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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.12.2020 S 2020 15

1 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,411 parole·~57 min·2

Riassunto

IV-Rente - PVG 2021 Nr. 2 | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 15 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 1. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) gewährte A._____ erstmals im August 2005 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Legasthenietherapie), die bis Juni 2007 verlängert wurden. Im Dezember 2006 meldete die Mutter und gesetzliche Vertreterin von A._____ ihre Tochter bei der IV-Stelle mit dem Begehren um Ausrichtung von Beiträgen für die Sonderschulung an. Sie gab an, bei ihrer Tochter sei ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Dieses sei bis dahin nicht erkannt worden, obwohl seit dem Besuch des Kindergartens im Jahr 2001 Verhaltensauffälligkeiten bestünden. Im März 2007 bzw. im September 2007 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (integrative Sonderschule) im B._____, Zentrum für Sonderpädagogik, für die Zeit von August 2007 bis Juli 2011. Ebenfalls im März 2007 wurde bei der IV-Stelle ein Antrag auf medizinische Massnahmen (kinderund jugendpsychiatrische Behandlung) bei Geburtsgebrechen 401 (infantiler Autismus; mit anamnestischer Feststellung der ersten Symptome im 3. Lebensjahr) gestellt. Nach weiteren Abklärungen zur Gesundheitsbeeinträchtigung (insbesondere Bericht von Dr. med. C._____, Oberarzt des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich, und Konsultation des RAD-Arztes) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 4. Mai 2007 ab. Begründend hielt sie fest, gemäss den medizinischen Unterlagen sei der infantile Autismus erst im 11. Lebensjahr – und nicht wie vom Gesetz verlangt bis zum 5. Altersjahr – festgestellt worden. Die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen 401 seien daher nicht erfüllt, womit sie auch die Kosten für die Psychotherapie in diesem Zusammenhang nicht übernehmen könne. Nach weiteren Abklärungen bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 5. September 2007 (keine medizinischen Massnahmen zur Behandlung eines anerkannten Geburtsgebrechens). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 1. Februar

- 3 - 2008 ab (Verfahren S 07 184). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Darüber hinaus verfügte die IV-Stelle am 7. September 2007 Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie im Zusammenhang mit den Sonderschulmassnahmen; eine Verlängerung dieser Massnahme lehnte sie im November 2008 jedoch ab. Am 15. Januar 2008 beschied die IV-Stelle – nach Vorbescheid vom 6. September 2007 und dagegen erhobenem Einwand vom 4. Oktober 2007 –, dass die Kosten für die Psychomotoriktherapie bis Dezember 2007 übernommen würden. 2. Im Dezember 2010 meldete sich A._____ erneut, diesmal für Massnahmen betreffend die berufliche Eingliederung, bei der IV-Stelle an. Da keine Berufswahlreife vorlag und schulische Defizite bestanden, bewilligte das Amt für Volksschule und Sport auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes bzw. der IV-Berufsberatung eine Schulverlängerung für ein 10. Ausbildungsjahr (Sonderschulung extern) für die Zeit von August 2011 bis Juli 2012. Mit Verfügung vom 30. April 2012 gewährte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Bürozentrum für Körperbehinderte D._____; sie richtete dementsprechend von August 2012 bis August 2015 Taggelder der Invalidenversicherung aus. A._____ schloss diese Ausbildung mit dem Diplom zur Kauffrau EFZ Profil B erfolgreich ab. Im Abschlussbericht vom 3. Juni 2015 hielt das D._____ fest, dass A._____ aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit, Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation sowie im Sozial- und Arbeitsverhalten, Einschränkungen bei der Flexibilität, im Arbeitstempo und im Umgang mit Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt höchstens in der Lage sei, ein Arbeitspensum von 80 % zu übernehmen, wobei sie eine Leistung von 50 % erbringen könne. Für das weitere Vorgehen wurde eine Rentenprüfung vorgeschlagen. Die IV-Stelle holte bei med. pract. E._____, Psychia-

- 4 trie und Psychotherapie FMH und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, ein psychiatrisches Gutachten ein, das diese am 7. April 2016 erstattete. Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F._____ vom 17. November 2016 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2016 – nach Vorbescheid vom 25. April 2016 und dagegen erhobenem Einwand vom 3. August 2016 – einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 6. Februar 2018 gut (Verfahren S 17 4). Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurück. Mit Schreiben vom 3. September 2018 beauftragte die IV-Stelle med. pract. E._____ mit einer Ergänzung bzw. Vervollständigung ihres psychiatrischen Gutachtens vom 7. April 2016. 4. In der Zwischenzeit prüfte die IV-Stelle weitere berufliche Massnahmen und gewährte A._____ für die Zeit von Februar 2017 bis Juli 2017 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Einsatzprogramm Mittelbünden sowie für ein Arbeitstraining (inkl. Verlängerung) in der Stiftung G._____ für die Zeit von August 2017 bis Dezember 2018. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 schloss die IV-Stelle – nach Vorbescheid vom 17. Januar 2019 und dagegen erhobenem Einwand vom 20. Februar 2019 – die beruflichen Massnahmen ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5. Am 20. Dezember 2018 erstattete med. pract. E._____ die Ergänzung ihres Gutachtens. Dabei hielt sie an ihrer mit Gutachten vom 7. April 2016 abgegebenen Einschätzung fest. Am 7. Januar 2019 teilte auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ mit, dass er an seiner Abschlussbeurteilung vom 11. April 2016 festhalte. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 – nach

- 5 - Vorbescheid vom 14. August 2019 und dagegen erhobenem Einwand vom 18. September 2019 sowie Begründung vom 27. November 2019 – verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 10.12.2019 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten (Obergutachten) einzuholen. 4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die IV-Stelle sei aufzufordern, dem Gericht die Angaben zur Verfügung zu stellen, wie viele mono- und bidisziplinäre Gutachten zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 eingegangen und wie viele dieser Gutachten von med. pract. E._____ erstellt worden seien. Zudem sei die IV-Stelle aufzufordern, dem Gericht anzugeben, wie sich bei den zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 eingegangenen mono- und bidisziplinären psychiatrischen Gutachten die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit verteilten. Dies sei vorzunehmen einerseits bei den Gutachten von med. pract. E._____ und andererseits bei denjenigen, die von allen anderen Gutachterinnen und Gutachtern verfasst wurden, wobei die Arbeitsunfähigkeiten folgendermassen nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit zu gliedern seien: 0-19%, 20-29%, 30-39%, 40% und mehr.

- 6 - In materieller Hinsicht legte die Beschwerdeführerin dar, nach dem Lehrabschluss habe sie drei Praktika absolviert (H._____ Gartencenter, Buchhandlung I._____, Buchhandlung J._____ GmbH), wobei alle Vorgesetzten zum Schluss gekommen seien, dass ihre Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch im Rahmen des von der IV-Stelle gewährten Arbeitstrainings sei ein spezieller Führungs- und Organisationsbedarf festgestellt worden. Auf die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen sei die IV-Stelle nicht eingegangen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Die Beschwerdeführerin reichte eine Stellungnahme von Dr. med. K._____, FMH für Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 29. Januar 2020 ein und machte in diesem Zusammenhang geltend, dass das Gutachten von med. pract. E._____ und dessen Ergänzung ungenügend und unvollständig seien, weshalb es an einer korrekten Abklärung des medizinischen Sachverhalts mangle. Sie beantragte auch, dass die Kosten für die fachmedizinische Stellungnahme von Dr. med. K._____ der IV-Stelle auferlegt würden. 7. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin gestellten verfahrensrechtlichen Anträge. Ferner bestritt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum eingereichten Bericht von Dr. med. K._____ führte sie aus, diesem könnten keine Befunde, konkrete Einschränkungen oder Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweise. 8. In ihrer Replik vom 16. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2020 fest.

- 7 - 9. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 vollumfänglich festhalte. 10. In einer ersten Beratung vom 12. Mai 2020 kam das Gericht zum Schluss, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen sei, zumal namentlich bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018 weiterhin markante Divergenzen zwischen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und jener durch die behandelnden Ärzte bzw. die Eingliederungsfachpersonen bestünden und daher eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Gericht beabsichtige, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. med. L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, einzuholen. Die Instruktionsrichterin gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe zum vorgeschlagenen Experten geltend zu machen, zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzureichen. 11. Mit jeweiligem Schreiben vom 27. Mai 2020 erklärten sich sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin mit dem angekündigten Vorgehen (inkl. Fragenkatalog) sowie dem einzusetzenden Gutachter einverstanden. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben einen Praktikumsbericht der Buchhandlung J._____ GmbH vom 18. November 2016 bei. 12. Am 3. Juni 2020 beauftragte die Instruktionsrichterin Dr. med. L._____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens anhand der ihm

- 8 bereits im Vorfeld zugestellten Unterlagen (Akten und Fragenkatalog). Am 24. September 2020 erstattete Dr. med. L._____ das psychiatrische Gerichtsgutachten, das den Parteien in der Folge zur Stellungnahme zugestellt wurde. 13. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 mit, sie anerkenne aufgrund des Gerichtsgutachtens und nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen sei. Neu resultierten folgende Rentenansprüche: - ab dem 1. August 2013 bis zum 31. August 2013: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61 %) - ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2017: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 62 % [2015] bzw. 67 % [2016 und 2017]) - ab dem 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 67 %) - ab dem 1. Juli 2020: unbefristete ganze Rente (Invaliditätsgrad 71 %) 14. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020, bereits in Kenntnis der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020, machte die Beschwerdeführerin insbesondere einen Leidensabzug von mindestens 15 % geltend und beantragte folglich die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Monat August 2013, mindestens einer Dreiviertelsrente spätestens mit Wirkung ab August 2015 und einer ganzen Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab Januar 2016. 15. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 in ablehnender Weise Stellung. Sie erachtete insbesondere die Voraussetzungen für einen Leidensabzug als nicht gegeben.

- 9 - 16. Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren Ausführungen in der Eingabe vom 19. Oktober 2020 vollumfänglich festhalte. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 327) stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt, und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 10 - 2. Streitig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Uneins sind sich die Parteien bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens und dabei insbesondere bezüglich der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Vornahme eines Leidensabzugs. Unbestritten ist demgegenüber die Höhe des Valideneinkommens. 3. Vorerst ist auf die von der Beschwerdeführerin gestellten verfahrensrechtlichen Anträge (Datenbekanntgabe, Angaben zu den Arbeitsunfähigkeiten in den herauszugebenden Gutachten, vgl. Erwägung 3.1.1 ff.) bzw. auf die formelle Rüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs; vgl. Erwägung 4) einzugehen. 3.1. Einerseits betrifft dies die Anträge der Beschwerdeführerin auf Herausgabe und Analyse (bezüglich Arbeitsunfähigkeit) sämtlicher mono- und bidisziplinären Gutachten, die zwischen den Jahren 2015 und 2019 von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurden (vgl. Erwägung 3.1.1 ff.). Zwar ging das Gericht im Laufe des Verfahrens davon aus, dass eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen trotz ergänzender Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018 (IV-act. 293) nicht möglich sei, weshalb es die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. L._____ veranlasste. Nach Kenntnisnahme des am 24. September 2020 erstatteten Gerichtsgutachtens anerkannte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von Dr. med. L._____ festgestellte (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 40 % ihre Leistungspflicht, weshalb die Ausführungen von med. pract. E._____ vom 7. April 2016 (IVact. 160) bzw. vom 20. Dezember 2018 (IV-act. 293) bei der Entscheidfindung des Gerichts kaum noch bzw. nur noch in untergeordnetem Mass entscheidrelevant sind (vgl. Erwägung 7). Folglich erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen zu den vorliegenden (allerdings nicht zurückgezoge-

- 11 nen) Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin. Da es sich jedoch um eine grundlegende, im allgemeinen Interesse liegende und bisher so (im Kanton Graubünden) wohl noch nicht beantwortete Frage handelt, soll im Nachfolgenden in allgemeiner Form darauf eingegangen werden. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin solle zur Bekanntgabe sämtlicher im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 eingeholten mono- und bidisziplinären Gutachten und zur Angabe, wie viele dieser Gutachten von med. pract. E._____ erstellt worden seien, verpflichtet werden, sowie auch zur Angabe, wie sich die in diesen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit verteilten. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Gutachten von med. pract. E._____ im vorliegenden Verfahren ein hoher Stellenwert zukomme, während den IV-Stellen bei der Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten ein grosser Ermessenspielraum zustehe. Im Schreiben vom 3. Dezember 2018 habe die Beschwerdegegnerin die Gutachterin als "unseren Partner" bezeichnet. Damit stellten sich Fragen zur Praxis der Gutachtensvergabe sowie zu Neutralität und Unabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf ein faires Verfahren und auf neutrale fachkundige Beurteilung der medizinischen Situation. Die Verfahrensanträge zielten darauf ab, anhand der verlangten Daten zu erfahren, ob bei der involvierten Gutachterin eine Tendenz bestehe, die Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen. 3.1.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass für derartige Anträge das Öffentlichkeitsgesetz zu beachten sei. Dessen Geltungsbereich erstrecke sich jedoch nicht auf die Sozialversicherungsanstalt Graubünden. Für die Beschwerdegegnerin als Teil der Sozialversicherungsanstalt Graubünden gelte somit das Geheimhaltungsprinzip (mit Öffentlichkeitsvorbehalt). Für Dritte seien Informationen, über welche die Verwaltung verfüge, nur

- 12 ausnahmsweise zugänglich, und grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Nur wer ein besonderes Interesse geltend machen könne, habe Anspruch auf Information und Akteneinsicht. Zu beachten seien sodann die nach Art. 33 ATSG geltende Schweigepflicht und die privaten Interessen der Gutachter bzw. Gutachterstellen. Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage dürfe sie keine personalisierten Daten von Gutachterstellen herausgeben. 3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur massgeblichen gesetzlichen Grundlage. Sie bezweifelt jedoch, dass das von der Beschwerdegegnerin erwähnte kantonale Öffentlichkeitsgesetz überhaupt zur Anwendung gelangt. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E.7.6 (publiziert als BGE 144 I 170; vgl. dort auch den Hinweis auf BGE 137 V 210 E.2.5), in dem festgehalten worden sei, dass es für versicherte Personen von Belang sei, ob es für einen Gutachter oder eine Gutachterin eine Tendenz gebe, die Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig zu anerkennen. 3.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ; SR 152.3]) die IV-Stellen nicht diesem Bundesgesetz unterstellen wollen, weshalb insoweit das entsprechende kantonale Recht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E.5.4 [nicht publiziert in BGE 144 I 170]). In Frage käme daher das kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (kantonales Öffentlichkeitsgesetz; BR 171.000), das aber in Art. 3 Abs. 1 lit. c die Sozialversicherungsanstalt Graubünden – und damit auch die Beschwerdegegnerin – von dessen Geltungsbereich explizit ausnimmt. Damit gelangt auch dieses Gesetz vorliegend nicht zur Anwendung.

- 13 - 3.2.2. Ebenso wenig erweist sich das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) als einschlägig, da dieses gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der betroffenen Person namentlich nur den Anspruch vermittelt, Auskunft der über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten zu verlangen (ähnlich Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). 3.2.3.1.In BGE 144 I 170 (Urteil des Bundesgerichts 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem der dortige Beschwerdeführer gestützt auf die kantonale Öffentlichkeitsgesetzgebung die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle/SO) ersucht hatte, ihm schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen zwei näher bezeichnete Ärzte in den in einer Liste der IV-Stelle/SO aufgeführten Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert hätten und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität abgeleitet worden sei. Die beigezogene Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn empfahl, die IV-Stelle/SO solle jedem Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren. Dieser Empfehlung kam die IV-Stelle/SO nicht nach. Das letztinstanzlich angerufene Bundesgericht führte dazu aus, dem dortigen Beschwerdeführer stehe gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der solothurnischen Kantonsverfassung (KV/SO; BGS 111.1) ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten zu. Auch § 12 Abs. 1 des solothurnischen Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 (InfoDG/SO; BGS 114.1) gewährleiste jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten; gemäss dessen Abs. 2 könne der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordere (BGE 144 I 170 E.7.4). Im konkreten Fall sei grundsätzlich erstellt, dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand seitens der Verwaltung verbunden wäre (BGE 144 I 170 E.7.4). Der Beschwerdeführer habe aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse am ver-

- 14 langten Aktenzugang, soweit er mit dem Beizug von einem oder von beiden der zwei fraglichen Ärzte als Gutachter in seinem Leistungsverfahren konkret rechnen müsse (BGE 144 I 170 E.7.7). Indessen sei es nicht unhaltbar, zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse umso grösser sein müsse, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfalle, weshalb es auch nicht willkürlich sei, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG/SO zu verweigern, wenn das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre (BGE 144 I 170 E.7.8). Das Bundesgericht wies die Sache schliesslich an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurück, u.a. weil die Aktenlage nicht ausreichte, um den behördlichen Aufwand für die Übermittlung der ersuchten Informationen mit genügender Klarheit abzuschätzen (BGE 144 I 170 E.8.9). 3.2.3.2.Anders als in BGE 144 I 170 hat die Beschwerdeführerin vorliegend kein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten gestellt, das insofern auch Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin gebildet hätte (vgl. dazu Art. 10 ff. kantonales Öffentlichkeitsgesetz). Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin die vorgenannten Verfahrensanträge in dem sie betreffenden Verfahren, in dem es um ihren Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung geht. In einem solchen Verfahren sind die Parteien gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht zur Akteneinsicht – als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – berechtigt, das bei Vorliegen überwiegender Interessen eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 129 I 249 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E.1.1). Dabei erscheint es sachgerecht, wenn während eines hängigen Verfahrens die entsprechenden Verfahrensgarantien zum Zuge kommen und die Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes zurückgedrängt wird, andernfalls es zu Normenkollisionen kommen könnte. Vorliegend vermittelt Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG der versicherten Person ein Recht auf Ak-

- 15 teneinsicht für die sie betreffenden Daten, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Es gewährleistet somit einen individuellen Anspruch auf Einsicht, während das Öffentlichkeitsgesetz – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ein generelles Zugangsrecht für die Öffentlichkeit vorsieht. Es geht somit nicht an, das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht auf diejenigen Dokumente zu erstrecken, die Gegenstand eines Zugangsgesuchs bilden müssten. Andernfalls könnte die versicherte Person über ihr verfahrensrechtliches Akteneinsichtsgesuch Zugang zu Unterlagen erzwingen, zu denen sie – wie im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 3 Abs. 1 lit. c des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes – gar keinen Zugang hat (vgl. zum Ganzen: CHRISTA STAMM-PFISTER, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 3 BGÖ Rz. 3). In der hier zu beurteilenden Angelegenheit gehen die Verfahrensanträge – jedenfalls soweit damit generell Einsicht in sämtliche der bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen mono- bzw. bidisziplinären Gutachten zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 bzw. in die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten verlangt wird – somit bereits insofern fehl, als es dabei an der persönlichen Betroffenheit mangelt. Allenfalls ist zu erwägen, ob zumindest hinsichtlich der Anträge, die spezifisch med. pract. E._____ betreffen, ein Anspruch auf Bekanntgabe besteht, zumal das Bundesgericht im erwähnten Urteil immerhin die Wichtigkeit von gutachterlichen Tendenzen bezüglich der Arbeits(un)fähigkeit für die betroffenen Personen anerkannte (vgl. auch Erwägung 3.2), auch wenn sich erst im einzelnen Leistungsverfahren zeigen würde, ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen liessen (BGE 144 I 170 E.7.6). Aus diesen Überlegungen kann geschlossen werden, dass – nach Massgabe des kantonalen Rechts – Anspruch auf Zugang zu den massgebenden Gutachten bestehen würde, sofern in Leistungsverfahren, welche die Beschwerdeführerin

- 16 betreffen, mit dem Beizug der fraglichen Gutachterin konkret zu rechnen ist, was hier zu bejahen wäre. 3.2.3.3.Allerdings ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht wesentliche Unterschiede zu den Bestimmungen der KV/SO bzw. dem InfoDG/SO bestehen, die dem Urteil des Bundesgerichts BGE 144 I 170 zugrunde lagen. Diese gewährleisten einen sehr weitgehenden Öffentlichkeitsanspruch und nehmen insbesondere keine Akten von Verwaltungsjustizverfahren, zu denen Gutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören (BGE 144 I 170 E.8.2), vom Zugangsanspruch aus bzw. sehen lediglich insoweit eine Zugangsbeschränkung vor, als durch das Zugangsgesuch ein ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre. Demgegenüber nimmt das Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Graubünden – wie bereits dargelegt – die Sozialversicherungsanstalt wie auch die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c kantonales Öffentlichkeitsgesetz) von seinem Geltungsbereich aus. Insofern ist vorliegend (im Unterschied zum Fall in BGE 144 I 170) auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin durch die Bereitstellung der die Gutachten von med. pract. E._____ betreffenden Informationen ein derartiger Aufwand entstehen würde (insbesondere durch die Anonymisierung bzw. Anfertigung von Gutachtensauszügen), der den Geschäftsgang der Beschwerdegegnerin erheblich beeinträchtigen bzw. lahmlegen würde (vgl. dazu BGE 142 II 324 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E.2.6 und E.3), was wohl für die in Frage stehenden vier Jahre nicht zutreffen dürfte. 3.2.3.4.Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin direkt aus Art. 16 Abs. 3 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, beschränkt dieser doch das Zugangsrecht zu Informationen von staatlichen

- 17 - Behörden auf allgemein zugängliche Quellen (vgl. z.B. BGE 137 I 8 E.2.3 und 2.7). Dasselbe gilt gestützt auf Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101): Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin verfolgt zwar insoweit ein öffentliches Interesse, als dadurch in Erfahrung gebracht werden soll, wie die Praxis der Gutachtensvergabe der Beschwerdegegnerin aussieht bzw. ob sie vor den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Neutralität standhält. Bei den Gutachterinnen und Gutachtern bzw. bei den Exploranden handelt es sich aber nicht um Personen, die kraft ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, ihrer Leistung oder ihres hohen Einkommens bzw. Vermögens als (absolute) Personen der Zeitgeschichte gelten (vgl. BGE 141 I 211 E.3.1 und 3.3.2, BGE 137 I 16 E.2.5, BGE 127 III 481 E.2c/aa; EGMR-Urteil Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 180), weshalb hier bereits aus diesem Grund nicht auf die Minimalgarantie von Art. 10 EMRK abgestellt werden kann. 3.2.3.5.Damit kann festgehalten werden, dass sich das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht vorliegend nur auf die verfahrensbezogenen Akten erstreckt (vgl. z.B. BGE 144 II 427 E.3.1.1, BGE 132 V 387 E.3.2). Da sich die Verfahrensanträge zu den Gutachten von med. pract. E._____ nicht auf Akten beziehen, die für das die Beschwerdeführerin betreffende Leistungsverfahren erstellt oder beigezogen wurden, kommt das Gericht zum Schluss, dass die entsprechenden Anträge abzulehnen wären bzw. sind. Dasselbe Resultat ergibt sich auch, nachdem die Einholung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. L._____ und nachfolgender Anerkennung des Leistungsanspruchs seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Erwägung 3.1) die Frage nach allfälligen Tendenzen in der Begutachtung

- 18 von med. pract. E._____ und entsprechender Neutralität und Unabhängigkeit dieser Gutachterin faktisch hat hinfällig werden lassen. 4. Nebst den verfahrensrechtlichen Anträgen (Erwägung 3.1 ff.) macht die Beschwerdeführerin andererseits auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4.1. Auch wenn die Einholung des von beiden Parteien akzeptierten Gerichtsgutachtens bei Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 einen wesentlichen Teil der entsprechenden Argumentation der Beschwerdeführerin (zur Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich insbesondere auf die medizinische Einschätzung von med. pract. E._____ bezieht (vgl. Beschwerde vom 31. Januar 2020 und Einwandbegründung vom 27. November 2019 [IV-act. 323]), hinfällig werden lässt (vgl. dazu auch Erwägung 3.1), ist auf diese Rüge ebenfalls vorab einzugehen. Denn der sich aus Art. 29 Abs. 2 der BV ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1; BGE 144 I 11 E.5.3). 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit dem Gutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme von med. pract. E._____ nicht eingegangen. Sie habe im Einwand vom 27. November 2009 auf Mängel in der Beurteilung von med. pract. E._____ hingewiesen und gerügt, dass auch trotz Einholung einer ergänzenden Stellungnahme keine ergebnisoffene Gesamtbeurteilung stattgefunden habe.

- 19 - 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren hätten sich in einer pauschalen Kritik erschöpft. Anstelle weiterer Ausführungen verweist sie auf die entsprechenden Erwägungen f (angebliche Mängel der ergänzenden Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018) und g (angeblich zu weit zurückliegende Untersuchung) der angefochtenen Verfügung. 4.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86 E.2.2, BGE 127 I 54 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet u.a. auch, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet, d.h. die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E.9.2, BGE 142 I 135 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1038). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bfact. 2, IV-act. 327) auf ihre Ausführungen im Einwand vom 27. November 2019 (IV-act. 323) nicht eingegangen wäre. Entgegen ihrer Darstellung setzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

- 20 - 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) mit der Beurteilung bzw. der ergänzenden Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018 (IV-act. 293) auseinander und ging auch auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Mängel – keine Auseinandersetzung mit dem Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Dr. med. C._____), keine ausführliche psychiatrische Exploration bzw. kein Abstellen auf die vorliegenden umfangreichen Unterlagen, sondern Hinweis auf Unzulänglichkeiten in den Berichten fachkundiger Drittpersonen, Unklarheit über erfolgte spezifische Abklärungen, veraltetes Gutachten und lediglich einmalige Abklärung im Jahr 2016 – ein (vgl. Erwägungen f und g der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 [Bf-act. 2, IV-act. 327]). Die Beschwerdegegnerin kam diesbezüglich zum Schluss, die Gutachterin habe ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, dass die Kriterien des Adult Asperger Assessments (AAA) bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien (Erwägung e der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 [Bf-act. 2, IV-act. 327]). Zudem habe sich die Gutachterin auch mit den Berichten anderer Fachärzte (Dr. med. C._____, Dr. med. K._____, Dr. med. M._____ und Dr. phil. N._____) sowie der Eingliederungsfachpersonen auseinandergesetzt. Sie habe dargelegt, aus welchen Gründen oder in welchen Punkten die Berichte der anderen Fachpersonen ihre eigene Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen vermöchten (Erwägung f der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 [Bf-act. 2, IV-act. 327]). Die Rügen der Beschwerdeführerin erachtete die Beschwerdegegnerin als pauschal, weil diese sich mit der ergänzenden Beurteilung von med. pract. E._____ nicht auseinandergesetzt habe (Erwägung f der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 [Bf-act. 2, IV-act. 327]). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend mache, die Untersuchung durch med. pract. E._____ im Jahr 2016 liege zu weit zurück, sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht verändert habe, weshalb weitere Untersuchungen nicht angezeigt seien

- 21 - (Erwägung g der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 [Bfact. 2, IV-act. 327]). 4.2.3. Das Gericht erachtet den Einwand der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör sei verletzt, – soweit hier noch von Relevanz (vgl. dazu Erwägungen 3.1 und 4.1) – als unbegründet. Wie bereits erwähnt (Erwägung 4.2.1) ist nicht erforderlich, dass sich die Beschwerdegegnerin mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1; BGE 142 I 135 E.2.1, BGE 136 I 229 E.5.2; vgl. auch VGU S 17 4 E.2b). In diesem Sinne erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) als ausreichend begründet. Die Beschwerdegegnerin zeigte insbesondere auf, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden könne. Mithin legte sie dar, dass die Gutachterin die Kriterien des Adult Asperger Assessments (AAA) geprüft und sich mit den anderslautenden Arztberichten und den Leistungsbeurteilungen der Eingliederungsstätten auseinandergesetzt habe. 4.3. Wird also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint, ist im Nachfolgenden auf die materiell-rechtlichen Fragen einzugehen. 5. Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine In-

- 22 validenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.1. Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Demnach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018

- 23 - E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer versicherten Person noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). 5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

- 24 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

- 25 - 6. In ihrer den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass bezüglich der strittigen Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die ergänzende Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018 (IV-act. 293) abgestellt werden könne. Auch der RAD- Arzt Dr. med. F._____ halte nach entsprechender Einsichtnahme mit Stellungnahme vom 7. Januar 2019 (IV-act. 328-6/18) an seiner Abschlussbeurteilung vom 11. April 2016 fest. Die Überlegungen und Ergebnisse der Gutachterin und des RAD-Arztes seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb an der mit Vorbescheid vom 14. August 2019 (IVact. 315) dargelegten Beurteilung, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, festgehalten werde. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2020 und in der Replik vom 16. März 2020 im Wesentlichen die Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 20. Dezember 2018, die sie als unvollständig, nicht plausibel und nicht überzeugend erachtet. Diese Beurteilung vermöge die vom Gericht mit Urteil VGU S 17 4 vom 6. Februar 2018 festgestellten Mängel nicht zu beseitigen. Auch aus der beigelegten Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 gehe hervor, dass die Beurteilung von med. pract. E._____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ungenügend und insbesondere das Adult Asperger Assessment (AAA) nicht korrekt durchgeführt worden sei. Auffällig sei die enorme Diskrepanz bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdegegnerin wäre zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen, zumal die angegebene 100%ige Leistungsfähigkeit im erlernten Berufszweig in den Akten keine Stütze finde. Vielmehr würden die Eingliederungsfachpersonen übereinstimmend eine hochgradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beschreiben. Damit sprächen klare Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von med. pract. E._____,

- 26 womit die Leistungsabweisung nicht rechtens sei. Nachdem die diagnostische Einordnung eines Leidens nicht mehr zentrale Bedeutung habe und die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invaliditätsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens anerkenne, sei auf die Leistungsbeurteilung der Eingliederungsfachpersonen abzustellen. 6.2. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 gibt die Beschwerdegegnerin an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden das nun ergänzte Gutachten von med. pract. E._____ nicht erschüttern, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweise. Die Gutachterin habe, wie vom Gericht gefordert, zu den Berichten der Fachärzte und Eingliederungsfachpersonen detailliert Stellung genommen. Dem mit Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 könnten keine Befunde bzw. konkrete Einschränkungen oder Aussagen zur (zumutbaren) Arbeitsfähigkeit entnommen werden. 6.3. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel, nämlich am 24. September 2020, wurde das vom Gericht am 3. Juni 2020 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten erstattet. Der Gutachter Dr. med. L._____ kam darin zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht, unter Berücksichtigung der Eigenund Fremdanamnese, der Abklärung in einer Spezialsprechstunde und der differenzialdiagnostischen Überlegungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Autismusspektrumstörung (ICD-10 F84.0) gestellt werden könne (S. 73). Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, attestierte er ihr in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt in einer optimal angepassten Stelle, das heisst mit einem wohlwollenden Vorgesetzten, ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten, möglichst wenig Publikumsverkehr und fehlendem Zeit- und Leistungsdruck sowie möglichst gleichbleibenden Abläufen, eine Arbeitsfähigkeit von 40 %;

- 27 im geschützten Rahmen erachtete er eine Arbeitsfähigkeit zwischen 60- 80 % als möglich (S. 81 f.). 6.4. Nach Kenntnisnahme des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 und Rücksprache mit dem RAD-Arzt kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 auf die angefochtene Verfügung (Bf-act. 2, IV-act. 327) zurück und anerkennt nunmehr, entgegen dem ursprünglichen Entscheid, einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Da die Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 bis zum 12. August 2015 sowie vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 Taggelder bezogen hatte, bemisst die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch folgendermassen (vgl. die entsprechenden Invaliditätsbemessungen für die Jahre 2013, 2015, 2016, 2019 und 2020 in der Beilage der Beschwerdegegnerin zum Schreiben vom 8. Oktober 2020): - ab dem 1. August 2013 bis zum 31. August 2013: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61 %) - ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2017: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 62 % [2015] bzw. 67 % [2016 und 2017]) - ab dem 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 67 %) - ab dem 1. Juli 2020: ganze unbefristete Rente (Invaliditätsgrad 71 %; Erhöhung des Ansatzes für Versicherte ohne Ausbildung mit Vollendung des 25. Altersjahres). Die Beschwerdegegnerin geht dabei gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. L._____ von einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % (50%ige Leistungsfähigkeit bei einem 80%igen Pensum), einem Valideneinkommen nach den Ansätzen von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für Versicherte ohne

- 28 - Ausbildung (Frühinvalidität) und einem Invalideneinkommen gemäss den Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend LSE; weiblich, Kompetenzniveau 1, aufindexiert) aus (vgl. die entsprechenden Bemessungen des Invaliditätsgrads für die Jahre 2013, 2015, 2016, 2019 und 2020). 6.5. Zu der am 8. Oktober 2020 erfolgten Anerkennung der Beschwerdegegnerin nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 Stellung. Darin beantragt sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Monat August 2013, mindestens eine Dreiviertelsrente spätestens mit Wirkung ab August 2015 und eine ganze Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab Januar 2016. Begründend führt sie aus, dass auch sie das Gutachten von Dr. med. L._____ als vollständig und nachvollziehbar erachte. Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer genaueren Betrachtung. Die diesbezüglichen Angaben von Dr. med. L._____ seien in Anlehnung an die Einschätzungen der Eingliederungsfachleute erfolgt. Dabei gehe er von einer optimal angepassten Stelle aus, d.h. einem wohlwollenden Vorgesetzten, ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten, möglichst wenig Publikumsverkehr und fehlendem Zeit- und Leistungsdruck sowie möglichst gleichbleibenden Abläufen. Zur Beurteilung des Lehrbetriebs O._____ (ehemals D._____), wonach bei einem Pensum von 80 % eine Leistung von 50 % erbringbar sei, habe Dr. med. L._____ festgehalten, die Versuche im Bereich des ersten Arbeitsmarkts hätten ausgesprochen schnell gezeigt, dass diese Einschätzung eher optimistisch sei (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 81). Zudem gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachter einzig in einem klar strukturierten und wohlwollenden Umfeld. Auch wenn der ausgeglichene Arbeitsmarkt Nischenarbeitsplätze vorsehe, sei es vorliegend mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitsgebers

- 29 nicht getan. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der gutachterlich festgestellten schwerwiegenden Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen einen hohen Unterstützungsbedarf. Sie bedürfe zudem gemäss Einschätzung des G._____ im Abschlussbericht vom 4. Juni 2018 einer "beschützenden" Arbeitsstelle. Zudem weise der Gutachter auf die Gefahr der Selbstüberforderung hin. Schliesslich sei mit den krankheitsbedingt auftretenden Blockaden nicht mit einer stabilen Leistungsfähigkeit zu rechnen. Es erscheine daher fraglich, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden seien. Für den Fall, dass das Gericht dies bejahe, sei aufgrund der schweren Beeinträchtigungen nicht von einer 40%igen Leistungsfähigkeit auszugehen; vielmehr sei ein angemessener Leidensabzug vorzunehmen. Im Abschlussbericht des G._____ vom 4. Juni 2018 sei der erzielbare Verdienst auf Fr. 18'000.-- (Fr. 1'500.-- x 12) beziffert worden. Gerechtfertigt sei ein Leidensabzug von mindestens 15 %, womit ein Invalideneinkommen in der genannten Grössenordnung resultiere. Folglich bestehe spätestens ab Januar 2016 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Für den August 2013, dem Monat des Erreichens des 18. Altersjahrs, sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, da sie damals auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen gewesen sei. 6.6. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu ihrerseits mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 Stellung. Ihrer Ansicht nach ist die Frage, ob der erste Arbeitsmarkt angesichts des sehr spezifischen Anforderungs- und Zumutbarkeitsprofils verfügbare Stellen anbiete, klar zu bejahen, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach konstanter Rechtsprechung auch sogenannte Nischenarbeitsplätze anbiete, bei denen Personen mit einem gesundheitlichen Handicap auf ein soziales Entgegenkommen der Arbeitgeber zählen könnten. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt, weil aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachtens davon auszugehen sei, dass

- 30 die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der noch zumutbaren Rest-Arbeitsfähigkeit berücksichtigt seien. 6.7. Die Beschwerdeführerin hält dem mit Schreiben vom 9. November 2020 entgegen, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bisher trotz umfangreicher Unterstützung und vorbildlichem Einsatz der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei. Praxisgemäss sei im Rahmen der Indikatorenprüfung sowohl die medizinische Beurteilung als auch die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen und selbst dort stehe ihr krankheitsbedingt nur ein beschränktes Spektrum an Tätigkeiten zur Auswahl. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin seien diese Einschränkungen nicht als in der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit berücksichtigt zu betrachten. Ein Leidensabzug sei gerechtfertigt, weil insbesondere der Unterstützungsbedarf dauerhaft hoch bleiben werde, was auch Dr. med. L._____ bestätigt habe. 7. Nachdem beide Parteien das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 und die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anerkennen, erübrigt es sich vorliegend, auf die gegen die Beurteilung von med. pract. E._____ erhobenen Einwände näher einzugehen. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente seitens der Beschwerdegegnerin anerkannt wird, geht das Gericht im Nachfolgenden in einem ersten Schritt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 ein (Erwägung 7.1.) und prüft in einem zweiten die konkrete Invaliditätsbemessung (Erwägung 8). 7.1. Nach Ansicht des Gerichts erfüllt das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 die von der bundesgerichtli-

- 31 chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 5.2). Dr. med. L._____ hat sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen und der weiteren Vorakten (S. 10 ff.) sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie mit ihrer Vor- bzw. Krankheitsgeschichte auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die eigene Exploration (S. 46 ff., inkl. Befunderhebung [S. 56] und Einholung fremdanamnestischer Auskünfte bei der Mutter [S. 56 ff.]) gezogen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge, insbesondere auch zu den vorbefundlichen Diagnosen, einschliesslich den Ausführungen von med. pract. E._____ zu den Kriterien einer Autismusspektrumstörung, sind einleuchtend (S. 61 ff. und S. 84 f.). Ebenso sind die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren und eines Mini-ICF-APP zur objektivierten Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet (S. 75 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. Dr. med. L._____ kommt unter Bezugnahme auf die DSM-5-(bzw. ICD-10/11)-Kriterien und die einschlägige Literatur zur Autismusspektrumstörung bzw. Differenzialdiagnostik in schlüssiger Weise zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht, unter Berücksichtigung der Eigen- und Fremdanamnese, der Abklärung in einer Spezialsprechstunde und der differenzialdiagnostischen Überlegungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Autismusspekrumstörung (ICD-10 F84.0) gestellt werden könne. Darüber hinaus könne trotz der hohen grundsätzlichen Komorbidität keine weitere Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 mit der nötigen Sicherheit gestellt werden (S. 70 ff.).

- 32 - Schliesslich führt Dr. med. L._____ überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen (Eingliederungs- bzw. Praktika-)Stellen ähnliche Ergebnisse erbracht habe. Die Einschätzung des O._____ (ehemals D._____), dass bei einem Arbeitspensum von höchstens 80 % eine Leistung von 50 % erbringbar sei, dürfte aus gutachterlicher Sicht am ehesten den realistischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechen, aber einzig in einem klar strukturierten und wohlwollenden Umfeld, das mit der Diagnose vertraut sei. Somit sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten KV- Bereich mit 40 % zu beurteilen. Da die Tätigkeit bei O._____ grundsätzlich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entsprochen habe, sei die Arbeitsfähigkeit gleich wie im angestammten Beruf (S. 81 f.). 7.2. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 volle Beweiskraft zukommt und dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten. 8. Zu klären bleibt damit, in einem weiteren Schritt und im Hinblick auf die Bemessung der Invalidenrente (Erwägung 8.3), insbesondere die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Erwägung 8.1) und die Frage des Leidensabzugs (Erwägung 8.2). 8.1. Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angeht, so ist der Referenzpunkt dafür nicht der erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

- 33 - 8.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 64 E.4.2.1, BGE 110 V 273 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E.7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.2). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung auch nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 19/06 vom 18. Oktober 2006 E.5.1 mit Hinweis auf AHI-Praxis 6/1998 S. 291). 8.1.2. Im vorliegenden Fall definierte Dr. med. L._____ in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 24. September 2020 ein Belastungsprofil. Demnach erweisen sich nur Tätigkeiten in einem wohlwollenden Umfeld als geeignet, in dem auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin benötige Rückzugsmöglichkeiten, wiederkehrende Abläufe, wenig

- 34 - Kundenkontakte und das Fehlen von Zeit- und Leistungsdruck (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 82 und 89). Dieses gutachterliche Belastungsprofil enthält zwar zahlreiche qualitative Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit. Es erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine solche Stelle praktisch nicht kennen würde oder von einem Arbeitgeber realistischerweise kein solches Entgegenkommen erwartet werden könnte, womit das Finden einer solchen Stelle praktisch ausgeschlossen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr finden sich im Bereich einfacher, handwerklicher Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) durchaus auch Arbeiten, welche insbesondere wenig Kundenkontakt und Publikumsverkehr bzw. gleichbleibende Abläufe aufweisen und auch in einem (niedrigeren) Teilzeitpensum und mit Rückzugsmöglichkeiten erbracht werden können (vgl. Urteil 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2). Zudem räumt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selbst ein, über ein gutes Potenzial zu verfügen und eine gute Intelligenz aufzuweisen (vgl. dazu auch ihre Leidenschaft für historische Romane und Sachbücher, Phantasie- und Jugendbücher, die sie auf Deutsch und Französisch liest). Auch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bzw. der absolvierten Praktika wird eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z.B. Lehre im D._____ [Abschlussbericht vom 3. Juni 2015, IV-act. 141]: maximales Arbeitspensum im ersten Arbeitsmarkt von 80 % mit 50 % Leistung; H._____ Gartencenter [IV-act. 173 S. 31]: Präsenzzeit von 50 % bei 15 %- 20 % Leistung; Abschlussbericht des G._____ vom 4. Juni 2018 [IVact. 275]: Tätigkeit in einer Bibliothek in der freien Wirtschaft sei möglich im "beschützten" Rahmen, vgl. dazu auch eigene Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung [psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 53]). Obschon dabei zahlreiche Defizite beschrieben

- 35 werden (vgl. dazu Ausführungen weiter unten) und auch Dr. med. L._____ solche in seinem Gutachten ausweist (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 78: erhebliche Beeinträchtigungen v.a. im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie eine geringe Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen), schliesst er letztlich ausdrücklich auf eine Arbeitsfähigkeit von 40 % im ersten Arbeitsmarkt bei Einhaltung gewisser qualitativer Anforderungen (psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 89). Dies erscheint angesichts der doch vorhandenen Ressourcen (vgl. z.B. Spezialinteresse für Bücher sowie gute Erledigung von einfachen, repetitiven Arbeiten mit klaren Strukturen, vgl. ferner psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 80 bzw. Arbeitszeugnis Einsatzprogramm Mittelbünden vom 19. Juni 2017 [IV-act. 230 f.]) nachvollziehbar. Auch wenn angesichts der Defizite der Beschwerdeführerin eine enge, verständnisvolle und wohlwollende Begleitung seitens des Arbeitgebers erforderlich ist, kann nicht gesagt werden, dass eine Arbeitsgelegenheit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint. Vielmehr umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei denen invalide Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Insofern stehen der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichts auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gerade noch genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen, womit die Verwertbarkeit der (Rest- )Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. 8.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be-

- 36 hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2; BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2; BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E.5b/bb-cc). 8.2.1. Ein leidensbedingter Abzug kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1), sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2, 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1; BGE 135 V 297 E.5.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn

- 37 eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1; BGE 126 V 75 E.5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1; BGE 146 V 16 E. 4.1). Praxisgemäss werden keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorgenommen und addiert, sondern vielmehr der Abzug gesamthaft geschätzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E.5.2.2 f.; BGE 126 V 75 E.5b/bb). 8.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der verminderten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zwar in quantitativer Hinsicht mit der auf 40 % reduzierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Wenn die Beschwerdegegnerin nun daraus schliesst, es sei kein Leidensabzug vorzunehmen, übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin auch über die Verrichtung körperlich leichter und einfacher Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) hinaus massgeblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. So ist sie aufgrund der diagnostizierten Autismusspektrumstörung aus gutachterlicher Sicht zusätzlich insbesondere auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen, in dem auf die krankheitsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss Gutachter Rückzugsmöglichkeiten, wiederkehrende Abläufe, wenig Kundenkontakte und sollte Zeit- und Leistungsdruck vermeiden (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten S. 82 und 89). Zudem wurde auch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bzw. der absolvierten Praktika stets betont, dass Anpassungen am Arbeitsplatz notwendig seien und die

- 38 - Beschwerdeführerin z.B. klare Strukturen und schrittweise Anweisungen, eine wohlwollende Unterstützung und Begleitung seitens des Arbeitgebers sowie Impulse von aussen benötige, an einem ruhigen und reizarmen Arbeitsplatz arbeiten müsse, nur klar umrissene Arbeiten erledigen könne, ein langsames Arbeitstempo aufweise, in der zwischenmenschlichen Kommunikation eingeschränkt sowie in gewissen Situationen blockiert bzw. unsicher und auf die Entwicklung von Strategien zur Bewältigung von Schwierigkeiten während des Arbeitsalltags angewiesen sei (vgl. dazu z.B. Abschlussbericht D._____ vom 3. Juni 2015 [IV-act. 141], Bericht H._____ Gartencenter vom 16. Mai 2016 [IV-act. 173 S. 31], Schreiben Buchhandlung I._____ vom 31. Mai 2016 [IV-act. 173 S. 33], Protokoll Standortbestimmung vom 1. Februar 2018 [betreffend Einsatz im G._____; IV-act. 246], Abschlussbericht des G._____ vom 4. Juni 2018 [IV-act. 275], Praktikumsbericht J._____ GmbH vom 18. November 2016 [eingereicht mit Schreiben vom 27. Mai 2020, Pli Korrespondenz/D.10]). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher keine beruflichen Erfahrungen in der freien Wirtschaft sammeln konnte, auf die sie in einer Verweistätigkeit zurückgreifen könnte. Vielmehr absolvierte sie eine dreijährige Lehre im geschützten Rahmen (zuvor erfolgte auch die Beschulung im geschützten Rahmen), bevor sie einige, relativ kurze Praktikumseinsätze leistete und an beruflichen Massnahmen im geschützten Umfeld teilnahm. Insgesamt erscheinen die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin daher nicht ohne Weiteres mit den gewöhnlichen betrieblichen Anforderungen vereinbar, weshalb sich nach Ansicht des Gerichts ein Leidensabzug von insgesamt 15 % als angemessen erweist. 8.3. Gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

- 39 nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 142 V 290 E.4, BGE 130 V 343 E.3.4.2, BGE 128 V 29 E.1). Der Einkommensvergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass Validenund Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2, BGE 128 V 29 E.1). 8.3.1. Das Valideneinkommen bestimmt sich vorliegend unbestrittenermassen nach Art. 26 Abs. 1 IVV. Demnach entspricht das als Nichtinvalide erzielbare Erwerbseinkommen einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE: Nach Vollendung von ... Altersjahren Vor Vollendung von ... Altersjahren Prozentsatz 21 70 21 25 80 25 30 90 30 100 Das Valideneinkommen betrug bzw. beträgt: - gemäss IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17. Oktober 2012: Fr. 53'900.-- per 2013 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2013 18 Jahre alt) - gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014:

- 40 - Fr. 57'750.-- per 2015 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2015 20 Jahre alt) - gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014: Fr. 57'750.-- bzw. Fr. 66'000.-- per 2016 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2016 21 Jahre alt, womit der anzuwendende Prozentsatz ab diesem Zeitpunkt auf 80 % stieg) - gemäss IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016: Fr. 65'200.-- per 2017 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2017 22 Jahre alt) - gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018: Fr. 66'400.-- per 2019 (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2019 24 Jahre alt) - gemäss IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019: Fr. 66'800.-- bzw. Fr. 75'150.-- (die Beschwerdeführerin wurde im Juli 2020 25 Jahre alt, womit der anzuwendende Prozentsatz auf 90 % stieg) 8.3.2. Das Invalideneinkommen bemisst sich nach der Tabelle TA 1 der LSE, Totalwert Frauen. Bei Annahme einer 40%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (x 0.4) und einem Leidensabzug von 15 % (x 0.85) resultieren im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1, umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufindexiert (gemäss der Tabelle T1.93 Nominallohnindex: 2013: 1.007; 2015: 1.004; 2016: --; 2017: 1.004; 2018: 1.005; 2019: 1.01; 2020: 1.01) folgende Beträge per: - 2013: Fr. 17'612.40 (LSE 2012: Fr. 4'112.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 0.4 x 0.85) - 2015: Fr. 18'381.07 (LSE 2014: Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.4 x 0.85)

- 41 - - 2016: Fr. 18'557.58 (LSE 2016: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.4 x 0.85) - 2017: Fr. 18'631.81 (LSE 2016: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.4 x 0.85) - 2019: Fr. 18'912.22 (LSE 2016 [LSE 2018 im Verfügungszeitpunkt noch nicht veröffentlicht]: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 1.01 x 0.4 x 0.85) - 2020: Fr. 19'101.35 (LSE 2016 [LSE 2018 im Verfügungszeitpunkt noch nicht veröffentlicht]: Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 1.01 x 1.01 x 0.4 x 0.85) 8.3.3. Durch Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergeben sich in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Erwägung 8.3) folgende Invaliditätsgrade für folgende Zeitabschnitte (unter Berücksichtigung der erfolgten Taggeldausrichtung [vgl. dazu Erwägung 6.4 sowie die entsprechenden Invaliditätsbemessungen für die Jahre 2013, 2015, 2016, 2019 und 2020 in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020]; vgl. zudem zur Rundung BGE 130 V 121 E.3.2): - per 2013: 67.32 % (= [Fr. 53'900.-- - Fr. 17'612.40] x 100 : Fr. 53'900.- -), womit für den Monat August 2013 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 67 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, - per 2015: 68.17 % (= [Fr. 57'750.-- - Fr. 18'381.07] x 100 : Fr. 57'750.- -), womit ab August 2015 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 68 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, - per 2016: 67.86 % (= [Fr. 57'750.-- - Fr. 18'557.58] x 100 : Fr. 57'750.- -), womit bis Juni 2016 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 68 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, bzw. 71.88 % (= [Fr. 66'000.-- - Fr. 18'557.58] x 100 : Fr. 66'000.--), womit ab Juli 2016

- 42 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 72 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, - per 2017: 71.42 % (= [Fr. 65'200.-- - Fr. 18'631.81] x 100 : Fr. 65'200.- -), womit per Januar 2017 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 71 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, - per 2019: 71.51 % (= [Fr. 66'400.-- - Fr. 18'912.22] x 100 : Fr. 66'400.- -), womit ab Januar 2019 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 72 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, - per 2020: 71.40 % (= [Fr. 66'800.-- - Fr. 19'101.35] x 100 : Fr. 66'800.- -) bzw. 74.58 % (= [Fr. 75'150.-- - Fr. 19'101.35] x 100 : Fr. 75'150.--), womit ab Januar 2020 bei einem gerundeten Invaliditätsgrad von 71 % bzw. 75 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. 8.4. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 327) aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin sind folgende Invalidenrenten zuzusprechen: eine Dreiviertelsrente für den Monat August 2013 (Invaliditätsgrad 67 %) und für die Zeit ab August 2015 (Invaliditätsgrad 68 %) bis Juni 2016 (Invaliditätsgrad 68 %) sowie eine ganze Invalidenrente ab Juli 2016 (Invaliditätsgrad 72 %) bis Januar 2017 (Invaliditätsgrad 71 %) sowie ab Januar 2019 (Invaliditätsgrad 72 %; Januar bis Juni 2020 Invaliditätsgrad 71 %; ab Juli 2020 Invaliditätsgrad 75 %). 9. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Kosten für die Einholung der fachmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 (Bf-act. 3) gestützt auf Art. 45 ATSG der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, wer für die Kosten des seitens des Gerichts angeordneten psychiatrischen Ge-

- 43 richtsgutachtens von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 aufzukommen hat. 9.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E.8 und 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.8). In BGE 143 V 269 hat das Bundesgericht ferner ausgeführt, Art. 45 Abs. 1 ATSG stelle auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die allfällige Auferlegung der Kosten eines Gerichtsgutachtens an den Versicherungsträger dar (E.6.2.1). In BGE 139 V 496 stellte es für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien auf, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Grundsatz nach der Verwaltung auferlegt werden können (E.4.4). Demnach muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, was das Bundesgericht für verschiedene Konstellationen verdeutlichte. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli-

- 44 chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (BGE 143 V 269 E.3.3, BGE 140 V 70 E.6.1). 9.2. Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Urteils S 17 4 vom 6. Februar 2018 ihrer Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen und ihr deshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist (vgl. Erwägung 5.1). 9.2.1. Dies gilt einerseits in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte fachmedizinische Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 (Bf-act. 3). Die Beschwerdegegnerin war den Vorgaben des Verwaltungsgerichts im erwähnten Urteil gefolgt, indem sie bei med. pract. E._____ eine ausführliche Ergänzung (IV-act. 293) zu deren ursprünglichem Gutachten vom 7. April 2016 (IV-act. 160) einholte. Damit war der medizinische Sachverhalt schlüssig festgestellt, woran die neu seitens der Beschwerdeführerin beigebrachte Stellungnahme von Dr. med. K._____ vom 29. Januar 2020 (Bf-act. 3) nichts zu ändern vermochte. Im Übrigen versäumte es die Beschwerdeführerin, die angefallenen Kosten auszuweisen und eine entsprechende Rechnung einzureichen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. 9.2.2. Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht dafür einzustehen hat, dass das streitberufene Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung den von ihr eingeholten ergänzenden Ausführungen von med. pract. E._____ (IV-act. 293) nicht folgte, sondern die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens anordnete. Folglich sind auch die Kosten des seitens des Gerichts angeordneten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L._____ nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Viel-

- 45 mehr sind die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 3'950.-- gemäss Rechnung von Dr. med. L._____ vom 24. September 2020 in Beachtung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG, bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG), wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. 10.1. Vorliegend legt das Gericht die Kosten für das Verfahren auf Fr. 700.-- fest. Diese gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. 10.2. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die konkrete Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E.2.2). 10.2.1. Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bilden die Honorarnoten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, mit denen ein Honorar von insgesamt von Fr. 3'816.-- geltend gemacht wird. Mit Honorarnote vom 6. April 2020 (Stand vor Einholung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens) stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 2'396.10 in Rechnung (bestehend aus 13.5 Stunden à Fr. 160.-- [Fr. 2'160.--] zzgl. 3% Spesenpauschale [Fr. 64.80] und 7.7%

- 46 - MWSt [Fr. 171.30]). Mit Schreiben vom 13. November 2020 wurde sie aufgefordert, dem Gericht eine ergänzte Honorarnote einzureichen, worauf sie am 17. November 2020 (Stand nach Erstattung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 24. September 2020) eine Honorarnote über Fr. 1'419.90 (bestehend aus 8 Stunden Zeitaufwand à Fr. 160.-- [Fr. 1'280.- -] zzgl. 3 % Spesenpauschale [Fr. 38.40] und 7.7 % MWSt [Fr. 101.50]) für die seit Mai 2020 getätigten Bemühungen ins Recht legte. Dem Gericht erscheint der ausgewiesene Aufwand und das sich (in Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 160.-- für Hilfsorganisationen oder Rechtsschutzversicherungen [vgl. dazu PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32; Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 138 vom 10. Oktober 2017 E.3c]) ergebende Gesamthonorar von Fr. 3'816.-- angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird folglich verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der genannten Höhe auszurichten.

- 47 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 aufgehoben. A._____ werden folgende Invalidenrenten zugesprochen: - ab dem 1. August 2013 bis zum 31. August 2013: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 67 %) - ab dem 1. August 2015 bis 30. Juni 2016: Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 68 %) - ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. Januar 2017: ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 72 % bzw. 71 % ab Januar 2017) - ab dem 1. Januar 2019: unbefristete ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 72 % bzw. 71 % von Januar bis Juni 2020 sowie 75 % ab Juli 2020) 2. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 3'950.-- gehen zulasten der Gerichtskasse. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 3'816.-- auszurichten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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