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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2007 U 2006 137

26 gennaio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·637 parole·~3 min·9

Riassunto

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 06 137 3. Kammer URTEIL vom 26. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. Der italiensche Staatsangehörige … reiste am 15. März 1978 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Heute ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, gültig bis 30. September 2008. … ist als selbstständigerwerbender Schreiner tätig. Am 15. September 2005 heiratete … in … die rumänische Staatsangehörige …, geboren am 3. Februar 1979. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2005 beantragte … den Familiennachzug für seine Ehefrau. Ein Verdacht der Fremdenpolizei auf eine Scheinehe erwies sich in der Folge als unbegründet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 wies die Fremdenpolizei das Gesuch von … um Familiennachzug für seine Ehefrau ab, da der Gesuchsteller nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, weshalb ein begründetes und erhebliches Fürsorgerisiko bestehe. Die von … dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit Entscheid vom 13. November 2006 ab. Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung fehle, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Hier habe die Fremdenpolizei dies zu Recht bejaht, weil bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten ein Fehlbetrag von Fr. 2‘460.-- vorliege und damit die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit bestehe. Ein potenzielles Einkommen der Ehefrau könnte nur dann berücksichtigt werden, wenn dieses tatsächlich realisierbar sei. Das setze voraus, dass dieses konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit erhärtet sei, was hier nicht der Fall sei. 2. Dagegen erhob … am 9. Dezember 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Familiennachzug zu bewilligen. Es handle sich nicht um

eine Scheinehe. Sie seien jetzt 5 Jahre zusammen. Die Ehefrau könne für ihre Kosten selber aufkommen, wenn sie eine Arbeitsbewilligung habe. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, den Familiennachzug für die Ehefrau des Rekurrenten zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Rekurrent bringt dagegen nichts anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf. 2. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten geht es nicht um den Vorwurf der Scheinehe. Von diesem Anfangsverdacht ist bereits die Fremdenpolizei abgekommen. Vorliegend haben die Vorinstanzen den Familiennachzug allein deshalb verweigert, weil der Rekurrent nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um für seine Ehefrau aufzukommen und deshalb ein erhebliches Risiko der Fürsorgeabhänigkeit bestehe. Aufgrund der in den

Akten ausgewiesenen finanziellen Situation des Rekurrenten ist dieser Verweigerungsgrund gerechtfertigt, weist er doch Betreibungen in Höhe von Fr. 130‘706.-- und offene Verlustscheine von Fr. 214‘637.-- auf und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von nur Fr. 2'308.--. Zu prüfen ist nur noch die Frage, ob auch das potenzielle Einkommen der Ehefrau mitzuberücksichtigen ist. Diesbezüglich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass dafür ein Arbeitsvertrag vorliegen oder mindestens eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung bestehen müsste. Der Rekurrent hat indessen nichts dergleichen angeführt, obwohl er bereits im angefochtenen Entscheid darauf aufmerksam gemacht wurde. Die Vorinstanz hat demnach den Familiennachzug zu Recht wegen drohender Fürsorge verweigert. 3. In Anbetracht der prekären finanziellen Situation des Rekurrenten rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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