VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 88 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ (Jahrgang 1973) ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2002) und wurde infolge einer im Jahr 2001 festgestellten Schallleitungsstörung links, ab 2011 auch rechts, sowie nach mehreren Operationen am Ohr von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt. Am 3. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf somatische und psychische Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Ihr Hausarzt Dr. med. F._____ diagnostizierte mit Bericht vom 23. September 2013 ein chronisches Lendenwirbelsyndrom, chronische Hüftschmerzen, eine Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits sowie eine Erschöpfungsdepression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er erachtete sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse ab dem 14. August 2013 zu 100 % bzw. ab dem 9. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 21. Oktober 2013 bis zum 4. Dezember 2013 befand sich A._____ in stationärer Behandlung in der Klinik G._____, wo eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ausgewiesen wurde. Ihr behandelnder Psychiater Dr. med. H._____ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bzw. mit Bericht vom 13. August 2014 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), und wies eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Aufgrund von latenten Suizidgedanken befand sich A._____ vom 1. September 2014 bis zum 17. Oktober 2014 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik G._____, wobei beim Austritt noch eine leichte depressive Symptomatik vorlag. Diagnostiziert wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3). Im interdisziplinären Abklärungsbericht vom 4. November 2014 stellten die Dres. med. I._____ und J._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und ein lumbospondylogenes Syndrom links mit Auswir-
- 3 kung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus psychiatrischer Sicht war der Gesundheitszustand von A._____ damals noch zu instabil, um die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können. Hingegen wurde ein Arbeitstraining mit (relativ rascher) Steigerung des Arbeitspensums (in einer rheumatologisch adaptierten) Tätigkeit als sinnvoll erachtet. 2. Mit Mitteilung vom 19. August 2015 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der K._____ in L._____ vom 31. August 2015 bis zum 28. Februar 2016. Nachdem ihr die Tätigkeit in der Küche nicht zugesagt und sie sich unkooperativ sowie wenig motiviert gezeigt hatte, wurde die Massnahme per 16. September 2015 beendet. Als Anschlusslösung gewährte die IV-Stelle ihr ein Arbeitstraining im Einsatzprogramm in M._____ vom 5. Oktober 2015 bis zum 1. April 2016, wobei ein Beschäftigungsgrad von 20 % vereinbart wurde. Nachdem sich der psychische Gesundheitszustand unter anderem aufgrund von mehreren Abszessen in der Brust, welche operativ behandelt werden mussten, verschlechtert hatte, wurde die berufliche Massnahme nicht verlängert und mit Mitteilung vom 31. März 2016 abgeschlossen. 3. Nach zwei weiteren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken im Zeitraum vom 1. bis zum 3. März 2016 und vom 3. Mai bis zum 2. Juni 2016 fand am 11. Juli 2016 erneut eine psychiatrische RAD-Abklärung durch Dr. med. I._____ statt, über die er am 8. August 2016 berichtete. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und erachtete A._____ sowohl in der bisherigen als auch einer adaptierten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Abklärung zu 60 % arbeitsfähig. Zudem wurde am 24. November 2016 eine Abklärung vor Ort durchgeführt, anlässlich welcher A._____ angab, ohne Gesundheitsschaden vor allem als Coiffeuse und Sigristin in einem 80 %-Pensum erwerbs-
- 4 tätig zu sein. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von insgesamt 7.1 % festgestellt. 4. Nachdem A._____ in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % eine befristete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt und sie sich im Einwand vom 15. Februar 2017 namentlich gegen eben diese Methodenwahl gewandt hatte, verfügte die IV-Stelle am 29. Juni 2017 wie vorbeschieden und sprach ihr vom 1. August 2014 bis zum 31. August 2015 sowie vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit danach resultierte bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit ab Juli 2016 im Erwerbsbereich und einer Einschränkung von 7.1 % im Haushalt kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad mehr. Die Frage, ob A._____ – wie im Einwand vorgebracht – ab 1. August 2018 (Zeitpunkt des Abschlusses der obligatorischen Schulzeit ihres jüngsten Kindes) im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, liess die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme zum Einwand offen, da der sich bis zum Verfügungszeitpunkt verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Nachdem A._____ mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erneut Interesse an beruflichen Massnahmen bzw. einer Umschulung angemeldet hatte, reichte sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 bei der IV-Stelle eine Aufstellung ihrer Vorstellungen für die Umschulung bzw. ein Motivationsschreiben dafür ein. Mit Bericht vom 15. November 2017 wiesen Dr. med. H._____ und die Psychologin O._____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), bestehend seit 2013; psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2), bestehend seit Juni 2016; psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom
- 5 - (ICD-10 F10.2), bestehend seit Juni 2016; sowie psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), bestehend seit Juni 2016. Sie erachteten die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse für nicht mehr zumutbar, hingegen einen Einstieg in eine leidensangepasste Tätigkeit im Frühjahr 2018 mit sukzessiver Steigerung bis zu 60 % für möglich. Mit Bericht vom 23. April 2018 bestätigten sie bei verbessertem Gesundheitszustand, dass eine adaptierte Tätigkeit im unterstützenden oder beraterischen Bereich in reizarmer Umgebung mit Pausen- und Rückzugsmöglichkeiten im Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar sei. 6. Mit Mitteilungen vom 7. September 2018 und 14. März 2019 sprach die IV- Stelle A._____ ein Aufbautraining beim Verein P._____ in Q._____ vom 4. September 2018 bis zum 3. September 2019 an drei Halbtagen die Woche zu, welches sie neben ihrer 20%igen Anstellung als Sigristin absolvierte. Nachdem sie konstant gute Arbeitseinsätze gezeigt hatte, wurde ihr mit Mitteilung vom 3. Januar 2019 zusätzlich ein Bewerbungscoaching durch die Sulser & Partner AG gewährt. Als im Frühling 2019 erneut Beschwerden an der Brust auftraten bzw. A._____ sich am 4. September 2019 einer Brustoperation unterziehen musste und zugleich keine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gefunden werden konnte, wurden die beruflichen Massnahmen per 3. September 2019 abgeschlossen. 7. Am 20. November 2019 berichteten Dr. med. H._____ und die Psychologin O._____, dass es bei A._____ aufgrund der erneuten Brustoperation und den damit einhergehenden einschneidenden körperlichen Veränderungen zu einer Dekompensation der psychischen Symptomatik gekommen sei. Derzeit sei sie jedoch wieder stabil. Zudem bestätigten sie abermals, dass eine adaptierte Tätigkeit während fünf Stunden pro Tag zumutbar sei. Anlässlich der am 5. Februar 2020 durchgeführten Abklärung vor Ort gab A._____ erneut an, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 %
- 6 als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig wäre. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 wurde insgesamt eine Einschränkung von 6 % im Haushalt festgehalten, wohingegen ab dem 1. Januar 2018 keine solche mehr festgestellt wurde. 8. In seiner Abschlussbeurteilung vom 10. Dezember 2019 wies RAD-Arzt Dr. med. J._____ gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H._____ eine seit Mai 2018 bestehende Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag in adaptierter Tätigkeit (reizarme Umgebung, mit Pausen und Rückzugsmöglichkeiten) aus, während er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. November 2017 festhielt. Zudem hielt er in seinen Beurteilungen vom 24. Februar und 10. März 2020 die Schlussfolgerungen des Haushaltsabklärungsberichts aufgrund der Verbesserung der psychischen Situation und der Brustproblematik nach der Operation im September 2019 für plausibel. 9. Mit Vorbescheid vom 10. März 2020 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Bei einem gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse bzw. Sigristin ermittelten, auf ein volles Pensum aufgerechneten Valideneinkommen von CHF 58'328.-- und einem anhand einer weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % in adaptierter Tätigkeit bemessenen Invalideneinkommen von CHF 33'369.-auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016, Kompetenzniveau 1, Frauen, resultiere in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbbereichs von 80 % und einer fehlenden Einschränkung im zu 20 % veranschlagten Haushaltsbereichs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34.4 % kein Rentenanspruch. Dagegen liess A._____ am 24. April 2020 Einwand erheben, welchem eine Bestätigung von Frau R._____ von der psychiatrischen Spitex vom 22. April 2020 beilag, worin Letztere bestätigte, dass
- 7 - A._____ am 5. Februar 2020 gegenüber dem Abklärungsdienst mitgeteilt habe, dass sie in einem 100 % Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 10. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 29. Juli 2020 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020, ihr sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % eine Invalidenrente ab wann rechtens zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Frau R._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin einzuvernehmen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, aus ihrem Lebens- und Arbeitsverlauf sowie der Bestätigung von Frau R._____ ergebe sich glaubwürdig, dass sie bei vollständiger Gesundheit spätestens ab dem 16. Altersjahr ihres jüngeren Kindes zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zudem hinterlasse der Bericht zur Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 den Eindruck einer lückenhaften, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Abklärung, weshalb diese zu wiederholen sei. 11. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde und vertiefte ihre bereits in der angefochtenen Verfügung angebrachte Begründung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. September 2020 bei unveränderten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 18. September 2020. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 8 - 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2020. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht namentlich betreffend die anwendbare Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die vorhandene Einschränkung im Haushalt. Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten in einer reizfreien Umgebung mit Pausen- und Rückzugsmöglichkeiten) bzw. im Erwerbsbereich sowie die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen. 3. Zunächst ist auf die formellen Einwände einzugehen:
- 9 - 4. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Statusfrage (Voll- oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit mit anerkanntem Aufgabenbereich) durch die Beschwerdegegnerin bzw. dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle eine Verweigerung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. So soll die Beschwerdegegnerin sie mit Blick auf die Statusfrage namentlich nicht hinsichtlich ihrer finanziellen und familiären Verhältnisse angehört haben. Zudem soll die Beschwerdegegnerin in rechtsverweigernder Weise zu Unrecht ihre Prüfungsbefugnis beschränkt haben, indem sie es als nicht nachvollziehbar erachtet habe, dass eine geschiedene Mutter mit zwei Kindern (auch aufgrund ihrer finanziellen Situation) zuerst zu 80 % erwerbstätig gewesen sei soll und dieses Arbeitspensum (spätestens ab 2018) auf 100 % aufgestockt hätte, sobald die Kinder eine gewisse Selbstständigkeit (im Alter von 16 Jahren) erreicht haben. Hinzu komme, dass im Jahr 2016 die Tochter im Alter von 16 Jahren bereits zum Vater gezogen sei. 4.1. Die Beschwerdeführerin machte bereits im Einwand vom 24. April 2020 (siehe IV-act. 237 S. 3 ff.) geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle von 80 % auf ein Missverständnis (anlässlich der Haushaltsabklärung) zurückgeführt werden müsse. Trotz Intervention im Einwand vom 17. (recte 15.) Februar 2017 (siehe IV-act. 147 S. 2 f.) betreffend der angenommenen Erwerbstätigkeit von nur 80 % im Gesundheitsfall sei wiederum dieses Erwerbspensum – neben einer Tätigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % – für die Statusbestimmung unkritisch aus den Akten übernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 klar kommuniziert, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre. Nachdem sie in der Haushaltabklärung im Nachhinein wiederum den falschen, von der Beschwerdegegnerin angenommenen teilzeitlichen Erwerbsstatus erkannt habe, habe sie sich bei der anlässlich
- 10 der Haushaltsabklärung anwesenden Spitexkrankenschwester Frau R._____ vergewissert, ob sie sich falsch ausgedrückt hätte. Mit Schreiben vom 22. April 2020 bestätigte Frau R._____, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 mittgeteilt habe, dass sie zu 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe IVact. 237 S. 6). Zu diesem Missverständnis könne es gekommen sein, weil sie die seit 2008 ausgeübte Tätigkeit als Sigristin im Umfang von 20 % auf keinen Fall verlieren möchte, da es ihr allergrösste Freude mache, diese Tätigkeit auszuüben. Darum hätte sie immer nur eine 80 %-Anstellung in einem anderen Bereich gesucht. Es sei zu vermuten, dass diese Aussage falsch aufgenommen worden sei. Schliesslich ergebe sich auch aus der Erwerbsbiografie sowie der familiären und finanziellen Situation, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit zunehmender Selbständigkeit der Kinder das Arbeitspensum (spätestens ab 1. August 2018; Erreichen des sechzehnten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes sowie Wegfall des nachehelichen Unterhalts) auf 100 % gesteigert hätte. 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass sie aufgrund des Haushaltsabklärungsberichtes vom 12./19. Februar 2020 (siehe IV-act. 230) sowie dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) zum Schluss gekommen sei, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Dem Einwand vom 24. April 2020 könne nicht gefolgt werden. Das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" sei klar formuliert und die Beschwerdeführerin habe darauf bestätigt, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin arbeiten würde. Zudem sei dieses Formular auch von der anwesenden Spitexkrankenschwester Frau R._____ unterzeichnet worden. In Anbetracht dieser lebensecht erscheinenden und von
- 11 ihr unterschriftlich bestätigten Aussagen müsse festgestellt werden, dass sich der Verdacht aufdränge, wonach bei der Verfassung des Einwands Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur den Sinneswandel bewirkt hätten. Zudem wies die Beschwerdegegnerin auf die Beweismaxime hin, wonach "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (siehe BGE 121 V 45 E.2a und 115 V 143 E.8c). Demnach sei zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 80 % zur Anwendung zu bringen. Daran vermöge auch die Bestätigung von Frau R._____ vom 22. April 2020 nichts zu ändern, wiederspreche diese doch auch dem von ihr am 5. Februar 2020 unterschriebenen Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" (siehe IV-act. 240 S. 3 f.). 4.3. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (siehe BGE 141 III 28 E.3.2.4, 138 I 232 E.5.1, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2). 4.4. Wie in der vorstehenden Erwägung 4.2 dargelegt, ging die Beschwerdegegnerin detailliert auf die im Einwand vom 24. April 2020 erhobene Kritik
- 12 betreffend den Status der Beschwerdeführerin bzw. den Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ein und legte ihre Gründe für das Festhalten am Vorbescheid dar. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als teilerwerbstätig qualifiziert und dementsprechend die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung angewandt hat, ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen 6.1 ff. eingegangen. Die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung ihres Begründungsanspruches bzw. desjenigen auf rechtliches Gehör erweist sich insofern als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin verlangt in formeller Hinsicht des Weiteren, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, anlässlich derer (in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG) sie als Partei und Frau R._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin zu befragen sei. In der Duplik vom 18. September 2020 erachtet die Beschwerdegegnerin einen Verzicht auf die Befragung von Frau R._____ – aufgrund der bereits in der vorstehenden Erwägung 4.2 festgehaltenen Ausführungen – in antizipierter Beweiswürdigung als zulässig. 5.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (siehe BGE 142 I 188 E.3.1.1). Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (siehe BGE 136 I 279 E.1
- 13 m.H.a. 122 V 47 E.2a). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (siehe dazu BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (siehe BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3a f.). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (siehe BGE 134 I 331 E.2.3.1 ff.; vgl. auch BGE 122 V 47 E.3b/bb; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.2.1, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.2.1 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.1 f.). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist (siehe BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3b/cc). Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (siehe BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3b/dd). Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materielloder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden
- 14 - Partei zu entsprechen ist (siehe BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.2.2, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.2.2 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.3). 5.2. Im vorliegenden Fall findet sich zwar unter Ziffer I.B.1 der Beschwerde vom 29. Juli 2020 der formelle Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Begründung wird indes angeführt, dass als Beleg für die Glaubwürdigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin (zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) und der Spitexkrankenschwester der Beweisantrag der Parteibefragung und der Befragung als Auskunftsperson bzw. als Zeugin gestellt werde. Dies sei im Verwaltungsgerichtsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG möglich. Zum Zweck der Befragung der Beschwerdeführerin werde die Durchführung einer Gerichtsverhandlung beantragt (siehe Beschwerde vom 29. Juli 2020 S. 10). Damit übereinstimmend wird auf S. 5 der Beschwerde die Befragung von Frau R._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin offeriert (siehe auch Beweismittelverzeichnis vom 29. Juli 2020). Der Öffentlichkeitsgrundsatz räumt rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf eine öffentliche Hauptverhandlung ein, wenn damit – wie vorliegend – primär eine Beweisabnahme, d.h. eine Partei- und Zeugenbefragung, angestrebt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.3.2, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.3.2, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.3.2, 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E.4.2 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.3.2). Indem im hier zu beurteilenden Fall der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung explizit zum Zweck der Beweisabnahme (Befragung der Beschwerdeführerin resp. Befragung von Frau R._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin; siehe insbesondere Beschwerde vom 29. Juli 2020 S. 10 und Replik vom
- 15 - 14. September 2020 S. 4) sowie ohne Bezugnahme auf die Verfahrensgarantie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK gestellt wurde und keine weiteren Gründe dafür angeführt worden sind, liegt mithin ein auf eine reine Beweisvorkehr gerichtetes Begehren vor, dem das streitberufene Gericht nicht stattgeben kann, ohne dabei gegen die Verfahrensgarantien der EMRK zu verstossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.3.1 f., 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.3.2 und 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E.2.1). Anders zu entscheiden würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass über eine konventionsrechtliche Garantie eine Beweisabnahme erzwungen werden könnte, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch verleiht. Namentlich wurde vorliegend im Unterschied zum Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 nicht – neben klarerweise auf eine Beweisabnahme gerichtete Begehren – explizit Art. 6 Ziff. 1 EMRK angerufen und auch kein spezifischer Grund für das Begehren auf eine öffentliche Verhandlung angegeben, wie etwa der Umstand einer langjährigen Überwachungsmassnahme durch die IV-Stelle, wovon die Öffentlichkeit Kenntnis erhalten solle. Unklarheiten, welche das Gericht betreffend eine öffentliche Verhandlung (gemäss dem formellen Verfahrensantrag I.B.1 in der Beschwerde vom 29. Juli 2020) zur Rückfrage hätten bewegen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E.3.2 m.H.a. BGE 127 I 44 E.2e/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E.4.2), sind vorliegend aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls nicht gegeben. Insofern wird der formelle Verfahrensantrag I.B.1 auf Durchführung einer mündlichen (Gerichts-)Verhandlung abgelehnt. Ebenso kann – wie in den nachfolgend Erwägungen 6.2 ff. noch aufgezeigt wird – auf die Abnahme der beantragten Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
- 16 - 6. In materieller Hinsicht ist zuerst auf die für die Frage der Methodenwahl massgebende Statusfrage einzugehen. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % ausging, wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei. 6.1. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, und die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Re-
- 17 gel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens [VGU] S 19 105 vom 6. August 2020 E.4.1 und S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.3.1 und 3.4). 6.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 IVG) vor, das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" sei ihr zu Beginn der Haushaltsabklärung vorgelegt worden, als sie die Unterzeichnung noch abgelehnt habe. Am Ende sei ihr dieses Formular nochmals vorgelegt und zugesichert worden, dass die Unterzeichnung nur für die Akten wäre und keine Rolle spielen würde. Sie habe sodann dieser Unterzeichnung keine Bedeutung zugemessen, nachdem sie klar kommuniziert gehabt habe, dass sie bei vollkommener Gesundheit zu 100 % ar-
- 18 beiten würde. Nachdem auch die Spitexkrankenschwester, Frau R._____, (im Rahmen des Einwandverfahrens mit Schreiben vom 22. April 2020 [siehe IV-act. 237 S. 6]) unterschriftlich bestätigt habe, dass sie – gemeint die Beschwerdeführerin – gegenüber den Abklärenden eine 100%ige Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit angegeben habe, könne es sich bei der Unterzeichnung nur um einen Irrtum gehandelt haben. Es sei auch keineswegs so, dass sie erst im Nachhinein andere Darstellungen gemacht habe. Vielmehr habe sie sich bereits im Jahr 2013 ausdrücklich dahingehend geäussert, dass sie wegen der beiden Kinder nicht 100 % arbeiten könne (siehe Case-Report-Eintrag betreffend IV-Vorgeschichte vom 5. September 2013 [IV-act. 241 S. 3 f.]). Im Weiteren spreche auch ihre Lebensgeschichte dafür, dass sie im Gesundheitsfall mit Sicherheit ab 2018 zu 100 % gearbeitet hätte, habe sie doch bereits zu 70 % bzw. 80 % gearbeitet als ihre Kinder noch sieben und neun bzw. zwölf und vierzehn Jahre alt gewesen seien. Auch die finanzielle Situation nach der Scheidung lasse klar erkennen, dass sie auf zusätzliches Einkommen angewiesen gewesen sei. Zudem habe sich die abklärende Fachperson, welcher im Abklärungsbericht auch Namensfehler unterlaufen seien, noch in Ausbildung befunden und daher nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt. So sei es denn auch ohne weiteres möglich, dass sie im Hinblick auf die Frage nach der Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit diese Frage nicht genügend erklärt oder deutlich genug gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die finanziellen Verhältnisse sowie die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben der Kinder in keinster Hinsicht berücksichtigt. Deren Ansicht zufolge sei es auch nicht nachvollziehbar, dass eine geschiedene Mutter mit zwei Kindern zu 80 % erwerbstätig sei und diesen bereits sehr hohen Prozentsatz noch aufstocken würde, sobald die Kinder eine gewisse Selbstständigkeit erreicht hätten. Ergänzend dazu führte die Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. September 2020 aus, die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegattens hätten nur bis zum Jahr
- 19 - 2018 angedauert, wobei diese Zahlungen am Schluss nur noch CHF 990.75 monatlich und ihr eigenes Einkommen als Sigristin und Coiffeuse ca. CHF 1'500.-- pro Monat betragen hätten. Ab 2018 habe sie dann nur noch über Letzteres verfügt. Wichtig zu berücksichtigen sei auch die Motivation, welche sie für die Angaben zur Teilerwerbstätigkeit gemacht habe. So habe sie bereits anlässlich der ersten Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" angegeben, dass sie aus Freude, Spass, Geld, Anerkennung und Unabhängigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Spätestens ab 2018 sei ihr Einkommen weit unter dem Existenzminimum gelegen. Schliesslich leide sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an Konzentrationsschwächen und sei im Zeitpunkt des Abklärungsberichts unter Medikamenteneinwirkung gestanden, was die unbedarfte Unterzeichnung des Formulars erkläre. 6.3.1. Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, dass sie in gesundheitlich stabilen Phasen vor ihrer Erkrankung im Sommer 2013 durchaus in der Lage war, als alleinerziehende Mutter in einem hohen Pensum erwerbstätig zu sein (vgl. hierzu auch der psychiatrische RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM [IVact. 131 S. 9 f.]). So ist aktenkundig, dass sie neben ihrer seit dem 1. Mai 2008 ausgeübten Tätigkeit als Sigristin im Umfang von 20 % (vgl. hierzu Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. September 2013 [IV-act. 15], Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. September 2013 [IV-act. 30 S. 2], psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. I._____ [IV-act. 77 S. 3], IK-Auszug vom 13. Dezember 2016 [IV-act. 141 S. 2]) ab dem 1. Mai 2009 zusätzlich als Coiffeuse gearbeitet hat, zunächst in einem Pensum von 50 % (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2009 [IV-act. 35 S. 9]) und ab dem 1. Januar 2013 in einem solchen von rund
- 20 - 60 % (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. September 2013 [IVact. 35 S. 2]), bevor ihr per Ende September 2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Juli 2013 [IV-act. 32]). Ihre beiden Kinder (Jahrgänge 2000 und 2002 [vgl. IVact. 29]) waren damals, als sie ab dem 1. Mai 2009 zu insgesamt 70 % erwerbstätig war, erst gut acht bzw. knapp sieben Jahre alt; anfangs 2013, als sie gesamthaft in einem Pensum von 80 % arbeitete, knapp zehneinhalb Jahre bzw. etwas über zwölf Jahre alt. Anlässlich ihrer Tätigkeit als Coiffeuse leistete sie zudem sehr viele Überstunden (vgl. Aktennotiz vom 5. September 2013 [IV-act. 19], Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 9. Oktober 2013 [IV-act. 44 S. 2]), was denn letztlich auch zu einer Überforderung führte und zur erlittenen Erschöpfungsdepression beitrug (vgl. Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. September 2013 [IV-act. 27 S. 2], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. September 2013 [IVact. 33 S. 1], psychiatrische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. I._____ [IV-act. 77 S. 3 f. und 5]). Ferner ist aktenmässig erstellt, dass sie sich nach der Geburt ihrer Kinder zunächst ganz aus dem Erwerbsleben zurückzog (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Dezember 2007 [IV-act. 1 S. 6], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 24. September 2013 [IV-act. 33 S. 2], rheumatologische RAD-Abklärung vom 21. Oktober 2014 von Dr. med. J._____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM [IV-act. 77 S. 9], IK-Auszug vom 13. Dezember 2016 [IV-act. 141]), bevor sie nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann beruflich wieder einstieg, aufgrund ihrer Betreuungsund Unterstützungspflichten gegenüber ihren Kindern jedoch keine vollzeitliche Anstellung annehmen konnte (vgl. Aktennotiz vom 5. September 2013 [IV-act. 19], psychiatrischer RAD-Abklärungsbericht vom 8. August 2016 von Dr. med. I._____ [IV-act. 131 S. 5]). Insofern spräche ihre bisherige Erwerbskarriere als alleinerziehende Mutter grundsätzlich für die Aus-
- 21 übung einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall, wobei es nicht abwegig erschiene, wenn sie bei guter Gesundheit bei Beendigung der obligatorischen Schulzeit ihres jüngsten Kindes bzw. mit Vollendung dessen 16. Lebensjahres ab August 2018 eine Steigerung auf ein Vollzeitpensum unternommen hätte. Dies brachte sie denn auch bereits so in ihrem Einwand vom 15. Februar 2017 vor (siehe IV-act. 147 S. 2 ff.). Daher erstaunt es umso mehr, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 – als ihr jüngeres Kind gar schon gut siebzehneinhalb Jahre alt war – wie bereits im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 24. November 2016 (vgl. IV-act. 137, IV-act. 138 S. 3 und IV-act. 138 S. 8) erneut angab, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig (vgl. Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 [IV-act. 229] und Abklärungsbericht Haushalt vom 12./19. Februar 2020 [IV-act. 230 S. 2, 4 und 12]). Damit widersprach sie ihrer zuvor vertretenen Ansicht, wonach sie bei voller Gesundheit nach Vollendung des 16. Altersjahres ihres jüngsten Kindes (ab August 2018) zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb diese auch in der Beschwerde vertretene Auffassung zu relativieren ist. 6.3.2. Die Beschwerdeführerin kann auch nichts daraus ableiten, als sie vorbringt, ihr sei bei der Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" zugesichert worden, dass dies nur für die Akten wäre und keine Rolle spielen würde, weshalb sie der Unterzeichnung keine Bedeutung zugemessen habe, nachdem sie klar kommuniziert haben will, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde, was auch die Spitexkrankenschwester, Frau R._____, (in ihrem Schreiben vom 22. April 2020) unterschriftlich bestätigt habe. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass unterschriebene Dokumente im Rechtsverkehr ge-
- 22 genüber Behörden bedeutsam sind, und die Unterschrift insofern bezeugt, dass der Inhalt des betreffenden Dokuments dem Willen der Unterzeichnenden entspricht. Daher mutet es sehr sonderbar an, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei von den Abklärungspersonen zugesichert worden, dass die Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" keine Bedeutung hätte, kommt diesem Dokument in der Praxis doch gerade bei Haushaltsabklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht eine wichtige Funktion zu. Zudem erscheint es wenig glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in einem handschriftlich auszufüllenden Formular unterschriftlich bestätigt hätte, dass sie im hypothetischen Gesundheitsfall zu 60 % als Coiffeuse und zu 20 % als Sigristin tätig wäre, wenn sie zuvor noch klar die Auffassung kommuniziert haben sollte, bei guter Gesundheit zu 100 % zu arbeiten. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen erstmals im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist und im Rahmen des Einwandes vom 24. April 2020 noch nicht thematisiert worden war, obwohl auch schon damals die Anwendung der gemischten Methode bzw. die Erwerbstätigkeit von (nur) 80 % im Gesundheitsfall gestützt auf das am 5. Februar 2020 anlässlich der Abklärung vor Ort ausgefüllten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" bzw. den Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 seitens der Beschwerdeführerin ausführlich kritisiert und ein Missverständnis geltend gemacht worden war (siehe IV-act. 229 f., 234 S. 2 und IV-act. 237 S. 2 ff.). Erst als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 betreffend die im Einwand vom 24. April 2020 angeführte Begründung für das Missverständnis (neben dem 20 %-Pensum als Sigristin hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Pensumsergänzung von 80 % in einem anderen Bereich gesucht) darauf hingewiesen hatte, dass im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" neben einem 20 %-Pensum als Sigristin explizit ein seitens der Beschwerdeführerin (und der ebenfalls anwesenden Spitexkrankenschwester) un-
- 23 terschriftlich bestätigtes Pensum von 60 % als Coiffeuse angegeben worden sei (siehe IV-act. 229 und 240 S. 3 f.), wurde im vorliegenden Verfahren noch die vorstehend erwähnte Zusicherung seitens der Abklärungspersonen angeführt. Warum die erst vorliegend erhobene Rüge nicht bereits im Einwandverfahren vorgebracht wurde, ist für das streitberufene Gericht unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und somit viel eher als Schutzbehauptung aufzufassen, weshalb auch die ins Recht gelegte Stellungnahme der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020, worin diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 gegenüber dem Abklärungsdienst mitgeteilt habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde (siehe IV-act. 237 S. 6), nichts zu ändern vermag. Überdies dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, wenn sie die "unbedarfte Unterzeichnung" des Formulars auf ihre krankheitsbedingte Konzentrationsschwäche und die Medikamenteneinwirkung zurückführt. Vielmehr stellte RAD-Arzt Dr. med. I._____ in seiner ausführlichen Abklärung vom 11. Juli 2016 trotz der relativ langen Liste der eingenommenen Medikamente (siehe dazu IV-act. 131 S. 6) aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und den ermittelten Testergebnissen nachvollziehbar lediglich eine leichtgradig ausgeprägte Konzentrationsstörung fest (vgl. IVact. 131 S. 4 und 8; siehe ferner den Arztbericht von Oberärztin S._____ und Psychologin T._____ vom 10. November 2014 betreffend die zweite Hospitalisation in der Klinik G._____ [IV-act. 76 S. 5]). Auch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Eingliederungsmassnahme wies die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine gute Konzentrationsfähigkeit auf (vgl. etwa Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 12. September 2018 [IVact. 193 S. 1 f.], 24. Oktober 2018 [IV-act. 193 S. 3], 19. Dezember 2018 [IV-act. 193 S. 4], 30. Januar 2019 [IV-act. 199 S. 1 f.] und 14. März 2019 [IV-act. 206 S. 11]). Zudem vermerkten die Abklärungspersonen anlässlich ihrer Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020, dass sie zwar den Eindruck hätten, die Wirkung der Medikamente wahrzunehmen, die Be-
- 24 schwerdeführerin aber dennoch aufmerksam gewesen sei und in adäquatem Zeitrahmen auf die Fragen reagiert habe (siehe IV-act. 230 S. 12). 6.3.3. Die Beschwerdegegnerin führte zudem bereits in der Verfügung vom 29. Juni 2017 aus, dass in Anbetracht der früheren Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, welche als lebensecht erscheine und insbesondere auch der schriftlichen Bestätigung vom 24. November 2016 entspreche, festzustellen sei, dass sich der Verdacht aufdränge, dass bei der Verfassung des Einwands vom 15. Februar 2017 Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur diesen Sinneswandel bewirkt hätten (siehe IV-act. 162 S. 6 f.). Es wäre daher durchaus möglich, dass die IV-Stelle bei unveränderten Verhältnissen auch im August 2018 feststellen könnte, dass der Darstellung der Beschwerdeführerin im Einwand (100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) nicht gefolgt werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. September 2020 vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen der damaligen Verfügung zugestanden, im Sommer 2018 nach erfolgten Umschulungsmassnahmen und Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin, eventuell eine andere Beurteilung zur Statusfrage vorzunehmen, mag dies zutreffen; sie kann aus den vorerwähnten Ausführungen in der Verfügung vom 29. Juni 2017 selbst aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3.4. Ferner sprechen auch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend und überwiegend wahrscheinlich für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit. Die Beschwerdeführerin begründete die finanzielle Notwendigkeit insbesondere mit dem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes im Jahr 2018, weshalb sie nur noch über ein monatliches Nettoeinkommen aus ihren Tätigkeiten als Coiffeuse und Sigristin in der Höhe von CHF 1'500.-- verfüge. Diesem Vorbringen hielt die
- 25 - Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 18. September 2020 unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachte Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 gemäss den vorliegenden Akten zu Recht entgegen, dass sie weiterhin Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder im Betrag von jährlich CHF 14'400.-- erhalten hat (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4). Dies entspricht denn auch den Angaben, welche die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 gemacht hat. So wurde im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin CHF 1'200.-- (Kinder-)Unterhalt erhalte (siehe IV-act. 230 S. 4), was aufgerechnet auf das Jahr exakt einen Betrag von CHF 14'400.-- ergibt. Ferner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass sie neben ihrer 20%igen Tätigkeit als Sigristin seit Januar 2020 wieder zu 40 % als Coiffeuse auf Stundenlohnbasis arbeitete (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4), wobei sie dabei ein Einkommen von CHF 1'500.-- (als Sigristin) und CHF 1'000.-- (als Coiffeuse, inkl. Kinderzulage) verdiente (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4). Wird zudem berücksichtigt, dass der Monatslohn als Coiffeuse in einem 60 % noch etwas höher ausfallen würde, der Sohn der Beschwerdeführerin ihr monatlich CHF 200.-- vom Lehrlingslohn abgibt und der Partner der Beschwerdeführerin die Miete grösstenteils bezahlt sowie für die Lebensmittel und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufkommt, ist mit der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, dass sich im Gesundheitsfalle eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (im Vergleich zu der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Teilerwerbstätigkeit von 80 %) zwingend aufdrängen würde. 6.3.5. Schliesslich verfängt auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach es der sich in Ausbildung befindlichen Abklärungsperson an Erfahrung gemangelt hätte, nicht. Die Beschwerdegegnerin brachte dazu in der Vernehmlassung vor, dass die Abklärungsperson von der zuständigen Team-
- 26 leiterin begleitet worden sei, welche über sehr grosse Erfahrungen bei Abklärungen verfügen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und lässt sich denn auch dem Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 entnehmen (vgl. IV-act. 230 S. 12). Hinweise dafür, dass die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht genügend klar gestellt worden wäre, werden weder hinreichend substantiiert dargetan noch sind solche ersichtlich. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. November 2016 zu dieser Frage Stellung nehmen, weshalb ihr diese Frage anlässlich der Haushaltsabklärung am 5. Februar 2020 bereits bekannt gewesen sein dürfte. Zudem vermag alleine der Umstand, dass der Abklärungsperson im Abklärungsbericht Namensfehler unterlaufen sind, die darin enthaltenen Ausführungen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Vorliegen eines Gesundheitsschadens nicht in Zweifel zu ziehen. Namentlich kann aus solchen Flüchtigkeitsfehlern nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung des Abklärungsberichts in den weiteren Feststellungen geschlossen werden, zumal die strittigen Feststellungen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der anwesenden Spitexkrankenschwester unterschriftlich bestätigt wurden (vgl. dazu namentlich die Unterschrift auf IVact. 15, 137, 229 und IV-act. 237 S. 6 sowie bereits die vorstehende Erwägung 6.3.2). 6.4. In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen würde und daneben zu 20 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre. Dies entspricht denn auch der Aussage der ersten Stunde (so auch schon Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 24. November 2016 [IV-act. 137], Abklärungsbericht Haushalt vom
- 27 - 28. November/1. Dezember 2016 [IV-act. 138 S. 3 und 8]), welche praxisgemäss in der Regel glaubwürdiger ist als spätere, allenfalls von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägte Angaben (vgl. BGE 121 V 45 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.3 und 5.4.3 sowie 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E.3.2.1). Hinzu kommt, dass solche späteren Angaben jeweils erst im Rahmen von anwaltlichen Eingaben vorgebrachten wurden und, wie bereits erwähnt, echtzeitlich wieder davon abgewichen wurde (siehe IV-act. 147, 229 f. und 237). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen RAD-Abklärung am 11. Juli 2016 auf die Frage, ob sie (weiterhin) zu 80 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, gar verneinend geantwortet hatte, dass ihr das zu viel wäre, da ihr Sohn ja auch noch Unterstützung brauche (IV-act. 131 S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage so nicht gemacht worden wäre oder aus anderen Gründen nicht darauf abgestellt werden könnte, finden sich nicht. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad gestützt auf die gemischte Methode bemessen hat. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass ohnehin bereits eine Stellungnahme der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020 im Recht liegt, kann auf die beantragten Beweisvorkehrungen im Sinne einer Partei- und Zeugenbefragung verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 7. Die Beschwerdeführerin übt ausserdem Kritik am Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 und den darin festgestellten Einschränkungen im anerkannten Aufgaben- bzw. Haushaltsbereich.
- 28 - 7.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eruierende Einschränkungen in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Dabei ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend und die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu beachtende Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im vorstehend umschriebenen Sinne darstellt, hat das Gericht in der Regel nicht in das – als Frage einer Beweiswürdigung zu betrachtende – Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, da diese insbesondere näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht. Auch wenn bei Einschränkungen im anerkannten Aufgabenbereich infolge psychischer Beschwerden ein solcher Abklärungsbericht unter Umständen gewisse Einschränkungen erfahren kann, stellt er prinzipiell auch weiterhin eine beweistaugliche Grundlage für die Bemessung der psychischen Einschränkungen im anerkannten Aufgabenbereich dar. In solchen Fällen könnte sich aber, namentlich bei entgegenstehenden (fach-)ärztlichen Einschätzungen der Einschränkungen im anerkannten Aufgabenbereich aufgrund von psychischen Beschwerden, im-
- 29 merhin eine (fach-)ärztliche Verifizierung des Abklärungsberichtes als angezeigt erweisen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 543 E.3.2.1 und 133 V 504 E.11.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E.7.1 ff., 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2.2, 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E.5.1, 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E.5.2, 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f., 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3 und 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E.5.2 f.; VGU S 18 60 vom 6. August 2020 E.8.3 und S 18 137 vom 1. Oktober 2019 E.6, je mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1; MEYER/REICH- MUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 174 und 248 ff.) 7.2. Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, im Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 (siehe IV-act. 230) würden Abklärungen bzw. Feststellungen gemacht für eine Zeitphase bis zum 31. Dezember 2017 und wiederum ab dem 1. Januar 2018. Woraus sich diese Zeitphasen ergäben, sei nicht ersichtlich und liesse sich auch nicht mit den gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit erklären. Auch sei nicht verständlich, dass Angaben zu den gleichen Fragen wie etwa die Ernährung unterschiedlich beurteilt würden. Die Differenzierung der Abklärungsdaten sei daher willkürlich und die Ergebnisse als Beurteilungsgrundlage untauglich. Darüber hinaus werde bei allen Haushaltsbereichen die Mithilfe von Familienangehörigen vorausgesetzt, die tagsüber nicht im Haushalt seien, nicht in der Wohnung lebten (Tochter) oder infolge fortgeschrittenen Alters (Eltern) nicht von einer Schadenminderungspflicht ausgegangen werden könne. Überdies werde im Haushaltsbereich nicht berücksichtigt, dass sie unter diversen körperlichen Beschwerden wie namentlich Brustentzündungen sowie unter einer chronischen Depression leide, welche sie auch im Haushalt einschränken
- 30 würden. Sie mache zum heutigen Zeitpunkt geltend, mindestens eine gleich hohe Beeinträchtigung im Haushaltsbereich wie in der Erwerbstätigkeit zu haben. 7.3. Auf diese Kritik entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 31. August 2020, gemäss den Ausführungen des RAD habe ab November 2017 bis Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2018 (wiederum) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden. Ab April 2019 bis September 2019, als eine Brustoperation stattfand, sei eine Verschlechterung eingetreten. Seit dem Eingriff im September 2019 (siehe dazu IV-act. 225) beschreibe die Beschwerdeführerin die Situation betreffend Schmerzen als bedeutend verbessert und weniger belastend. Mithin unterscheide der Abklärungsbericht offensichtlich zwischen der Phase im Jahr 2019 mit den Abszessen an der Brust und der ab September 2019 eingetretenen Verbesserung. Die Datumsangaben müssten dementsprechend korrekterweise ab April 2019 bis 31. Dezember 2019 und ab Mai 2018 bis April 2019 sowie ab 1. Januar 2020 (drei Monate nach Verbesserung der Beschwerden bzw. der Operation) lauten. Entsprechend werde auch in den Bereichen, in welchen sich die vorübergehende Verschlechterung ausgewirkt habe, klar festgehalten, dass die Einschränkungen durch die wiederkehrenden Entzündungen und Abszesse nachvollziehbar gewesen und seit der Verbesserung eher (wieder) der Gewohnheit geschuldet seien (siehe IV-act. 230 S. 7 und 9). 7.4. Diese Erklärung für die unterschiedlichen Phasen, für welche im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 die bestehenden Einschränkungen in den jeweiligen Aufgabenbereichen in der Haushaltsführung eruiert worden sind, vermag – wie die Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. September 2020 zu Recht vorbringt – nicht vollends zu überzeugen. Denn im Abklärungsbericht wurde klar zwischen einer Phase bis 31. Dezember 2017 und einer solchen ab 1. Januar 2018 unterschie-
- 31 den (siehe IV-act. 230 S. 7 und 9), was wohl eher dem Umstand geschuldet ist, dass der Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten per 1. Januar 2018 in Art. 27 IVV neu definiert worden ist und mit der "neuen" gemischte Methode in Anwendung des ebenfalls per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Abs. 3 IVV gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auch die Wechselwirkungsproblematik im Sinne von BGE 134 V 9 behoben sein soll (vgl. zum Ganzen den erläuternden Bericht des BSV zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 5 f., 9 f. und 12 sowie die per 1. Januar 2018 geänderten Rz. 3081 bis 3090 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; siehe auch IV-act. 227, wo im Auftrag zur Haushaltsabklärung vom 12. Dezember 2019 der Hinweis zu finden ist, dass die Einschränkung sowohl nach der alten als auch der neuen Methode zu ermitteln sei). 7.5. Dabei gebietet es sich aber nicht, aufgrund dessen eine Unterscheidung zum Nachteil der Versicherten vorzunehmen, wenn der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen gleichgeblieben ist (vgl. zu den entsprechenden revisionsrechtlichen Grundsätzen BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3, 135 V 201 E.6.1.1 und 6.4, 127 V 10 E.4c, 121 V 157 E.4a sowie 115 V 308 E.4a/bb). Wenn nun in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 eine im Vergleich zum Rentenentscheid vom 29. Juni 2017 unveränderte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angenommen wird und damit implizit von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen wird, drängt sich eine Andersbeurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich im Vergleich zu jenen anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. November 2016, welche der Rentenverfügung vom 29. Juni 2017 zugrunde lag, – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – nur auf, wenn sich in sachverhaltlicher Hinsicht bzw. bei den
- 32 festgestellten Einschränkungen tatsächlich eine Änderung eingestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands im Frühjahr 2019 bis September 2019 im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht von Relevanz ist, da sich die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums in einer Eingliederungsmassnahme befand, weshalb aufgrund der geleisteten Taggelder ohnehin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen kann (siehe Art. 29 Abs. 2 IVG). Dass für die Zeit nach der Brustoperation im September 2019 eine Verbesserung angenommen wird, ist hingegen nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 neben einer psychischen Stabilisierung (vgl. dazu auch Bericht von Dr. med. H._____ und Psychologin O._____ vom 20. November 2019 [IV-act. 226]) selbst angegeben hat, dass sich die Schmerzsituation seither deutlich verbessert habe und weniger belastend sei (vgl. IV-act. 230 S. 2). Ihr ist aber immerhin darin beizupflichten, dass daraus nicht eine komplette Remission der Beschwerden abgeleitet werden kann. Vielmehr ist – aufgrund des auch von der Beschwerdegegnerin angenommenen, im Vergleich zu früher im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands – von einer Verbesserung auf das ursprüngliche Niveau (neben den bestehenden psychischen und Rückenleiden) auszugehen. 7.6. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Aufgabenbereich Ernährung ursprünglich eine Einschränkung angenommen worden sei, diese nun aber nicht mehr bestehen solle, übersieht sie, dass die in diesem Bereich ausgewiesene Beeinträchtigung im Abklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 massgeblich damit begründet wurde, dass sie in der Zubereitung des Mittagessens für ihren Sohn aus psychischen Gründen eingeschränkt war (vgl. IV-act. 138 S. 6). Diese Belastung entfällt indes seit August 2018 mit dem Beginn der
- 33 - Kochlehre ihres Sohnes, da dieser seither die Mahlzeiten im Ausbildungsbetrieb einnehmen kann (vgl. IV-act. 230 S. 8 f.). Zwar bemängelt die Beschwerdeführerin auch die Bemerkung des Abklärungsdienstes im Bericht vom 12./19. Februar 2020, wonach die Übernahme der Vorbereitung und des Kochens (des Abendessens) durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin eher der Gewohnheit geschuldet sei als ihren gesundheitlichen Einschränkungen. Letztlich fällt dies aber aufgrund der auch dem Lebenspartner bei der Haushaltsführung zukommenden Mitwirkungspflicht nicht weiter ins Gewicht (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 7.7). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, es werde eine Mithilfe der Mutter bei der Ernährung bzw. Essenszubereitung einbezogen, zumal dies so keine Stütze im Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 findet (vgl. IV-act. 230 S. 9). Dass deren Unterstützung jedoch im Bereich der Wohnungspflege, insbesondere beim Fensterputzen und der gründlichen Reinigung der Wohnung alle sechs Wochen berücksichtigt wird (vgl. IV-act. 230 S. 7 und 9 f.), ist nicht zu beanstanden, tat die Mutter mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 doch nachweislich selber kund, dass sie alle sechs Wochen "gröbere" Haushaltsarbeiten, wie namentlich Bodenaufnehmen und die Fensterreinigung, für ihre Tochter erledige (siehe IV-act. 149). Indes dürfte sich hinsichtlich der im Abklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 aufgrund der Brustbeschwerden und Rückenschmerzen ausgewiesenen Einschränkung für Arbeiten in gebückter Haltung, welche Kraft in den Armen erfordern, wie zum Beispiel Betten beziehen (vgl. IV-act. 138 S. 6), keine wesentliche (gesundheitsbedingte) Veränderung eingestellt haben. So gab die Beschwerdeführerin denn auch anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 an, dass sie ihr Bett schmerzbedingt nicht selber beziehen könne (vgl. IV-act. 230 S. 9). Dass jedoch im Aufgabenbereich Einkauf im Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 keine Einschränkung ausgewiesen wird (vgl. IVact. 230 S. 10), ist nicht zu bemängeln. Darin wird entgegen dem be-
- 34 schwerdeführerischen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin tagtägliche Besorgungen nicht möglich sein sollen, zu Recht festgehalten, dass sie täglich kleinere Sachen im Dorf einkaufen könne (vgl. IV-act. 230 S. 10). Dies deckt sich denn auch bereits mit den diagnostischen Feststellungen von RAD-Arzt Dr. med. I._____ in seinem Abklärungsbericht vom 8. August 2016, worin er ausführte, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihren agoraphobischen Ängsten letztlich möglich sei, im Coop einkaufen zu gehen (vgl. IV-act. 131 S. 9). Zudem motivierte sie ihr im Oktober 2017 gestelltes Gesuch um berufliche Massnahmen selbst damit, im Bereich der Betreuung älteren oder behinderten Personen unter anderem Einkaufsgänge anbieten zu können (vgl. Motivationsschreiben vom 30. September 2017 [IV-act. 164 S. 2 f.], welches am 12. Oktober 2017 der IV- Stelle übermittelt wurde). Überdies geht aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 hervor, dass der psychische Gesundheitszustand aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme stabil sei und dadurch keine Panikattacken vorkämen (vgl. IV-act. 230 S. 2). 7.7. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, von ihren Familienmitgliedern könne bei Haushaltstätigkeiten keine grosse Hilfeleistung erwartet werden. Denn im Bereich der Haushaltsführung kommt der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss grosses Gewicht zu (siehe bereits vorstehende Erwägung 7.1). Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden, und zwar in einem Mass, das über das im Gesundheitsfalle üblicherweise zu Erwartende hinausgeht. Für den Umfang massgebend ist die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (siehe BGE 133 V 504 E.4.2, 130 V 97 E.3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E.5.1 und 5.3, 8C_91/2016 vom 16. Juni 2016 E.5.2.3.1,
- 35 - 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E.5.3.1 und I 1013/06 vom 9. November 2007 E.7.2). Daher ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass diejenigen (regelmässigen) Haushaltarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr erledigen kann, von ihrem Lebenspartner, dem Sohn oder der Tochter (an denjenigen Tagen, an denen sie zu Hause ist; siehe zur [dauernden] Anwesenheit der Tochter ab August 2020: IV-act. 230 S. 2 und 10]) übernommen werden können, ohne dass dadurch – auch neben deren Ausbildungs- bzw. Berufstätigkeit, auch wenn diese vollzeitlich ausgeübt wird – eine nicht mehr tragbare Belastung entstünde, zumal keine allgemeine Grenze für die Mehrbelastung des Ehegatten bzw. der Familienangehörigen besteht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E.6.6 m.H.a. 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E.2.3) 7.8. Auch wenn im Vergleich zur Abklärung vor Ort am 24. November 2016 in gewissen Bereichen nach wie vor Einschränkungen in der Haushaltsführung bestehen, haben sich in anderen Aufgabenbereichen in tatsächlicher Hinsicht Veränderungen eingestellt, welche den Beeinträchtigungsgrad gesamthaft betrachtet zu vermindern vermögen. Selbst wenn jedoch insgesamt wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 7.1 % bzw. wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 für die Phase bis 31. Dezember 2017 von 6 % ausgegangen würde, resultierte – wie nachfolgend dargelegt – immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – (entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) rund 40 % betragen würde, finden sich keine. So macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend, in welchen Aufgabenbereichen der Haushaltsführung und aus welchen Gründen eine derart höhere Einschränkung hätte festgehalten wer-
- 36 den müssen. Vielmehr begnügt sie sich damit, pauschal eine Beeinträchtigung von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich geltend zu machen, ohne diese rechtsgenüglich zu substantiieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung im Haushalt bzw. im anerkannten Aufgabenbereich grundsätzlich nicht einfach mit der medizinisch-theoretischen, zumutbaren Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist, so wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 7.1). 8. Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von (gerundet) CHF 58'328.-- und einem korrekterweise auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2018 ermittelten Invalideneinkommen von CHF 33'137.65 (vgl. zur Anwendbarkeit der LSE 2018 anstelle der LSE 2016 wie sie der angefochtenen Verfügung zu Grunde lag [siehe dazu IV-act. 240 S. 239 und 240 S. 2]: Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.2 f. und 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2; LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Spalte "Total", umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Arbeitsfähigkeit von 60 %, aufindexiert bis ins Jahr 2020 [jeweils 0.5 % für das 2019 und 2020, vgl. dazu IV-act. 239] = CHF 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.60) resultiert bei einem Erwerbsanteil von 80 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 34.55 % (= 80 % x 0.4319 [d.h. Einschränkung von 43.19 %]), welcher zusammen mit jenem im Bereich Haushalt von (maximal) 1.42 % bzw. 1.2 % (= 20 % x 0.071 bzw. 0.06 [d.h. maximale Einschränkung im Haushalt von 7.1 % bzw. 6 %]) einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet höchstens 36 % ergibt. Damit besteht – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – kein Anspruch auf eine Invalidenrente (siehe Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 37 - 9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind in Anwendung von Art. 61 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 38 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 22. März 2022 teilweise gutgeheissen (8C_521/2021.