allerdings gerechtfertigt. Was die überschlagsmässige Rechnung des Beschwerdeführers angeht, muss diesem entgegengehalten werden, dass die Rechnung nicht vollständig sein kann, da er etwa die im Anstellungsvertrag vorgesehene Ferien- und Feiertagsentschädigung und den 13. Monatslohn nicht mitberücksichtigt hat. Ungeachtet dessen ist zu erwähnen, dass die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ in Bezug auf die Begründungsdichte unbefriedigend erscheint, was die errechnete Höhe des Nettolohns von Fr. 1'100.-- betrifft. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist. 5.1. In diesem Sinne besteht kein Anlass, die strittigen Auflagen der Verfügung zu beanstanden. Die Beschwerde ist vollständig abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dieser ist zwar offenkundig auf Sozialhilfe angewiesen, hat aber dennoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, obschon die Verfahren im Sozialhilferecht nicht kostenlos sind. Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 11 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 730.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]