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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2007 U 2006 138

20 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,462 parole·~7 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 06 138 3. Kammer URTEIL vom 20. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. … wurde am 5. September 1956 in …, Fürstentum Liechtenstein, geboren. Im Alter von sechs Jahren reiste sie zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz ein. Nach einer abgebrochenen Lehre als Verkäuferin arbeitete sie in verschiedenen Berufen als Hilfskraft. Am 24. Mai 1974 heiratete sie den italienischen Staatsangehörigen …, mit welchem sie im Jahr 1975 nach Italien zog. Im Jahr 1978 kehrte sie in die Schweiz zurück, wo ihr zunächst eine Jahresaufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene Söhne hervor. Die Ehe wurde später geschieden; die Kinder wurden dem Vater zugesprochen. Im Jahr 1985 zog … ohne Abmeldung bzw. Neuanmeldung von Graubünden in den Kanton Luzern und gab später ihren Aufenthaltsort in der Schweiz ganz auf, worauf ihre Niederlassungsbewilligung erlosch. … wurde in der Vergangenheit wiederholt und schwer straffällig. Insbesondere handelte es sich dabei um Delikte im Zusammenhang mit ihrer langjährigen Drogenabhängigkeit. So wurde sie mehrmals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung und weiteren Straftaten verurteilt. Letztmals erging gegen … mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. April 1992 in Abwesenheit eine Verurteilung wegen Raubes, Diebstahls, mehrfachen Betruges, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz sowie Entwendung. Dafür wurde sie mit 15 Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer Massnahme (Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt) aufgeschoben wurde. Dieser Massnahme entzog sie sich durch einen Wegzug nach Italien. Von dort aus

meldete sie sich am 20. April 1993 bei der Schutzaufsicht Graubünden und teilte mit, dass sie nunmehr in Italien in der Nähe ihrer Söhne lebe und sich wieder melden werde, sobald sie zurück in Chur sei. In der Folge wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 31. August 1998 die angeordnete Massnahme aufgehoben und die Gefängnisstrafe sowie Reststrafen aus früheren Verurteilungen, insgesamt 25 Monate und zwei Tage Gefängnis, zum Vollzug angeordnet. Am 1. September 2005 meldete sich … in der Gemeinde … zur Wohnsitznahme an. Mit Gesuch vom 6. September 2005 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als IV-Rentnerin im Kanton Graubünden. Mit entsprechenden Stellungnahmen vom 16. und 23. November 2005 begründete sie ihr Aufenthaltsgesuch vor allem mit familiären Gründen. Sie bezieht eine IV-Rente von Fr. 650.--, welche ihr von ihrem Heimatstaat ausgerichtet wird. Zusätzlich erhält sie eine IV- Rente im Betrag von Fr. 764.-- aus der Schweiz. Weiter wurde sie von ihrer Wohngemeinde infolge ungenügender finanzieller Mittel für die Zeit vom September bis Dezember 2005 mit einem Betrag von monatlich Fr. 655.-fürsorgerechtlich unterstützt. Seit dem 1. März 2006 erhält … Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 703.-- und bezieht keine Sozialhilfe mehr. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 verfügte das Kantonsgericht Graubünden, dass die gegenüber … ausgesprochenen Strafen nicht mehr zu vollziehen seien. Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 ersuchte ihr Rechtsvertreter darum, ihr umgehend eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund der bilateralen Verträge und den Niederlassungsverträgen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein habe sie einen Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. Dagegen könne auch kein bei … vorliegendes Fürsorgerisiko sprechen, welches daher rühre, dass diese eine IV-Rente beziehe. Dabei handle es sich nicht um Fürsorgeleistungen. Mit Verfügung vom 16. März 2006 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme (lV-Rentnerin) ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit den mangelnden finanziellen Mitteln resp. der Gefahr eines Fürsorgerisikos. Überdies erfülle sie durch ihr langjähriges strafrechtliches Verhalten den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und habe damit zu schweren Klagen Anlass

gegeben, weshalb auch aus diesem Grund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage komme. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (heute: Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit [DJSG]) mit Entscheid vom 22. November 2006 ab und auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 2. Dagegen erhob … am 11. Dezember 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente. 3. Das DJSG beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, die Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin bringt dagegen nichts anderes vor, als sie auch schon in der Beschwerde bei der

Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf. 2. Die Vorinstanzen haben die Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung verweigert, dass die Rekurrentin nicht über genügende finanzielle Mittel verfüge, sodass die Gefahr bestehe, dass sie der Sozialhilfe zur Last falle. Mit dieser Begründung kann sowohl nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU als auch nach dem Niederlassungsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und der konkreten finanziellen Situation der Rekurrentin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen der Rekurrentin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben. Die Rekurrenten verfügt über monatliche Einkünfte von Fr. 2'117.--, die sich aus Renten und Ergänzungsleistungen zusammensetzen. Die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen dient dazu, den Bezügern und Bezügerinnen von Renten das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass sie Sozialhilfe beziehen müssen. Mit diesen Leistungen soll somit der gegenwärtige Grundbedarf bzw. die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (vgl. Müller, Rechtsprechung zu den EL, ELG Rz. 51 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Rekurrentin verfügt somit zusammen mit den Ergänzungsleistungen über ein Einkommen, das gerade eben ihr Existenzminimum zu decken vermag. In dieser Grenzsituation liegt es auf der Hand, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die Rekurrentin durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse Fürsorgeleistungen beanspruchen muss. Dementsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), dass die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196542 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Es ist nicht

einzusehen, inwiefern diese Bestimmung verfassungswidrig sein und gegen das FZA oder den Niederlassungsvertrag verstossen könnte, da damit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen entsprechend, das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit, wenn nicht ausgeschlossen, so doch minimiert wird. 3. Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Interessenabwägung vorgenommen. Dazu ist nur zu bemerken, dass es der Rekurrentin durchaus zuzumuten ist, von … nach … zu reisen, um ihre Mutter zu pflegen. Eine Reisezeit von je ca. 1.25 Stunden pro Weg ist in solchen Fällen auch innerhalb der Schweiz nichts Aussergewöhnliches und daher hinzunehmen. Was den Gesundheitszustand der Rekurrentin betrifft, können die notwendigen Behandlungen und allenfalls eine Hospitalisierung auch im Fürstentum Liechtenstein erfolgen, das über ein ausgebautes Gesundheitswesen und in Vaduz über ein Landesspital verfügt. 4. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VGG kann das Gericht Personen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Ihren für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn der Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Die Bewilligung befreit von allen gerichtlichen Kosten und Gebühren. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, wird nach Art. 25 Abs. 4 VGG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auf Kosten des Staates ein Anwalt bestellt. Für das Verwaltungsverfahren erklärt Art. 39 VVG die entsprechenden Bestimmungen des VGG für anwendbar. Die wirtschaftliche Lage der Rekurrentin rechtfertigt ohne weiteres die Gewährung der Rechtswohltat. Das Rekursverfahren kann nicht als offensichtlich aussichtslos, mutwillig oder grundlos bezeichnet werden, zumal sich die Vorinstanz zu einer ausführlichen Begründung ihres Entscheides veranlasst sah. Die unentgeltliche Prozessführung ist demnach zu gewähren, und zwar für alle Instanzen.

Die rechtliche Komplexität und die Tragweite des Falles sowie die Tatsache, dass die Rekurrentin nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt, rechtfertigen die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Rekurrentin für das Verfahren vor allen Instanzen die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsanwalt Dr. iur. … als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen, jene der Vorinstanzen auf deren Kasse. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

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