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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2020 S 2019 106

7 luglio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,037 parole·~25 min·2

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 106 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 7. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____, Jg. 1970, seit Frühjahr 2016 tätig als Geschäftsführer und Zimmermann bei der B._____, meldete sich Ende Oktober 2017 bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration/Rente). 2. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Dabei holte sie unter anderem einen Bericht von Dr. med. D._____, Hausarzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein. Dieser stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: postoperative Flexionsschwäche der linken Hüfte mit inkompletten Denervationszeichen im Bereich des Musculus iliopsoas bei Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation links bei Coxarthrose am 11. November 2016. Zudem attestierte er A._____ ab dem 10. November 2016 eine 100%ige, ab dem 16. Januar 2017 eine 70%ige und ab dem 31. Januar 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter hielt er fest, dass es ihm aufgrund der Hüftflexionsschwäche nicht mehr möglich sei, auf Dächern oder Gerüsten zu arbeiten. Dies bestätigte auch Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 9. Februar 2018, wobei er gleichzeitig festhielt, dass in prognostischer Hinsicht bei bereits recht guter Verbesserung der Situation eine nahezu vollständige Restitutio ad integrum möglich sein sollte. Diese Prognose relativierte Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, in seinem Bericht vom 5. März 2018 insoweit, als er es für wahrscheinlich hielt, dass eine Restparese bestehen bleibe. 3. Mit Mitteilung vom 15. März 2018 gewährte die IV-Stelle A._____ berufliche Massnahmen im Sinne von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Nachdem sich dieser aufgrund seiner Selbständigkeit nicht in der Lage gesehen hatte, berufliche Massnahmen insbesondere im Sinne einer Umschulung in Anspruch zu

- 3 nehmen, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 20. Juni 2018 abgeschlossen. 4. Im Januar 2019 wurde eine Betriebsanalyse der B._____ durchgeführt. Dabei wurde im entsprechenden Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Januar 2019 ein SE-Valideneinkommen von Fr. 106'000.-- und ein SE-Invalideneinkommen von Fr. 59'000.-ausgewiesen. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, dass sämtliche Einkommenserhebungen auf eher vagen Grundlagen basierten, da einerseits A._____ seine selbständige Erwerbstätigkeit erst im Frühling desjenigen Jahres aufgenommen hatte, in dem er seine Gesundheitsschädigung erlitten hatte, und andererseits erst ein einziger Jahresabschluss aus der Zeit nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorlag. 5. Am 30. April 2019 wurde A._____ im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel durch Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, bidisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 3. Juni 2019 stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: residuelle iatrogene Femoralisparese links mit Schwerpunkt beim M. iliopsoas bei Status nach minimal-invasiver Hüft-TP bei Coxarthrose am 11. November 2016. Dabei hielt Dr. med. G._____ fest, dass aus neurologischer Sicht nicht mehr mit einer relevanten Besserung gerechnet werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann bestehe seit November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da das Verletzungsrisiko bei den notwendigen Tätigkeiten in der Höhe als zu hoch einzustufen sei. Prinzipiell durchgeführt werden könnten leichte, kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten auf ebenem Boden, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen (wie auf Dächern oder Dachstühlen),

- 4 wobei auch die Fähigkeit, Treppen zu steigen, eingeschränkt sei (auch ohne das Tragen schwerer Lasten). Für eine derart angepasste Tätigkeit bestehe seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6. Dr. med. I._____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, gelangte in seiner Abschlussbeurteilung vom 11. Juni 2019 zum Schluss, dass auf das bidisziplinäre ZMB-Gutachten abgestellt werden könne. 7. Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob er zunächst einen provisorischen und am 25. Juli 2017 (recte: 25. Juli 2019) einen begründeten Einwand. 8. Am 6. August 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 %. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 106'000.-- (gestützt auf Branchenstatistiken), einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit (d.h. körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in der Höhe oder auf unebenem Grund und ohne Treppensteigen) und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'418.-- (gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, aufindexiert auf das Jahr 2019) aus.

- 5 - 9. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2019 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. April 2018 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, mindestens jedoch eine Viertelsrente, zuzusprechen. 2. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Vorinstanz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit unzumutbar und das Invalideneinkommen anzupassen sei. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies ist primär auf die angefochtene Verfügung vom 6. August 2019. 11. Am 3. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. 12. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 6. August 2019, worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Zimmermann erheblich eingeschränkt, in adaptierter Tätigkeit allerdings seit Januar 2017 zu 100 % arbeitsfähig ist. Ebenfalls nicht streitig ist das Valideneinkommen von Fr. 106'000.--. Uneins sind sich die Parteien allerdings hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Er-

- 7 werbstätigkeit, der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle und der Vornahme eines Leidensabzugs. 3.1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit gilt es vorab Folgendes festzuhalten: Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.3.1 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei erst seit Frühjahr 2016 selbständig, habe Investitionen von rund Fr. 300'000.-getätigt und sei auch an einen mehrjährigen, nicht kündbaren Mietvertrag gebunden. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit würde zu einem

- 8 finanziellen Kollaps führen, zumal auch ein Grossteil der Investitionen nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte. Eine Betriebsübergabe an eine andere Person sei in der peripheren Region J._____ schlicht unmöglich, weshalb sämtliche Mitarbeiter […] die Arbeitsstelle verlieren würden. Die Gesamtauswirkung der Betriebsaufgabe wäre verheerend und ein solches Szenario sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sowie zwingend zu vermeiden. 3.3.1. Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Betrieb, in den er viel Zeit, Geld und Arbeit investiert hat, sowie mit seinen Mitarbeitenden verbunden fühlt und in der Region J._____ verwurzelt ist. Dies macht aber den Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres unzumutbar. Zu würdigen ist dabei, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit er vorbringt, die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit führte zu einem finanziellen Kollaps, da ein Grossteil der Investitionen nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die mit dem investierten Geld erworbenen Sachwerte (Fahrzeuge, Maschinen, Lagereinrichtungen, Inventar usw.) nicht veräussert und für die gemietete Werkhalle kein Untermieter gesucht bzw. mit dem Vermieter keine vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart werden könnte(n). Mit dem bloss pauschalen Hinweis darauf, dass der Verkauf der Sachwerte sicherlich mit einem grossen Verlust einherginge und sich eine Werkhalle in C._____ nicht einfach so untervermieten liesse, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, inwiefern mit dem Verkauf der Sachwerte (unter Berücksichtigung der darauf getätigten Abschreibungen) bzw. der Untervermietung der Räumlichkeiten tatsächlich ein erheblicher finanzieller Nachteil verbunden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E.4.3).

- 9 - Weiter ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht hätte, einen Betriebsnachfolger zu finden. Seine nicht weiter substanziierte Aussage, wonach es in der Region J._____ per se immens schwierig sei, eine Nachfolgeregelung zu finden, verfängt nur schon deshalb nicht, weil er selber im Frühjahr 2016 einen Zimmereibetrieb in der Region J._____ übernommen hat, nachdem er dort bereits viele Jahre als Zimmermann gearbeitet hatte (vgl. Beschwerde S. 3 und den Auszug aus dem individuellen Konto [IK; IV-act. 19]). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über […] Mitarbeitende verfügt, die seit der Betriebsübernahme bei ihm angestellt sind (vgl. Fragebogen Selbständigerwerbende [IV-act. 16 S. 2]), und dass einer der […] Mitarbeitenden […] vornehmlich die gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle des Beschwerdeführers kompensiert (vgl. IV-act. 65 S. 10 Fn. 8). Insofern erscheint es nicht abwegig, wenn die IV-Stelle folgerte, der Betrieb könnte durchaus durch eine andere Person […] übernommen werden. 3.3.2. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Angestellten in einer sozialen Verantwortung sieht, relativiert die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht nicht und lässt auch einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E.2.4 und I 643/03 vom 17. August 2004 E.3.3.2). Zudem gilt es mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich freigestellt ist, je in einem Teilzeitpensum zum einen nach wie vor als Geschäftsführer seines Betriebs und zum anderen als Unselbständiger in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu arbeiten. Dies könnte insbesondere deshalb ein gangbarer Weg sein, weil die administrativen und geschäftsführerischen Tätigkeiten sowie allenfalls auch leichte Arbeiten in der Werkstatt (vgl. hierzu Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Januar 2019 [IV-act. 65 S. 5] und Fragebogen

- 10 - Selbständigerwerbende [IV-act. 16 S. 2]) als leidensadaptierte Tätigkeiten angesehen werden können und eine (hälftige) Aufteilung zwischen der bisherigen selbständigen und einer leidensadaptierten, unselbständigen Erwerbstätigkeit durchaus im Streubereich der praxisorientierten Abklärung liegt (vgl. hierzu auch Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Januar 2019 [IV-act. 65 S. 6 f.]; vgl. ferner die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der orthopädischen Exploration, wonach organisatorische Tätigkeiten etwa 30 % der Gesamttätigkeit ausmachen [IV-act. 74 S. 26]). Zu denken wäre bei der selbständigen Erwerbstätigkeit bspw. an Arbeiten wie das Einholen von Aufträgen, Erstellen von Offerten, Personalführung, Planung von Arbeiten und deren Überwachung, Buchführung, Rechnungswesen, leichte Maschinenbedienungen bzw. deren Unterhalt und an Aufgaben organisatorischer Natur (vgl. IV-act. 39 S. 1 f., IV-act. 65 S. 5 f. und RAD-Bericht vom 9. März 2018 [IV-act. 40 S. 3]). Wieso eine solche Einschätzung völlig unrealistisch sein soll (vgl. Replik S. 2), belegt der Beschwerdeführer nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint sich nach Eintritt des Gesundheitsschadens denn auch gut organisiert zu haben, indem er zwei Hilfskräfte hinzuzog und er selbst nur noch weniger bedeutende Aufgaben im Sinne einer "leichten Mithilfe in der Werkstatt" sowie Büroarbeiten ausführte (vgl. Fragebogen Selbständigerwerbende vom 9. November 2017 [IV-act. 16]; ferner Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. Januar 2019 [IV-act. 65 S. 5]). 3.3.3. Angesichts der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. hierzu nachstehende Erwägungen 4.1 ff. zum Invalideneinkommen und 5.1 ff. zum Leidensabzug) kann auch nicht gesagt werden, diese seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer der IV-

- 11 - Stelle vorwirft, nicht aufgezeigt zu haben, welche behinderungsgeeigneten Einsatzmöglichkeiten in der Region J._____ effektiv bestünden, verkennt er, dass einzig massgebend ist, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage in einer bestimmten Region gerade nicht (vgl. BGE 134 V 64 E.4.2.1 m.w.H.). In diesem Zusammenhang bringt die IV-Stelle zudem zu Recht vor, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Wegzug aus C._____ bedingen würde, was rechtsprechungsgemäss ohnehin einen Berufswechsel nicht als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E.4.3.2). 3.3.4. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2016 eine eigene Zimmerei führt und zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Verweistätigkeiten (vgl. hierzu auch nachstehende Erwägung 4.3.3) ein nicht unerheblicher Unterschied besteht. Dennoch kann rechtsprechungsgemäss auch in einer solchen Situation bei der hier gebotenen objektiven Betrachtung indes nicht von einem sozialen Abstieg gesprochen werden, der es für den Beschwerdeführer ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liesse, unselbständig erwerbstätig zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 und 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.7.3.2). Immerhin sind die in der angefochtenen Verfügung angeführten leidensangepassten Tätigkeiten mit der vom Beschwerdeführer hauptsächlich ausgeführten Arbeit als Zimmermann vergleichbar (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 22. Januar 2019 [IV-act. 65 S. 6]). Zudem ist der Beschwerdeführer erst seit Frühjahr 2016 selbständig erwerbstätig.

- 12 - 3.3.5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist als in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann. Zudem ist der im Rahmen einer Verweistätigkeit erzielbare Verdienst – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – in nicht unerheblichem Masse höher als das in der angestammten Tätigkeit erzielbare Einkommen: Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Januar 2019 wird gestützt auf den Jahresabschluss 2017 ein hypothetisches SE-Invalideneinkommen von rund Fr. 59'000.-ausgewiesen (vgl. IV-act. 65 S. 11), was auf das Jahr 2019 aufindexiert einen Betrag von Fr. 60'185.90 ergibt (= Fr. 59'000.-- x 1.01 x 1.01). Dagegen erzielten Männer laut der Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamts für Statistik für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art (LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden auf das Jahr 2019 aufindexiert einen Jahreslohn von Fr. 68'418.40 (= Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01). Dies ergibt eine Differenz von rund 12 %. 3.3.6. Für den Wechsel des Beschwerdeführers in eine unselbständige Tätigkeit sprechen des Weiteren dessen persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten. […]. Hinzu kommen seine bisher gewonnenen Berufserfahrungen und breiten Kenntnisse (insbesondere in der Geschäfts- und Personalführung, Akquisition, Offertstellung, im Rechnungswesen sowie in den klassischen Handwerksarbeiten als Zimmermann und Zimmerpolier [vgl. IV-act. 65 S. 6]), welche in einer Verweistätigkeit die Vermittelbarkeit erleichtern, insbesondere wenn die IV-Stelle dafür mittels beruflichen Massnahmen nachweislich Hand bietet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und Vernehmlassung S. 3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch bisher vornehmlich handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sich der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit in Grenzen halten dürfte. Schliesslich spricht neben seiner

- 13 - Persönlichkeitsstruktur als arbeits- und leistungswillige Person (vgl. ZMB- Gutachten IV-act. 74 S. 7) auch das Alter des Beschwerdeführers (knapp 49 Jahre im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) und damit verbunden die noch verbleibende lange Aktivitätsdauer für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. 3.3.7. Bei der hier gebotenen Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls überwiegen daher im Ergebnis die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. 4.1. Die IV-Stelle bemisst das Invalideneinkommen gestützt auf den Totalwert (Produktions- und Dienstleistungssektor) der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der LSE 2016. Zwar anerkennt der Beschwerdeführer, dass er in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig ist. Er macht allerdings geltend, dass die entsprechenden Tätigkeiten an bestimmte Einschränkungen gekoppelt seien, aufgrund derer es ihm sicherlich nicht möglich sei, Produktionsarbeiten im Sinne von verarbeitendem Gewerbe auszuführen. Diese Arbeiten seien hauptsächlich allesamt mit Tragen von Lasten, Gehen auf unebenem Grund (Stichwort: Werkhalle) und wohl auch mit regelmässigem Treppensteigen (Leitertreppen sowie Absätze beachten etc.) verbunden und würden erst noch oftmals feinmotorische Fertigkeiten verlangen. Hinzu komme, dass auch seine rechte Hüfte, die Wirbelsäule und die Schulter eine leicht- bis mässiggradige funktionelle Störung aufwiesen und diese zusätzlichen Problematiken nicht mit verarbeitendem Gewerbe kompatibel seien. Es würde sich dementsprechend rechtfertigen, beim Invalidenlohn (lediglich) die statistischen Werte des Dienstleistungssektors heranzuziehen.

- 14 - 4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Festsetzung des Invalideneinkommens insbesondere die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2 m.w.H.). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, ist dabei in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen. Davon abzuweichen besteht bspw. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). 4.3.1. Vorliegend haben die ZMB-Gutachter hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Anforderungsprofil definiert (vgl. IV-act. 74 S. 8 und IV-act. 74 S. 27). Demnach erweisen sich folgende Tätigkeiten als zumutbar: leichte, kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten auf ebenem Boden, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne

- 15 - Tätigkeiten an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen (wie auf Dächern oder Dachstühlen). Eingeschränkt sei zudem die Fähigkeit, Treppen zu steigen, auch ohne das Tragen schwerer Lasten (vgl. dazu auch RAD- Abschlussbeurteilung vom 11. Juni 2019 [IV-act. 82 S. 12]). Der neurologische Gutachter wies zudem darauf hin, dass bei sehr feinmotorischen Tätigkeiten der essentielle Tremor interferieren könnte (vgl. IV-act. 74 S. 38). 4.3.2. Inwiefern es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen bzw. unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils (vgl. vorstehende Erwägung 4.3.1) nicht möglich sein sollte, Produktionsarbeiten im Sinne von verarbeitendem Gewerbe (vgl. LSE 2016, TA1, Sektor 2, Wirtschaftszweige 05-43) auszuführen, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer dafür das Tragen von Lasten anführt, verkennt er, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2 m.w.H.), so auch im verarbeitenden Gewerbe. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern in einer Werkstatt mit unebenem Boden zu rechnen ist bzw. weshalb dem Beschwerdeführer Arbeiten in einer Werkstatt nicht zumutbar sein sollten, gab er anlässlich der Begutachtung als Verweistätigkeiten doch selber solche "auf ebenem Boden in der Werkstatt" an (vgl. IV-act. 74 S. 7). Zudem wies er im Fragebogen für Selbständigerwerbende bzw. im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende aus, dass er in der Werkstatt seines Betriebs mithelfe und leichte Arbeiten verrichte (vgl. IV-act. 16 S. 2 und IV-act. 65 S. 5). Hinsichtlich des Treppensteigens gilt es festzuhalten, dass die Gutachter und Dr. med. E._____ zwar auf Einschränkungen hinwiesen (vgl. IV-act. 74 S. 3 unten und IV-act. 74 S. 8 bzw. IV-act. 35 S. 2). Es finden sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass diese derart stark ausgeprägt wären, dass dem Beschwerdeführer auch das gelegentliche Überwinden von Treppenstufen oder einzelnen Ab-

- 16 sätzen nicht möglich wäre (vgl. undatierter, von der IV-Stelle eingeholter Bericht von Dr. med. D._____ [IV-act. 27 S. 4] und ZMB-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer zwar Mühe habe, Treppen zu steigen, ihm dies aber dennoch gelinge [IV-act. 74 S. 3 f.] bzw. in dessen Rahmen der Beschwerdeführer selbst angibt, Schwierigkeiten beim Treppenhochgehen zu haben [IV-act. 74 S. 17]; vgl. ferner Bericht von Dr. med. E._____ vom 21. November 2017 [IV-act. 35 S. 4], wonach es dem Beschwerdeführer bereits rund ein Jahr nach der Hüfttotalprothesenimplantation laut eigenen Aussagen bereits möglich gewesen sei, zwei Bergtouren durchzuführen; vgl. aber ZMB-Gutachten [IV-act. 74 S. 32], wonach er das Bergsteigen aufgrund der Hüftproblematik habe aufgeben müssen). Zudem gibt der Beschwerdeführer selber an, mit gewissen Anpassungen relativ flüssig Treppen steigen zu können (vgl. ZMB-Gutachten [IV-act. 74 S. 32]), was er anlässlich der neurologischen Exploration auch demonstrieren konnte (vgl. ZMB-Gutachten [IV-act. 74 S. 34]). Schliesslich vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer ins Feld geführten somatischen Beschwerden (Tremor, rechte Hüfte, Wirbelsäule und Schulter) die Leistungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht in arbeitsfähigkeitsrelevanter Weise einzuschränken (vgl. dazu nachstehende Erwägung 5.3.1). Auf weitergehende Abklärungen, welche vom Beschwerdeführer ohnehin bloss pauschal beantragt werden, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da nicht anzunehmen ist, dass die Überzeugung des streitberufenen Gerichts dadurch geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H.). Schliesslich mutet es auch widersprüchlich an, wenn sich der Beschwerdeführer in Tätigkeiten im Produktionssektor nicht sieht, die Heranziehung der statistischen Werte des Dienstleistungssektors indes damit begründet, dass Letzterer auch produktionsnahe Tätigkeiten enthält, die ihm allenfalls zumutbar seien (vgl. Beschwerde S. 8).

- 17 - 4.3.3. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt wären, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Sektors – hier der Produktion – ausser Betracht fielen. Vielmehr verweist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang auf Tätigkeiten wie leichte Maschinenbedienung, leichte Sortier- oder Prüfarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler etc. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Es besteht daher kein Grund, nicht auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer mit Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im privaten Sektor abzustellen, wie das die IV-Stelle der Regel entsprechend gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.5.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass allfällige regionale Lohnunterschiede bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sind. Selbst in wirtschaftlich schwachen Regionen mit tieferen Einkommen rechtfertigt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Median) abzuweichen; die Invalidenversicherung hat weder für ungünstige konjunkturelle Verhältnisse einzustehen noch regionale Lohnunterscheide auszugleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E.4.1 m.w.H.). 5.1. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10 % vom Invalideneinkommen als angemessen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er im Vergleich zu einer komplett gesunden Person ein deutlich höheres Krankheitsrisiko habe, da multiple Einschränkungen (beim Treppensteigen, beim Heben von Lasten, aufgrund der Problematik an der rechten Hüfte, der Wirbelsäule sowie der Schulter und des Tremors) bei der Art der Arbeitstätigkeit bestünden. Ein Arbeitsplatz müsste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf

- 18 seine Einschränkungen angepasst werden (massgeschneiderte Arbeiten an für ihn angepassten Örtlichkeiten). 5.2.1. Ein leidensbedingter Abzug kommt auch bei Heranziehen der LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 m.H.a. BGE 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa). Praxisgemäss soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.1 m.H.a. BGE 135 V 297 E.5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.3.1 m.w.H.). 5.2.2. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom

- 19 - 22. Januar 2015 E.4.1.1 m.w.H.). Praxisgemäss werden keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorgenommen und addiert, sondern es wird vielmehr der Abzug gesamthaft geschätzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E.5.2.2 f.). 5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einen Leidensabzug mit dem Verweis auf multiple Einschränkungen geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.2.2). So wurde der Einschränkung mit Blick auf das Heben von Lasten insofern Rechnung getragen, als nur noch körperlich leichte, kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet werden (vgl. IV-act. 74 S. 8 und IV-act. 74 S. 27). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf weitere Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte, der Wirbelsäule und der Schulter beruft, übersieht er, dass entsprechende Diagnosen (insb. chronisches belastungsabhängiges Schulterschmerzsyndrom, chonische Lumbalgie und Coxarthrose) im ZMB-Gutachten nachvollziehbar als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschieden worden sind (vgl. IV-act. 74 S. 2 ff.). Dasselbe gilt für den festgestellten leichtgradigen essentiellen Tremor (vgl. IV-act. 74 S. 4 ff.). Abgesehen davon wies der neurologische Gutachter in seiner Arbeitsfähigkeits-Einschätzung lediglich aus, dass der essentielle Tremor – wenn überhaupt – bei sehr feinmotorischen Tätigkeiten interferieren könnte (vgl. IV-act. 74 S. 38), was bei Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Überdies mutet es widersprüchlich an, wenn der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausführt, aufgrund des Tremors würden bereits einfache Sortier- oder Verpackungsarbeiten zum Problem, er solche Tätigkeiten im

- 20 - Einwand indes selbst als noch ausführbare Arbeiten bezeichnet hat (vgl. IV-act. 80 S. 3). 5.3.2. Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, bei nur mehr leichten Tätigkeiten werde praxisgemäss ein Leidensabzug von 10 % vorgenommen. Vielmehr ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen Leidensabzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2 m.w.H). Er umfasst – wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt – namentlich auch vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Boden ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten bzw. an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen und ohne die Notwendigkeit, regelmässig (oder mit Lasten) Treppen zu steigen. Bezüglich Letzterem kann dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es sei für ihn aufgrund von Treppen und Absätzen schon ein Problem, überhaupt an den Arbeitsplatz zu gelangen. Denn auch wenn diesbezüglich aus Sicht der Gutachter und Dr. med. E._____ Einschränkungen bestehen (vgl. IV-act. 74 S. 8 bzw. IV-act. 35 S. 2), kann der ärztlichen Einschätzung nicht entnommen werden, dass diese Beeinträchtigungen derart ausgeprägt sein sollen, dass gar keine Treppen mehr oder nicht einmal mehr einzelne Stufen bzw. Absätze überwunden werden könnten (vgl. darüber hinaus auch vorstehende Erwägung 4.3.2). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Arbeitgeber den Arbeitsplatz an die Einschränkungen des Beschwerdeführers anpassen bzw. ihm massgeschneiderte Arbeiten an für ihn angepassten Örtlichkeiten zuweisen müsste. Vielmehr sind die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit den gewöhnlichen betrieblichen Anforderungen vereinbar. Daher leuchtet auch nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern ein deutlich erhöhtes Krankheitsrisiko aufweisen soll. Zudem ist

- 21 mit der IV-Stelle festzuhalten, dass der romanisch- und deutschsprachige Beschwerdeführer mit Schweizer Bürgerrecht und ausgewiesener Schulund Berufsausbildung – entgegen seiner Auffassung – durchaus auch über gewisse Wettbewerbsvorteile verfügt. Dass er aufgrund seiner Ausbildungen überqualifiziert wäre, relativiert sich durch die aufgrund des Belastungsprofils noch zumutbaren Tätigkeiten. 5.3.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend nicht, einen Leidensabzug vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit – gestützt auf den Totalwert (Produktions- und Dienstleistungssektor) der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der LSE 2016 und aufindexiert auf das Jahr 2019 – auf Fr. 68'418.40 (= Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01). Dabei ergibt sich bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 106'000.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35.45 %. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (vgl. Art. 83 ATSG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 22 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2019 106 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.07.2020 S 2019 106 — Swissrulings