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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2018 U 2017 108

15 maggio 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,564 parole·~23 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 108 3. Kammer Vorsitz Racioppi Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 15. Mai 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

- 2 - 1. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat A._____ erstmals mit Entscheid vom 6. November 2012 die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 271 ff. ZPO) bewilligt. Dieses Verfahren ist mit Entscheid vom 12. Dezember 2012, mitgeteilt am 19. Dezember 2012, abgeschlossen worden. Im weiteren Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen bzw. Ehescheidung und Nebenfolgen befand das Bezirksgericht Prättigau/Davos, infolge mehrfachen Anwaltswechsels, wiederholt über den Anspruch von A._____ auf unentgeltliche Rechtspflege, letztmals mit Entscheid vom 23. September 2014. Das genannte Verfahren ist mit Berufungsurteil vom 4. März 2016, mitgeteilt am 9. März 2016, abgeschlossen worden. Aus den ganzen Verfahren sind auf A._____ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 15'676.70 angefallen, welche vom Kanton Graubünden, zu dessen Lasten – unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, nach Rechtskraft des Entscheides übernommen wurden. 2. Mit Schreiben vom 6. November 2017 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen offenzulegen. Gleichzeitig wurde ihr im Sinne eines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gewährt, sich zu der in Erwägung gezogenen Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten in Höhe von Fr. 15'676.70 zu äussern. Am 16. November 2017 sind die geforderten Unterlagen sowie die schriftliche Stellungnahme von A._____ bei der Steuerverwaltung eingegangen. Aus der Stellungnahme ging insbesondere hervor, dass sie keinen fixen Monatslohn bei B._____ und der Gemeinde X._____ habe, sondern im Stundenlohn arbeite und das einzig feste Einkommen bei ihrem Arbeitgeber "C._____" erziele.

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 20. November 2017 verlangte die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 15'676.70 zurück. Gemäss der Berechnung des für das URP-Verfahren massgeblichen Existenzminimums vom 20. November 2017 sowie den weiteren Akten, lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass sie durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwierigkeiten komme, wurden ihr monatliche Ratenzahlungen à Fr. 400.- gewährt. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Rückforderungsverfügung aufzuheben. Begründend führte sie an, dass sich, aufgrund ihres variierenden Arbeitspensums, ihr Einkommen unterschiedlich aufs Jahr verteile. Die Steuerverwaltung habe ausserdem in ihrer Berechnung diverse Auslagen nicht berücksichtigt, wie zum Beispiel Kosten für die Privathaftpflicht- oder Autoversicherung. Des Weiteren macht sie geltend, auf das Auto angewiesen zu sein, weil ihr psychisch kranker und geistig behinderter Sohn bei der Wahrnehmung diverser Termine oft auf ihre Hilfe angewiesen wäre. Sie selbst sei auch psychisch krank und könne viele Termine nur wahrnehmen, wenn sie mit dem Auto unterwegs sein könne. Ihr sei zudem eine halbe IV-Rente zugesprochen worden, wobei sie im Moment noch keine Zahlungen erhalte, weil die Berechnungen nicht abgeschlossen seien. Ihre Anwältin habe sie informiert, dass, sollte sie eine IV-Rente erhalten, ihr Ehemann nichts mehr bezahlen müsse. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien ausserdem beide laktoseintolerant, was zu höheren Ausgaben für Nahrungsmittel führe. Darüber hinaus habe die Steuerverwaltung ihre Schulden unberücksichtigt gelassen, indem sie von den insgesamt aufgeführten Schulden in Höhe von Fr. 24'000.-- lediglich Fr. 11'000.-anerkannte. Diese Schulden könne sie so gut wie gar nicht zurückzahlen,

- 4 weil ihr Ende Monat das Geld fehle. Im Jahr 2017 habe sie nur ca. Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- davon zurückzahlen können. Der von der Steuerverwaltung berechnete monatliche Überschuss von Fr. 1'000.-entspreche nicht der Realität, weshalb diese Berechnung nicht stimmen könne. 5. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie unter anderem an, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schulden einer URP-Partei grundsätzlich ohne Belang seien. Im konkreten Fall habe die erweiterte Notbedarfsberechnung einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'043.-ergeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr unregelmässiges Einkommen könnten nicht gehört werden. Als Stichtag für die Notbedarfsberechnung gelte der Zeitpunkt des Verfügungserlasses, wobei bei unregelmässigen Einkommen auf einen Durchschnitt der letzten Monate abzustellen sei. Vorliegend sei so vorgegangen worden, was im Übrigen die Beschwerdeführerin auch selber vorgeschlagen habe. Es sei richtig, dass die Prämien für Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung nicht berücksichtigt wurden. Sofern sie angerechnet werden könnten, seien sie bereits mit dem Grundbedarf abgedeckt. Des Weiteren sei das Auto der Beschwerdeführerin kein Kompetenzstück oder mit anderen Worten, nicht für ihre Berufsausübung unerlässlich, weshalb die damit verbundenen Kosten (u.a. für Reparaturen) nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin wohne und arbeite in X._____ und dennoch habe man die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung zu ihren Gunsten angerechnet. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, inwieweit die Laktoseintoleranz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Mehrkosten führe. Schliesslich sei die monatliche Rückzahlungsrate auf

- 5 - Fr. 400.-- festgehalten worden und damit in einem zurückhaltenden Ausmass, sodass dieser Betrag selbst dann noch gerechtfertigt sei, wenn das angerufene Gericht auf einen etwas geringeren Einkommensüberschuss kommen sollte. So sei auch unerwarteten Ausgaben und unerwarteten Lohnschwankungen Rechnung getragen. Ein allfälliges URP-Gesuch würde somit im heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden, weshalb ein Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden bestehe und die Rückerstattung zu erfolgen habe. 6. Mit Replik vom 19. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsstelle bei B._____ habe aufgeben müssen. Ihr sei ausserdem eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. 7. In der Duplik vom 23. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren und ihren Ausführungen fest. Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der B._____ gekündigt habe sowie seit August 2017 eine halbe IV-Rente beziehe, habe sie zur Kenntnis genommen. 8. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom 19. Februar 2018 lediglich den Vorbescheid der IV-Stelle Graubünden vom 27. Juli 2017 einreichte und nicht die Rentenberechnung, forderte sie der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. März 2018 dazu auf, sowohl diese als auch weitere Unterlagen einzureichen, welche Rückschlüsse auf ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ermöglichen. Darüber hinaus wurde sie ersuchte einige Fragen zu beantworten. 9. Am 30. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen und Antworten ein. Sie erhalte von ihrem Ehemann für sich

- 6 und ihre minderjährige Tochter monatlich Fr. 2'500.-- an Unterhaltsbeiträgen. Diesbezüglich stehe aber am 18. April 2018 ein Gerichtstermin bevor, so dass sich die Unterhaltsbeiträge noch verändern könnten. Ihre Anstellung bei B._____ habe sie aus gesundheitlichen Gründen per Ende März 2018 gekündigt. Nach der Kündigung habe sie sich nicht für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern angemeldet. Bei der Gemeinde X._____ arbeite sie im Stundenlohn und habe ca. 2-3 Mal in der Woche Arbeitseinsätze, wobei sie in den Sommermonaten weniger Stunden als im Winter arbeite. Beim C._____ verdiene sie monatlich Fr. 609.55 und bei D._____ zwischen Fr. 60.-- und Fr. 70.-- pro Monat. Zudem erhalte sie eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1'277.-- (inkl. Kinderrente). Sie wohne gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in einer 4.5 Zimmerwohnung, für welche sie Fr. 1'400.-- an Miete inkl. Nebenkosten bezahle. Ihr Sohn beziehe aufgrund seiner Behinderung eine volle IV-Rente und arbeite in einem stark reduzierten Pensum (ca. drei Stunden pro Tag), wo er pro Stunde Fr. 1.50 verdiene. Der von ihr in der Steuererklärung geltend gemachte Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 8'000.-- sei keine effektive Geldausgabe gewesen. Vielmehr handle es sich um Auslagen für Wohnung, Essen, Kleidung und Fahrkosten, etc. für ihren Sohn. Dieser sei infolge seiner Behinderung (Depression, starkes Übergewicht, Raucher, Diabetes etc.) unterstützungsbedürftig und könne im Alltag nicht alleine zu Recht kommen. Die psychiatrischen Dienste Graubünden hätten morgens Spitex verordnet, um ihn zu wecken und die Medikamente zu verabreichen. Für den Rest des Tages sei er auf die Hilfe von anderen Familienangehörigen angewiesen. Der Sohn gehe in den Mathematikunterricht um die Uhrzeit zu lernen und als Ablenkung nehme er Gesangsunterricht. Sie hätten zudem hohe Gesundheitskosten. Seit sie nicht mehr bei B._____ arbeite, hätten sich ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert und auch ihr Ehemann wolle lediglich noch Fr. 500.-- für die Tochter bezahlen.

- 7 - 10. Mit Schreiben vom 3. April 2018 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den zusätzlichen Angaben und Unterlagen, wovon sie Gebrauch machte. Aus der am 10. April 2018 eingegangenen Stellungnahme gehe insbesondere hervor, dass die zugesprochene IV-Rente in etwa dem Lohn entspreche, den die Beschwerdeführerin bei B._____ erzielt habe. Es sei ihr bewusst, dass die Betreuung des kranken Sohns von der Beschwerdeführerin viel abverlange und nicht in Geld gemessen werden könne. Dennoch sei festzuhalten, dass der geltend gemachte Unterstützungsabzug von Fr. 8'000.-- nicht belegt worden sei. Anderseits sei auch die volle IV-Rente des Sohnes in die Waagschale zu werfen, wobei auch die Höhe dieser nicht belegt sei. Im Ergebnis würden beide Positionen unberücksichtigt bleiben können. Zudem hielt sie fest, dass gegenwärtig keine wesentliche Änderung bzw. Verschlechterung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ersichtlich sei – im Gegenteil. Die Berechnung der Einkünfte gemäss den Lohnausweisen 2017 ergebe einen Nettolohn von Fr. 42'324.--, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3'527.-entspreche. Dazu käme noch das monatliche Einkommen von Fr. 64.-bei D._____. Das daraus resultierende Erwerbseinkommen sei deutlich höher, als die in der Notbedarfsberechnung eingesetzten Fr. 2'960.--. Ferner erhalte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter ebenfalls eine IV- Kinderrente in Höhe von Fr. 365.-- pro Monat. Da die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2017 für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 30. November 2017 eine Nachzahlung von der IV in der Höhe von Fr. 5'108.-- erhalten habe, resultiere der aus all diesen Einkünften errechnete höhere Überschuss nachträglich ab dem 1. August 2017. 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 8 -

- 9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2017. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 15'676.70 verpflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht

- 10 - – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei sind die seit dem Verfügungserlass eingetretenen Sachverhaltsänderungen vor dem Verwaltungsgericht einzig zu berücksichtigen, falls diese entscheidrelevant sind. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückerstattung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-I-322

- 11 finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Begünstigten bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt gutgeheissen werden müsste. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.1. Vorliegend ist zur Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin auf ihre Selbstangaben im einschlägigen Erhebungsformular vom 16. November 2017, die Steuerveranlagung des Jahres 2016 sowie den eingereichten Belegen abzustellen. Die Beschwerdeführerin weist in der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2016 ein Reinvermögen von Fr. 5'998.-aus, welches sich aus Wertschriftenvermögen und Guthaben sowie einem Motorfahrzeug zusammensetzt (beschwerdegegnerischen Akten [Bgact. 9]). Demnach verfügt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über ein ausreichendes Vermögen bzw. liquide Mittel um die bevorschussten URP-Gelder zurückzuzahlen, weshalb der zivilprozessuale Notbedarf berechnet werden muss. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen http://links.weblaw.ch/de/GR:%20GRVG-U-12-96 http://links.weblaw.ch/de/GR:%20GRVG-U-11-12

- 12 - Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a; 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP- Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Laufende Schulden sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89 E. 3b). Dennoch kann ihnen gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen werden, sofern sie von der URP-Partei regelmässig bezahlt werden (so Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften der URP-Partei abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert

- 13 - (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., VGU U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine sowie U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monatsraten möglich und zumutbar war]). Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, um einen allfälligen monatlichen Überschuss zu berechnen. 4.2. Die Beschwerdeführerin deklarierte auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels eines Erhebungsformulars (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17). Dabei gab sie an, gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter und ihrem volljährigen Sohn zu wohnen. Einem Einkommen von Fr. 5'292.35 pro Monat (wobei sie im Einzelnen, gerechnet für drei Monate, folgendes angab: Lohn Fr. 8'207.--, Einkünfte aus Nebenerwerb Fr. 170.-- und Unterhaltsbeiträge Fr. 7'500.--) wurden Ausgaben von monatlich Fr. 5'141.35 (bestehend aus: Grundbedarf für Alleinerziehende Fr. 1'350.-- und Kinder über zehn Jahre Fr. 600.--, Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämien Fr. 449.--, laufende Steuern Fr. 223.50, Berufsauslagen Fr. 26.-- und diverse Ausgaben in Höhe von Fr. 1'092.85) gegenübergestellt. An Schulden führte die Beschwerdeführerin insgesamt ca. Fr. 24'600.-- an, allesamt Privatschulden. Auf einem Beiblatt schrieb sie, dass sie die Rechnung über Fr. 15'676.70 zurückschicke, da sie die finanziellen Mittel nicht habe um diese zu begleichen. Ihr Monatsbudget reiche teilweise kaum aus um sich und ihre Tochter zu ernähren, weshalb sie immer wieder um Vorschüsse bei Familie und Freunden habe bitten müssen. Gestützt auf diese Angaben und den zusätzlich eingereichten Belegen nahm die Beschwerdegegnerin die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs vor und kam auf monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 5'460.-- (bestehend aus Lohn Fr. 2'790.--, Nebenerwerb Fr. 170.-- und Unterhaltsbeiträge

- 14 - Fr. 2'500.--) und Auslagen pro Monat in Höhe von Fr. 4'417.-- (recte: Fr. 4'416.--) (bestehend aus einem um 20 % erweitertem Grundbedarf für Alleinerziehende und Kinder über zehn Jahre Fr. 2'340.--, Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämien Fr. 449.--, laufende Steuern Fr. 37.--, Berufsauslagen Fr. 76.-- sowie Darlehens- und Schuldenrückzahlungen Fr. 114.--). Daraus resultierte ein monatlicher Überschuss in Höhe von Fr. 1'043.--. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zudem Schulden der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 11'000.-- an. 4.3. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, dass die Beschwerdegegnerin diverse Auslagen bei ihrer Berechnung unberücksichtigt lies, wie beispielsweisse Prämien für Privathaftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutzund Autoversicherung sowie Auslagen für Autoservice und Strassenverkehrsabgaben. Es ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, freiwillige Versicherungen, wie Haftpflicht- und Hausratsversicherung, bereits im Grundbedarf bzw. im prozessualen Zuschlag mitberücksichtigt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_746/2011 vom 13. März 2012 E.5.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Auslagen für die Autoversicherung (Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E.3.2) sowie die weiteren ins Recht gelegten Auslagen für bspw. Strom- und Handyrechnungen (vgl. Bf-act. 13 oder Bg-act. 17i). Die Beschwerdeführerin wohnt und arbeitet in X._____. Daher kann es sich bei ihrem Auto nicht um ein Kompetenzgut handeln, d.h. es ist nicht für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar, weshalb weder feste (u.a. Verkehrssteuern) noch veränderliche (bspw. Reparaturen/Service) Kosten für das Fahrzeug bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs einzubeziehen sind. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, aus gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen zu sein. Wie sie

- 15 selbst festhält, handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, was entsprechend hohe Service- und Reparaturkosten verursacht. Um die Arztbesuche jeweils wahrnehmen zu können, ist es für die Beschwerdeführerin ohnehin kostengünstiger auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Bei zumutbar eingeschränktem Gebrauch erweist sich sogar das benützen eines Taxis als kostengünstiger als der eigene Wagen. Aus der Beschwerde geht zumindest nicht hervor, inwieweit dies für sie nicht möglich sei. Die Beschwerdegegnerin anerkannte hingegen monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 76.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrkosten, obwohl die Beschwerdeführerin in X._____ wohnt und arbeitet. Rechtsprechungsgemäss sind die laufenden und verfallenen Steuerschulden, sofern sie tatsächlich bezahlt werden, anzurechnen (Urteil des BGer 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dementsprechend in ihrer Berechnung die laufenden Steuern mit Fr. 37.-- pro Monat (vgl. Bgact. 17g sowie Bg-act. 18). Des Weiteren können die Schulden der Beschwerdeführerin nur berücksichtigt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und dass sie diesen Verpflichtungen bisher tatsächlich nachgekommen ist. Mit anderen Worten kommt es nicht allein auf die Existenz der Schulden an, da ansonsten die Prozessarmut bei jeder Person die sich bspw. bei einem Hauskauf erheblich hypothekarisch verschuldet hat zu bejahen wäre (Urteil des BGer 4P.80/2006 vom 29. Mai 2006 E.3.1 sowie Verfügung des Kantonsgerichtspräsidium Graubünden PZ 08 109 vom 18. Juni 2008 E.3b). Die Beschwerdeführerin führt im Erhebungsformular folgende Schulden auf: mündliches zinsloses Darlehen von ihrem Ehemann von Fr. 7'000.-- und Vorschüsse für Rechnungen, Essen etc. im Umfang von ca. Fr. 600.--, zinsloses Darlehen von E._____ in Höhe von Fr. 11'000.-sowie Schulden von ca. € 5'000.-- beim Vater und beim älteren Bruder (vgl. Bg-act. 17 und 17h). In ihrer Beschwerde räumt sie diesbezüglich

- 16 selbst ein, dass sie diese Schulden so gut wie gar nicht zurückzahlen könne und dementsprechend im 2017 nur ca. Fr. 100.-- bis Fr. 200.-zurückbezahlt habe. Zahlungsbelege legte sie keine bei. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin zu ihrem Gunsten Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von Fr. 114.-- pro Monat angerechnet. 4.4. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Einkommen aufgrund ihres variierenden Arbeitspensums unterschiedlich aufs Jahr verteile. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 fest, dass den Lohnschwankungen Rechnung getragen wurde, indem auf einen Durchschnitt der letzten Monate abgestellt worden sei, was im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst vorgeschlagen habe. An diesem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nichts auszusetzen, da dadurch eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum als auch eine durchaus zulässige Vereinfachung der Berechnung erreicht wird. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Monatslohn von Fr. 2790.--. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung für das Jahr 2016 verdiente die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 32'627.--, d.h. monatlich im Durchschnitt Fr. 2'718.90 netto (vgl. Bg-act. 172c). Aus den im Verwaltungsgerichtsverfahren beigelegten Lohnausweisen für das Jahr 2017 ergibt sich hingegen ein durchschnittlicher Nettolohn von Fr. 3'527.-pro Monat (beschwerdeführerische Akten [Bf-act. 18-20]). Indem sich der von der Beschwerdegegnerin berechnete Lohn zwischen den obgenannten durchschnittlichen Nettolöhnen bewegt, wird ersichtlich, dass sich dieser nicht gerade aus Einkommensstarken oder -schwachen Monaten zusammensetzt und den Lohnschwankungen gebührend Rechnung trägt. Dennoch geht aus der vorgenommenen Berechnung nicht hervor, wie die Beschwerdegegnerin auf einen monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 2'790.-- gekommen ist bzw. welche Rechnungsschritte sie vorgenommen hat um im Ergebnis auf diesen Monatslohn zu kommen.

- 17 - Dasselbe gilt bei den aufgeführten Einkünften aus Nebenerwerb in Höhe von Fr. 170.--, bei welchen ebenfalls unklar ist, aus welcher Erwerbstätigkeit diese erzielt wurden. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Da dieses Gericht über die volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt und sich die Beschwerdeführerin im doppelten Schriftenwechsel hierzu äussern konnte, kann dieser Mangel im Verwaltungsgerichtsverfahren als geheilt gelten (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1; BGE 138 II 77 E.4.3, BGE 137 I 195 E.2.3.2, BGE 136 V 117 E.4.2.2.2). Gemäss den von der Beschwerdeführerin im Erhebungsformular gemachten Angaben, habe sie in drei Monaten Fr. 8'207.-- verdient, was einen durchschnittlichen Monatslahn von Fr. 2'735.70 ergibt. Gleichzeitig reichte sie unter dem Titel "Lohnangaben 2017" diverse Lohnabrechnungen ein (Bg-act. 17c). Aus diesen geht hervor, dass sie aus ihrer Anstellung bei B._____ in den Monaten August und September 2017 Fr. 2'820.10, bei der Gemeinde X._____ in den Monaten August bis Oktober 2017 Fr. 4'094.75 und beim C._____ für drei Monate Fr. 1'828.65 verdiente. Hinzu kommen die von Frau C._____ für ca. drei Monate in bar ausbezahlt Fr. 170.-- und die monatlichen ca. Fr. 70.-- von D._____. Insgesamt beläuft sich ihr Einkommen für drei Monate auf ca. Fr. 9'123.50, was einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 3'041.60 entspricht. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin daher nicht zu hoch angesetzt. Neben dem Erwerbseinkommen sind auf der Einnahmeseite die Unterhaltsbeiträge für sie und ihre Tochter in Höhe von Fr. 2'500.-- zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Kinderunterhaltsbeiträge bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Im konkreten Fall liegt aber ein Mankofall vor, d.h. die Kinderunterhaltsbeiträge reichen nicht aus, um die Auslagen für das Kind (Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, Essen http://links.weblaw.ch/de/1C_184/2016 http://links.weblaw.ch/de/BGE-138-II-77 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195 http://links.weblaw.ch/de/BGE-136-V-117

- 18 etc.) zu decken, weshalb die Beschwerdeführerin für die Mehrauslagen für das Kind selber aufzukommen hat. Werden die Kinderunterhaltsbeiträge im konkreten Fall nicht als Einkommen der Beschwerdeführer aufgerechnet, würde ihr allfälliger Einkommensüberschuss geschmälert werden. Aus diesem Grund sind sie bei der vorliegenden Berechnung nicht auszuklammern (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, Rz. 227, 230). 4.5. Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten belaufen sich die monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 5'541.60 (bestehend aus Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen von Fr. 3'041.60, Einkünften aus Nebenerwerb von Fr. 240.-- und Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'500.--). Diesen sind Auslagen von insgesamt Fr. 4'416.-- gegenüberzustellen, welche sich aus dem erweiterten Grundbedarf von Fr. 2'340.--, Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkosten von Fr. 1400.--, Krankenkassenprämien von Fr. 449.--, laufende Steuern in Höhe von Fr. 37.--, notwendige Berufslagen von Fr. 76.-- sowie Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von Fr. 114.-ergeben. Damit bleibt der Beschwerdeführerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'125.60. Bei einer Ratenzahlung in Höhe von Fr. 400.-- verbleiben ihr im Monat immer noch Fr. 725.60, mit welchen sie allfällige Gesundheits- oder Reise- bzw. Transportkosten sowie unerwartete Kosten begleichen kann. Daher wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht gutgeheissen worden. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten somit zu Recht verfügt. 5. Selbst bei den heutigen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin könnte keine unentgeltliche Rechtspflege mehr erteilt werden, weshalb die Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten

- 19 sich auch zum jetzigen Zeitpunkt als rechtens erweist. Die monatliche IV- Rente der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 912.-- zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 365.--. Gemäss den Lohnausweisen 2017 verdiente sie bei der Gemeinde X._____ monatlich Fr. 1'578.30, bei B._____ Fr. 1'288.25 (dieses Erwerbseinkommen fällt ab April 2018 infolge Kündigung weg), beim C._____ Fr. 660.40 und bei D._____ Fr. 67.50. Ohne Berücksichtigung der IV-Kinderrente und des ab April 2018 wegfallenden Einkommens aus ihrer Anstellung bei B._____, belaufen sich die monatlichen Einnahmen im Durchschnitt auf Fr. 3'218.20. Hinzu kommen weiterhin die Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-- pro Monat, was zu Total Fr. 5'718.20 Einnahmen im Monat führt. Diesen sind Ausgaben für den erweiterten Grundbedarf (Fr. 2'340.--), die Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten (Fr. 1'400.--), Krankenkassenprämien (aufgrund fehlender neuen Angaben, wird mit einer Steigerung von 10 % gerechnet, was Fr. 493.90 ergibt) und laufende Steuern (Fr. 37.--) gegenüberzustellen. Da die Beschwerdeführerin zugleich in X._____ wohnt und arbeitet dürften keine notwendigen Berufsauslagen wie bspw. Fahrkosten und auswärtige Verpflegung anfallen. Der Beschwerdeführerin bleibt demnach ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'484.30 übrig. Daneben ist zu beachten, dass sie Ende letzten Jahres eine (Nach-)Zahlung der Invalidenversicherung von Fr. 6'385.-- erhalten hat und in den Monaten Januar bis März, parallel zur IV-Rente, einen Lohn aus ihrer Anstellung bei B._____ bezog. Insofern lagen die Einnahmen der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember bis März weit über den zuvor ermittelten Werten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 15'676.70 verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG

- 20 zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-zusammen Fr. 874.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung 4. [Mitteilungen]

U 2017 108 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2018 U 2017 108 — Swissrulings