VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 148 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar ad hoc Raschein URTEIL vom 4. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Leistung (Hilfsmittel)
- 2 - 1. A._____ bezog vom 1. September 2010 bis zum 31. Januar 2019 eine IV- Rente und Ergänzungsleistungen. Am 12. Januar 2019 wurde sie 64 Jahre alt und bezieht seit dem 1. Februar 2019 eine AHV-Rente und weiterhin Ergänzungsleistungen. 2. Am 25. Februar 2019 stellte A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse), den Antrag um Kostengutsprache für einen Elektro-Scooter. 3. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass A._____ seit dem 1. Februar 2019 eine AHV-Rente beziehe. Da sie den Antrag erst nach Erreichen des AHV- Alters eingereicht habe, sei die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln der AHV massgebend. Da diese abschliessend sei und Elektro-Scooter nicht aufgeführt seien, wurde das Leistungsbegehren abgewiesen. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____, nun anwaltlich vertreten, am 2. Juli 2019 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2019 sowie Kostenübernahme für einen Elektro-Scooter. Im Wesentlichen begründete sie die Einsprache damit, dass es entscheidend sei, wann eine versicherte Person invalide geworden oder von einer Invalidität bedroht gewesen sei (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Die versicherte Person, die infolge dieser Invalidität für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfe, besitze einen Anspruch auf Hilfsmittel (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG). Diesen Anspruch besitze sie schon seit zwei Jahren. Dementsprechend könne nicht einfach auf das Datum der Anmeldung des Gesuches um Kostenübernahme für das Hilfsmittel abgestellt werden, denn ihr Anspruch auf Kostenübernahme sei bereits vor rund zwei Jahren entstanden, als sie von einer Invalidität im erwähnten Sinne bedroht gewesen sei. Sie sei zwingend auf das erwähnte
- 3 - Hilfsmittel angewiesen und könne dieses nicht selber finanzieren, weshalb ihr bereits aus moralischen Gründen zu helfen sei. 5. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ ab. Sie hielt zwar fest, dass es nicht richtig sei, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens nur damit begründet worden sei, dass A._____ den Antrag erst nach Erreichen des AHV- Alters eingereicht habe. Konkret sei die Frage zu beantworten, seit wann A._____ infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung einen Elektro-Scooter benötige. Dabei habe das in der Einsprache vertretene Kriterium der drohenden Invalidität keine Relevanz, da es sich nicht um ein Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG), sondern um ein Hilfsmittel für die Fortbewegung (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG) handle. Es seien aber keine Unterlagen aktenkundig, welche belegen würden, dass A._____ bereits am 31. Januar 2019 oder früher infolge ihrer Invalidität einen Elektro-Scooter benötigt hätte. Dafür spreche auch, dass sie sich erst am 25. Februar 2019 für den Bezug eines Elektro-Scooters angemeldet habe. Es möge zutreffen, dass sich A._____ bereits seit längerer Zeit für einen Elektro-Scooter interessiert habe und in Bezug auf ihre Fortbewegung bereits am 31. Januar 2019 (oder früher) profitiert hätte. Jedoch fehlten überzeugende Hinweise, dass sie bereits am 31. Januar 2019 (oder früher) infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung einen Elektro- Scooter benötigt hätte. Offenbar sei es A._____ bis Februar 2019 noch möglich gewesen, sich ohne Elektro-Scooter fortzubewegen, andernfalls sie sich vorher angemeldet hätte. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Dezember 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 12. November 2019 in Sachen A._____ sei aufzuheben und
- 4 es seien die Kosten für einen Elektro-Scooter in einfacher sowie zweckmässiger Form, beispielsweise für das Model «Comet Pro», zu übernehmen 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.)." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass offensichtlich irgendein Grund gesucht worden sei, um das Leistungsbegehren abzuweisen. Die Argumentationsweise der Ausgleichskasse sei völlig aus dem Zusammenhang gerissen und irrelevant, denn nur weil die Beschwerdeführerin bis im Februar 2019 noch keinen Elektro-Scooter habe benutzen können, heisse dies nicht, dass ein solcher für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstvorsorge nicht schon längstens zwingend nötig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nicht mehr alleine führen, keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen und somit infolge der bestehenden Gehschwierigkeiten am sozialen Leben kaum mehr teilnehmen. Zudem habe eine fachtechnische Beurteilung durch Herrn B._____ vom Hilfsmittelzentrum St. Gallen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (nachfolgend SAHB) bereits im Jahr 2017 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf einen Elektro-Scooter angewiesen sei. Seit dieser Einschätzung habe die Beschwerdeführerin mehrmals bei der IV nach einem Elektro-Scooter angefragt. Nachdem über mehrere Monate kein entsprechendes Hilfsmittel im IV-Depot zur Verfügung gestanden sei, sei die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 an den Fachhandel verwiesen worden. Ohne das Verschulden der Beschwerdeführerin sei der Kostenvoranschlag erst am 15. Februar 2019 eingetroffen, worauf sie am 25. Februar 2019 die Hilfsmittelanmeldung vorgenommen habe. Da die Beschwerdeführerin auf ausdrücklichen Ratschlag des SAHB bereits seit 2017 das streitige Hilfsmittel anbegehre, könne nicht ernsthaft behauptet werden, sie sei auf dieses nicht schon längstens angewiesen. Der von der IV zugesprochene Rollator ändere nichts an der Tatsache, dass die Be-
- 5 schwerdeführerin auf einen Elektro-Scooter angewiesen sei, da sie kaum mehr als 200 m laufen könne. Nebst der Empfehlung des SAHB habe zudem ihr Hausarzt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von einem Elektro-Scooter profitieren würde. Aufgrund des Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht könne nicht ernsthaft behauptet werden, es liege keine Notwendigkeit vor, wenn ein Kompetenzzentrum für Hilfsmittel die Beschwerdeführerin lange vor dem 31. Januar 2019 im Zusammenhang mit der Besorgung des aus Sicht des Kompetenzzentrums zwingend notwendigen Hilfsmittels begleite. Des Weiteren wurde darum ersucht, die vorliegende Angelegenheit prioritär zu behandeln. 7. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2019 verwiesen. Aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten SAHB-Abklärungsbericht vom 6. Juli 2017 ergebe sich überhaupt nicht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017 auf einen Elektro-Scooter angewiesen gewesen wäre. Es könne zutreffen, dass der SAHB-Abklärungsexperte der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 empfohlen habe, einen Elektro-Scooter anzuschaffen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung bereits im Jahr 2017 einen Elektro-Scooter benötigt hätte. Vielmehr sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang 2018 mit dem von der IV zugesprochenen Rollator habe fortbewegen können. Unter diesen Umständen sei festzuhalten, dass keine Unterlagen aktenkundig seien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen würden, dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2019 (oder früher) infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung einen Elektro-Scooter benötigt habe.
- 6 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vom 12. November 2019. Sowohl der Einspracheentscheid wie auch die zugrunde liegende Verfügung vom 5. Juni 2019 wurden von der AHV-Ausgleichskasse und nicht von der IV- Stelle erlassen, was gemäss Art. 6 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) korrekt ist. Solche Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG).
- 7 - 2.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für einen Elektro-Scooter ablehnte. Relevant für die Beantwortung dieser Frage ist der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids – vorliegend somit bis zum 12. November 2019 - verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1). Dabei ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich (BGE 133 V 504 E. 3.3). 2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Drohende Invalidität liegt nach Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 lit. a IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kon-
- 8 taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchs ist das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu beachten. Unter dem Titel "1.2. Anspruchsvoraussetzungen" wird in Satz 1 definiert, dass bei Hilfsmitteln die Invalidität als eingetreten gilt, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung notwendig macht und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21 IVG erfüllt (Rz. 1002). Gemäss Abs. 2 besteht der Anspruch auf Hilfsmittel bis zum Bezug bzw. Vorbezug der Altersrente und erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Rentenalter erreicht, d.h. die Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor die versicherte Person die Altersgrenze (Monat des AHV-Rentenbezugs) erreicht (Rz. 1003). 2.3 In der Altersversicherung sieht Art. 43quater AHVG (Hilfsmittel) vor, dass der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind
- 9 - (Abs. 3). Die Befugnis zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren hat der Bundesrat in Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) an das EDI übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang HVA. Laut Art. 2 Abs. 1 HVA besteht für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV ein Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, welche sie für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, d.h. in casu spätestens per 1. Februar 2019 (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HVA). Art. 4 HVA enthält eine Bestimmung zur Besitzstandswahrung, d.h. zum Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV: Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Im Anhang zur HVA (Liste der Hilfsmittel) ist ein Elektro-Scooter nicht vorgesehen. 3.1 Als Erstes ist der Zeitpunkt des Antrages auf Kostengutsprache zu betrachten. Am 25. Februar 2019 befand sich die Beschwerdeführerin bereits im Pensionsalter, da sie am 12. Januar 2019 64 Jahre alt wurde. Als AHV- Bezügerin untersteht sie den Bestimmungen der Altersversicherung (Art. 43quater AHVG), womit auch die HVA auf sie anwendbar ist. Die Besitzstandswahrung des Art. 4 HVA gewährleistet allerdings lediglich die bishe-
- 10 rigen Leistungen in Art und Umfang, d.h. in casu den Rollator, welchen sie im Jahr 2018 zugesprochen erhielt. 3.2 In Bezug auf die Besitzstandswahrung im Sinne von Art. 4 HVA ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Pensionsalter invalid oder von Invalidität bedroht war, sodass sie bis zum 31. Januar 2019 (gemäss Rz. 1003 KHMI) einen Anspruch auf einen Elektro-Scooter gehabt hätte. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Invalidität in casu nicht relevant ist. Diese bezieht sich nämlich gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 1novies IVV nur auf die Frage der Erwerbsunfähigkeit. Vorliegend geht es aber nicht um ein Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 21 Abs. 1 IVG), sondern um die Frage der Fortbewegung (Art. 21 Abs. 2 IVG). Somit ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge ihrer bereits bestehenden Invalidität für die Fortbewegung auf einen Elektro-Scooter angewiesen war. 3.3 Aus der SAHB-Expertenbeurteilung von Herrn B._____ vom 6. Juli 2017 geht hervor, dass im Jahr 2017 die Anpassung der Nasszelle das Thema war sowie das Gehen mit einem Gehstock, ein Rollator oder Rollstuhl, nicht aber ein Elektro-Scooter. Gemäss Schreiben von Herrn B._____ vom 17. Mai 2019 sei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach auf die SAHB zugekommen mit der Frage, ob eventuell ein geeigneter Elektro- Scooter im IV-Depot vorhanden sei. Der genaue Zeitpunkt, seit wann und aufgrund welcher medizinischen Gesichtspunkte ein Elektro-Scooter ein Thema gewesen sein soll, ist nicht dargetan. Im gleichen Schreiben wird festgehalten, dass aus Sicht des SAHB ein Elektro-Scooter eine sinnvolle Hilfsmittelversorgung für die Beschwerdeführerin darstelle. Es sei aber der IV überlassen, ob die Anspruchsvoraussetzungen unter den beschriebe-
- 11 nen Umständen wie dem Erreichen des Pensionsalters der Beschwerdeführerin vor dem Antrag auf Kostengutsprache noch erfüllt seien. Für die Anwendbarkeit der IV-Bestimmungen bedürfte es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Invalidität für ihre Fortbewegung auf einen Elektro-Scooter bis spätestens 31. Januar 2019 angewiesen gewesen wäre. Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung bereits im Jahr 2017 oder 2018 einen Elektro-Scooter benötigt hätte. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang 2018 mit dem von der IV am 31. Januar 2018 zugesprochenen Rollator fortbewegen konnte (BG-act. 132, 139, 141). Es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann und infolge der bestehenden Gehschwierigkeiten am sozialen Leben kaum mehr teilnehmen kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin neben der fachtechnischen Beurteilung des SAHB vom 17. Mai 2019 noch einen zusätzlichen Bericht von Herrn B._____ in Sachen Notwendigkeit eines Elektro-Scooters beantragt, ist ein solcher entbehrlich, da der Bericht lediglich bestätigen würde, was ohnehin bereits aktenmässig erstellt ist, er keine medizinische Fachmeinung zur Invalidität festhielte und keine entscheidrelevanten Erkenntnisse brächte. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht auf die Abnahme zusätzlicher Beweise (inkl. Zeugeneinvernahmen) verzichten, wenn es anhand schon erhobener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und dabei ohne Willkür annehmen kann, seine Rechtsauffassung werde auch durch zusätzliche Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 131 I 157 E. 3). Dies ist vorliegend für das Gericht zweifelsfrei der Fall. 3.4 In Bezug auf die Frage des Zeitpunktes der Anmeldung sind sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin dahingehend einig, dass dieser aufgrund von Art. 4 HVA (Besitzstandswahrung) keine allein ausschlaggebende Rolle spielt. Als bisherige Leistung im Sinne von Art. 4 HVA
- 12 ist aufgrund der Aktenlage allerdings nur der Anspruch auf den Rollator nicht aber der Anspruch auf einen Elektro-Scooter - gewährleistet. 3.5 Aktenmässig ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung eines Elektro-Scooters bis spätestens 31. Januar 2019 bedurft hätte. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt angeführten Stellungnahmen des Hausarztes vermögen daran nichts zu ändern. Im Schreiben vom 18. Januar 2019 hält er lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin von einem Elektro-Scooter profitieren würde. Im Schreiben vom 25. März 2019 macht er zwar geltend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit vielen Jahren bestehenden progredienten, zum Teil immobilisierenden Rückenschmerzen kaum mehr eine Gehstrecke von 200 m bewältigen könne und daher einen Anspruch auf einen Elektro-Scooter habe. Zur Notwendigkeit eines Elektro-Scooters für die Fortbewegung infolge ihrer Invalidität oder dazu, ob diese Notwendigkeit bereits vor dem 1. Februar 2019 bestanden habe, nimmt er nicht Stellung. 3.6 Da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem 31. Januar 2019 infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung auf einen Elektro-Scooter angewiesen gewesen wäre, erlischt der Anspruch aus Art. 21 IVG i.V.m. mit Art. 14 IVV (Rz. 1002 KHMI). Daher kommen die massgeblichen Bestimmungen der Altersversicherung zur Anwendung (Art. 43quater AHVG, Art. 66ter AHVV). Die HVA-Liste der Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA) und ein Elektro-Scooter figuriert nicht auf dieser Liste, sodass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf geltend machen kann. 4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2019 ist demnach rechtens und zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 10. Dezember 2019 führt.
- 13 - 4.2 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 5. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung wird mit der vorliegenden zeitnahen Urteilsfällung entsprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]