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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.12.2019 S 2019 132

9 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·694 parole·~3 min·3

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 132 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Gross als Aktuar URTEIL vom 9. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Küchengehilfe tätig. Am 4. Juli 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 11. Juli 2019 an. A._____ wurde darauf vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) angewiesen, ab dem 1. Oktober 2019 am Einsatzprogramm B._____ in X._____ teilzunehmen. Weil A._____ weder zum Einsatzprogramm erschien noch sich für seine Abwesenheit entschuldigte, brach das KIGA die vorgesehene Massnahme ab. 2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 forderte das KIGA A._____ zur Stellungnahme auf, worauf dieser mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 festhielt, dass er seinen Einsatz am Programm vom 1.-3. Oktober 2019 verpasst habe, da ihm die Wichtigkeit dieses Programms nicht bewusst gewesen sei. Er habe an diesen Tagen in einem Betrieb in X._____ zur Probe gearbeitet. 3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosentaggelder für 23 Tage ein. 4. Eine dagegen erhobene Einsprache von A._____ wies das KIGA mit (Einsprache-) Entscheid vom 4. November 2019 ab. 5. Mit Schreiben vom 8. November 2019 teilte A._____ dem KIGA (sinngemäss) mit, dass er mit der verfügten Leistungskürzung (Einstellung Arbeitslosentaggeld für 23 Tage) nicht einverstanden sei. 6. Das KIGA leitete das Schreiben von A._____ sodann am 14. November 2019 – unter Hinweis auf seine Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 4. November 2019 (Ziff. 3 im Dispositiv) - zuständigkeitshalber "als Beschwerde" an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. 7. Mit Schreiben vom 15. November 2019 teilte die Instruktionsrichterin des Gerichts A._____ mit, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht

- 3 ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten habe. Genüge eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, werde eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Das Schreiben vom 8. November 2019 genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem gehe daraus nicht klar hervor, ob überhaupt Beschwerde erhoben werden wollte. A._____ werde hiermit zur Ergänzung seines Schreibens im vorstehenden Sinne aufgefordert und die verbesserte Eingabe sei dem Gericht postalisch spätestens bis zum 27. November 2019 einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 8. November 2019 nicht eingetreten werde. 8. Bis dato (9. Dezember 2019) ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden keine weitere Eingabe von A._____ ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist auf eine Eingabe nicht einzutreten, sofern sie den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt und die bezeichnete Mängelbehebung nicht aufforderungsgemäss innert gesetzter Verbesserungsfrist erfolgt. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. November 2019 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Ergänzung/Verbesserung seiner Eingabe vom 8. November 2019 ungenutzt verstreichen liess, was androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Konsequenz hat. Auf die formell unvollständige als auch inhaltlich bezüglich Beschwerdeerhebungswille unklare Eingabe von A._____ vom 8. November 2019 ist daher nicht einzutreten, was faktisch eine Abschreibung des Verfahrens S 19 132 bedeutet. In diesem Sinne ist auch Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu verstehen, wonach die Vorsitzende bzw.

- 4 - Instruktionsrichterin ein Verfahren abzuschreiben hat, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfällt, was bejaht werden kann, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht mehr um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen einfach ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert hat. 2. Laut Art. 61 lit. a ATSG werden keine Kosten erhoben. 3. Aussergerichtlich steht dem KIGA keine Entschädigung zu, da es lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis aktiv wurde (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Eingabe vom 8. November 2019 wird nicht eingetreten und damit das Verfahren S 19 132 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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