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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.05.2017 U 2017 17

23 maggio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,164 parole·~6 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 17 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 23. Mai 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft (Abs. 1). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen (Abs. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Sozialhilfegesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keine der ihr auferlegten Auflagen erfüllt und habe selbstverschuldet eine ihr zustehende IV-Rente verloren. Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrgenommen. Aufgrund der fehlenden Angaben könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht geprüft werden. 2. Die hilfesuchende Person muss sowohl bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs als auch während der Unterstützung über ihre Verhältnisse Auskunft erteilen und diese dokumentieren, soweit diese für die Beurteilung und Bemessung des Anspruchs erforderlich sind. Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan

- 3 nicht geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS-Richtlinien A.8-5). 3. a) Die Beschwerdegegnerin hat ihre Nichteintretensverfügung insbesondere damit begründet, dass Pflichtverletzungen vorlägen (Nichteinhalten von Auflagen), dass die Beschwerdeführerin ihre Rente selbstverschuldet verloren habe, dass diesbezüglich ein bezifferbarer Rechtsanspruch auf Rente bestehe, daher die Subsidiarität verletzt sei sowie dass die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Prüfung des Anspruchs fehlten, sodass das Gesuch nicht geprüft werden könne. b) Betreffend die behaupteten Einkünfte (Arbeiten im Rebberg) ist festzustellen, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin sie nur sporadisch und zur Abarbeitung ihrer Schulden (gewährtes Darlehen durch Chef) arbeite. Hierzu wurden von keiner Seite Akten oder Belege eingereicht, weshalb diese Frage nicht geprüft werden kann. Es liegt einzig der Darlehensvertrag über den Betrag von Fr. 1'400.-- vom 11. Februar 2017 (Bf-act. 4) bei den Akten, welcher allerdings von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet ist. Es stellt sich hier die Frage, ob das Darlehen allenfalls dafür gebraucht wurde um ihre Lebenshaltungskosten (Mietzins) zu begleichen. Die Einkunft fällt zwar in die Zeit des Gesuchs, da aber wohl davon auszugehen ist, dass sie die Darlehensschuld zurückzuerstatten hat (in Bar oder wie geltend gemacht durch Arbeiten im Rebberg), dürfte dieses nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Von der Beschwerdeführerin könnte diesbezüglich eine Bestätigung (Abarbeiten) des Arbeitsgebers bzw. Darlehensgebers einverlangt werden. c) Bezüglich der Wohnungssituation herrschen ebenfalls Unklarheiten. Aktenmässig nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung in X._____ per 1. März 2015 gemietet und die Miete zunächst regelmässig beglichen hat. Ab Mai 2016 befand sie sich mit den

- 4 - Zahlungen in Verzug, ab Oktober 2016 blieben die Zahlungen gemäss Zusammenstellung des Vermieters offenbar ganz aus (vgl. Bf-act. 6). Die frühere Wohnung in Y._____ hatte sie offenbar parallel ebenfalls noch, vermutlich bis Ende Juni 2016 (siehe Schreiben Inkassofirma [Bg-act. C5]). Aber auch hier bleibt unklar und ist von keiner Seite belegt, ob und bis wann die Beschwerdeführerin effektiv doppelt Miete bezahlt hat und falls ja, woher sie das Geld hierzu hatte. Insgesamt ist hierzu aber zu sagen, dass sich das Ganze vor (weiterem) Gesuch um Sozialhilfe abspielte und insofern grundsätzlich nicht mehr von Bedeutung ist. Auch die weiteren Vorwürfe der Beschwerdegegnerin (Mitbenutzung des Stalls usw.) erweisen sich als nicht von Relevanz. Die Zumietung einer Einstellhalle ist nicht belegt und wird von der Beschwerdeführerin bestritten. d) Was das IV-Verfahren anbelangt – zu welchem überhaupt keine Dokumente vorliegen und daher auch keine Stellung genommen werden kann – so ist allgemein festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche zu unternehmen hat, um ihre Bedürftigkeit zu mindern. Dazu gehört auch das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen. Einer im Rahmen des IV-Verfahrens angeordneten Begutachtung hat die Beschwerdeführerin somit – unter der Voraussetzung, dass diese ihr zumutbar ist – nachzukommen. Wenn die Beschwerdegegnerin ihr hierzu einen begleiteten Transport anbietet so ist dies sicher lobenswert, wobei offenbar umstritten ist, ob das Angebot gemacht worden ist oder nicht. Eine Sanktionierung bzw. Kürzung wegen Weigerung an einer Abklärungsmassnahme teilzunehmen ist im Rahmen der gesetzlichen Sanktionsmöglichkeiten somit grundsätzlich zulässig, sie müsste aber vorgängig schriftlich angedroht werden. Nicht zulässig ist hingegen die Anrechnung einer hypothetischen IV-Rente, da zunächst völlig offen ist, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, und ferner fraglich ist, wie eine hypothetische Rente bezifferbar und durchsetzbar wäre. Dies alles wird sich erst im IV-Verfahren zeigen müssen, was erfahrungsgemäss

- 5 einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht haltbar. e) Fraglich erscheint zudem auch – was aber mangels Unterlagen nicht beurteilt werden kann –, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auch mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen könnte, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls angemessen zu berücksichtigen hätte, wenn sie Auflagen und Sanktionen verhängt. Immerhin ist zu erwähnen, dass laut Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin offenbar eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgt ist. 4. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht vor. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das Sozialhilfegesuch hätte eintreten und dieses konkret hätte prüfen müssen. Sanktionierungen für grobe Pflichtverletzungen (Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]) sind zudem vorgängig schriftlich anzudrohen. 5. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich damit erübrigt. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat die obsiegende Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Die vom deren Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 3'198.15 (inkl. MWST) erscheint angemessen. Demnach erkennt das Gericht:

- 6 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Behandlung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 3'198.15 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- auferlegt. 5. [Mitteilungen]

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