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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.12.2020 S 2020 121

22 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,913 parole·~15 min·3

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG (zur Verfügung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 121 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterInnen von Salis und Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 22. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Andreas Thoma, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (zur Verfügung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) schloss mit Verfügung vom 5. August 2020 die A._____ ab März 2018 zugesprochenen beruflichen Massnahmen, namentlich die am 1. August 2018 begonnene und per 10. März 2020 abgebrochene erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ, nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ab. Begründend führte sie aus, A._____ habe die ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2018 auferlegten Pflichten, welche bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zu erfüllen gewesen seien bzw. wären, offensichtlich verletzt. Einerseits habe er die andauernde Cannabisabstinenz (THC) nicht eingehalten, andererseits sei, er soweit ersichtlich, nicht (mehr) in psychotherapeutischer Behandlung. Da er seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten offensichtlich verletzt habe, habe die IV-Stelle das Recht, die berufliche Massnahme nun abzubrechen. Einer allfälligen Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. 2. In der dagegen am 10. September 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerde (Verfahren S 20 104) beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2020, die beruflichen Massnahmen seien gemäss Verfügung vom 9. August 2018 wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Akten der IV-Stelle beizuziehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe nicht gegen die Auflagen verstossen. Zwar sei bei einer Urinkontrolle am 16. April 2020 ein erhöhter Gehalt an Cannabinoiden festgestellt worden. Ob der positive Test aber tatsächlich auf den Konsum von illegalem Cannabis zurückzuführen oder durch das vom Arzt verschriebene CBD-Öl hervorgerufen worden sei, sei offen. Zudem wäre der allenfalls schädliche Cannabiskonsum

- 3 erst nach Abbruch der beruflichen Massnahmen und nicht während dessen erfolgt. Daneben sei er entgegen der Auffassung der IV-Stelle in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht ausgegangen würde, wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, was sie jedoch nicht gemacht habe. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Verfahren S 20 104 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, dieser sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer am 6. November 2020, worauf die Beschwerdegegnerin am 11. November 2020 wiederum duplizierte. 3. Bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 hatte die Instruktionsrichterin im Nachgang zur eingeholten Vernehmlassung bei der Beschwerdegegnerin was folgt ausgeführt: "Nachdem in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2020 einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist, kommt der Beschwerde in dieser Sache von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 56 N. 41 ff.). Die Frage der aufschiebenden Wirkung stellt sich damit vorliegend nicht." Unter Hinweis auf dieses Schreiben liess der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorbringen, dass die beruflichen Massnahmen wiederaufzunehmen seien. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin eine auf den 30. Oktober 2017 (recte 30. Oktober 2020) datierende Zwischenverfügung, worin einer gegen die (im bereits hängigen Verfahren S 20 104 angefochtenen) Verfügung vom 5. August 2020 gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Zur Begründung führte sie aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerde ursprünglich die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden

- 4 sei. Ein solcher Entzug könne aber auch erst nachträglich mit separater Verfügung erfolgen. Vorliegend sei festzustellen, dass das Interesse der Invalidenversicherung, aufwendige Rückforderungen, welche notabene mit einem hohen Verlustrisiko behaftet seien, vermeiden zu dürfen, das Interesse des Versicherten, bei einer allfälligen unberechtigten Leistungseinstellung eventuell vorübergehend Sozialhilfe beanspruchen zu müssen, überwiege. Dies gelte umso mehr, als dass der Versicherte bei Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme (im Falle der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. August 2020) in den Genuss von unrechtmässigen Leistungen käme, die (infolge der fehlenden Meldepflichtverletzung seitens des Versicherten) gar nicht der Rückerstattungspflicht unterliegen würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ihre Erfolgsaussichten im Verfahren S 20 104 als hoch bewertet werden könnten und es dem Versicherten (auch ohne Leistungen der IV) möglich sei, ein Jahreseinkommen von Fr. 54'756.82 zu erzielen. 4. Gegen diese Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 20 121). Darin beantragte er die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nur bis zur Einreichung der Beschwerde beim zuständigen Gericht nachträglich entziehen könne. Nachdem die Beschwerde vorliegend bereits am 10. September 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht worden sei, sei die Verwaltung aufgrund des Devolutiveffekts nicht mehr befugt gewesen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 5. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung zum Verfahren S 20 121 vom 27. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei der Beschwerde vom 10. September 2020 im Verfahren S 20 104 vom Gericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am 1. Dezem-

- 5 ber 2020 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an seinem Antrag festhielt und diesen um das Begehren ergänzte, der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und die angefochtene Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen eine solche Zwischenverfügung, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, steht nicht die Einsprache, sondern direkt die Beschwerde an das zuständige Versicherungsgericht offen (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 Rz. 56 ff., Art. 56 Rz. 17 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 ATSG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 2. Das ATSG bestimmt zwar, dass gegen Zwischenverfügungen Beschwerde erhoben werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG), nennt jedoch keine Voraussetzungen für deren Anfechtbarkeit (siehe BGE 132 V 93 E.6.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4). Die Beschwerdefrist beträgt für Einspracheentscheide und Verfügungen, bei denen die Einsprache ausgeschlossen ist, 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG; siehe BGE 132 V 418 E.2.1 ff.). Für das Verfahren vor dem kantonalen Versi-

- 6 cherungsgericht enthält das ATSG mit Ausnahme der Vorgaben betreffend die Möglichkeit zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (siehe Art. 61 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) keine entsprechenden Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 132 V 418 E.2.3.1 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 46/04 vom 24. Februar 2004 E.1.2 f.). Massgebend für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bzw. eine vorsorgliche Massnahme ist somit, kraft Verweis auf das kantonale Recht in Art. 61 Satz 1 ATSG, primär Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie (a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder (b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Zunächst ist zu prüfen, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. VwVG abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E.4.1, 138 V 271 E.1.2.1 ff. und 3.2, 137 V 210 E.3.4.2.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 71 vom 21. September 2020 E.1, S 17 106 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 119 vom 31. Oktober 2017 E.1b, S 17 66 vom 13. September 2017 E.1c und S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a; KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 23). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (siehe BGE 130 II 149 E.1.1, 127 II 163

- 7 - E.2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6595/2017 vom 24. Mai 2018 E.1.2.1, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.1, C- 4224/2014 vom 12. Februar 2015 E.3.2 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1; KIESER, a.a.O. Art. 56 Rz. 20), was beim Entzug bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmässig bejaht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E.1.2, 1A.39/2003 vom 12. März 2003 E.1.2 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-668/2017 vom 7. April 2017 E.1.3.3A-515/2008 vom 4. Juni 2008 E.1.2, vgl. ferner KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, in: AUER/MÜL- LER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46 Rz. 22 m.H.). Dass vorliegend der am 5. August 2020 verfügte Abschluss beruflicher Massnahmen, womit (auch) die erstmalige berufliche Ausbildung im B._____ in O.1._____ zum Kaufmann EFZ Profil B nicht weitergeführt werden kann, einen im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu beachtender, nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt, liegt auf der Hand. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dadurch eine geordnete Tagesstruktur sowie eine geregelte Wohnsituation in einer geschützten Institution verliert (vgl. dazu Einwand vom 12. Mai 2020 in den Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 20 104 [IV-act.] 146] und Schlussbericht des B._____ zum Ausbildungsabbruch vom 18. März 2020 [IV-act. 143]), ist es nachvollziehbar, dass sich die Suche nach geeigneten Anstellungsmöglichkeiten mangels (abgeschlossener) Ausbildung als schwierig erweist. Dabei erscheint absehbar, dass sich dadurch mangels Unterstützung seitens der Eltern (vgl. dazu Protokolle zur Früherfassungsmeldungen vom 10. Juli 2015 [siehe IVact. 9 S. 3] und 24. Oktober 2016 [siehe IV-act. 35 S. 3]) und der öffentlichen Unterstützung durch das Sozialamt (vgl. Schreiben der Gemeinde O.2._____ vom 1. März 2018 [siehe IV-act. 72]) auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechtern wird, was denn auch

- 8 von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Dass die Gesamtumstände für ihn aufgrund seines ohnehin schon angeschlagenen Gesundheitszustands eine psychische Belastung darstellen, erscheint plausibel und kommt im vorliegenden Fall einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG bzw. Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG gleich. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin der am 10. September 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2020 betreffend den Abschluss beruflicher Massnahmen zu Recht nachträglich am 30. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung entziehen durfte. 4. Während die Beschwerdegegnerin diese Frage gestützt auf eine Interessenabwägung und in Würdigung ihrer Erfolgsaussichten im Verfahren S 20 104 bejaht, führt der Beschwerdeführer aus, die Verwaltung spreche den Entzug der aufschiebenden Wirkung üblicherweise mit dem Erlass der Verfügung aus. Sie könne diesen jedoch grundsätzlich auch nachträglich noch anordnen. Namentlich stehe es ihr offen, mit Blick auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren mittels separater Verfügung die aufschiebende Wirkung nachträglich zu entziehen. Werde jedoch Beschwerde eingereicht, greife der Devolutiveffekt. Sobald die Verfügung angefochten werde, könne daher nicht mehr die Verwaltung, sondern nur noch die Beschwerdeinstanz, deren Vorsitzende oder der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung anordnen. Weil vorliegend die Beschwerde bereits am 10. September 2020 eingereicht worden sei, sei die Verwaltung aufgrund des Devolutiveffekts am 30. Oktober 2020 nicht mehr befugt gewesen, der Beschwerde (vom 10. September 2020) die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 5. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und

- 9 nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (vgl. BGE 129 V 370 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E.2, 8C_290/2015 vom 6. Juli 2015 E.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1452/2017 vom 22. Februar 2018 E.2.2, A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.1; VGU S 17 66 vom 13. September 2017 E.3a). Vorliegend ist somit mit dem Entscheid im Hauptverfahren S 20 104 betreffend Abschluss beruflicher Massnahmen die Anordnung, der Beschwerde vom 10. September 2020 gegen die Verfügung vom 5. August 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, dahingefallen. Damit fehlt es im heutigen Zeitpunkt an einem aktuellen praktischen Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Zwischenverfügung (siehe Art. 59 ATSG und Art. 50 VRG; vgl. BGE 139 I 206 E.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E.2.1, 8C_760/2008 E.3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-1092/2009 vom 30. April 2009 E.3.1; VGU U 17 86 vom 11. Januar 2018 E.2, R 13 173 vom 30. September 2014 E.3a; KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 7). Ist ein Rechtsstreit als erledigt abzuschreiben, bedarf es noch eines Entscheids über der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019, 8C_164/2012 vom 7. Mai 2012 E.2.1 f., 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E.3.2). Vorliegend trifft die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht zu. Die Beschwerdegegnerin kann den Entzug der aufschiebenden Wirkung für ein nachfolgendes Verfahren vorsehen, muss dies aber ausdrücklich verfügen (vgl. Art. 97 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

- 10 rung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 66 IVG; BGE 129 V 370 E.4.1 ff., 109 V 229 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E.3.1). Mit Rechtshängigkeit der Beschwerde wird zufolge des Devolutiveffekts die Rechtsmittelinstanz für Anordnungen im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung zuständig. Insofern liegt die diesbezügliche Verfügungskompetenz bei der in der Sache zuständigen Beschwerdeinstanz, bei der Vorsitzenden oder bei der Instruktionsrichterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E.2.2 betreffend Umfang des Devolutiveffektes; DORMANN, Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: SZS 5/2019 S. 247 ff S. 254; KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 55 Rz. 14; SEILER, in: WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 Rz. 119 f.). Mithin war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt der gegen die Verfügung betreffend Abschluss beruflicher Massnahmen gerichteten Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 10. September 2020 aufgrund des Übergangs der Streitsache an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz nicht (mehr) befugt, der Beschwerde am 30. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr war fortan die kantonale Beschwerdeinstanz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung berechtigt (Art. 61 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VwVG und Art. 55 Abs. 2 VwVG). Anders zu entscheiden hiesse, dass in Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung unzulässigerweise in die Anordnungskompetenzen der Instruktionsrichterin des kantonalen Versicherungsgerichts eingegriffen würde. 6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die Kosten dafür zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin den Be-

- 11 schwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG angemessen aussergerichtlich zu entschädigen (siehe nachstehende Erwägung 8). 7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht legt die Kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- fest, welche zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. 8. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2020 eine Honorarnote ein. Darin machte er ein Honorar von Fr. 802.05 geltend (3.45 Stunden Aufwand [Fr. 723.--] zzgl. Kleinspesenpauschale [Fr. 21.70] und 7.7 % MWST [Fr. 57.35]). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 3.45 Stunden ist nicht zu beanstanden. Betreffend des Stundenansatzes ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter nicht im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen ist. Gemäss Praktikantenregister der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte besteht für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen eine Praktikumsbewilligung im Sinne von Art. 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100). Gemäss Art. 6 HV beträgt das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten 75 % des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. In den Akten findet sich eine Honorarvereinbarung vom 13. bzw. 14. August 2020 betreffend (den im Anwaltsregister eingetragenen) RA lic. iur. Reto T. Annen über einen Stundenansatz von grundsätzlich Fr. 250.-- (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Damit ist insgesamt ein Aufwand von 3.45 Stunden à Fr. 187.50 (Fr. 646.90) zzgl.

- 12 - 3 % Spesenpauschale (Fr. 19.40) und 7.7 % MWST (Fr. 51.30), d.h. Fr. 717.60 ausgewiesen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Das Beschwerdeverfahren S 20 121 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 717.60 (inkl. Spesen und MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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