VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 60 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. Am 22. Juli 2013 reichte A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben ohne Beilagen ein, wonach er Beschwerde („Einspruch“) erhebe gegen die Verfügung vom 24. Juni 2013 der Gemeinde B._____ betreffend Verlängerung öffentlich-rechtlicher Unterstützung. 2. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde, weshalb ihm das Gericht unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, Frist bis zum 26. August 2013 gewähre, um der Eingabe vom 22. Juli 2013 die Verfügung vom 24. Juni 2013 beizulegen sowie diese mit einem Rechtsbegehren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 25. Juli 2013 zugestellt. Innert Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe zwar hervor, dass sich diese gegen die Beschwerdegegnerin richtet, jedoch liegt der Eingabe kein anfechtbarer Entscheid bei. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
- 3 - Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) muss eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheides einzureichen ist. b) Gefordert wird somit zum einen ein Rechtsbegehren, aus welchem der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht, wobei sich diese Sachverhaltsdarstellung auf wenige Sätze beschränken kann, zumal im Rahmen der Beschwerdeantwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowieso einzureichen sind (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht (BGE 123 V 335; 118 Ib 134).
- 4 c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. (Art. 38 Abs. 3 VRG). 3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 22. Juli 2013 die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar bezieht sich der „Einspruch“ auf eine Verfügung vom 24. Juni 2013, doch liegt diese der Eingabe nicht bei. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingabe namentlich auch kein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abgeändert werden soll, entnommen werden kann. Ebenso enthält diese keinen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde dem Beschwerdeführer sodann unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, eine Frist bis zum 26. Augst 2013 eingeräumt um die Eingabe zu verbessern bzw. sie den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert gesetzter Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht, trotz entsprechender Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Verfahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird.
- 5 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]