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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.04.2010 U 2010 17

20 aprile 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,707 parole·~9 min·9

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

U 10 17 3. Kammer URTEIL vom 20. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. … wurde am … 1978 geboren und ist seit vielen Jahren drogenabhängig. Er war insgesamt neun Mal stationär zum Entzug in der Klinik …; drei Mal wurde er daselbst ambulant behandelt. Während eines Jahres lebte … drogenfrei in Kanada, nach der Rückreise wurde er jedoch rückfällig. Er war wiederholt auch während längerer Zeit arbeitstätig, aktuell ist er arbeitslos. Vom 29. März 2005 bis zum 30. September 2006 machte er eine stationäre Langzeittherapie für Drogenabhängige im Rehabilitationszentrum …, welche er erfolgreich abschloss. 2. Am 12. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst …, Sozialdienst für Suchtgefährdete (RSD) bei der Gemeinde … ein Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie in der Therapiegemeinschaft … in … ein. Die Therapiekosten belaufen sich nach dem Gesuch auf insgesamt Fr. 80'000.-- (10 Monate à Fr. 8'000.--). 3. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wurde das Gesuch um Kostengutsprache abgelehnt. Die Gemeinde habe bereits in früheren Jahren im Rehabilitationszentrum … eine Therapie übernommen. Bereits damals sei mitgeteilt worden, dass nur eine Therapie übernommen werde. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, das Methadonprogramm weiterzuführen. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag

um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2010 und um Gewährung der Kostengutsprache für die fragliche Therapie. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, ohne fachliche Hilfe gelinge es ihm nicht, seine Sucht in den Griff zu bekommen. Er sei sich sicher, dass die ihm durch die Gemeinde früher bereits finanzierte Therapie einiges aufgezeigt habe, jedoch fehle ihm besonders der psychologische Teil noch. Er wolle von jeglichen Substanzen wegkommen, da er mit dieser Situation nicht klar komme. Sein Hausarzt Dr. med. …, von welchem er das Methadon beziehe, unterstütze sein Vorhaben. Aufgrund seiner Sucht habe er im Jahre 2009 mehrere Straftaten begangen. Er habe keine Schulden. Die damalige Ankündigung der Gemeinde, dass höchstens eine Therapie finanziert würde, habe er so verstanden, dass, wenn er die Therapie abbrechen würde, ihm keine weitere Therapie mehr finanziert würde. Er habe aber die Therapie im Oktober 2006 erfolgreich abgeschlossen. Er hoffe auf eine zweite Chance. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Probleme des Beschwerdeführers könnten mit einer intensiven ambulanten psychologischen Betreuung angegangen werden. Zudem könnten durch den Hausarzt ein Methadonabbau und eine Einstellung auf Nemexin erfolgen. Eine drohende Bedürftigkeit sei zurzeit nicht vorhanden. Der Gemeindevorstand sei der Ansicht, dass vor der Bewilligung einer sehr teuren stationären Langzeittherapie alle anderen Möglichkeiten geprüft werden sollten. Der Beschwerdeführer werde ersucht, mit einer intensiven ambulanten Behandlung seine Suchtprobleme anzugehen. Dadurch könnten auch weitere Erfahrungswerte gewonnen werden, ob es wirklich eine stationäre Behandlung brauche. Sollte es sich nach einem sechsmonatigen Versuch zeigen, dass nur eine stationäre Behandlung möglich sei, sei die Gemeinde bereit, ein neues Gesuch entgegen zu nehmen und zu prüfen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 18. Januar 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde eine Kostengutsprache für eine stationäre Therapie in der Therapiegemeinschaft … zu erteilen hat. 2. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Vorliegendenfalls ist die Zuständigkeit der Gemeinde … gegeben. 3. a) Laut Art. 1 Abs. 2 UG besteht die Unterstützungshilfe in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). b) Somit ist die Frage zu beantworten, wie umfassend der Begriff des Lebensunterhaltes zu definieren ist: Die Erhaltung oder die Wiedererlangung der physischen und psychischen Gesundheit ist zweifellos ein elementares Lebensbedürfnis, und die hiefür erforderlichen Auslagen bilden einen Bestandteil des notwendigen Lebensunterhaltes. Der notwendige Lebensunterhalt wird gleichgesetzt mit dem sozialen Existenzminimum, und zur Ermittlung desselben sind gemäss Praxis Richtlinien oder Empfehlungen http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&sort=relevance&from_date=&to_date=&subcollection=&query_words=2P.147%2F2002&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-367&number_of_ranks=0#page367

von Behörden zu berücksichtigen, die in der täglichen Berufspraxis mit der Frage konfrontiert sind, wo die Grenze zwischen Hilfsbedürftigkeit und ausreichendem Auskommen zu ziehen ist (PVG 1993 Nr. 16; 1982 Nr. 10). Sowohl die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (abrufbar unter: http://www.betreibung-konkurs.ch/ bk/Dokumente/Richtl_ExMin_2009.pdf, besucht am 26. April 2010) wie auch die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe zur Festsetzung des grosszügiger bemessenen sozialen Existenzminimus, bestimmen Auslagen für Arzt, Arzneien und Gesundheitspflege als Teil des Existenzminimums. Nach Felix Wolffers (Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 146) kann die Sozialhilfe Kosten von Therapien, beispielsweise Behandlungen von Drogen- und Alkoholsüchtigen, übernehmen, welche die Krankenversicherungen nicht bezahlen. Falls eine stationäre Drogenentziehungskur zweckmässig und zielbezogen ist, sind gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die hiefür erforderlichen Auslagen, analog den Krankheitskosten, als Teil der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe respektive das örtlich zuständige Gemeinwesen zu finanzieren (PVG 1993 Nr. 16; VGU S 98 830). c) Zum selben Ergebnis führt nachfolgende Überlegung: Die Unterstützungshilfe will durch Massnahmen drohende Bedürftigkeit vermeiden (Art. 1 Abs. 2 UG). Der Beschwerdeführer wurde schon verschiedentlich stationär und ambulant in der Klinik … behandelt. Nach der Rückreise aus seinem einjährigen drogenfreien Aufenthalt in Kanada wurde er wieder rückfällig. Die stationäre Langzeittherapie für Drogenabhängige im Rehabilitationszentrum … schloss der Beschwerdeführer erfolgreich ab. Aus den Akten geht hervor und im Gesuch um Kostengutsprache vom 12. Januar 2010 wird ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Willen hat, ein suchtmittelfreies Leben zu führen. So bringt er in seiner Beschwerde glaubhaft vor, dass es ihm ohne fachliche Hilfe nicht gelinge, seine Sucht in den Griff zu bekommen http://www.betreibung-konkurs.ch/%20bk/Dokumente/Richtl_ExMin_2009.pdf http://www.betreibung-konkurs.ch/%20bk/Dokumente/Richtl_ExMin_2009.pdf

und dass er von jeglichen Suchtmitteln wegkommen wolle. Zudem geht aus seinem Lebenslauf sowie den vorliegenden Fachberichten hervor, dass er über gewisse Fähigkeiten verfügt, die ihm ein abstinentes Leben ohne Drogen ermöglichen würden. Auch die Suchtexpertin des Ambulatoriums …, …, sowie die Oberärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Dr. med. …, empfehlen in ihrem aktenkundigen undatierten Bericht die Kostengutsprache für die stationäre Therapie in der Therapiegemeinschaft ... Sie führen aus, dass es aktuell darum gehe, die Umsetzung der früher erlernten Fähigkeiten aufzufrischen und zu festigen, sowie im Bereich der Rückfallprophylaxe Strategien zu entwickeln. Ein Manko in diesem Bereich sei sicher, dass der Beschwerdeführer einen schlechten Zugang zu sich selbst habe. Das Kommunizieren, vor allem das Verbalisieren, falle ihm schwer. Er verstehe oft konkrete Fragen nicht und gerate sofort in eine Rechtfertigungshaltung. Dies sei einer der Hauptgründe, weshalb es beim Beschwerdeführer zu Rückfällen komme. In Anbetracht der langen Suchtgeschichte, des offensichtlichen Leidensdrucks und der Motivation, ein drogenfreies Leben zu führen, werde die beantragte Langzeittherapie empfohlen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, falls er drogenabhängig bleibt, über kurz oder lang erwerbsunfähig und damit bedürftig werden könnte. Die vom RSD, Sozialdienst für Suchtgefährdete, empfohlene und als geeignet beurteilte Therapie in Pugerna, hat somit durchaus das Ziel, drohende Bedürftigkeit zu vermeiden, und stellt deshalb eine Unterstützungsmassnahme dar (vgl. PVG 1993 Nr. 16). d) Die Gemeinde bringt vor, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit einer intensiven ambulanten psychologischen Betreuung angegangen werden könnten. Zudem könnten durch den Hausarzt ein Methadonabbau und eine Einstellung auf Nemexin erfolgen. Mit einer intensiven ambulanten Behandlung könnten auch weitere Erfahrungswerte gewonnen werden, ob es wirklich eine stationäre Behandlung brauche. Sollte es sich nach einem sechsmonatigen Versuch zeigen, dass nur eine stationäre Behandlung möglich sei, so sei die Gemeinde bereit, ein neues Gesuch entgegen zu nehmen und zu prüfen. Diese Auffassung der Gemeinde widerspricht jedoch den Beurteilungen der involvierten Fachpersonen, weshalb die

vorgeschlagenen Massnahmen nicht als erfolgversprechend erscheinen. Weder ein Methadonabbau noch eine sechsmonatige ambulante Behandlung werden von den involvierten Fachpersonen empfohlen. Gemäss dem vom RSD, Sozialdienst für Suchtgefährdete, am 12. Januar 2010 eingereichten Gesuch um Kostengutsprache für eine statioäre Therapie, erfüllt die vorgeschlagene Therapie die anvisierten Ziele und führt in einem hohen Mass zur Reintegration in die Gesellschaft mit all ihren Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer benötige für eine langfristige gesellschaftliche Integration Suchtmittelfreiheit. Er müsse gesellschaftliche Strukturen und lebenspraktische Fähigkeiten erlernen, um sein Leben selbständig zu gestalten. Die bisherigen Versuche seien misslungen, weshalb der Beschwerdeführer eine klar strukturierte stationäre Therapiestruktur mit räumlicher Distanz zum bisherigen Umfeld brauche. Ein längeres Zuwarten für eine stationäre Therapie bei der vorhandenen Therapiemotivation sei der falsche Ansatz. Der Beschwerdeführer gefährde und schädige langfristig seine körperliche und psychische Integrität. Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit einer stationären Therapie ausgewiesen und ohne weitere Verzögerungen an die Hand zu nehmen, um die Umsetzung der anlässlich der ersten Langzeittherapie im Rehabilitationszentrum … erlernten Fähigkeiten aufzufrischen und zu festigen sowie im Bereich der Rückfallprophylaxe Strategien zu entwickeln. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die angefochtene kommunale Verfügung ist aufzuheben und die Gemeinde zu verpflichten, die Kosten für die stationäre Langzeittherapie in der Therapiegemeinschaft … zu übernehmen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Gemeinde … vom 18. Januar 2010 aufgehoben und die Gemeinde … verpflichtet, die Kosten für die Langzeittherapie in der Therapiegemeinschaft … zu übernehmen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 794.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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