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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 S 2019 10

28 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,290 parole·~16 min·4

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 10 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser, Pedretti Aktuarin Kuster URTEIL vom 28. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____, Jahrgang 1961, leidet an einer erblich bedingten progressiven Muskeldystrophie. Aufgrund dessen bezieht sie verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie einen Assistenzbeitrag in maximalem Umfang. A._____ ist nahezu vollständig gelähmt und bei allen täglichen Verrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Verbale Kommunikation ist möglich; auch kann sie die Finger etwas bewegen, sodass sie sich mittels Elektro-Rollstuhl selbständig fortbewegen kann. 2. Nachdem A._____ per 1. März 2018 vom Kanton Bern in den Kanton Graubünden umgezogen war und sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte, sprach ihr die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. März 2018 ab dem 1. März 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung (samt Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. 3. Mit Schreiben vom 21. August 2018 informierte A._____ die AHV-Ausgleichskasse darüber, dass sie im Rahmen des Assistenzbeitrags Assistenz-Personal angestellt habe. Im Jahr 2018 seien daraus ungedeckte Kosten entstanden. Sie liess der AHV-Ausgleichskasse eine Zusammenstellung über die ungedeckten Kosten aus der Assistenz 2018 zukommen und bat die AHV-Ausgleichskasse darum, "[…] eine allfällige Leistung aus der Ergänzungsleistung zur Deckung dieser ungedeckten Kosten zu prüfen." 4. In der Folge beauftragte die AHV-Ausgleichskasse die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen des Gesundheitsamtes Graubünden (nachfolgend: Fachstelle für Spitex- und Altersfragen) gestützt auf Art. 14 ABzKELG mit

- 3 der Abklärung der Pflege- und Betreuungssituation von A._____ und der Beantwortung folgender Fragen: • Inwieweit ist für die Pflege und Betreuung eine Person mit einer bestimmten Ausbildung nötig bzw. kann die Pflege und Betreuung auch von nicht speziell ausgebildeten Personen erbracht werden? • Welche Art der Pflege und Betreuung wird (zusätzlich zur Spitex) benötigt und wie gross ist der Umfang dafür (Anzahl Stunden pro Tag)? Diesem Auftrag kam die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen mit Bericht vom 9. Oktober 2018 nach. Sie gelangte zum Schluss, dass die direkt angestellten Personen die notwendige Mindestqualifikation für Spitex Mitarbeitende nicht erfüllten (keine pflegerische Grundausbildung) und somit von einem Spitex Dienst in der Pflege nicht eingesetzt würden. In der Betreuung könnten die direkt angestellten Personen (allerdings) eingesetzt werden, sofern die Pflegesituation dies zulasse. Für Betreuungsleistungen seien im Allgemeinen keine Mindestqualifikationen nachzuweisen. Weiter hielt die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen fest, dass der Gesundheitszustand von A._____ eine rund um die Uhr Pflege und Betreuung notwendig mache. Die komplexe Pflegesituation gestalte sich sehr anspruchsvoll und umfasse vor allem pflegerische Leistungen. Ebenso sei eine Betreuungsperson für nicht pflegerische Leistungen notwendig. A._____ sei für die Sicherstellung der Pflege und Betreuung auf eine konstante und ständige Begleitung und Assistenz angewiesen. Ein Spitexdienst könne die situativ berechtigten und von A._____ bezeichneten Anforderungen an Einsatzzeiten und -dauer sowie einer konstanten Pflegeund Betreuungsperson nicht gerecht werden. 5. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 lehnte die AHV-Ausgleichskasse das Gesuch von A._____ um Restkostenübernahme ihrer Pflegekosten ab. Begründend führte sie aus, dass die von A._____ angestellten Pflegepersonen gemäss dem Abklärungsergebnis der Fachstelle für Spitex- und Alters-

- 4 fragen die Anforderungen für eine EL-Kostenbeteiligung nach Art. 14 ABz- KELG nicht erfüllten. 6. Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 20. November 2018 Einsprache. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 25. Oktober 2018 sei aufzuheben. Auf das Leistungsbegehren soll eingetreten werden. 2. In der Verfügung müssen die erbrachten Assistenzleistungen in die Bereiche Betreuung, Pflege, Administration und gesellschaftliche Teilhabe unterteilt werden. 3. Ausgewiesen Leistungen für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung, Administration sowie gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, die nicht durch eine Spitexorganisation oder nicht durch Personen im gleichen Haushalt erbracht werden, sollen gemäss Art. 12 ABzKELG übernommen werden. 4. Die den Assistenzbeitrag übersteigenden ungedeckten Restkosten für direkt angestelltes Assistenzpersonal im Bereich Pflege-, Betreuungs- und Administrationsleistungen (inkl. Personaladministration) und gesellschaftliche Teilhabe sollen gemäss Art. 14 ABzKELG übernommen werden. 7. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 hiess die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ teilweise gut; sie sprach ihr einen Betrag von Fr. 4'800.-- nach Art. 12 ABzKELG zu. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass im vorliegenden Fall ein Spitex Dienst den Bedarf von A._____ an pflegerischen und betreuerischen Aufgaben nicht abdecken könne. Es sei aber so, dass in dieser komplexen Pflegesituation ausschliesslich Personen mit der Ausbildung Pflegefachperson FH/HF, Fachfrau/-mann Gesundheit oder Fachfrau/-mann Betreuung gefordert seien (allenfalls auch geübte Pflegehelfer/innen SRK) und die angestellten Personen nicht über die notwendigen pflegerischen Ausbildungen bzw. Mindestqualifikationen verfügten (vgl. den Bericht der Fachstelle für Spitex- und Altersfragen vom 9. Oktober 2019, S. 3). Soweit A._____ für die Personaladministration durch Frau B._____ eine EL-Kostenbeteiligung wünsche, sei weiter festzuhalten, dass dies einerseits durch den IV-Assistenzbeitrag abgegolten sei und administrative Arbeiten andererseits nicht über Art. 14 ABzKELG abgerechnet werden

- 5 könnten. Abschliessend stellte sie jedoch fest, dass die erbrachten Leistungen auch hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung nach Art. 12 ABzKELG umfassten, weshalb sie A._____ den jährlichen Maximalbetrag von Fr. 4'800.-- zusprach. 8. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Februar 2019 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 sei teilweise aufzuheben und es seien statt nur Fr. 4'800.-- die gesamten Krankheits- und Behinderungskosten zu übernehmen, die nicht durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag gedeckt sind. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den ungedeckten Kosten um ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten sowie auch um hauswirtschaftliche Leistungen und Leistungen im Bereich der Personaladministration handle, die nicht vollumfänglich durch die Hilflosenentschädigung (schweren Grades) und den Assistenzbeitrag gedeckt seien. Gestützt auf Art. 14 ABzKELG und Art. 14 Abs. 4 ELG erhöhe sich der Mindestbetrag und sollten sämtliche ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ausgleichskasse übernommen werden. 9. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 (Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2019, womit die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2018, wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Restkostenübernahme ihrer Pflegekosten abgewiesen wird, insofern teilweise gutgeheissen wurde, als ihr ein Betrag von Fr. 4'800.-- nach Art. 12 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) zugesprochen wurde. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übri-

- 7 gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin rund um die Uhr in allen Aktivitäten des täglichen Lebens auf Pflege, Assistenz, Betreuung und Überwachung angewiesen ist. Im Oktober 2018 hatte sie mit vier Personen (Assistenten Pflege und Betreuung) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen: Vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 hatte sie zudem einen Arbeitsvertrag mit B._____ abgeschlossen, welche im Bereich der allgemeinen Administration und Personaladministration umfassende Leistungen erbrachte (vgl. Bericht der Fachstelle für Spitex- und Altersfragen vom 9. Oktober 2018, Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5 S. 2 ff. und Beschwerde S. 3). 2.2. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin neben einer ganzen Rente der Invalidenversicherung eine jährliche Ergänzungsleistung (samt Prämienpauschale Krankenversicherung) bezieht. Darüber hinaus erhält sie aufgrund ihres Hilfebedarfs neben einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades einen Assistenzbeitrag in maximalem Umfang (vgl. Beschwerde S. 2). Diese Leistungen der Invalidenversicherung vermögen allerdings nicht den gesamten Hilfebedarf der Beschwerdeführerin zu decken (vgl. auch Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 24). So ist dem Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Bern betreffend die Festlegung des Assistenzbeitrags vom 16. Januar 2018 zu entnehmen, dass der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin den nach oben begrenzten Assistenzbeitrag (samt Hilflosenentschädigung) um 93.39 Stunden pro Monat übersteigt (vgl. Anhang zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern betreffend die Festlegung des Assistenzbeitrags vom 5. März 2018, Bf-act. 4 S. 1/7), was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. Bg-act. 24).

- 8 - 2.3. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der den Assistenzbeitrag (samt Hilflosenentschädigung) übersteigenden ungedeckten Restkosten durch die Beschwerdegegnerin hat. 3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG). Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG). Zudem können sie für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG). Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Ausserdem erhöht sich der Mindestbetrag nach Abs. 3 lit. a Ziff. 1 bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). 3.2.1. Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat in Art. 7 Abs. 2 KELG festgehalten, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Ausgaben umfasst, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden. Zudem hat er in Art. 8 Abs. 1 und 2 KELG die (Mindest-)Beträge nach Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG als Höchstbeträge festgelegt. Schliesslich hat er in Art. 20 KELG der Regierung auferlegt, die er-

- 9 forderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, welche insbesondere festlegen, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Leistungskatalogs gemäss ELG vergütet werden können. 3.2.2. Unter der Sachüberschrift "Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause" sieht Art. 12 Abs. 2 ABzKELG vor, dass ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr vergütet werden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird. Weiter sieht Art. 14 Abs. 1 ABzKELG unter der Sachüberschrift "Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal" vor, dass diese Kosten zu Hause wohnenden Bezügern und Bezügerinnen mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet werden, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erbracht werden kann. Die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen des kantonalen Gesundheitsamtes legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die Fachstelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet (Art. 14 Abs. 2 ABzKELG). 4.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der ungedeckte Hilfebedarf der Beschwerdeführerin von 93.39 Stunden pro Monat gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Bern betreffend die Festlegung des Assistenzbeitrags vom 16. Januar 2018 auf folgende Bereiche entfällt (vgl. Anhang zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern betreffend die Festlegung des Assistenzbeitrags vom 5. März 2018, BF-act. 4 S. 1/7): Alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt (mit den Teilbereichen Administration, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und Besorgungen

- 10 sowie Wäsche und Kleiderpflege), gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie persönliche Überwachung (vgl. auch Art. 39c lit. a - c und h der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie Rz. 4002 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über den Assistenzbeitrag). Soweit ersichtlich ist vorliegend unbestritten, dass sämtliche dieser Bereiche unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 oder Art. 14 ABzKELG subsumiert werden können. 4.2. Weiter gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin insoweit teilweise gutgeheissen hat, als sie ihr für die vom direkt angestellten Personal erbrachten, den Assistenzbeitrag übersteigenden ungedeckten Leistungen im Bereich hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung den jährlichen Maximalbetrag von Fr. 4'800.-- nach Art. 12 ABzKELG zugesprochen hat. Es stellt sich somit die Frage, welcher Anteil des im Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Bern betreffend die Festlegung des Assistenzbeitrags vom 16. Januar 2018 ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarfs von 93.39 Stunden pro Monat auf diesen Betrag entfällt. Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin – wie in den nachstehenden Erwägungen 5.1 und 5.2.1 ff. zu zeigen sein wird – ohnehin den gesamten ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarf der Beschwerdeführerin von 93.39 Stunden pro Monat zu vergüten hat. 5.1. Unter der Sachüberschrift "Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause" sieht Art. 12 Abs. 2 ABzKELG zwar vor, dass ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt bis höchstens Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr vergütet werden, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird (vgl. auch vorstehende Erwägung 3.2.2). Soweit der Betrag von Fr. 4'800.-- im vorliegenden Einzelfall nicht den gesamten ausgewiesenen ungedeckten Hilfe-

- 11 bedarf der Beschwerdeführerin im Bereich hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung deckt, gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung der vergütungsfähigen Kosten auf Fr. 4'800.-- pro Jahr nicht zur Anwendung gelangt. Denn das Bundesrecht hat in Art. 14 ELG (Mindest-)Beträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten statuiert, welche durch die Festlegung von Höchstbeträgen durch die Kantone nicht unterschritten werden dürfen. Die Grenze von Fr. 4'800.-- für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt würde jedoch dort auf eine Unterschreitung der in Art. 14 ELG statuierten (Mindest-)Höchstbeträge hinauslaufen, wo diese Beträge wegen der Beschränkung der Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt nicht ausgeschöpft werden könnten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 E.3.4.4; vgl. auch JÖHL, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1879 Rz. 343 zur Gesetzeswidrigkeit der in Art. 13 Abs. 6 der früheren ELKV statuierten Grenze von Fr. 4'800.--). Die Beschwerdegegnerin ist somit – unter Vorbehalt von Art. 8 KELG – verpflichtet, den gesamten ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Bereich hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu vergüten. 5.2.1. Unter der Sachüberschrift "Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal" sieht Art. 14 Abs. 1 ABzKELG vor, dass diese Kosten zu Hause wohnenden Bezügern und Bezügerinnen mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet werden, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann. Die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen des kantonalen Gesundheitsamtes legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die Fachstelle nicht beigezogen oder werden

- 12 deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet (Art. 14 Abs. 2 ABzKELG; vgl. auch vorstehende Erwägung 3.2.2). 5.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass ein Spitex-Dienst den Bedarf der Beschwerdeführerin an Einsatzzeiten und -dauer sowie einer konstanten Pflege- und Betreuungsperson nicht abdecken kann (vgl. Bf-act. 5 S. 4). Trotzdem gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der ausgewiesene ungedeckte Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege und Betreuung nicht vergütet werden könne, da die von der Beschwerdeführerin angestellten Personen nicht über die notwendigen pflegerischen Ausbildungen bzw. Mindestqualifikationen verfügten. In der vorliegenden komplexen Pflegesituation seien ausschliesslich Personen mit der Ausbildung Pflegefachperson FH/HF, Fachfrau/-mann Gesundheit oder Fachfrau/-mann Betreuung gefordert (allenfalls auch geübte Pflegehelfer/-innen SRK). 5.2.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin legte die Fachstelle für Spitex- und Altersfragen in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 allerdings keine auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen Anforderungsprofile der anzustellenden Personen fest. Sie hielt einzig fest, dass die von der Beschwerdeführerin direkt angestellten Personen die notwendige Mindestqualifikation für Spitex Mitarbeitende nicht erfüllten (keine pflegerische Grundausbildung) und somit von einem Spitex Dienst in der Pflege nicht eingesetzt würden. Auch in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018, welche der Beschwerdeführerin nota bene nicht zugestellt wurde, hielt sie lediglich fest, dass ein Spitex Dienst in dieser Situation ausschliesslich Pflegefachpersonen FH/HF, Fachfrau/-mann Gesundheit oder Fachfrau/-mann Betreuung (allenfalls auch geübte Pflegehelfer/-innen SRK) einsetzen würde. Zwar führte sie in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 aus, dass sich die komplexe Pflegesituation sehr anspruchsvoll gestalte und vor allem pflegerische Leistungen (Körperpflege), Wund-

- 13 pflege, viele Transfers und Lagerungen, Umgang mit dem Rollstuhl, die Bedienung des Beatmungsgeräts, Essen eingeben sowie Unterstützung oder Übernahme jeder kleinsten Verrichtung (bspw. Hand richtig am Joystick positionieren) umfasse (vgl. Bf-act. 5 S. 3). Gleichzeitig hielt sie aber auch fest, dass in der ganzen Situation zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin die Expertin in ihrer Pflege- und Lebenssituation sei und sie ihre Assistentinnen und Assistenten […] sehr gut instruieren und die notwendigen Anleitungen abgeben könne (vgl. Bf-act. 5 S. 4). Nach dem Gesagten ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts – gestützt auf den Bericht der Fachstelle für Spitex- und Altersfragen vom 9. Oktober 2018 – nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anstellung ihres Pflegepersonals bestimmte Vorgaben der Fachstelle für Spitex- und Altersfragen nicht eingehalten hätte. Vielmehr ist im vorliegenden Einzelfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin aufgebaute Pflege- und Betreuungssystem funktioniert und sie adäquat betreut und gepflegt wird. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin angestellten Assistenzpersonen wenigstens eine gewisse berufliche Nähe zum Medizinal-/ Betreuungswesen aufweisen (vgl. Bf-act. 5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ist somit – unter Vorbehalt von Art. 8 KELG – verpflichtet, den gesamten ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege und Betreuung zu vergüten. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Unter Vorbehalt von Art. 8 KELG ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den gesamten ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarf der Beschwerdeführerin von 93.39 Stunden pro Monat zu vergüten. Da das Gericht die Höhe der Vergütung mangels hinreichender Unterlagen nicht festlegen kann, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die Be-

- 14 schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Vergütung des ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarfs von 93.39 Stunden pro Monat im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere vorstehende Erwägungen 5.1 und 5.2.3) festlege. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 wird insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen, als sie die Vergütung des ausgewiesenen ungedeckten Hilfebedarfs von A._____ von 93.39 Stunden pro Monat im Sinne der Erwägungen festzulegen hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]