VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 38 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Gross als Aktuar URTEIL vom 21. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ ersuchte die Gemeinde X._____ um Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde sie ab dem 1. April bis zum 30. Juni 2016 mit Fr. 2'086.-- von der Gemeinde unterstützt, ohne die situationsbedingten Leistungen, ihr Einkommen und Krankenversicherung einzubeziehen. Im Gutachten vom 16. Februar 2016 des Psychiaters Dr. med. B._____ sei festgehalten worden, dass ihr fachpsychiatrisch ein Wohnungswechsel zumutbar sei. Der Monatszins werde daher noch bis und mit Juli 2016 voll übernommen. Ab dem 1. August 2016 werde demgegenüber lediglich noch der maximale Höchstansatz des kommunalen Wohnkostenindexes für Einzelpersonenhaushalte von Fr. 700.-- übernommen. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Mai, mitgeteilt am 11. Mai 2016, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verzicht auf die Verpflichtung zum Wohnungswechsel. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung brachte sie vor, es sei ihr derzeit krankheitsbedingt nicht möglich, einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Zum Antrag auf Beibehaltung des Autos sei nicht Stellung genommen worden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Begehren auf Nichteintreten wurde vorgebracht, dass die Fahrzeugkosten gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien und darüber noch ein separat anfechtbarer Entscheid ergehen werde. Zum Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich die Sozialhilfe auf Notlagen im Sinne einer Überlebenshilfe beschränke, die Übernahme von überhöhten Wohnungszinsen (Fr. 1'100.-- statt max. Fr. 700.--) sei davon nicht gedeckt. Ein Wohnungswechsel in eine kleinere und günstigere Wohnung
- 3 sei der Beschwerdeführerin auch zumutbar, habe Dr. med. B._____ in seinem fachpsychiatrischen Gutachten doch klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits früher einmal (Umzug im Jahr 2013) trotz damals deutlich schlechterer psychischer Verfassung in der Lage gewesen sei, an einen komplett anderen Ort umzuziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des nächsten halben Jahres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei als gering einzustufen. Aus fachärztlicher Sicht müsse gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin medizinisch weder auf die jetzige Wohnung noch auf ihr Auto angewiesen sei. Ihr Lebensalltag werde dadurch jedoch sicherlich erleichtert. Sowohl ein Wohnungswechsel wie auch der Verzicht auf ein eigenes Auto seien ihr zumutbar, auch wenn es zu einer erneuten Destabilisierung bei der Beschwerdeführerin kommen könnte. Aufgrund dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei die Beschwerdegegnerin zur Ansicht gelangt, dass auch im konkreten Fall kein höherer Wohnungsmietzins als der vom Gemeindevorstand maximal beschlossene Betrag von Fr. 700.-für Einzelpersonenhaushalte bezahlt werden könne und es daher am angeordneten Wohnungswechsel auch nichts auszusetzen gebe. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente (Stresssituation, Aufgabe vertrauter Umgebung, Freundeskreis, Schule sowie psychische oder andere Gesundheitsschädigungen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit etc.) seien für die Höhe der gewährten Sozialhilfe betreffend Wohnung ohne Bedeutung, da sonst immer irgendwelche Gründe angeführt werden könnten, um die (bewusst) bescheidene Überlebenshilfe zur Überwindung einer wirtschaftlichen Notlage dennoch zu umgehen. Für eine Ausnahme infolge "Krankheit" bestehe vorliegend keine Veranlassung. 4. In ihrer Replik vom 8. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin unverändert daran fest, dass die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Kürzung des Mietzinses per 1. August 2016 auf Fr. 700.-- aufzuheben sei
- 4 und ihr wie bis anhin der effektive Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 1'100.-- bei der Budgetberechnung anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin leide an Angst- und Panikattacken, was zu einer Verengung des Brustkorbes und zu Atemnot führe. Zudem habe sie eine Erschöpfungsdepression erlitten. Die Depression sei eine Krankheit, die den ganzen Menschen in tiefgreifender Weise in seinen Gefühlen, seinem Denken und Verhalten sowie seinen körperlichen Funktionen verändere. Anstelle von Freude oder Trauer würden innere Leere und Gefühlslosigkeit auftreten. Das medizinische Gutachten vom 16. Februar 2016 des Dr. med. B._____ sei der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie habe sich zur Diagnose "Mittelschwere depressive Episode, Persönlichkeitsstörung mit ängstlich dependenten Zügen" folglich überhaupt nie äussern können. Die angefochtene Verfügung müsste schon aus diesem formellen Grund aufgehoben werden. Im genannten Gutachten sei die Beschwerdeführerin als noch sehr labil und deutlich beeinträchtigt taxiert worden. Sodann habe auch der konsultierte Dr. med. C._____ telefonisch mitgeteilt, dass sich die Genesung der Beschwerdeführerin mit Sicherheit hinauszögern würde, wenn sie zu einem Wohnungswechsel gezwungen würde. Diese Prognose habe sich inzwischen bestätigt, da sie wieder stärkere Medikamente benötige, um ihren Alltag zu bewältigen und nachts zu schlafen. Ein Wohnungswechsel sei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt (bzw. gesundheitsbedingt) innert so kurzer Frist (weil ab 1. August 2016 Mietzinskürzung) nicht zumutbar und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin müsse dementsprechend durch das Gericht korrigiert werden. Mit Ergänzungsschreiben vom 14. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin noch eine Bestätigung ihres Nachbarn nach, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin psychisch und moralisch sehr labil sei und öfters nachts seine Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen.
- 5 - Die behördliche Anweisung ihre jetzige Wohnung verlassen zu müssen, habe den Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin augenfällig verschlechtert, weshalb ein Wohnungswechsel nicht zumutbar sei. 5. In ihrer Duplik vom 29. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrer früheren Stellungnahme vom 26. Mai 2016 fest. Die angeführten Zeugenaussagen des Hausarztes Dr. med. C._____ sowie des Wohnungsnachbarn seien nicht aussagekräftig, da ersterer in einem Auftragsverhältnis und zweitgenannter in einem freundschaftlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin stünden, was erhebliche Zweifel an ihrer Neutralität hervorrufe. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin bzw. der Regionale Sozialdienst über die Einholung des Gutachtens informiert worden seien, das Ergebnis des Gutachtens – auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin – aber nur ihr persönlich zugestellt wurde. Der Wohnungswechsel im Jahre 2013 sei für die Beschwerdeführerin weitaus schlimmer gewesen, da damit noch eine Trennung (Auflösung Konkubinat) verbunden gewesen sei. Erstaunlich sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar von einem Anspruch auf eine 3 ½- bis 4 ½- Zimmerwohnung ausgehe, obwohl für eine Einzelperson eine 1- oder 1 ½- Zimmerwohnung genügend sei. Die Zumutbarkeit des Wohnungswechsels sei nicht von persönlichen Ansichten abhängig, sondern vor allem von der medizinischen Einschätzung des Fachspezialisten. Die Beschwerdeführerin unterlasse nichts, um die aktuelle "Komfortzone" beibehalten zu können. Eine Ungleichbehandlung der anderen Sozialhilfebezüger wäre verfassungs- und rechtswidrig, sofern nur bei ihnen auf die Mietzinsvorgaben abgestellt würde, der Beschwerdeführerin jedoch die überhöhten Wohnkosten weiterhin bezahlt würden. An der angefochtenen Verfügung gebe es daher nichts auszusetzen und sie sei darum zu schützen.
- 6 - 6. Mit ihren weiteren Stellungnahmen vom 8. Juli 2016 (Beschwerdeführerin) und 15. August 2016 (Beschwerdegegnerin) vertieften und erhärteten die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 12. April 2016, worin die Beschwerdegegnerin Unterstützungshilfe im Umfang von Fr. 2'086.-gewährte und den Wohnungszins (von Fr. 1'100.-- pro Monat) bis und mit Juli 2016 vollständig übernahm. Ab 1. August 2016 sei der Beschwerdeführerin jedoch ein Wohnungswechsel zumutbar und es werde ihr ab dann (nur) noch ein Wohnungszins von Fr. 700.-- pro Monat vergütet. Mit der behördlichen Anweisung die Wohnung zu wechseln und damit Fr. 400.-- pro Monat weniger fürs Wohnen zu erhalten, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie sich mit Beschwerde vom 9./11. Mai 2016 dagegen beim Verwaltungsgericht zur Wehr setzte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das fachpsychiatrische Gutachten zu Recht einen Wohnungswechsel als zumutbar erachtete und damit ab dem 1. August 2016 lediglich noch eine Wohnung mit einem max. Monatszins von Fr. 700.-- übernehmen musste. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind indessen die Fahrzeugkosten, da diese – zumindest vorläufig – von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden und sie auch nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung sind. Über die Fahrzeugkosten wurde ausdrücklich dereinst eine eigenständige Verfügung in Aussicht gestellt, welche sodann separat anfechtbar wäre.
- 7 - 2. Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert, welcher sich aus der Mietzinsdifferenz von Fr. 400.-- pro Monat infolge Wohnungswechsels ergibt, insgesamt Fr. 4'800.-- (12 x Fr. 400.--). Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Einzelrichters (Fr. 5'000.--) ist damit nicht überschritten, womit hier die Entscheidungskompetenz und Spruchbefugnis des Einzelrichters gegeben ist (vgl. zur Streitwertberechnung in der Sozialhilfe insbesondere auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b). 3. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt […] nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei hat es auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Laut Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Nach der Rechtsprechung ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt
- 8 werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 130 I 71 E.4.1; PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Das mit Art. 12 BV garantierte Grundrecht auf Sozialhilfe räumt demnach einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels bei überhöhten Wohnkosten wird ein ziemlich strenger Massstab angelegt. Dies ist im Lichte des Bedarfsdeckungsprinzips und im Interesse der Rechtsgleichheit insofern vertretbar, als Wohnungswechsel für die Mehrheit der unterstützten Personen belastend sind (Stressfaktor) und mit einem Umzug oft gewisse Härten einhergehen, die z.B. mit einem "Herausreissen aus der gewohnten Umgebung verbunden sind". So können etwa psychisch-emotionale, psychiatrische oder sonstige medizinische Gründe einen Umzug für eine bereits gesundheitlich angeschlagene Person als unzumutbar und deren Verbleib in der bisherigen Wohnung notwendig erscheinen lassen (GUIDO WINZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 311 f. mit Verweis [in Fussnote Nr. 1100] auf Entscheid VB.2007.00219 vom 15. August 2007 E.4 [Verwaltungsgericht des Kantons Zürich]; Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels bejaht, weil Gefahr einer 'psychischen Dekompensation' im Vordergrund).
- 9 c) Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstige Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person, der Grad ihrer sozialen Integration sowie die Grösse und Zusammensetzung der Familie bzw. des nächsten Beziehungsnetzes (s. statt vieler: VGU U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.3a). Die Weisung, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist denn auch zulässig. Die Weisungen zur Anpassung der Mietzinsen an die reduzierten Höchstansätze im Sozialhilfebereich entbinden die kommunalen Sozialbehörden jedoch nicht von der pflichtgemässen Ermessensausübung im Einzelfall. d) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in einer zu grossen und damit zu teuren Wohnung lebt und dort allein wohnt. Fraglich ist aber, ob der Umzug aufgrund der persönlichen Situation momentan auch zumutbar ist bzw. welche gesundheitlichen Auswirkungen ein Umzug bei der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin an sich vorbildlich gehandelt und ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Dieses ist nun aber widersprüchlich in der Beurteilung bzw. in seinem Fazit, welches ausserdem eine nicht zulässige rechtliche Würdigung enthält, wie der Gutachter im Übrigen noch selbst einräumte. Diese rechtliche Würdigung bzw. die Frage der Zumutbarkeit ist indes Sache der rechtsanwendenden Behörde (hier also des Gerichts), und nicht des medizinischen Gutachters. Wie in tatsächlicher Hinsicht aus dem medizinischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 16. Februar 2016 hervorgeht, erlaubt die bestehende Wohnsituation der
- 10 - Beschwerdeführerin die Lebensführung ohne Hilfe von aussen. Zudem hat sie auch zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit seit dem letzten Umzug 2013 geführt. Gemäss Gutachten stelle die Wohnung für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung ihr "sicherer Hafen" dar und eine Veränderung dieser Situation bringe dann verständlicherweise Unsicherheit, Angst und vermehrte depressive Symptome mit sich (Seite 10). Die Sorge, dass es bei einem Auszug aus der aktuellen Wohnung zu einer psychischen Verschlechterung kommen könnte, sei fachärztlicher Sicht grundsätzlich verständlich und auch durchaus möglich (S. 11). Der Gutachter stuft die Beschwerdeführerin als momentan noch sehr labil und deutlich beeinträchtigt ein. Zusammenfassend hält der Gutachter fest, dass die vorgebrachten Argumente für die Beibehaltung der aktuellen Wohnsituation aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar und grundsätzlich begründet seien (Hervorhebung durch Gutachter). Nicht nachvollziehbar ist aufgrund dieser Ausführungen daher, dass der Gutachter schliesslich festhält, fachpsychiatrisch sei ein Wohnungswechsel zumutbar, auch wenn es zu einer erneuten Destabilisierung kommen könnte. Diese Aussage steht zunächst im offensichtlichen Widerspruch zu seinen vorherigen Feststellungen und der Gutachter äussert sich damit auch zur Zumutbarkeit, er nimmt mit anderen Worten eine – unzulässige – rechtliche Würdigung vor. Dieser kann jedoch aufgrund der dargelegten gesundheitlichen und persönlichen Auswirkungen nicht gefolgt werden. Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin nämlich entscheidend von derjenigen anderer Hilfesuchender. Zwar sind in aller Regel Wohnungswechsel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend, jedoch nicht mit einer derart schwerwiegenden Folge für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin verbunden, deren psychische Stabilität durch die erteilte Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, nachweislich gefährdet ist und die bei einem Wohnungswechsel einer psychischen Dekompensation zu unterliegen droht, was in ihrem
- 11 - Alter (50 Jahre) umso schwerer wiegt, als die berufliche Wiedereingliederung in die leistungsorientierte Arbeitswelt mit zunehmendem Alter nicht einfacher, sondern erfahrungsgemäss schwieriger wird. Die Beschwerdegegnerin hat diese Umstände zwar – gestützt auf das Gutachten vom 16. Februar 2016 (Dr. med. B._____), die fachärztliche Beurteilung des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ und die Zeugenaussage des Wohnungsnachbarn – zur Kenntnis genommen, aber hier zu wenig stark gewichtet. Das Argument der Beschwerdegegnerin aus dem Gutachten, wonach ein Umzug bereits vor ein paar Jahren (2013) vollzogen worden sei, ist nicht eins zu eins vergleichbar mit der jetzigen Situation. Damals bedeutete der Umzug eine Befreiung aus einer belastenden Beziehung und ausserdem lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammen und sie zogen gemeinsam um, was wohl psychisch eine entscheidend andere Belastungssituation für die Beschwerdeführerin bedeutete. Bei der Frage der (krankheitsbedingten) Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist ein Vergleich mit der üblichen, normalen Belastung eines Umzugs vorzunehmen. In die Zumutbarkeitsbeurteilung sind verschiedene Faktoren (wie Schwere der Krankheit/Behinderung, Schwere der zu erwartenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung in Arbeitswelt; Zeitraum der voraussichtlichen Unterstützung) einzubeziehen. Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn es sich um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) handelt. Von der Rechtsprechung nicht anerkannt und somit als noch zumutbar erachtet wurde z.B. allein die Tatsache, dass eine Person als arbeitsunfähig eingestuft wurde, ohne weitere Ausführungen zu machen, warum anhand der gesundheitlich vorgebrachten Probleme ein Umzug nicht zumutbar wäre (so Entscheid VB.2015.00204 E.4.2, Abschnitt 2). Dasselbe wurde entschieden, als eine Person die Unzumutbarkeit ihres
- 12 - Umzugs allein mit dem Umstand begründen wollte, sie sei seit vielen Jahren im Quartier verwurzelt und das Herausreissen aus der gewohnten Umgebung würde eine Minderung ihrer Lebensqualität bedeuten (Entscheid VB.2014.00554, Leitsatz). Die Zumutbarkeit für einen Wohnungswechsel wurde auch bereits bei gewissen gesundheitlichen Einschränkungen bejaht, so beispielsweise bei einer Person die an Apnoe (Atemstillstand) litt und ein Beatmungsgerät benötigte, bzw. die an einer Hausstaub- und Milbenallergie litt, was die Notwendigkeit eines separaten Schlafzimmers und eines wohnungsinternen WC bedingte. Entscheidend und ausschlaggebend muss auch bei (gesundheitsbedingten) Vorbringen für oder gegen einen Wohnungswechsel immer sein, ob die betroffene Einzelperson im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die umziehen müssen, besonders oder stärker betroffen ist (Entscheid VB.2014.00554). Gerade dies ist vorliegend der Fall, weil die Auswirkungen und Einschränkungen des zwangsweise angeordneten Wohnungswechsels offenkundig höher sind als in einem durchschnittlichen Fall. Die gewohnte Umgebung und das bestehende Beziehungsnetz führen bei der Beschwerdeführerin zu einer sonst nicht zu erreichenden positiven Sicherheit und psychischen Stabilität und leisten damit einen zentralen Beitrag zum Erhalt des jetzigen Gesundheitszustands und dem damit weiterhin anzustrebenden Ziel, sie dereinst wieder als volle Arbeitskraft adäquat einsetzen zu können. e) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin der befohlene Wohnungswechsel im Moment (noch) nicht zumutbar ist, die gesamte Situation aber weiter zu verfolgen ist und allenfalls dereinst anders zu entscheiden wäre, wenn z.B. eine zumutbare günstigere Wohnung in der Nähe ihrer bisherigen Wohnung frei würde, die gute persönliche Beziehung zum hilfsbereiten Nachbarn wegfallen würde, sich die berufliche Perspektive ändern oder sich insbesondere die gesundheitliche Situation nachhaltig verbessern würde. Bis zum
- 13 - Nachweis solch gegenteiliger Anhaltspunkte verdient die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 keinen Rechtsschutz, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 9./11. Mai 2016 führt und zur Folge hat, dass die Beschwerdegegnerin die bisherigen Wohnungskosten im Umfang von Fr. 1‘100.-- pro Monat vorläufig zu übernehmen hat. Zum rechtlichen Gehör sei noch festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor Erlass einer neuen Verfügung über die neu gewonnenen Erkenntnisse und den dadurch veränderten Sachverhalt umfassend und rechtzeitig zu informieren hat. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzulegen. Diese hat die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem noch aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote vom 17. August 2016 der Anwältin der Beschwerdeführerin in der Gesamthöhe von Fr. 3‘583.30 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 14.70 Stunden à Fr. 240.--/pro Std. [Fr. 3‘528.--] plus Auslagen Fr. 55.30) abgestellt und diese unverändert übernommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit in diesem Umfang noch aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 14 - 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit insgesamt Fr. 3'583.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]