VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 111 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 18. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____, Jahrgang B._____, lebt seit 2003 in der Schweiz, wo er das 10. Schuljahr besuchte, jedoch keinen Beruf erlernte. Er übte verschiedenen Tätigkeiten aus: Von 2009 bis 2014 war er als Chauffeur im Paketdienst angestellt. Im Mai 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) wegen Rückenbeschwerden und Depressionen zum Leistungsbezug an. Gemäss seinen Angaben war er seit Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte ihm mit Bericht vom 22. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur. Der zur Beurteilung beigezogene Rheumatologe, Dr. med. D._____, FMH Innere Medizin, gab im Bericht vom 20. Mai 2015 an, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bestätigt worden, für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 2. A._____ hielt sich vom 9. Juni bis zum 15. Juli 2015 stationär in den Kliniken E._____ auf. In den entsprechenden Arztberichten vom 20. Juli 2015 (Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt Psychosomatik der Kliniken E._____) und vom 24. Juli 2015 (Dr. med. G._____, Oberarzt Rheumatologie, Dr. med. H._____, Abteilungsärztin) wurden ein chronisches Panvertebralsyndrom (Wirbelsäulenfehlform mit Rundrücken bei St.n. M. Scheuermann sowie muskuläre Dysbalancen mit Myogelosen) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und Suizidalität, differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung, diagnostiziert. Die bisherige schwere Tätigkeit als Chauffeur wurde als nicht mehr zumutbar bezeichnet, für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wurde aus somatisch/ergonomischer Sicht die Vermittelbarkeit bejaht, jedoch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. August 2015 attestiert.
- 3 - 3. Mit Arztbericht vom 16. Oktober 2015 stellte Dr. med. F._____ die Diagnose einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung und den Verdacht auf eine zurzeit (nach abklingender Depression) weitgehend asymptomatische posttraumatische Belastungsstörung fest. Aus fachpsychiatrischer Sicht attestierte er A._____ in einer rheumatologisch-orthopädisch adaptierten Tätigkeit eine spätestens seit dem 14. Oktober 2015 bestehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 4. Mit Arztbericht vom 24. November 2015 bestätigte Dr. med. G._____ die in seinem Bericht vom 24. Juli 2015 gestellten Diagnosen und verneinte weiterhin die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit als Chauffeur. Er bejahte eine aus somatisch/ergonomischer Sicht bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ab dem 16. Juli 2015, erachtete diese jedoch aus psychiatrischer Sicht als nicht zumutbar. 5. Die Arbeitsstelle beim Paketdienst wurde A._____ per Ende November 2015 gekündigt. Die Krankentaggeldversicherung leistete Lohnfortzahlung bis Februar 2016. 6. Im Januar 2016 leitete die IV-Stelle Abklärungen betreffend Integrationsmassnahmen ein. Mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 erteilte sie Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz für die Zeit vom 27. Mai 2016 bis zum 27. August 2016. Mit Mitteilung vom 25. August 2016 wurde die Integrationsmassnahme abgeschlossen, weil A._____ per 1. April 2016 eine Stelle bei der I._____ AG als Chauffeur gefunden hatte und damit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt waren. 7. Mit Abschlussbeurteilung vom 5. September 2016 stellte der RAD-Arzt, Dr. med. J._____, fest, dass A._____ seit dem 1. April 2016 zu 100 % im
- 4 - Transportwesen tätig sei. Er beschrieb folgende Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine rückenbelastenden Tätigkeiten, keine repetitiven Rumpfrotationen, keine Zwangshaltungen, keine ständigen Kraftanwendungen vor dem Körper, die zu einer ungünstigen Hebelwirkung auf die untere Wirbelsäule führen, und keine besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen. Er erachtete eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit im Wechselrhythmus als ganztags zumutbar. Für die bisherige Tätigkeit als Paketzusteller attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Oktober 2014, für eine adaptierte Tätigkeit hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Oktober 2015. 8. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie hielt fest, dass zwar die Arbeitsfähigkeit seit dem 30. Oktober 2014 (Beginn Wartejahr) eingeschränkt, aus medizinischer Sicht jedoch eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus in einem 100 %-Pensum zumutbar sei. A._____ habe Unterstützung im Rahmen beruflicher Massnahmen erhalten. Diese habe er jedoch aus persönlichen Gründen vorzeitig abgebrochen, da er ab dem 1. April 2016 eine 100 %-Stelle im Transportbereich (Liefern von Waren im Nachtdienst) bei der I._____ AG angetreten habe. Aus Sicht der IV-Stelle handle es sich dabei nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit. Der Lohn betrage CHF 65'000.00 (CHF 5'000.00 x 13). Bei einem Invalideneinkommen von CHF 67'788.80 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [nachfolgend LSE] 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, männlich, 100 %, indexiert) resultiere ein IV-Grad von 0 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 9. Am 8. Januar 2018 meldete sich A._____ unter Verweis auf die Beurteilung seines Hausarztes erneut bei der IV-Stelle für den Bezug von IV-Leistun-
- 5 gen an. Dr. med. C._____ beurteilte in dem von ihm eingereichten Bericht vom 24. Januar 2018 die aktuelle Tätigkeit bei der I._____ AG auf längere Sicht angesichts der bekannten Rückenleiden als nicht geeignet. Zudem sei die nächtliche Arbeit gemäss Bericht von Dr. med. F._____ vom Oktober 2016 wegen der rezidivierenden depressiven Episoden und der posttraumatischen Belastungsstörung nicht optimal. Ideal wäre eine Tätigkeit als Buschauffeur im Personentransport, wozu A._____ allerdings die Unterstützung der Invalidenversicherung bräuchte. 10. Mit Mitteilung vom 21. Februar 2018 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung). Mit Mitteilung vom 14. August 2018 wurde diese Massnahme abgeschlossen, da eine Integration in den Arbeitsmarkt trotz Bemühungen und Unterstützung seitens der Invalidenversicherung nicht gelungen war. 11. Am 12. Juni 2019 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen, mithin um Gewährung einer Ausbildung zum Buschauffeur. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen. 12. Dagegen erhob A._____ am 20. Juni 2019 Einwand. Mit Arztbericht vom 15. Juli 2019 ersuchte Dr. med. C._____ um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung. Er legte dar, dass sich die psychische Situation von A._____ gut stabilisiert habe, sich jedoch bezüglich des Rückens eine zunehmende Verschlechterung zeige. Mit Arztbericht vom 31. Juli 2019 ergänzte er, dass A._____ wegen aktueller Rückenschmerzen seit dem 3. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Verlauf sei ein radikuläres Reizsyndrom S1 links dazugekommen. Ein MRI der LWS habe eine leichte Diskopathie L5/L1 (recte wohl L5/S1) mit einer kleinen linksseitigen flachen Diskusher-
- 6 nie gezeigt, welche die Reizsymptomatik L1 (recte wohl S1) erklären könnte. Wegen der Gefahr der Verschlechterung könne A._____ nicht mehr an seinen Arbeitsplatz als Kurierfahrer für Baumaterialien zurückkehren. Eine Umschulung auf einen weniger rückenbelastenden Beruf sei dringend nötig. 13. Der RAD-Arzt, Dr. med. J._____, bestätigte mit Beurteilung vom 29. Juli 2019, dass die aktuelle Tätigkeit nicht leidensadaptiert sei und verneinte das Vorliegen objektiver Gesichtspunkte für eine Verschlechterung des Leidens. Mit RAD-Beurteilung vom 8. August 2019 legte er nochmals dar, dass für den aktuellen Arbeitsplatz eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er wies auf die Stellungnahme vom 29. Juli 2019 hin und bestätigte, dass körperlich schwere und rückenbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Rückenbelastungen jedoch, kurzfristig nach Abklingen der temporären Rückenbeschwerden, zumutbar seien, insofern laute seine Einschätzung gleich wie in der RAD-Abschlussbeurteilung 2016. 14. Mit Verfügung vom 14. August 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen. Sie legte dar, die Voraussetzungen für eine Umschulung, nämlich ein dauernder invaliditätsbedingter Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit von mindestens 20 % sei nicht gegeben. Die Abklärungen bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hätten ergeben, dass für die Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Zum Einwand führte die IV-Stelle aus, dass aus medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem letzten materiellen Entscheid vom 20. Oktober 2016 eingetreten sei. Daher bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.
- 7 - 15. Darüber hinaus teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. August 2019 mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren (bezüglich Ausrichtung von Rentenleistungen) nicht eintrete. Dagegen erhob A._____ keinen Einwand. 16. Gegen die Verfügung vom 14. August 2019 betreffend berufliche Massnahmen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Gewährung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Er führte aus, seine Situation sei nicht anders als im Jahr 2018. Damals habe er berufliche Unterstützung erhalten; diese habe er leider aus persönlichen Gründen abbrechen müssen. Im Januar 2019 habe Dr. med. C._____ um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersucht. Er sei seit dem 3. Juni 2019 wieder zu 100 % arbeitsunfähig, weil ihn sein Rückenleiden erneut bei seiner Arbeit einschränke. 17. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig, jedoch bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitssuche sei er wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht behindert und auch die Voraussetzungen für weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht gegeben. 18. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der Frist zur freigestellten Replik/Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. August 2019 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 76) stellt eine solch anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung, hat oder nicht. 3. Gemäss Art. 8 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 1 lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1 lit. b). Die Eingliederungsmass-
- 9 nahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) (lit. b) oder der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 3.1. Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Demnach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; BGE 144 V 427 E.3.2). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
- 10 - Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). 3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und -ärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
- 11 - E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten bzw. behandelnden (Fach-)Ärztinnen und Ärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E.4.1, 8C_801/2017 vom 24. April 2018 E.4 und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4. In der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (Bf-act. 1, IVact. 76) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, dass der Versicherte bei einer zumutbaren Tätigkeit keinen dauernden invaliditätsbedingten Minderverdienst von mindestens 20 % erleide. Auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung wurde verneint, zumal beim Versicherten bei der Ausübung einer geeigneten Tätigkeit und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Daran änderten auch die vom Versicherten mit dem Einwand eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. med. C._____ nichts, zumal sich der Gesundheitszustand seit dem letzten materiellen Entscheid nicht wesentlich verändert habe und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Die IV-Stelle empfahl dem Versicherten, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anzumelden.
- 12 - 4.1. In seiner Beschwerde vom 17. September 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht damit einverstanden, dass er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mehr haben solle. Seine Situation sei nicht anders als im Jahr 2018, als er berufliche Unterstützung erhalten habe, diese aber aus persönlichen Gründen habe abbrechen müssen. Sein Hausarzt habe am 26. September 2018 mit der IV-Stelle telefoniert, und man habe damals beschlossen, das Arbeitsvermittlungsverfahren vorerst einzustellen, bis sich die Situation stabilisiert habe. Gemäss dem Zwischenbericht von Dr. med. C._____ vom 24. Januar 2019 sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig, weil ihn das Rückenleiden erneut bei der Arbeit beeinträchtige. 4.2. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in jeder körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und er folglich bei der Arbeitssuche trotz seiner Rückenbeschwerden nicht erheblich eingeschränkt sei. Auf dem Arbeitsmarkt gebe es für ihn eine Vielzahl von behinderungsgeeigneten Einsatzmöglichkeiten. Dagegen werde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern er bei der Arbeitssuche aus gesundheitlichen Gründen erheblich behindert sein solle, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Abgesehen davon müsse für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegen; diese umfasse ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit), wobei zwischen diesen beiden ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Es sei unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrer für Baumaterialien vorliege und somit das medizinische Element des Inva-
- 13 liditätsbegriffs gegeben sei. Nicht gegeben sei das wirtschaftliche Element, weil der Beschwerdeführer in einer adaptierten (körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit trotz seiner Rückenbeschwerden über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bejahen sei. Weiter sei auch auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, der aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit bzw. der spezifischen Arbeitsfähigkeit vorzukehren habe. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es für den Beschwerdeführer genug behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten. Das nach der LSE 2016 zu errechnende Invalideneinkommen betrage CHF 68'418.39 (Kompetenzniveau 1, privater Sektor, Männer, indexiert). Der Vergleich mit den in der Vergangenheit vor Eintritt des Gesundheitsschadens jährlich erzielten Einkommen ergebe keinerlei Erwerbseinbusse, womit auch kein Anspruch auf andere Eingliederungsmassnahmen bestehe. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 5. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, welche die versicherte Person nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt (Art. 6 Abs. 1 der
- 14 - Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG); verlangt wird mithin, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E.4.2, BGE 124 V 108 E.2a und b). Ferner haben gemäss Art. 18 IVG arbeitsunfähige Versicherte, die eingliederungsfähig sind, u.a. Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) (vgl. auch Art. 18a IVG). Die IV-Stelle veranlasst die Arbeitsvermittlung unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG). Dabei müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016): In Bezug auf die bisherige berufliche Tätigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist zudem die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten müssen der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [nachfolgend KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz. 5005 1/18).
- 15 - 5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde, dass ihm bereits einmal Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährt worden sei und die Verhältnisse sich seither nicht verändert hätten. Dies ist grundsätzlich zutreffend. Einmal war ihm im Juli 2016 Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme (Support am Arbeitsplatz) gewährt worden; diese war jedoch beendet worden, als er am 1. April 2016 eine 100 %-Stelle als Chauffeur (Lieferung von Waren in Nachtarbeit) bei der I._____ AG antrat (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 17. August 2016, IV-act. 43 und 44, S. 2 f., IV-act. 46). Ferner war im Februar 2018 auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht worden (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche; IV-act. 59). Aus dem entsprechenden Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederung AV (März bis August 2018; IVact. 61) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die in der Nacht auszuübende Tätigkeit als Chauffeur für die I._____ AG, bei der er schweres Stückgut zu tragen hatte, Schmerzen verursachte, weshalb er sich in Richtung Lastwagenfahrer oder Buschauffeur weiterbilden wollte. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer offenbar wenig bis kein Interesse an der Fahrschule. Er selbst machte familiäre Probleme und einen Gefängnisaufenthalt (gemäss eigenen Angaben eine Untersuchungshaft, IV-act. 67) als Grund für die fehlende Kontaktaufnahme geltend. Gemäss den Notizen im Verlaufsprotokoll war ihm damals deutlich gemacht worden, dass er nur mit konkreten und umsetzbaren Möglichkeiten Unterstützung durch die IV- Stelle erhalte. Schliesslich war die Arbeitsvermittlung im August 2018 mangels Rückmeldung seinerseits abgeschlossen worden, wobei bereits damals auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes davon ausgegangen wurde, dass höchstwahrscheinlich kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. zum Ganzen IV-act. 61-63). In seiner Beschwerde vom 17. September 2019 bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vor. Vielmehr verweist er auf sein Rückenleiden, das ihn seit Juni 2019 erneut zu 100 % bei seiner Arbeit einschränke. Die Beschwerdegeg-
- 16 nerin legt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 dar, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung im Februar 2018 in grosszügiger Weise, aber bei richtiger Betrachtung wohl zu Unrecht gewährt worden sei, weshalb dies nichts daran ändere, dass er keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. 5.2. Die Arbeitsvermittlung im Jahr 2018 war im Wesentlichen gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 24. Januar 2018 (IV-act. 56) und den Umstand gewährt worden, dass der Hausarzt die konkret ausgeübte Tätigkeit im Transportbereich (Lieferung von Waren in Nachtarbeit) auf längere Sicht angesichts des bekannten Rückenleidens und der von Dr. med. F._____ im 2016 (recte wohl 2015) beschriebenen psychischen Problematik (vgl. dazu IV-act. 25, S. 6 f.) als nicht ideal bezeichnet hatte. Bereits in der Verfügung vom 20. Oktober 2016 (IV-act. 49), mit der die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden war, war explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit – nämlich derjenigen bei der I._____ AG – nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handle, dass dem Beschwerdeführer jedoch eine solche, nämlich eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Diese Verfügung basierte auf der damaligen RAD-Abschlussbeurteilung vom 5. September 2016 (IV-act. 50, S. 8 f.).
Im eingereichten Arztbericht vom 15. Juli 2019 (IV-act. 73) bezog sich Dr. med. C._____ auf seinen erwähnten Bericht vom 24. Januar 2018 (vgl. IV-act. 56) und legte dar, dass sich die psychische Situation stabilisiert habe, sich bezüglich Rücken jedoch eine zunehmende Verschlechterung zeige. Der Beschwerdeführer arbeite immer noch bei der I._____ AG und müsse auf seinen nächtlichen Touren Baumaterialien auf verschiedene Baustellen in Graubünden liefern und dabei oft schwere Lasten heben und tragen. Der Hausarzt selbst wiederholte, dass die jetzige Tätigkeit nicht
- 17 mehr zumutbar sei. In einem Nachtrag vom 31. Juli 2019 (IV-act. 75) wies er zudem auf ein radikuläres Reizsyndrom links und eine im MRI festgestellte leichte Diskopathie L5/L1 (recte wohl L5/S1) mit einer kleinen linksseitigen flachen Diskushernie hin, welche die Reizsymptomatik L1 (recte wohl S1) erklären könnte. 5.3. Aufgrund der medizinischen Angaben muss davon ausgegangen werden, dass die im Verfügungszeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit nach wie vor nicht leidensangepasst war, was diesem bereits seit mehreren Jahren bekannt war. Dies bestätigte auch der von der Beschwerdegegnerin konsultierte RAD-Arzt, Dr. med. J._____, in seinen Beurteilungen vom 29. Juli 2019 und vom 8. August 2019 (vgl. Case Report vom 24. September 2019, S. 5 und 6, Beilage Beschwerdegegnerin) nach Vorlage der ärztlichen Berichte von Dr. med. C._____ vom 15. Juli 2019 (IV-act. 73) und vom 31. Juli 2019 (IV-act. 75). Dr. med. J._____ hielt fest, dass für den aktuellen Arbeitsplatz keine Arbeitsfähigkeit bestehe, zumal aus medizinischer Sicht körperlich schwere und rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen sollte kurzfristig nach Abklingen der temporären Rückenbeschwerden wieder eine Arbeitsfähigkeit – nämlich wie bereits anlässlich seiner Beurteilung vom 5. September 2016 (vgl. IV-act. 50, S. 8 f.) eine solche von 100 % – bestehen. Nach dem Gesagten liegt zwar beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden (Rückenproblematik) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor, womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, das medizinische Element des Invaliditätsbegriffs gemäss Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG zu bejahen ist (vgl. dazu auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Juli 2020, Rz. 1001 ff.). Dem Beschwerdeführer ist jedoch
- 18 entgegenzuhalten, dass nichts auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen lässt, mithin – so auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin – das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 IVG und Art. 7 ATSG) nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine seinen gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit gesucht bzw. eine solche nicht hätte finden können bzw. dass ihm die Verwertbarkeit einer adaptierten Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Immerhin ist er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten, aus eigenem Antrieb alles ihm Zumutbare zur Verbesserung seiner Erwerbstätigkeit vorzukehren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E.4.2; BGE 140 V 267 E.5.2, BGE 113 V 28 E.4a). Für den Beschwerdeführer gibt es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl behinderungsgeeigneter Einsatzmöglichkeiten, wobei die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 als Beispiele administrative Tätigkeiten, Kurierfahrten (für leichte Waren), leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung anführte. Bei Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 erweist sich auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des IV-Grads (vgl. dazu IV-act. 68), bei der kein Minderverdienst und somit ein IV-Grad von 0 % resultiert, als korrekt. An dieser Berechnung gibt es nichts zu beanstanden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer weder Validen- und Invalideneinkommen noch die vorgenommene Berechnung an sich konkret und substanziiert bestreitet.
- 19 - 5.4. Besteht keine Invalidität (bleibende oder längere Zeit dauernde gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, vgl. Art. 8 ATSG) und auch nicht die Gefahr, dass eine solche eintreten könnte (Art. 8 Abs. 1 IVG), beträgt mithin der IV-Grad 0 % (vgl. dazu Erwägung 5), ist ein Umschulungsanspruch im Sinne von Art. 17 IVG bzw. ein Anspruch auf andere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen, zumal diese eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraussetzen (vgl. betreffend Arbeitsvermittlung nachfolgende Erwägung 5.5). 5.5. Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG ist vorliegend zu verneinen. Weder wird behauptet noch geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer, der trotz seiner Rückenproblematik in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingeschätzt wird, wegen dieser oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz erheblich eingeschränkt wäre (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 18 Rz. 6 mit Hinweisen). Mithin ist nicht ersichtlich, dass eine Arbeitsvermittlung zur Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. zur Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG notwendig wäre. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2019 (Bf-act. 1, IV-act. 76) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist damit abzuweisen. 6. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensauf-
- 20 wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt werden. 6.1. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Diese sind gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. 6.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]
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