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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.10.2020 S 2019 108

27 ottobre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,406 parole·~17 min·2

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 108 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ leidet aufgrund einer im Säuglingsalter erlittenen bakteriellen Meningitis an einem Hydrozephalus. Die ehemalige IV-Kommission des Kantons Graubünden bzw. die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) gewährte ihr medizinische Massnahmen, pädagogischtherapeutische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen sowie Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Konditorei-Gehilfin (Abbruch 1993) bzw. zur Gärtnermitarbeiterin (Abbruch 1997). Ab November 1997 war A._____ teilweise als Hausfrau tätig und zum Teil arbeitslos. Im Juli 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Seit ihrer Heirat im November 2007 ist sie ausschliesslich als Hausfrau und Mutter (zwei Kinder, Jahrgang 2008 und 2009) tätig. 2. Am 20. April 2017 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle unter Hinweis auf einen erworbenen Hydrozephalus und eine posttraumatische Belastungsstörung seit Geburt/Säuglingsalter erneut zum Leistungsbezug an. 3. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._____ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 11. Mai 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende Diagnosen: Status nach Hydrozephalus in der Kindheit (anamnestisch Pneumokokken-Meningitis mit sechs Monaten) und Einlage eines VP-Shunts; Shunt-Erneuerung in Vollnarkose am 19. April 2017. Dr. med. B._____ hielt zudem fest, dass sich bei A._____ aufgrund eines Brandereignisses in der Nachbarschaft vom 12./13. Juli 2016 eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen, Flash-Backs, Schlafstörungen und massiven Kopfschmerzen entwickelt habe. A._____ sei leicht gehbehindert. Geistig und psychisch bestehe aktuell eine leichte bis mittelgradige Konzentrationsstörung und eine mittel- bis schwergradige Gedächtnisstörung. Aktuell sei aufgrund des reduzierten Gesamtzustandes eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich.

- 3 - 4. Die Hausärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Arztbericht vom 4. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Ventrikulo-peritonealer Shunt im Kindesalter wegen Hydrozephalus, Status nach Revision 1981/1986 und 2000, 04/2017 und zuletzt am 14. Juni 2017, aktuell: Status nach Shuntinfekt/Shuntdysfunktion mit defektem proximalen Shuntteil retroaurikulär rechts und Okklusion/Verwachsung am distalen (intraabdominalen) Ende des peritonealen Katheters; Neuropathisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Nervenläsion im Bereich der Shunt-Eintrittsstelle. Sie führte zudem aus, dass es bei A._____ in unregelmässigen Abständen immer wieder zu Kopfschmerzen sowie Drehschwindel und damit verbunden auch zu deutlich kognitiven Einschränkungen komme. Die Gesamtsituation sei unverändert und könne auch durch weitere medizinische Massnahmen nicht optimiert werden. 5. Am 10. Oktober 2017 bestätigte A._____, dass sie im Gesundheitsfall im Bereich Floristik/IT-Sicherheit in einem 50%-Pensum arbeiten würde. 6. Am 13. Oktober 2017 erfolgte durch die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung. Im entsprechenden Abklärungsbericht Haushalt vom 25./27. Oktober 2017 wurde die invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt mit 5 % bewertet. 7. Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte in seinem Arztbericht vom 16. Oktober 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen kongenitalen Hydrozephalus fest. Gleichzeitig reichte er den Arztbericht vom 4. Mai 2017 über die ambulante Wundkontrolle vom 2. Mai 2017 (Shunt-Revision April 2017), den Arztbericht vom 7. Juli 2017 über die ambulante Untersuchung vom 4. Juli 2017 (Nachkontrolle Shunt-Revision Juni 2017), den Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 betreffend die Hos-

- 4 pitalisation vom 14. Juni 2017 bis 28. Juni 2017 (Shunt-Revision Juni 2017) sowie den Arztbericht vom 1. September 2017 über die ambulante Untersuchung vom 24. August 2017 (Nachkontrolle Shunt-Revision Juni 2017) ein. 8. Am 31. Januar 2018 erfolgte eine neuropsychologische Abklärung durch lic. phil. E._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Im entsprechenden Gutachten vom 5. Februar 2018 diagnostizierte er eine dissoziierte Intelligenz (ICD- 10: F74.0). 9. Am 1. Juni 2018 wurde A._____ durch Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachtet. Im dazugehörigen Gutachten vom 17. Oktober 2018 wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Dr. med. F._____ hielt fest, dass überwiegend wahrscheinlich eine relativ hohe Gesamtarbeitsfähigkeit (50-80 %) bestehe. 10. Die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 aus, dass die von lic. phil. E._____ festgestellte dissoziierte Intelligenz einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entspreche. Dr. med. F._____ verneine eine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Diagnosen und unter ausser Acht lassen rechtlicher Überlegungen bestünde weiterhin Anspruch auf Unterstützung im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. 11. Die Triagekommission Eingliederungsmassnahmen entschied am 12. November 2018, dass die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt seien. Begründend wurde festgehalten, dass eine medizinisch begründete Einschränkung bestehe, deren Auswirkung auf die wirtschaftliche

- 5 - Tätigkeit jedoch unklar sei. Folglich sei eine Abklärung zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Zentrum für berufliche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA) Luzern notwendig. Nach der Abklärung müsse dann darüber entschieden werden, ob Eingliederungsmassnahmen durchführbar seien. 12. Am 12. Februar 2019 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie ihr Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewähren würden. 13. Anlässlich des gleichentags durchgeführten Erstgesprächs teilte A._____ ihrem Berufsberater mit, dass sie nicht in der Lage sei, an der Abklärung zur Klärung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im ZBA Luzern teilzunehmen, da sie seit ca. zwei Wochen an massivem Schwindel leide. 14. Mit Mahnschreiben vom 14. März 2019 forderte die IV-Stelle A._____ auf, sich zwecks Klärung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit einer bis zu drei Monaten dauernden Abklärung im ZBA Luzern zu unterziehen und ihre Zustimmung hierzu bis am 14. April 2019 zu erteilen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, würden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und für die Prüfung des Rentenanspruchs die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % berücksichtigt. 15. Am 6. Juni 2019 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Massnahme rückwirkend per 18. April 2019 mit der Begründung, dass A._____ der Aufforderung gemäss Schreiben vom 14. März 2019 nicht nachgekommen sei.

- 6 - 16. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente abzuweisen. Begründend wurde festgehalten, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ohne die Abklärung im ZBA Luzern nicht abschliessend beurteilt werden könne. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Damit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 17. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 betreffend berufliche Massnahme teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass sie sich auf das Schreiben vom 14. März 2019 beziehe. Aktuell sei sie in ärztlicher Behandlung. Sobald es ihr gesundheitlich gut gehe, werde sie an der beruflichen Massnahme teilnehmen. Gleichzeitig reichte sie zwei Berichte der Neurochirurgie des Kantonsspitals Graubünden vom 5. April 2019 und 10. Mai 2019 ein. 18. Die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2019 fest, dass sich aus den beiden Berichten der Neurochirurgie des Kantonsspitals Graubünden vom 5. April 2019 und 10. Mai 2019 keine Hinderungsgründe für die vorgesehene Abklärung im ZBA Luzern, welcher A._____ nun zugestimmt habe, ergäben. 19. Mit E-Mail vom 3. Juli 2019 teilte der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden der IV-Stelle mit, dass sich A._____ in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2019 weder auf die Verfügung vom 6. Juni 2019 (Abschluss berufliche Massnahme) noch auf den Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (Verneinung Rentenanspruch) beziehe, sondern auf das Mahnschreiben vom 14. März 2019. A._____ sehe sich offenbar aus gesundheitlichen Gründen zurzeit noch nicht in der Lage, berufliche Massnahmen aufzunehmen. Die Rechtsmässigkeit der Verfügung vom 6. Juni 2019 werde von ihr nicht in Frage gestellt. Insofern gebe es keinen Grund,

- 7 ihr Schreiben vom 20. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als potenzielle Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 weiterzuleiten. Gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2019 erhebe A._____ nicht ausdrücklich Einwand. Trotzdem seien in Bezug auf den Rentenanspruch die dem Schreiben vom 20. Juni 2019 beigelegten Arztberichte des Kantonsspitals Graubünden vom 5. April 2019 und 10. Mai 2019 zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den erfolgten Begutachtungen im Jahr 2018. Insofern könne, falls gegen den Vorbescheid keine weiteren Einwände erhoben würden, ohne Weiteres am Vorbescheid vom 11. Juni 2019 festgehalten werden. 20. Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 (Abschluss berufliche Massnahme) erhob A._____ am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Beschwerdeverfahren S 19 80). 21. Am 6. Juli 2019 erhob A._____ bei der IV-Stelle Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2019 (Verneinung Rentenanspruch) und brachte vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dem Schreiben vom 14. März 2019 betreffend Notwendigkeit einer Abklärung nachzukommen. Dies habe sie bereits anlässlich des Erstgesprächs erklärt. Es sei für sie nicht verständlich, weshalb sie dennoch eine Einladung erhalten habe. Sie sei jedoch gerne bereit, diese Abklärung vorzunehmen, weshalb sie beantrage, vom Vorbescheid betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs abzusehen. Vielmehr seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 22. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente ab. Begründend wurde vorgebracht, berufliche Massnahmen hätten abgeschlossen werden müssen, da A._____ der Aufforderung betreffend Notwendigkeit einer Abklärung im ZBA Luzern nicht

- 8 nachgekommen sei. Ohne diese Abklärung könne die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Damit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Zum Einwand von A._____ hielt die IV- Stelle fest, dass ihr die zusammen mit dem Einwand eingereichten medizinischen Berichte bereits vorlägen. Gemäss der Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. G._____ ergäben sich aus diesen Berichten keine Hinderungsgründe für eine Teilnahme an der geplanten beruflichen Abklärung. 23. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2019 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin auf ihre Krankengeschichte hin und machte geltend, dass sich der Rentenanspruch aus der aktuellen Diagnose und den Beschwerden, die sie im Alltag massiv einschränkten, ergebe. 24. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, aus den (wegen der durch die Beschwerdeführerin verletzten Mitwirkungspflicht nicht ganz vollständigen) Akten ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zumindest 65%ige, ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten (= kognitiv einfachen) Tätigkeit. Gegen diese Auffassung werde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass eine Überoder Unterdrainage (des Shunt-Systems) vom Kantonsspital Graubünden jederzeit durch eine Ventilumstellung korrigiert werden könne. Folglich sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 in ei-

- 9 ner adaptierten Tätigkeit zumindest zu 65 % arbeitsfähig sei. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 36'335.42 mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'000.-- führe im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von 56.22 %. Folglich komme der Invaliditätsgrad mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 50 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 5 % auf 30.61 % zu liegen. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei somit in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2019 zu Recht verneint worden. 25. Am 22. Oktober 2019 führte die Beschwerdeführerin replicando aus, die Beschwerdegegnerin könne nicht plausibel begründen, weshalb jemand mit einer solchen Erkrankung keine Rente erhalte. 26. Am 25. Oktober 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. Juli 2019 betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge-

- 10 setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 einen Rentenanspruch hat oder nicht, wobei der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2019 verwirklichte Sachverhalt massgebend ist (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3, 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2 und 121 V 362 E.1b). 3.1. Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 17. Juli 2019 im Wesentlichen aus, berufliche Massnahmen hätten abgeschlossen werden müssen, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung betreffend Notwendigkeit einer Abklärung im ZBA Luzern nicht nachgekommen sei. Ohne diese Abklärung könne die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Damit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 88 S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 geht die Beschwerdegegnerin sodann von einer 65%igen, ganztags verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus und kommt zum Schluss, dass die am 17. Juli 2019 verfügte Ablehnung des Rentenanspruchs im Resultat zu Recht erfolgt sei (vgl. Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 S. 3 f.).

- 11 - 3.2. Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. September 2019 auf ihre Krankengeschichte hin und stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Rentenanspruch aus der aktuellen Diagnose und den Beschwerden, die sie im Alltag massiv einschränkten, ergebe (vgl. Beschwerde vom 27. September 2019). Ausserdem führt sie in ihrer Replik vom 22. Oktober 2019 aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht plausibel begründen könne, weshalb jemand mit einer solchen Erkrankung keine Rente erhalte. Die Beschwerdegegnerin sei davon überzeugt, dass sie arbeiten könne, ohne jedoch über die notwendigen medizinischen Kenntnisse zu verfügen (vgl. Replik vom 22. Oktober 2019). 4. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche D._____ an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014

- 12 - E.2.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 5. Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. Juni 2019 mit, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, berufliche Massnahmen hätten abgeschlossen werden müssen, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 14. März 2019 betreffend Notwendigkeit einer Abklärung im ZBA Luzern (vgl. Bg-act. 65) nicht nachgekommen sei. Ohne diese Abklärung könne die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Damit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. Bg-act. 79 S. 1 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2019 Einwand, worin sie beantragte, dass vom Vorbescheid betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs abzusehen sei und ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien. Begründend hielt sie unter anderem fest, dass sie gerne bereit sei, an der Abklärung im ZBA Luzern teilzunehmen (vgl. Bg-act. 81 S. 1). Entsprechend stellte auch die RAD-Ärztin Dr. med. G._____ am 16. Juli 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin der vorgesehenen Abklärung im ZBA Luzern nun zugestimmt habe (vgl. Bg-act. 89 S. 16). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Juli 2019 ab, ohne jedoch in der Stellungnahme zum Einwand auf die von der Beschwerdeführerin erklärte Mitwirkungsbereitschaft einzugehen (vgl. Bg-act. 88 S. 1). Die im Einwandschreiben vom 6. Juli 2019 geäusserte, an keine Bedingungen geknüpfte Bereitschaft zur Mitwirkung stellt in Bezug auf die berufliche Abklärung im

- 13 - ZBA Luzern die letzte Aussage der Beschwerdeführerin dar, zumal diese Äusserung später weder in der Beschwerde vom 27. September 2019 noch in der Replik vom 22. Oktober 2019 relativiert wird (vgl. Beschwerde vom 27. September 2019 und Replik vom 22. Oktober 2019). Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Abklärung im ZBA Luzern im Einwandschreiben vom 6. Juli 2019 ausdrücklich und vorbehaltlos kundgetan, auch wenn sie zuvor insbesondere in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2019 an die Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahme noch die gegenteilige Auffassung vertrat (vgl. Bg-act. 74). Hinzu kommt, dass – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 selbst einräumt (vgl. Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 S. 3) – die bisherigen Abklärungen unvollständig sind. Mit Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und vorbehaltlos erklärten Mitwirkungsbereitschaft hinsichtlich der beruflichen Abklärung im ZBA Luzern war die Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 9. Juli 2019 (Eingang des Einwandschreibens vom 6. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin; vgl. Bg-act. 81 S. 1) in der Lage, das Abklärungsverfahren fortzusetzen (vgl. BGE 139 V 585 E.6.3.7.3, E.6.3.7.5 und E.6.3.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2018 vom 18. Dezember 2018 E.3.2, E.4.2.2 und E.4.3). Daher geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Rentenanspruchs ungeachtet dieser seit Eingang des Einwandschreibens bekannten Einwilligung in die Abklärung verfügt hat. Immerhin bezieht sich die festgelegte Sanktion (Ablehnung des Rentenanspruchs) aus Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auf die Zeitspanne während der Mitwirkungsverweigerung, weshalb sich die Beschwerdeführerin die damit verbundene Verzögerung selber zuzuschreiben hat und ein allfälliger, sich im Zuge weiterer Untersuchungen ergebender Rentenanspruch frühestens ab dem 9. Juli 2019 entstehen kann (vgl. BGE 139 V 585 E.6.3.7.5 und E.6.3.8; Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2018 vom 18. Dezember 2018 E.4.2.2 und E.4.3, 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.3.3). Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren umfassenden Ab-

- 14 klärungen – insbesondere auch hinsichtlich der in den Berichten der Neurochirurgie des Kantonsspitals Graubünden ausgewiesenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin – und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 27. September 2019 erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 6.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. 6.3. Ein allfälliges, sinngemäss gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. das im Beschwerdeverfahren S 19 80 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung) wird nach dem Gesagten gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht:

- 15 - 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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