Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.11.2020 S 2020 6

27 novembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,392 parole·~22 min·3

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 6 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 27. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. Seit dem 1. Januar 2009 ist A._____ mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der B._____ AG (nachfolgend: B._____) angeschlossen. In den Jahren 2015 und 2016 betrugen die monatlichen Prämien für A._____ und seine Ehefrau Fr. 286.80 bzw. Fr. 312.60 (ab 1. September 2016 für A._____ Fr. 351.90) sowie für die beiden Kinder je Fr. 67.90 bzw. Fr. 77.60. 2. Nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen leitete die B._____ am 4. Juni 2019 gegen A._____ die Betreibung für offene Prämien und ausstehende Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'599.80 (Prämien A._____ Oktober 2015 bis Dezember 2015 von Fr. 618.70 [Restbetrag], Prämien Ehefrau und Kinder Januar 2015 bis Juni 2016 von Fr. 1'125.60 [Prämienverbilligung berücksichtigt], Prämien A._____ Januar 2016 bis Juni 2016 von Fr. 1'875.60, Prämien A._____, Ehefrau und Kinder Juli 2016 bis Dezember 2016 von Fr. 1'407.60 [Prämienverbilligung berücksichtigt], Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 von Fr. 572.30) nebst 5 % Zins seit 2. Januar 2016 sowie für Mahnund Bearbeitungskosten von je Fr. 250.-- und für Betreibungskosten von Fr. 273.20 ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. 2019001815 des Betreibungsamts C._____ erhob A._____ am 19. Juni 2019 Rechtsvorschlag. 3. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die B._____ einen Zahlungsausstand von Fr. 6'446.30 (Prämien von Fr. 5'027.50 nebst 5 % Verzugszins ab 2. Januar 2016, Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 von Fr. 572.30, Mahn- und Bearbeitungskosten von je Fr. 250.--, Betreibungskosten von Fr. 346.50) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2019001815 im Umfang von Fr. 6'099.80 auf. 4. Nachdem die eingeschriebene Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am 3. September 2019 nochmals mittels A-Post Plus versandt.

- 3 - 5. Mit Schreiben vom 13. September 2019 erhob A._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 14. August 2019. Zur Begründung brachte er vor, dass die Prämien Oktober 2015 bis Juni 2016 sowie sämtliche Kostenbeteiligungen bereits bezahlt worden seien. Zudem seien die Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 500.-- massiv überrissen. 6. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2019 forderte die B._____ A._____ auf, die Zahlungsbelege betreffend die offenen Prämien und Kostenbeteiligungen innert 30 Tagen einzureichen. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sich die verfügende Instanz vorbehalte, den Entscheid aufgrund der aktuellen Unterlagen zu fällen, falls die gewährte Frist unbenutzt verstreiche. 7. Dagegen erhob A._____ am 11. Oktober 2019 Einsprache mit der Begründung, dass die Forderung nicht korrekt sei und die Spesen überrissen seien. 8. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 wies die B._____ die Einsprache vom 13. September 2019 ab und erteilte über den Betrag von Fr. 5'599.80 (Prämien von Fr. 5'027.50, Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 von Fr. 572.30) zzgl. Fr. 250.-- Mahnkosten, Fr. 250.-- Bearbeitungskosten und Verzugszins von 5 % auf Fr. 5'027.50 seit 8. März 2016 definitive Rechtsöffnung. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2020 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Begründend führte er aus, dass es ihm unmöglich sei, das Ganze zu bearbeiten. Er habe drei volle Ordner mit Dokumenten. Es würden ihm Dokumente fehlen, welche die B._____ noch

- 4 nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Abrechnung sei nicht korrekt. Prämienverbilligungen sowie einige geleistete Zahlungen seien nicht berücksichtigt worden. Ausserdem seien die erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten überrissen. Er versuche schon seit Jahren, die Verträge zu kündigen. Es habe von seiner Seite her immer die Bereitschaft bestanden, die Sache vollständig zu regeln. 10. Am 21. April 2020 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genüge. Falls das Gericht allerdings zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die Prämienverbilligungen korrekt angerechnet worden seien. Zudem führe der Beschwerdeführer weder aus, welche Forderungen getilgt worden seien, noch reiche er entsprechende Zahlungsbelege ein. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Mitwirkung und der zahlreichen Mahnschreiben nachweislich einen höheren Arbeitsaufwand verursacht als ein pünktlich zahlender Versicherter, weshalb die Mahn- und Bearbeitungskosten gerechtfertigt seien. 11. Mit Replik vom 15. Juni 2020 vertiefte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und reichte verschiedene Zahlungsbelege ein. 12. Mit Duplik vom 26. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest, beantragte zusätzlich, dass die Replik vom 15. Juni 2020 aus den Akten zu weisen sei und nahm zur besagten Replik vorsorglich Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2019. Derartige sozialversicherungsrechtliche Entscheide können mit Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. nachstehende E.2 ff.) – um ein offensichtlich

- 6 unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 1.3. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik verlangt, die Replik des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020 sei aus den Akten zu weisen, ist festzuhalten, dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 zur Einreichung der Replik letztmals eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. Juni 2020 gewährt und der Beschwerdeführer in der Folge innert dieser Frist repliziert hat. Insofern ist die Replik des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020 samt Beilagen zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Beschwerdeführer), Januar 2015 bis Juni 2016 (Ehefrau und Kinder), Januar 2016 bis Juni 2016 (Beschwerdeführer), Juli 2016 bis Dezember 2016 (Beschwerdeführer, Ehefrau und Kinder), von Kostenbeteiligungen vom 19. Januar 2016 (Ehefrau) bzw. vom 26. Januar 2016 (Beschwerdeführer) und von Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. 3.1. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die Versicherten beteiligen sich darüber hinaus in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64 Abs. 1 KVG an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten in Form eines Selbstbehaltes (Art. 64 Abs. 2 lit. a und b KVG).

- 7 - 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder seit dem 1. Januar 2009 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert sind (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Den Versicherungspolicen vom Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder für das Jahr 2015 monatliche Prämien von Fr. 286.80 bzw. Fr. 67.90 geschuldet waren (vgl. Bg-act. 8). Zudem waren gemäss den Versicherungspolicen vom Oktober 2015, Januar 2016 und August 2016 für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder für das Jahr 2016 Prämien von monatlich Fr. 312.60 (für den Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Fr. 351.90) bzw. Fr. 77.60 geschuldet (vgl. Bg-act. 9). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 grundsätzlich einen Prämienbetrag von Fr. 860.40 zu leisten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass im Dossier Nr. 1'971'068 betreffend Prämien des Beschwerdeführers für die Monate Juli 2015 bis Dezember 2015 nach Abzug von mehreren geleisteten Zahlungen ein Restbetrag von Fr. 618.70 resultierte, welcher unter dem Titel "Prämien Oktober bis Dezember 2015" auf das Dossier Nr. 1'859'371 übertragen wurde (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 4 f.). Des Weiteren war für die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers für die Monate Januar 2015 bis Juni 2016 grundsätzlich ein Prämienbetrag von Fr. 7'878.-zu bezahlen. Diesbezüglich kann jedoch den Akten entnommen werden, dass der Familie des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 Prämienverbilligungen zugesprochen wurden (vgl. Bg-act. 6). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Prämienforderung für die Monate Januar 2015 bis Juni 2016 von insgesamt Fr. 7'878.-- um die für die besagten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 6'752.40. Dies ergab eine Prämienrestschuld von Fr. 1'125.60 (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Sodann hatte der Beschwerdeführer nach dem oben Dargelegten für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 einen Prämienbetrag von Fr. 1'875.60 zu leisten (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Ferner war

- 8 für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder für die Monate Juli 2016 bis Dezember 2016 grundsätzlich ein Prämienbetrag von Fr. 4'839.60 geschuldet. Die Beschwerdegegnerin reduzierte diese Prämienforderung allerdings ebenfalls um die für die besagten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 3'432.--, womit eine Prämienrestschuld von Fr. 1'407.60 resultierte (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass eine Forderung aus Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 572.30 ausstehend ist (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Nach dem Gesagten ist der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Forderung aufgrund der Prämienausstände für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Beschwerdeführer), Januar 2015 bis Juni 2016 (Ehefrau und Kinder), Januar 2016 bis Juni 2016 (Beschwerdeführer), Juli 2016 bis Dezember 2016 (Beschwerdeführer, Ehefrau und Kinder) sowie der Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 grundsätzlich nachgewiesen. 3.3. Auf dem Zahlungsbefehl Nr. 2019001815 ist als Schuldner einzig der Beschwerdeführer genannt (vgl. [Bg-act.] 1). Die Forderungen betreffen jedoch auch die Ehefrau und die im massgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Nach Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Art. 166 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich verpflichtet und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten. Der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und die entsprechenden Prämien sowie die Kosten der medizinischen Versorgung der einzelnen Familienmitglieder gehören nach der Rechtsprechung und der Lehre zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166

- 9 - Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 129 V 90 E.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.5.1, K 89/02 vom 10. Dezember 2003 E.1.3, K 99/02 vom 23. Juni 2003 E.4.2.2, K 132/01 vom 18. Februar 2002 E.3b/bb; HAUSHEER/REUS-SER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 166 ZGB Rz. 39a f.). Für die Prämien haften die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. BGE 129 V 90 E.2 f.; Urteil des EVG K 89/02 vom 10. Dezember 2003 E.1.3). Erst mit der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts durch faktische oder richterliche Trennung endet die solidarische Haftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E.2.1; Urteile des EVG K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.5.1, K 140/01 vom 16. Dezember 2003 E.3.2). Die Prämienzahlungspflicht der (unmündigen) Kinder ist im Rahmen der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern wahrzunehmen. Die das obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis betreffenden Kinderprämien gehören daher ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB, für welche die in gerichtlich ungetrennter Ehe lebenden Eltern solidarisch haften. Folglich haftet der Beschwerdeführer solidarisch für die Krankenkassenprämien- und Kostenbeteiligungsforderungen, welche die Ehefrau und die im massgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Kinder betreffen. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die unbezahlten Forderungen in Anspruch genommen hat, ist zulässig und daher nicht zu beanstanden. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligungen sowie mehrere geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt habe. In der Replik bringt er sodann vor, dass zumindest ein Teil der Forderung garantiert bereits beglichen sei. Bei Durchsicht der Dossiers habe er einige Fälle entdeckt, die von ihm schon

- 10 längst bezahlt worden seien. Gleichzeitig reicht er mehrere Zahlungsbelege ein. 4.2. Vorliegend ging die am 17. August 2016 an das Betreibungsamt C._____ geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 1'482.95 am 18. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein und wurde mit den im Dossier Nr. 1'902'968 offenen Ausständen betreffend die Monate April 2015 bis Juni 2015 verrechnet (vgl. Bf-act. 1 S. 5 f.). Zudem wurden mit der vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin geleisteten Zahlung von Fr. 1'790.30 unbezahlte Prämien der Periode Januar 2013 bis März 2013 beglichen (vgl. Bf-act. 2). Sodann kann den Zahlungsbelegen vom 23. April 2012 und 30. Mai 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'050.85 entnommen werden, dass es sich dabei um Forderungen handelt, welche am 1. Dezember 2011 bzw. am 1. Mai 2012 fällig wurden (vgl. Bf-act. 2). Ferner beziehen sich die vom Beschwerdeführer am 14. September 2018 getätigten Zahlungen von total Fr. 2'310.60 auf Prämienrechnungen aus dem Jahr 2009 (vgl. Bf-act. 2). Darüber hinaus wurde die am 6. August 2018 an das Betreibungsamt C._____ geleistete Zahlung – nach Abzug der Inkassokosten des Betreibungsamts – im Umfang von Fr. 5'248.70 an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet und von dieser mit den im Dossier Nr. 2'131'621 offenen Ausständen hinsichtlich der Monate Januar 2017 bis August 2017 verrechnet (vgl. Bf-act. 1 S. 5 und S. 7 sowie Bg-act. 12). Des Weiteren betrifft die vom Beschwerdeführer am 29. September 2008 getätigte Zahlung in der Höhe von Fr. 454.50 die Prämienrechnung Oktober 2008 bis Dezember 2008 (vgl. Bf-act. 2). Schliesslich wurden mit den vom Beschwerdeführer am 3. und 14. September 2009 geleisteten Zahlungen von total Fr. 909.-- Prämien der Monate Januar 2009 bis Juni 2009 beglichen (vgl. Bf-act. 2). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbelege nicht das vorliegend strittige Dossier Nr. 1'859'371/1'971'068 bzw. nicht die im konkreten Fall umstrittene Forderung (vgl. vorstehende E.2) betreffen, weshalb sich die Rüge

- 11 des Beschwerdeführers, wonach zumindest ein Teil dieser Forderung garantiert bereits beglichen sei, als unbegründet erweist. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 12. März 2016 bzw. 15. September 2016 der Familie des Beschwerdeführers rückwirkend Prämienverbilligungen für die Jahre 2015 und 2016 in der Höhe von Fr. 5'152.20 bzw. Fr. 5'032.20, insgesamt Fr. 10'184.40, zugesprochen hat (vgl. Bg-act. 6). Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E.3.2), reduzierte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Prämienforderung der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers für die Monate Januar 2015 bis Juni 2016 von total Fr. 7'878.-- um die für die besagten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 6'752.40, was eine Prämienrestschuld von Fr. 1'125.60 ergab (vgl. Bfact. 1 S. 4). Ebenfalls wurde der für die Monate Juli 2016 bis Dezember 2016 ausstehende Prämienbetrag des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder von insgesamt Fr. 4'839.60 um die für die erwähnten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 3'432.-- reduziert, womit eine Prämienrestschuld in der Höhe von Fr. 1'407.60 resultierte (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Werden nun die von der Beschwerdegegnerin verrechneten Prämienverbilligungsbeiträge zusammengerechnet, ergibt dies Fr. 10'184.40 und damit genau den Prämienverbilligungsbetrag, welcher der Familie des Beschwerdeführers von der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden am 12. März 2016 bzw. 15. September 2016 für die Jahre 2015 und 2016 zugesprochen wurde. Somit erweist sich auch dieser Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Prämienverbilligungen den vorliegend strittigen Prämienforderungen nicht korrekt angerechnet habe, als unbegründet.

- 12 - 5.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 S. 801 f. [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]). 5.2. Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Prämien der Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Beschwerdeführer), Januar 2015 bis Juni 2016 (Ehefrau und Kinder), Januar 2016 bis Juni 2016 (Beschwerdeführer) und Juli 2016 bis Dezember 2016 (Beschwerdeführer, Ehefrau und Kinder) sowie die geschuldeten Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'599.80 nicht. Unstreitig ist, dass die besagten Prämien und Kostenbeteiligungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss in Rechnung gestellt wurden. Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Die Prämien und Kostenbeteiligungen wurden nach Ablauf der Zahlungsfristen ein erstes und ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act.

- 13 - 10 sowie Zahlungserinnerungen und Mahnungen vom 19. Februar 2015 bis 22. Dezember 2016). Somit wurde der Beschwerdeführer mit den ersten Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Mit den zweiten Mahnungen wurde ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den Inhalt von Art. 64a KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 beim Betreibungsamt C._____ die Betreibung ein (vgl. Bgact. 1). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'599.80 für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 6.1. Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht

- 14 bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). 6.2. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2019001815 des Betreibungsamts C._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 6'099.80 aufgehoben und der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 5'027.50 zzgl. 5 % Verzugszins ab 2. Januar 2016, von Kostenbeteiligungen in der Höhe von total Fr. 572.30, von Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 500.-- sowie von Betreibungskosten von Fr. 346.50 verpflichtet (vgl. Bg-act. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorstehend erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 7.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Keine Verzugszinspflicht besteht demgegenüber für

- 15 ausstehende Kostenbeteiligungen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 26 Rz. 27). 7.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Prämienforderungen betreffend die Monate Januar 2015 bis Dezember 2016 einen Verzugszins von 5 % ab 8. März 2016 geltend gemacht, wobei sie von periodisch anfallenden Forderungen ausging und für die Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall zurückgriff (vgl. BGE 131 III 12 E.9.5). Dies ist nicht zu beanstanden und auch der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor. 8.1. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. EUGSTER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 3 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95

- 16 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). 8.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nebst einem Prämienausstand von Fr. 5'027.50 sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 572.30 Mahn- und Bearbeitungskosten von je Fr. 250.-- geltend gemacht (vgl. Bf-act. 1 S. 8 f.). Gemäss Art. 3.4 lit. c der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2015 bzw. Januar 2016 (nachfolgend: AVB KVG) können die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen den säumigen Versicherten auferlegt werden. Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Mahnund Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 500.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 5'027.50 und offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 572.30) keinesfalls von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahn- und Bearbeitungskosten sind dem Beschwerdeführer somit – entgegen seiner Auffassung – zu Recht auferlegt worden. 9. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die

- 17 - Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 2019001815 sowie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 346.50 von ihm zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 1). 10. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. Januar 2020 führt. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'027.50 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2016, Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 572.30 sowie Mahnund Bearbeitungskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2019001815 des Betreibungsamts C._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 346.50 aufzuerlegen. 11. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, kostenlos. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG Fr. 5'027.50 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2016, Kostenbeteiligungen in

- 18 der Höhe von Fr. 572.30 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2019001815 des Betreibungsamts C._____ aufgehoben und der B._____ AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 346.50 werden A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

S 2020 6 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.11.2020 S 2020 6 — Swissrulings