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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 04.01.2011 U 2010 119

4 gennaio 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·472 parole·~2 min·5

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

U 10 119 3. Kammer URTEIL vom 4. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Der Vorstand der Gemeinde … bewilligte der aus dem Kanton … zugezogenen Gesuchstellerin …, geboren am … 1982, am 2. August 2010 eine öffentliche Unterstützung für zwei Monate (Mitte Juli bis Mitte September) in der Höhe von monatlich Fr. 852.50. 2. Am 6. September 2010 reichte der Regionale Sozialdienst für die Gesuchstellerin ein weiteres Gesuch um öffentliche Unterstützung durch die Gemeinde … ein. Der monatliche Fehlbetrag betrage, da die Gesuchstellerin nach wie vor ohne Anstellung sei, weiterhin monatlich Fr. 852.50. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 lehnte der Vorstand der Gemeinde … das neuerliche Gesuch um öffentliche Unterstützung ab. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, die Gesuchstellerin, die gemäss den vorliegenden Unterlagen gesund und arbeitsfähig sei, habe sich nur mangelhaft sowie qualitativ ungenügend um Arbeit bemüht. Sie habe keinen Kontakt mit dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aufgenommen. Gemäss Stellenliste des RAV seien dauernd offene Stellen in vielen Bereichen ausgeschrieben. 3. Dagegen erhob … am 9. November 2010 vorsorglichen Einspruch beim Verwaltungsgericht Graubünden. Die entsprechenden Unterlagen und Begründungen würden dem Gericht sobald als möglich zugestellt. Bis anhin habe sie keine Rechtsvertretung finden können, wohl weil sie auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei.

4. Mit Einschreiben vom 10. November 2010 teilte der vorsitzende Richter der Beschwerdeführerin mit, dass ihr vorsorglicher Einspruch den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nicht genüge. Eine Beschwerde bedürfe eines Rechtsbegehrens, einer Begründung und einer gedrängten Sachverhaltsdarstellung. Zudem seien die verfügbaren Beweismittel beizulegen. Daher werde ihr eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt. Bei ungenutztem Fristablauf werde gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Was die unentgeltliche Rechtspflege anbelange, so habe sie die Möglichkeit ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. Zu diesem Zweck erhalte sie ein entsprechendes Formular, das baldmöglichst ausgefüllt zu retournieren sei. Das erwähnte Einschreiben wurde bis am 18. November 2010 nicht abgeholt, so dass es in der Folge ans Verwaltungsgericht zurückging. Am 24. November 2010 erfolgte eine zweite Zustellung des Schreibens an die Beschwerdeführerin per A-Post. 5. Die Beschwerdeführerin meldete sich auf die Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung innert Frist nicht mehr. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 9. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht einen vorsorglichen Einspruch gegen die Verfügung der Gemeinde … vom 11. Oktober 2010 betreffend öffentliche Unterstützung ein. Daraufhin forderte sie das Gericht innert Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Eingabe im Sinne von Art. 38 VRG auf, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. 2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert der vom Gericht angesetzten Frist von 10 Tagen zur Verbesserung der Eingabe nicht mehr gemeldet hat, ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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