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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.10.2014 U 2014 45

7 ottobre 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,435 parole·~7 min·8

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 45 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 7. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 liess Andrea Kälin-StaubliA._____ durch den Regionalen Sozialdienst Chur bei den Sozialen Diensten der Stadt ChurGemeinde X._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung stellen. Konkret ersuchte die gelernte Köchin und Mutter zweier Töchter um eine Finanzierungshilfe für ihre geplante Zweitausbildung zur Lehrerin. 2. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wiesen die Sozialen Dienste der Stadt ChurGemeinde X._____ das Gesuch um öffentliche Unterstützung unter Verweis auf den sozialhilferechtlichen Grundsatz der Subsidiarität ab, da es Andrea Kälin-StaubliA._____ angesichts ihrer Ausbildung im Bereich der Gastronomie sowie ihrer finanziellen Situation möglich und zumutbar sei, ihre Existenz selbst und mithilfe ihres Erstberufs sowie einer zusätzlichen Teilzeitanstellung zu sichern. 3. Gegen diese abschlägige Verfügung erhob Andrea Kälin-StaubliA._____ mit Schreiben vom 17. März 2014 Beschwerde beim Stadtrat Churder Gemeinde X._____ und beantragte die nochmalige Prüfung ihres Unterstützungsantrages. Bezüglich der anerkanntermassen verspäteten Einreichung der Beschwerde führte sie gesundheitliche und gewichtige private Gründe an und ersuchte den Stadtrat, auf ihren Antrag dennoch einzutreten. 4. Am 3. April 2014 setzte der Rechtskonsulent der Stadt ChurGemeinde X._____ Andrea Kälin-StaubliA._____ eine Frist an, innert welcher diese ihre erwähnten gesundheitlichen und gewichtigen privaten Gründe, welche ihr die rechtzeitige Beschwerdeerhebung im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses verunmöglicht hätten, zu belegen. Daraufhin reichte Andrea Kälin-StaubliA._____ der Stadt ChurGemeinde X._____ am 30. April 2014 ein Arztzeugnis ihres Hausarztes Dr. med.

- 3 - Wieland ein, aus welchem hervorging, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation im Januar 2014 nicht in der Lage gewesen sei, von ihrem Rekursrecht in der vorliegenden Angelegenheit rechtzeitig Gebrauch zu machen. Zudem stellte der Hausarzt fest, dass sie in formeller Hinsicht überfordert gewesen sei. 5. Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 trat der Stadtratdie Gemeinde X._____ auf die Beschwerde vom 17. März 2014 nicht ein. Zwar habe bis Ende Januar 2014 nachweislich ein Hinderungsgrund bestanden, doch sei die Beschwerde nicht innert zehn Tagen nach dessen Wegfall, d.h. bis ca. Mitte Februar 2014, erhoben worden. Daran vermöge auch die geltend gemachte Überforderung in rechtlicher und formeller Hinsicht nichts zu ändern. 6. Gegen diesen Entscheid erhob Andrea Kälin-StaubliA._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Juni 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die erneute Prüfung ihres Antrages sowie flankierende finanzielle resp. soziale Unterstützung für sie und ihre zwei Kinder ab dem 1. Januar 2014. Nebst umfassenden Ausführungen zu ihrem Anspruch auf öffentliche Unterstützung machte sie hinsichtlich der erwähnten Überforderung in rechtlicher und formeller Hinsicht geltend, dass sie keinen Anwalt gefunden habe, der das Mandat habe übernehmen wollen. Zudem habe ihr der Stadtpräsident Gemeindepräsident mündlich empfohlen, die Beschwerde auch trotz Verspätung noch einzureichen. Gleichzeitig mit ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2014 hielt die Stadt ChurGemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihren

- 4 - Einschätzungen fest und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. Mit ihrer Replik vom 9. September 2014 brachte die Beschwerdeführerin nichts Neues vor, und mit Schreiben vom 18. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Entscheid vom 27. Mai 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde vom 17. März 2014 zufolge Verspätung nicht eingetreten war. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin dieses Entscheids gemäss Art. 50 VRG zu dessen Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

- 5 b) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist oder ob der Beschwerdeführerin eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu gewähren gewesen wäre. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist demgegenüber der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die ursprünglich beantragte öffentliche Unterstützung. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Zusprechung von flankierender finanzieller resp. sozialer Unterstützung für sich und ihre zwei Kinder ab dem 1. Januar 2014 verlangt, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Über diesen Anspruch hätte – sofern die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre – vorab die Beschwerdegegnerin zu befinden. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu hören. 2. a) Gemäss Art. 3 des Reglements betreffend Übertragung von Kompetenzen des Stadtrates Gemeinderates auf die Sozialen Dienste (RB 372) kann gegen Verfügungen der Sozialen Dienste der Stadt ChurGemeinde X._____ innert 14 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat Gemeinderat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, hat sie ihre Beschwerde gegen die am 16. Januar 2014 versandte Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2014 und damit offensichtlich zu spät erhoben. Für diese Verspätung macht sie jedoch gesundheitliche und persönliche Probleme sowie rechtliche und formelle Überforderung geltend und beantragt, dass ihr Gesuch trotz verspäteter Beschwerdeerhebung erneut zu überprüfen sei.

- 6 b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Dazu muss sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch einreichen (Art. 10 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 36 vom 10. Juli 2014 E.2b mit weiteren Hinweisen). Dabei bedarf es nicht nur des Nachweises, dass die betroffene Person selbst nicht in der Lage war, innert Frist zu handeln, sondern auch, dass es ihr nicht möglich war, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.429/2004 vom 3. August 2004 E.2). Ein Krankheitszustand kann ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung führendes Hindernis darstellen, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E.2.2.1). c) Aus dem Arztzeugnis vom 28. April 2014 (vgl. beschwerdeführerische Beilage 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2014 aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die zweiwöchige Beschwerdefrist zu wahren. Ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgeht, dass dieses allgemein formulierte Arztzeugnis ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu belegen vermag, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hat es nämlich verpasst, innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes, d.h. bis ca. Mitte Februar 2014, zu Handen der Beschwerdegegnerin ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde vom 17. März 2014 hat sie ein (sinngemässes) Wiederherstellungsgesuch gestellt, was im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 VRG offensichtlich zu spät ist. Folglich hat die

- 7 - Beschwerdegegnerin ihr die versäumte Beschwerdefrist berechtigterweise nicht wiederhergestellt resp. ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. d) Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeerhebung überfordert gewesen sei und angeblich keine Rechtsvertretung habe finden können. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, hätte sie sich beispielsweise anlässlich der regelmässig stattfindenden (unentgeltlichen) Rechtsauskünften des Bündnerischen Anwaltsverbandes über ihre Rechte informieren können. Zudem beweist die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden an die Beschwerdegegnerin sowie ans Verwaltungsgericht, dass sie zur Erhebung einer Beschwerde – welche als Laienbeschwerde praxisgemäss ohnehin keinen hohen Anforderungen zu genügen hat – durchaus in der Lage ist. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, eine solche Eingabe bereits innert der Beschwerdefrist einzureichen. 3. a) Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17. März 2014 offensichtlich zu spät eingereicht und nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht rechtzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht hat, ist die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Damit erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2014 als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG wird vorliegend angesichts der offensichtlich sehr angespannten Finanzlage der Beschwerdeführerin ausnahmsweise verzichtet. Dementsprechend wird deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

- 8 hinfällig. Da die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, wird ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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