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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.12.2020 S 2019 114

1 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,204 parole·~26 min·3

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 114 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar Bühler URTEIL vom 1. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____, geb. 25. Juni 1935, ist bei der B._____ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Januar 1996 erlitt A._____ einen Skiunfall. Dabei zog er sich eine Kontusion an der linken Schulter zu. Am 25. Januar 1997 stürzte A._____ erneut beim Skifahren, wobei er eine Schulterkontusion rechts erlitt. 2. Mit Verfügung der SUVA vom 6. Juli 1999 wurde A._____ gestützt auf die ärztliche Abschlussuntersuchung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 30. März 1999 mit Beginn ab 1. Januar 1999 eine IV-Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (nachfolgend UVG) von monatlich Fr. 3'243.-- zugesprochen. Diese Rente basierte auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50%. Des Weiteren wurde A._____ auf Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 97'200.-- eine Integritätsentschädigung von insgesamt 25% in der Höhe von Fr. 24'300.-- ausgerichtet. Dabei entfielen 15% auf die Beeinträchtigung der rechten und 10% auf die Beeinträchtigung der linken Schulter. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Am 25. Januar 2017 stürzte A._____ während der Physiotherapie im Reha- Zentrum D._____. Dabei erlitt er eine mehrfragmentäre Humeruskopfluxationsfraktur links, die gleichentags operativ versorgt wurde. In der Folge entwickelte sich postoperativ eine adhäsive Kapsulitis (Frozen Shoulder) und ein impingierender glenohumeraler Schraubenüberstand nach Fraktursinterung. Am 8. Juni 2017 wurde eine arthroskopische Arthrolyse, eine Synovektomie, Bakteriologie und Schraubenentfernung vorgenommen. Infolge einer zunehmenden Humerkopf-Kalottennekrose mit Sinterung und Implantatüberstand erfolgte am 13. Februar 2018 die Osteosynthesematerialentfernung und Implantation einer inversen Schulterprothese links.

- 3 - 4. In der Folge begab sich A._____ in Rehabilitation in das Reha-Zentrum E._____. Gemäss Austrittsbericht vom 29. März 2018 konnte bei A._____ eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit und Beweglichkeit der linken Schulter erzielt werden. Anlässlich der am 12. Juni 2018 im Spital F._____ stattgefundenen Nachkontrolle wurde in Bezug auf die linke Schulter eine symptomatische AC-Gelenksarthropathie mit anhaltender Schmerzproblematik und deutlicher Funktionseinschränkung der Gesamtbeweglichkeit des linken Armes diagnostiziert. 5. Am 12. Februar 2019 fand im Spital F._____ erneut eine Nachkontrolle statt. Mit Sprechstundenbericht vom 20. Februar 2019 diagnostizierte med. pract. G._____ in Bezug auf die linke Schulter eine anhaltende posttraumatische, postoperative adhäsive Kapsulitis mit funktioneller Einschränkung und symptomatischer AC-Gelenksarthropathie. Insgesamt bestehe eine nicht zufriedenstellende Situation nach der Operation und primärem Unfallereignis an der linken Schulter, welche mit konservativen Massnahmen nicht verbessert werden könne. 6. Am 29. Oktober 2018 wurde A._____ durch den Kreisarzt Dr. med. H._____ untersucht. In seinem Bericht vom 5. November 2018 stellte er in Bezug auf das linke Schultergelenk eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft fest. Aussagen über die Höhe des Integritätsschadens machte der Kreisarzt nicht. 7. Mit Schreiben vom 20. März 2019 beauftragte die SUVA den Kreisarzt Dr. med. I._____ mit einer ärztlichen Beurteilung. Mit Annotation vom 9. April 2019 stellte Dr. med. I._____ fest, bezüglich der rechten Schulter sei die Integrationsentschädigung – wie bis anhin – auf 15% und bezüglich der linken Schulter neu auf 15% festzusetzen. Damit resultiere – im Vergleich zur Verfügung vom 6. Juli 1999 – eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5%. Diese Feststellungen bestätigte Dr. med. I._____ in seinem Arzt-

- 4 bericht vom 16. April 2019. Ergänzend stellte er darin die folgende Diagnose: "Dauernde und erhebliche Unfallfolgen mit eingeschränkter Beweglichkeit und verminderter Belastbarkeit beider Schultergelenke. - Zustand nach Schulterkontusion rechts 25.01.1997 und Schulterkontusion links 21.01.1996, Zustand nach Osteosynthese einer proximalen Humerusfraktur mit Tenodese der langen Bizepssehne Schulter links 25.01.2017 bei mehrfragmentärer Humeruskopfluxationsfraktur links - Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Implantation einer inversen Schulterprothese links 13.02.2018 - Anhaltende posttraumatische adhäsive Kapsulitis mit funktioneller Einschränkung der linken Schulter" Gestützt auf diese Diagnose bemass Dr. med. I._____ die Integritätsentschädigung bei Zustand nach endoprothetischer Versorgung der linken Schulter auf insgesamt 15%. 8. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 sprach die SUVA A._____ für die Beeinträchtigung der linken Schulter eine Integritätsentschädigung von zusätzlich 5%, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 148'200.--, zu. Dagegen liess A._____ am 27. Mai 2019 Einsprache erheben und beantragen, dass ihm bezüglich der linken Schulter eine Integritätsentschädigung von insgesamt 25% zuzusprechen sei. Aufgrund dieses Antrages erkundigte sich die SUVA mit Schreiben vom 31. Mai 2019 bei Dr. med. I._____, ob er an seiner Beurteilung vom 16. April 2019, wonach A._____ bezüglich der linken Schulter Anspruch auf eine zusätzliche Integrationsentschädigung von 5% habe, festhalte. 9. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2019 wurde die Einsprache von A._____ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 16. April 2019 sowie seiner Annotation vom 4. Juni 2019 die verfügte Integritätsentschädigung von zu-

- 5 sätzlich 5% nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass Dr. med. I._____ die Bemessung des Integritätsschadens nach dem unkorrigierten Zustand vorgenommen habe. 10. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 26. September 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 6. September 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung für die linke Schulter von 25% zuzusprechen und die SUVA zu verpflichten, ihm zur bereits gestützt auf die Verfügung vom 6. Juli 1999 ausgerichteten Integrationsentschädigung von Fr. 9'720.-- (bei einem Integritätsschaden von 10%) zusätzlich Fr. 27'330.-- zu bezahlen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die Höhe des Integritätsschadens an der linken Schulter als Folge der Unfälle vom 21. Januar 1996 und 25. Januar 2017 einzuholen. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten könnten die Tabellen 1 und 5 der SUVA zur Anwendung gebracht werden. Es sei zu prüfen, wie hoch der Integritätsschaden vor und nach der Versorgung mit der Endoprothese gewesen sei, was unterblieb. Der Kreisarzt habe den Integritätsschaden im Übrigen nicht aufgrund des unkorrigierten Zustands beurteilt. Die Beschwerdegegnerin interpretiere den von ihr zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008 falsch. In jenem Fall habe die Implantation der Endoprothese zu einer Verbesserung geführt. Beim Beschwerdeführer sei durch die Versorgung mit einer Endprothese indes keine Verbesserung der Situation eingetreten. Auch habe sich der Kreisarzt Dr. med. I._____ nicht einmal dazu geäussert, ob die Situation vor der Versorgung mit der Prothese besser oder schlechter gewesen sei als danach. Es gehe deshalb keinesfalls an, die Tabelle 5.2. Omarthrose, Endoprothese schlechter Erfolg, mit einer Integritätsentschädigung von 25% a priori nicht zur Anwendung zu bringen, wenn der Inte-

- 6 gritätsschaden sich durch die Versorgung mit der Prothese verschlimmert oder zumindest nicht vermindert habe. Nur wenn der Integritätsschaden vor der Versorgung mit der Prothese höher gewesen sei, gelte jener Tabellenwert. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass die SUVA fälschlicherweise behauptet habe, Dr. med. I._____ habe bei der Bemessung des Integritätsschadens auf den unkorrigierten Zustand abgestellt. Der Integritätsschaden bei unkorrigiertem Zustand sei gar nicht erhoben worden. Erst wenn dieser bekannt sei, könne die korrekte Entschädigung festgelegt werden. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass dem kreisärztlichen Bericht von Dr. med. I._____ vom 9./16. April 2019 kein Beweiswert zukomme. So habe er den Integritätsschaden nämlich allein aufgrund der Akten und ohne eigene Untersuchungen beurteilt. Auch habe er sich weder mit den Ausführungen im Bericht des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 29. Oktober 2018 noch mit den Feststellungen des Spitals F._____ vom 20. Februar 2019 auseinandergesetzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Dr. med. I._____ den Integritätsschaden aufgrund des Zustandes vor der endoprothetischen Versorgung beurteilt habe. Sollte dem Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Berichte die Höchstentschädigung von 25% zugesprochen werden, sei ein Gutachten über die Höhe des Integritätsschadens einzuholen. Dieses Gutachten habe sich zur Frage des Integritätsschadens vor und nach der endoprothetischen Versorgung zu äussern. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, dass die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung für die linke Schuler von 10% nicht in Prozenten, sondern in Franken anzurechnen sei. Damit habe er Anspruch auf eine Gesamtentschädigung von 25% des aktuellen versicherten Jahresverdienstes von Fr. 148'200.--, was einen Betrag von Fr. 27'330.-- (Fr. 37'050.-- abzüglich Fr. 9'720.-- [bisher ausgerichtete Integritätsentschädigung]) ergeben würde. 11. In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und

- 7 die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. September 2019. Diesbezüglich führte sie im Wesentlichen aus, dass der Integritätsschaden bei Versorgung mit Endoprothesen – wie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln – ausschliesslich nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen habe. Auf diesen Zustand habe der Kreisarzt Dr. med. I._____ bei der Bemessung des Integritätsschadens abgestellt. Auch wenn Dr. med. I._____ zunächst ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer bei einem Zustand nach endoprothetischer Versorgung der linken Schulter eine Integritätsentschädigung von insgesamt 15% zustehe, habe er auf Einwendungen in der Einsprache hin ergänzt, dass die zusätzliche Integritätsentschädigung von 5% der Beurteilung der Schulterbeweglichkeit vor Prothesenimplantation entsprochen habe. Auf die Beurteilung von Dr. med. I._____ sei entsprechend abzustellen. Insoweit der Beschwerdeführer einen Abzug der bereits ausgerichteten Entschädigung in Franken und nicht in Prozenten verlange, verkenne er, dass bereits bezogene Entschädigungen ausschliesslich prozentual angerechnet werden würden. 12. Am 21. Oktober 2019 räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich bis am 1. November 2019 vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 8 - 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in Chur, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.1. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 21. Januar 1996 und 25. Januar 2017 an der linken Schulter einen Gesundheitsschaden erlitt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist indes die Höhe der dem Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 25. Januar 2017 zusätzlich zustehenden Integritätsentschädigung sowie die Frage, ob die mit Verfügung der SUVA vom 1. Januar 1999 zugesprochene Integritätsentschädigung für die linke Schulter von 10% in Franken oder Prozenten an die Gesamtentschädigung anzurechnen ist.

- 9 - 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreisarzt Dr. med. C._____ habe in seinen Bemerkungen zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. März 1999 festgestellt, dass auf den Unfall vom 21. Januar 1996 (linke Schulter) 15% und auf den Unfall vom 25. Januar 1997 (rechte Schulter) 25% der Invalidität entfallen würden. Insgesamt habe er eine Schätzung nach Tabelle von 40% vorgenommen. Weshalb Dr. med. C._____ zum Schluss gelangt sei, der Integritätsschaden betrage insgesamt 25%, ergebe sich aus den Akten nicht. Sofern der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen geltend machen will, die mit Verfügung vom 6. Juli 1999 zugesprochene Integritätsentschädigung hätte sich gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ korrekterweise auf insgesamt 40% und nicht auf 25% (10% für die linke Schulter und 15% für die rechte Schulter) belaufen müssen, ist dies nicht zu hören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung der SUVA vom 6. Juli 1999 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die darin festgestellte Integritätsentschädigung für die linke Schulter von 10% ist damit verbindlich und kann somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Weiter Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 3. Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf einen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Dissertation Freiburg 1998, S. 80; BGE 133 V 224 E.5.1). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung

- 10 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritätsentschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Massgeblich ist die medizinischtheoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BERGER, in: FRÉSARD-FEL- LAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 5 zu Art. 24 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E.4.2, 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E.6.2 m.H. auf BGE 115 V 147 E.1). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wir die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Dabei darf die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Art. 36 Abs. 3 UVV). Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt (Anhang 3 zur UVV). 3.1. Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4.2, 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.1, 8C_42/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.1 m.H. auf BGE 132 V 393 E.3.2). Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten ha-

- 11 ben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.4, U 121/06 vom 23. April 2007 E.4.2). 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es für die Feststellung des Integritätsschadens sowohl auf den Zustand vor als auch nach der endoprothetischen Versorgung der linken Schulter ankomme. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass der Integritätsschaden ausschliesslich nach dem unkorrigierten Zustand zu bemessen sei. Dabei stützt sie sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008. Die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zeigt, dass bei der Bemessung des Integritätsschadens im Zusammenhang mit Endoprothesen ausschliesslich auf den unkorrigierten Zustand, also vor Prothesenimplantation, abzustellen ist. Das Bundesgericht erwog in BGE 115 V 147 E.3.a, dass für den Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung unerheblich sei, ob die dauernde und erhebliche Schädigung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könne. In diesem Sinne wurde darin was folgt erwogen: "Ob diese (dauernde und erhebliche Schädigung) dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollständig ausgeglichen werden kann mit der Folge, dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr oder nur noch in geringerem Masse nachteilig auswirkt, ist hingegen unerheblich. Die gegenteilige Auffassung verkennt den Zweck der Integritätsentschädigung, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körperliche

- 12 - Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens (…); diese Beeinträchtigungen bestehen unabhängig von Ausgleichungsmöglichkeiten durch Hilfsmittel.". Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wurde seither bestätigt bzw. bezüglich Endoprothesen, welche keine Hilfsmittel darstellen, präzisiert. Im Urteil U 40/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001, in welchem es um die Feststellung des Integritätsschadens bei Implantation einer Penisprothese ging, wurde in den Erwägung 2.b was folgt festgestellt: "Zu ergänzen ist, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV in der hier anwendbaren Fassung gemäss Ziff. II der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (…) der Integritätsschaden – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt wird. Mit dieser auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnungsänderung wurde die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 147 – unter Vorbehalt der Fälle einer Beeinträchtigung des Sehvermögens – bestätigt (…). Für die Festsetzung der Integritätsentschädigung ist es somit unerheblich, ob eine Beeinträchtigung, die Anspruch auf eine Entschädigung verleiht, unter Einsatz eines Hilfsmittels mehr oder weniger ausgeglichen werden kann. Mit anderen Worten ändert die Abgabe von geeigneten Hilfsmitteln am Integritätsschaden nichts (BGE 117 V 83 unten f.). (…) Nach der (zur Invalidenversicherung ergangenen) Rechtsprechung fällt ein Gegenstand als Hilfsmittel grundsätzlich nur in Betracht, wenn er ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar ist. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktion nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw. 2c). (…) Der Wortlaut der Bestimmung von Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV, deren Gesetzmässigkeit von den Parteien zu Recht nicht bestritten wird (…), ist klar. Die Bemessung des Inte-

- 13 gritätsschadens bei Funktionsausfall oder bei Gebrauchsunfähigkeit eines Organs ist auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem unkorrigierten Zustand vorzunehmen, weil nur dadurch dem abstrakt und egalitär konzipierten Charakter der Integritätsentschädigung in der obligatorischen Unfallversicherung entsprochen werden kann. Dies muss auch für implantierte Prothesen wie im vorliegenden Fall gelten, obwohl diese den Hilfsmittelbegriff an sich nicht erfüllen (…). Denn wenn der dauernde und erhebliche Integritätsschaden ausgeglichen werden soll, ist auf den medizinischen Befund vor der Korrektur abzustellen und der mit Hilfsmitteln oder implantierten Prothesen erzielbare Ausgleich nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich zwingend auch daraus, dass die Integritätsentschädigung den körperlichen und geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht, und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung (vgl. BGE 115 V 149 Erw. 3a). Daher ist auch bei Funktionsausfall oder bei Gebrauchsunfähigkeit eines Organs, welche dem Verlust gleichgestellt wird (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV), nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Die SUVA hatte zur Begründung ihres Standpunktes in BGE 115 V 147 denn auch zur Recht dargelegt, Substanzverluste könnten durch Exo- und Endoprothesen – im Gegensatz zu Brillen oder Haftschalen – nur behelfsmässig ersetzt werden (…). Bei dieser Betrachtungsweise ist unerheblich, dass der Integritätsschaden durch eine implantierte Prothese unter Umständen so weit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung in der entsprechenden Lebensfunktion mehr besteht. (…) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die egalitäre und abstrakte Bemessung des Integritätsschadens in der obligatorischen Unfallversicherung eine Anpassung an die konkreten medizinischen Verhältnisse des Einzelfalls untersagt und somit – wie bei den Hilfsmitteln – eine Unterscheidung nach den konkreten Ergebnissen einer zur Behebung eines Funktionsverlustes implantierten Prothese verbietet. (…)". Diese Begründung wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008, auf welches

- 14 sich die Beschwerdegegnerin beruft, aufgenommen, indem in Erwägung 2.1.2 folgendes festgestellt wurde: "Zu wiederholen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 40/01 vom 4. September 2001 E.4 (…), entschieden hat, die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs habe auch bei der Versorgung mit Endoprothesen – wie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln (…) – nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen. Es begründet dies damit, dass die Integritätsentschädigung den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grund ist auch bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der entsprechenden Lebensfunktionen mehr besteht.". Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Tabelle 5.2 "Integritätsschäden bei Arthrosen" (nachfolgend SUVA-Tabelle 5.2) ausdrücklich festgehalten, dass bei Endoprothesen gemäss Urteil U 313/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003, welches auf den hiervor zitierten BGE 115 V 147 verweist, auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist, d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation gemäss Spalten 2 ("Arthrose mässig") und 3 ("Arthrose schwer") der SUVA-Tabelle 5.2. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Integritätsschaden bei Endpoprothesen – obschon diese keine Hilfsmittel darstellen – ausschliesslich aufgrund des unkorrigierten bzw. präoperativen Zustands zu beurteilen ist, wobei die Spalten 2 ("Arthrose mässig") und 3 ("Arthrose schwer") der SUVA-Tabelle 5.2 anzuwenden sind. Soweit der Beschwerdeführer vor-

- 15 bringt, es sei neben dem unkorrigierten Zustand auch der Zustand nach Versorgung mit der Endoprothese zu beurteilen, zumal die Endprothese zu keiner Verbesserung geführt habe, ist dieses Vorbringen nicht zu hören. In der SUVA-Tabelle 5.2 wird in den Spalten 5 und 6 zwar zwischen "Endoprothesen guter Erfolg" und "Endoprothesen schlechter Erfolg" unterschieden. Diese Unterscheidung ist gemäss genannter Tabelle jedoch nur bei primären Endoprothesen, also bei Prothesen, die direkt nach dem Unfallereignis eingesetzt werden, massgeblich. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer primären Endoprothese gesprochen werden. Es verhält sich nämlich so, dass dem Beschwerdeführer die Endoprothese nicht direkt nach dem Unfall vom 25. Januar 2017, sondern erst rund ein Jahr später, notabene am 13. Februar 2018, eingesetzt wurde. Aus diesem Grund sind die Spalten 5 ("Endoprothesen guter Erfolg") und 6 ("Endoprothesen schlechter Erfolg") der SUVA-Tabelle 5.2 vorliegend auch nicht massgeblich. Aufgrund des Ausgeführten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er gestützt auf die Spalten 5 und 6 der SUVA-Tabelle 5.2 vorbringt, dass für die Bemessung des Integritätsschadens – neben dem unkorrigierten Zustand – auch auf den postoperativen Zustand abzustellen sei. 5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-

- 16 internen ärztlichen Feststellung, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 139 V 225 E.5.2). 5.2. Im Vordergrund stehen die Feststellungen des Kreisarztes Dr. med. I._____ vom 9. bzw. 16. April 2019 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I./130 und I./131), gestützt worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge der Unfälle vom 21. Januar 1996 und vom 25. Januar 2017 eine – im Vergleich zur Verfügung vom 6. Juli 1999 – 5%ige Erhöhung des Integritätsschadens von 10% auf insgesamt 15% attestierte. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. I._____ diese 5%ige Erhöhung im Rahmen seiner Annotation vom 9. April 2019 nicht ansatzweise begründet hat (Bg-act. I./130). In seinem Bericht vom 16. April 2019 diagnostizierte Dr. med. I._____ dauernde und erhebliche Unfallfolgen mit eingeschränkter Beweglichkeit und verminderter Belastbarkeit beider Schultergelenke bei "Status nach (…) Implantation einer inversen Schulterprothese links 13.02.2018". Zur Begründung dieser Diagnose stellte er explizit folgendes fest: "(…) 15% Unfallfolgen in der linken Schulter bei Zustand nach Implantation einer Schultergelenksprothese links nach Humeruskopffraktur links. (…) Bei Zustand nach endoprothetischer Versorgung der linken Schulter steht dem Patient eine Integritätsentschädigung von 15% zu.". Unter Berücksichtigung dieser Feststellung ist davon auszugehen, dass Dr. med. I._____ den Integritätsschaden von insgesamt 15% bzw. die 5%ige Erhöhung entgegen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nach dem unkorrigierten, sondern nach dem postoperativen Zustand beurteilt hat. Er kam zu seinem Schluss, ohne den Beschwerdeführer untersucht zu haben, und nahm eine reine Aktenbeurteilung vor. Es bestehen somit (zumindest) geringe Zweifel bezüglich der Feststellung im kreisärztlichen Bericht vom 16. April 2019, dass auf den unkorrigierten Zustand abgestellt wurde. Diese Zweifel vermögen auch nicht durch die angebliche Annotation von Dr. med. I._____ vom 4. Juni 2019 ausgeräumt werden. Danach soll sich die im Arztbericht vom 16. April 2019 attestierte zusätzli-

- 17 che Integrationsentschädigung von 5% auf den Zustand vor der Prothesenimplantation beziehen. Bemerkenswert ist aber, dass diese Annotation nicht bei den Akten liegt (vgl. Bg-act. I./145). Doch selbst dann, wenn sie vorläge, würde sie den eigenen Feststellungen von Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 16. April 2019 widersprechen. Damit ist festzuhalten, dass (zumindest) geringe Zweifel bestehen, dass Dr. med. I._____ den Integritätsschaden von zusätzlich 5% nach dem unkorrigierten Zustand beurteilt hat. Vielmehr ist aufgrund seiner Feststellungen im Arztbericht vom 16. April 2019 davon auszugehen, dass er dabei auf den postoperativen Zustand abgestellt hat. Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf dieser Grundlage ist gemäss gefestigter Rechtsprechung indes nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund kommt den Berichten von Dr. med. I._____ vom 9. bzw. 16. April 2019 kein Beweiswert zu. Hierfür spricht auch, dass er darin weder die Berichte der Kreisärzte Dres. med. C._____ und H._____ vom 30. März 1999 bzw. vom 5. November 2018 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 6) noch den Sprechstundenbericht des Spitals F._____ vom 20. Februar 2019 (Bf-act. 2) benennt, geschweige denn sich mit den darin gemachten Befunden auseinandersetzt. Die Berichte von Dr. med. I._____ vom 9. bzw. 16. April 2019 erweisen sich für die streitigen Belange nicht als umfassend. Zusammenfassend bestehen damit (zumindest) geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. I._____ vom 9. bzw. 16. April 2019. 5.3. Am 13. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine inverse Schulterprothese links bei fortschreitender Humeruskopfkalottennekrose implantiert (Bf-act. 2 und 6). Bei den Akten liegen nun – mit Ausnahme der nicht schlüssigen kreisärztlichen Berichte von Dr. med. I._____ vom 9. bzw. 16. April 2019 – keine ärztlichen Berichte, welche sich zum Integritätsschaden des Beschwerdeführers nachvollziehbar und schlüssig äussern würden. Aus diesem Grund ist es dem Verwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer reformatorisch

- 18 eine Integritätsentschädigung für die Beschwerden an der linke Schulter zuzusprechen. Ein reformatorischer Entscheid scheidet auch deshalb aus, weil es sich bei der vorzunehmenden Bestimmung des Schweregrades des Integritätsschadens um eine Tatfrage handelt, welche medizinische Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E.2.). Im kreisärztlichen Bericht vom 16. April 2019 sprach Dr. med. I._____ immerhin von einer anhaltenden posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis mit funktioneller Einschränkung der linken Schulter (Bf-act. 8). Eine adhäsive Kapsulitis (Frozen Shoulder) entspricht einer Periarthritis humeroscapularis gemäss SUVA-Tabelle 1, welche in schwerer Form einen Integritätsschaden von 25% rechtfertigt. Demgegenüber sieht die SUVA-Tabelle 5.2 bei einer schweren Omarthrose (glenohumeral) bzw. schweren Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergelenks einen Integritätsschaden von 10% bis 25% vor. Gemäss diesen Tabellen besteht also ein Ermessensspielraum bis 25%. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die Schwere des Integritätsschadens nur von einer medizinischen Fachperson bestimmt werden, weshalb diesbezüglich neue Abklärungen vorzunehmen sind. 5.4. Zu prüfen ist, ob die Abklärungen zur Feststellung der Schwere des Integritätsschadens in Form eines Gerichtsgutachtens oder durch Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zu erfolgen haben. Die Beschwerdeinstanz holt im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist

- 19 - (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im vorliegenden Fall wurde der Integritätsschaden in unkorrigiertem Zustand, also vor der Prothesenimplantation, nicht erhoben. Für die Bemessung des Integritätsschadens ist indes ausschliesslich auf diesen Zustand abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Frage der Schwere des Integritätsschadens im Zustand vor der endoprothetischen Versorgung bisher vollständig ungeklärt geblieben ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und es rechtfertigt sich, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen des Integritätsschadens und neuem Entscheid über die Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere die Schwere des Integritätsschadens bezüglich der linken Schulter abzuklären sein, wobei auf den unkorrigierten Zustand nach dem Unfall vom 25. Januar 2017 und vor Prothesenimplantation am 13. Februar 2018 abzustellen ist. Auch wird abzuklären sein, ob bzw. inwiefern der Integritätsschaden in unkorrigiertem Zustand (allein) auf den Unfall vom 25. Januar 2017 zurückzuführen ist. Im Anschluss ist die Integritätsentschädigung in einem neuen Entscheid festzusetzen. 6. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die bereits bezogene Integritätsentschädigung für die linke Schulter von 10% entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in Prozenten, sondern in Franken an die neu festzusetzende Gesamtintegritätsentschädigung anzurechnen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Prüfung dieses Vorbringens grundsätzlich. Es sei an dieser Stelle dennoch bemerkt, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen prozentual angerechnet werden. Diese prozentuale Anrechnung wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E.6.4.4 bestätigt. Darin wurde erwogen, dass das Argument des Beschwerdeführers, wonach nur die summen-, nicht aber die prozentmässige Anrechnung einer bereits aus einem frühe-

- 20 ren Unfallereignis bezogenen Entschädigung dem Prinzip der Angemessenheit Rechnung trage, nicht stichhaltig sei. Dies unter Hinweis auf die Darlegungen der Vorinstanz, wonach früher ausbezahlte Entschädigungen kaufkraftmässig in etwa der Summe entsprächen, welche heute bei gleichem Prozentsatz zur Auszahlung gelangten, da mit den Anpassungen der Beträge im Wesentlichen die Teuerung ausgeglichen werde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die für die linke Schulter zugesprochene Integritätsentschädigung von 10% in Prozenten angerechnet hat. 7.1. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 17. Mai 2019 insgesamt Fr. 3'294.65 (bestehend aus 11 Stunden 10 Minuten à Fr. 270.-zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) geltend gemacht und ausgewiesen. Dieser Aufwand ist um eine halbe Stunde zu reduzieren, da für das Studium des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten im Normalfall praxisgemäss höchstens eine Stunde abzugelten ist (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts S 18 156 vom 6. August 2020 E.5, S 19 43 vom 28. Mai 2020 E.7.2, S 18 81 vom 18. Februar 2020 E.7.1). Die Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers beträgt somit Fr. 3'195.80 (10 Stunden und 40 Minuten à Fr. 270.-- zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST). Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über die Integritätsentschädigung an die SUVA zurückgewiesen.

- 21 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die SUVA hat A._____ mit Fr. 3'195.80 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2019 114 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.12.2020 S 2019 114 — Swissrulings