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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.06.2020 S 2019 47

9 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,219 parole·~16 min·2

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 47 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 9. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Im März 2014 meldete sich A._____ u.a. unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Dabei gab sie an, in Trennung von ihrem Ehemann zu leben. Zuletzt war sie in einem Teilzeitpensum von 60 bis 80 % als Serviceangestellte bei der B._____ AG tätig. Seit dem notfallmässigen Eintritt in die Klinik C._____ am 30. Januar 2014 zum stationären Aufenthalt wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 2. Ab Mitte August 2014 arbeitete A._____ in einem 40%igen Pensum im D._____ bevor sie im Januar 2015 wegen eines Rückfalls wieder 100 % arbeitsunfähig wurde. Nachdem sie im August 2016 im E._____ eine Anstellung als Allrounderin (Service, Mithilfe in der Küche und auf den Zimmern) in einem 40%-Pensum antreten konnte, wurden die Integrationsmassnahmen abgeschlossen und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Da auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F._____, in seiner Abschlussbeurteilung vom 25. November 2016 von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit von 40 % ausging, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2017 A._____ ab dem 1. Januar 2015 (den Zeitraum der Integrationsmassnahmen ausgenommen) in Anwendung der gemischten Methode bei einem Anteil von Erwerb und Aufgabenbereich von 80 % zu 20 % eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad 46 %). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Im August 2018 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein und traf medizinische Abklärungen. Im Revisionsfragebogen gab A._____ an, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Dies bestätigte denn auch Dr. med. G._____, Leitender Arzt der Klinik H._____, in seinem Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2018. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0),

- 3 wobei er ausführte, dass seit ca. Mai 2018 ein relativ stabiler psychischer Zustand mit nur geringgradiger depressiver Symptomatik i.S.v. Erschöpfbarkeit und intermittierender innerer Unruhe bestehe. Es bestünden derzeit beim aktuellen Arbeitspensum keine signifikanten Einschränkungen. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 präzisierte Dr. med. G._____ seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass A._____ derzeit ein 50-60%iges Pensum zumutbar sei. Auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ schloss in seiner Beurteilung vom 23. Januar 2019 infolge des verbesserten Gesundheitszustands auf eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit von 55 %. 4. Anlässlich ihrer erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle fest, dass A._____, nachdem sie seit Juli 2017 im I._____ gearbeitet hatte, teilweise sogar parallel dazu, per 1. Juni 2018 eine neue 40%ige Teilzeittätigkeit bei der K._____ aufgenommen und dabei gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2018 ein Bruttoeinkommen von Fr. 21'386.50 erzielt hatte. Daraufhin stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 21. Februar 2019 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess A._____ am 19. März 2019 Einwand erheben und legte diesem die Lohnabrechnungen des K._____ für die Monate Januar und Februar 2019 bei, welche einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 4'196.95 auswiesen. 5. Mit Verfügung vom 25. März 2019 hob die IV-Stelle die Viertelsrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf. Zum Einwand führte sie begründend aus, für das Invalideneinkommen könne vorliegend auf das tatsächlich verdiente Bruttoeinkommen abgestellt werden, wobei die Feiertags- und Ferienentschädigungen mitzuzählen seien. Rechne man zu den bereits eingereichten Lohnabrechnungen für die verbleibenden Monate März bis Mai 2019 ein hypothetisches Bruttoeinkommen im Rahmen von lediglich offenbar in den Wintermonaten erzielbaren Fr. 2'000.-- pro Monat hinzu, betrage das tatsächlich erzielte

- 4 - Jahreseinkommen mindestens Fr. 31'583.45. Im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 53'241.35 ergebe dies somit im Erwerbsbereich eine Einschränkung von maximal 40.68 %. Da im Haushalt bereits bei der Rentenzusprache am 27. März 2017 keine Einschränkung bestanden und sich der Gesundheitszustand klar verbessert habe, resultiere in Anwendung der gemischten Methode bei einem Anteil von Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.54 %. Zur Frage, ob die Revision ihre Wirkung ex nunc oder ex tunc zeitigt, führte die IV-Stelle aus, A._____ sei es zwar möglich gewesen, zu erkennen, dass sie den Arbeitswechsel hätte melden müssen. Zu ihren Gunsten falle indes aus, dass sie die neue Arbeitsstelle bereits im September 2018 der IV-Stelle im Rahmen der Rentenrevision angezeigt habe und in den ersten Monaten wohl noch nicht klar gewesen sei, dass sich ihr Einkommen erheblich steigern würde. Insofern sei eine Meldepflichtverletzung zu verneinen. Es hätte ohnehin eine gewisse Zeit gedauert, bis die IV-Stelle auf eine korrekte Meldung hätte reagieren können. 6. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, ihr sei eine halbe, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen. Im Wesentlichen monierte die Beschwerdeführerin, anstelle der gemischten sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe bzw. die Scheidung anstehe, sie keine Betreuungsaufgaben erfüllen müsse und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gestützt darauf habe sie gemäss den Angaben der IV-Stelle einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 40.68 %). Des Weiteren treffe es nicht zu, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Schliesslich betrage das Invalideneinkommen sicherlich nicht mehr

- 5 als Fr. 24'200.--, wobei für dessen Berechnung aufgrund der sechs Ferienwochen pro Jahr lediglich 10.5 Monate heranzuziehen seien, was ihr bei einem Invaliditätsgrad von 54.5 % einen Anspruch auf eine halbe Rente verleihe. 7. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, eventualiter seien die Lohnausweise des K._____ der Monate März bis Mai 2019 einzuverlangen. 8. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2019 nach, denen ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 6'671.05 entnommen werden kann. 9. In der Duplik vom 23. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss den, ein ganzes Jahr umfassenden Lohnabrechnungen des K._____ habe die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 32'254.50 erzielt, welches über jenem liege, das in der angefochtenen Verfügung im Rahmen einer Mindestberechnung als Invalideneinkommen angerechnet werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. März 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des

- 6 - Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per 30. April 2019. Zu Recht nicht in Abrede gestellt wird das korrekterweise auf ein 100%-Pensum hochgerechnete (vgl. Art. 27bis Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; RS 831.201]) und der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen von Fr. 53'241.35 (LSE 2016, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 2, Wirtschaftszweig 55-56 [Sektor Gastgewerbe], weiblich, umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert = Fr. 4'197.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01). Unbestritten ist ferner, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der K._____ eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und damit ein Revisionsgrund gegeben war (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1). Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Rente auch aufgrund einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar war. Uneins sind sich die Parteien jedoch bezüglich der Wahl der korrekten Bemessungsmethode zur Bestimmung des Invaliditätsgrads, des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und der Höhe des Invalideneinkommens.

- 7 - 3. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei Teilzeiterwerbstätigen wird für den Erwerbsteil die Invalidität gemäss Art. 16 ATSG bestimmt. War die Person daneben auch noch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diesen Teil hingegen nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis IVV; gemischte Methode; siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff., 137 V 334 E.3 ff., 133 V 504 E.3 ff., 131 V 51 E.5, 130 V 393 E.3.1 ff., 125 V 146 E.2 ff.; für die seit dem 1. Januar 2018 geltende Rechtslage unter dem revidierten Art. 27bis IVV siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5 ff. und 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E.5 ff.). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

- 8 durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil- )Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E.3.1, 137 V 334 E.3.2, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b; je mit Hinweisen). 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, anstelle der gemischten sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe bzw. die Scheidung anstehe, sie keine Betreuungsaufgaben erfüllen müsse und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, vermag sie nach Ansicht des Gerichts nicht durchzudringen. So erfolgte bereits die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 27. März

- 9 - 2017 in Anwendung der gemischten Methode bei einem Anteil von Erwerb und Aufgabenbereich von 80 % zu 20 %, wobei sie bereits bei der Anmeldung vom 24. März 2014 auf die Trennung hingewiesen hatte (vgl. IV-act. 8 S. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin wurde schon damals durch den aktuellen Anwalt vertreten; dies zwar für das Ehescheidungsverfahren, aber der Rechtsvertreter traf auch Erkundigungen zum IV-Verfahren (vgl. IV-act. 108 f.). Gegen die Anwendung der gemischten Methode wurde zudem im Rahmen des hier interessierenden Rentenrevisionsverfahrens im Einwand gegen den Vorbescheid nichts vorgebracht. Vielmehr wurde darin bemängelt, dass die Einschränkung im Haushalt nicht nachvollzogen werden könne (vgl. IV-act. 144). Das Vorbringen, wonach die allgemeine Methode anzuwenden sei, wird erstmals in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine Einschränkung im Erwerbsbereich von maximal 40.68 % errechnet hatte. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Einwand von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst war. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin nachweislich selber an, sie würde künftig gerne zu 80 % arbeiten (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 28. November 2016, Eintrag vom 26. August 2015 [IV-act. 115 S. 7]). Demnach erscheint die Annahme eines 80%-Pensums im Gesundheitsfall nachvollziehbar. 5. Der Beschwerdeführerin kann des Weiteren nicht gefolgt werden, soweit sie die Verbesserung ihres Gesundheitszustands unter Hinweis auf ein E- Mail von Dr. med. G._____ in Abrede stellt. So gab die Beschwerdeführerin aktenkundig selbst an, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Zum selben Schluss kam auch Dr. med. G._____, indem er in seinem Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. IV-act. 132) nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierte und dazu ausführte, seit ca. Mai 2018 bestehe ein relativ

- 10 stabiler psychischer Zustand mit nur geringgradiger depressiver Symptomatik i.S.v. Erschöpfbarkeit und intermittierender innerer Unruhe. Dr. med. G._____ erachtete ein 50-60%iges Pensum für zumutbar (vgl. Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 [IV-act. 135]). Gestützt darauf befand auch RAD-Arzt Dr. med. F._____ die Beschwerdeführerin infolge des verbesserten Gesundheitszustands in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit zu 55 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 147 S. 8). Das E- Mail von Dr. med. G._____ vom 24. April 2019 (Bf-act. 1), wonach es der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich aufgrund von "einige[n] Belastungsfaktoren" insgesamt wieder schlechter gehe und die Arbeitsfähigkeit derzeit sicher nicht über 50 % liege, vermag die Einschätzung des RAD nicht in Frage zu stellen. Denn abgesehen davon, dass ohnehin nicht klar ist, ob sich diese Aussage von Dr. med. G._____ auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation bezieht, stellte Dr. med. G._____ dafür einzig auf die ihm von der Beschwerdeführerin am Telefon geschilderten Umstände ab, ohne dass eine Konsultation stattgefunden hätte. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob nicht IV-fremde Faktoren der angeblichen Gesundheitsverschlechterung zugrunde liegen. Letztlich weicht aber die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. G._____ im erwähnten E- Mail nicht wesentlich von seiner ursprünglichen ab, so dass sie die Beurteilung des RAD nicht zu erschüttern vermag. 6. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen betrage sicherlich nicht mehr als Fr. 24'200.--, wobei für dessen Berechnung aufgrund des Ferienanspruchs von sechs Wochen pro Jahr lediglich 10.5 Monate heranzuziehen seien, was ihr bei einem Invaliditätsgrad von 54.5 % einen Anspruch auf eine halbe Rente verleihe.

- 11 - 6.1. Rechtsprechungsgemäss müssen, wenn – wie vorliegend – im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten sind, die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2016 vom 14. Juni 2016 E.4.2). 6.2. Diese Konstellation liegt hier indes nicht vor. Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2018 (IV-act. 137) wurde eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (+/- 10 %) vereinbart bei einem Stundenlohn von Fr. 19.50 (wobei dieser ab Januar 2019 Fr. 20.-- betrug, vgl. entsprechende Lohnabrechnungen [IV-act. 142] sowie Beilagen der Beschwerdeführerin), einem Ferienlohn von 13.04 % für 6 Wochen (d.h. Fr. 2.55/Std.) und einer Feiertagsentschädigung von 2.27 % (d.h. Fr. 0.45/Std.) (vgl. Art. 6 des Vertrages). Laut den gemäss Arbeitsvertrag im Übrigen geltenden Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) 2012 beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für alle gastgewerblichen Mitarbeiter (höchstens) 42 Stunden pro Woche (Art. 15 L-GAV). Gemäss den Angaben im Arbeitsvertrag beläuft sich das von der Beschwerdeführerin zu leistende Pensum somit auf knapp 50 %, wobei keine jährliche Arbeitszeit definiert wurde (dies im Unterschied zur obigen Rechtsprechung). Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Lohnabrechnungen ergibt, leistete die Beschwerdeführerin teilweise monatliche Arbeitsstunden, die weit über der vereinbarten Arbeitszeit lagen (vgl. z.B. Monate Juli 2018 mit 161.68 Std. anstelle von 88.4 Std., August 2018 mit 167.57 Std. anstelle von 88.4 Std., Oktober 2018 mit 132.08 Std. anstelle von 88.4 Std.). Im Durchschnitt entsprachen die geleistete Arbeitsstunden einem monatlichen Arbeitspensum von rund 60 %. Insofern erweist es sich schwierig zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Ferien und Feiertage auch tatsächlich bezogen hat. Immerhin ist aus den

- 12 - Lohnabrechnungen ersichtlich, dass sie zumindest in gewissen Monaten weniger Arbeitsstunden auswies als vereinbart bzw. durchschnittlich geleistet wurde (vgl. z.B. Monate November 2018 mit 76.4 Std. bzw. Mai 2019 mit 67.24 Std.), womit im Gesamtkontext davon auszugehen ist, dass sie wenigstens einen Teil ihrer Ferien- und Feiertageguthaben bezog. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, zumal, selbst bei einem vollständigen Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung von dem während eines ganzen Jahres aufgrund der tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden erzielten Bruttolohns von Fr. 32'254.50, immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37.5 % resultierte (Valideneinkommen von Fr. 53'241.35 - Invalideneinkommen von Fr. 28'267.25 [Fr. 32'254.50 - Fr. 3'987.25] = Erwerbseinbusse von Fr. 24'974.10 = Einschränkung von 0.469 % x 80 Erwerbsanteil = Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerb von 37.5 % + Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt von 0). Im Übrigen mutet es widersprüchlich an, einen Abzug für die ausbezahlte Ferien- und Feiertagsentschädigung von dem im K._____ erzielten Verdienst geltend zu machen, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig während mehrerer Monate im I._____ während ihrer Ferien aushalf (vgl. Gespräch vom 15. Januar 2019 [IV-act. 136]) und dabei einen – in obiger Berechnung nicht berücksichtigten – Lohn von bis zu über Fr. 1'000.-- erzielen konnte (vgl. Lohnabrechnungen L._____ von August bis Oktober 2018 [IV-act. 138]). 7. Die Beschwerdegegnerin hat eine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin verneint. Dazu hielt sie fest, letzterer sei es zwar möglich gewesen, zu erkennen, dass sie den Arbeitswechsel hätte melden müssen. Zu ihren Gunsten falle indes aus, dass sie die neue Arbeitsstelle bereits im September 2018 der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision angezeigt habe und in den ersten Monaten wohl noch nicht klar gewesen sei, dass sich ihr Einkommen erheblich steigern würde. Es hätte ohnehin eine gewisse Zeit gedauert, bis die Beschwerdegegnerin auf

- 13 eine korrekte Meldung hätte reagieren können. Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur fehlenden Meldepflichtverletzung sind nicht zu beanstanden. 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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