Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2019 S 2018 98

28 agosto 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,059 parole·~25 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Ott als Aktuar URTEIL vom 28. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)

- 2 - 1. B._____, geborene C._____ und Bürgerin von X._____ und A._____ heirateten am 17. Mai 2004 in Y._____ (GR). 2. Im August 2014 reichte A._____ das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle ein, wobei er zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie (rückwirkend) der beruflichen Vorsorge hatte. Im Nachgang zu einem Einspracheverfahren vor der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Bereich AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), sprach diese A._____ am 26. Februar 2016 ab dem 1. Juli 2014 (jährliche) EL sowie eine direkt an die Krankenversicherung auszubezahlende Prämienpauschale zu. Ab dem 1. Januar 2016 betrug der Anspruch auf EL Fr. 423.-- pro Monat. In der Mitteilung vom 26. Februar 2016 wurde auf die unverzügliche Meldepflicht bezüglich der Änderung von persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen sowie eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2016 und 15. Dezember 2017 wurde für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2018 der Anspruch auf EL wiederum auf Fr. 423.-- festgesetzt und die direkt an die Krankenversicherung auszubezahlende Prämienpauschale angepasst. Wiederum enthielten diese Verfügungen einen Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht sowie die Rückerstattungspflicht. 3. Am 28. Februar 2018 stellte A._____ ein Gesuch um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten an die AHV-Ausgleichskasse. Mit Verfügung vom 9. März 2018 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ für Krankheitskosten von ihm und seiner damaligen Ehefrau insgesamt Fr. 1'467.40 betreffend die Jahre 2016 bis 2018 zu. Einen weiteren Antrag um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten stellte A._____ am 5. April 2018, welchen die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. April 2018 im Betrag von Fr. 1'071.05 guthiess.

- 3 - 4. Am 28. Mai 2018 übermittelte A._____ der IV-Stelle des Kantons Graubünden per E-Mail das Urteil des Regionalgerichts D._____ betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung vom 22., mitgeteilt am 25. Mai 2018. Gleichentags erlangte auch die AHV-Ausgleichskasse davon Kenntnis. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 berechnete die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch auf EL von A._____ infolge veränderter Berechnungsgrundlagen neu. Die Neuberechnung erfolge infolge Wegzugs der Ehefrau ins Ausland per 15. Oktober 2017 sowie der Scheidung. Die AHV-Ausgleichskasse erkannte, dass A._____ für den Zeitraum ab dem 1. November 2017 infolge Einnahmenüberschusses keinen Anspruch mehr auf (jährliche) EL sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung habe. Für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 forderte sie insgesamt Fr. 2'961.-- exkl. Prämienpauschalen zurück. Hinsichtlich der Prämienpauschalen wurde darauf hingewiesen, dass diese direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert werde und mit einer rückwirkenden Anpassung der Prämienrechnung zu rechnen sei. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 forderte die AHV-Ausgleichskasse infolge eines Einnahmenüberschusses zudem auch noch vergütete Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'138.20 betreffend die Jahre 2017 und 2018 von A._____ zurück. Insgesamt belaufen sich somit die Rückforderungen der AHV-Ausgleichskasse auf Fr. 4'099.20. 5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 erhob A._____ Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 29. Mai 2018. Am 27. Juni 2018 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 stellte die AHV-Ausgleichskasse fest, dass die Ehefrau von A._____ bereits am 15. Oktober 2017 ins Ausland weggezogen sei. Entsprechend sei der EL-Anspruch rückwirkend ab dem Folgemonat dieses Ereignisses für den Zeitraum ab dem 1. November 2017 neu

- 4 berechnet worden. Im Ergebnis habe sich ein Einnahmenüberschuss ergeben, welcher neben der Rückforderung der (jährlichen) EL auch zu einer Rückforderung der in diesem Zeitraum ausbezahlten Krankheits- und Behinderungskosten geführt habe. Die AHV-Ausgleichskasse entgegnete damit der Argumentation von A._____, wonach die EL erst ab dem Scheidungsdatum neu berechnet werden dürften und er seinen Meldepflichten hinreichend nachgekommen sei. Im Wesentlichen führte die AHV-Ausgleichskasse aus, dass die damalige Ehefrau die Schweiz gemäss eigener Bestätigung am 15. Oktober 2017 definitiv verlassen habe. Damit sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die damalige Ehefrau im Oktober 2017 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Nicht entscheidend sei das Abmeldedatum bei der Gemeinde. Damit sei die EL-Berechtigung für die damalige Ehefrau ab dem Folgemonat des Wegzuges (aus der Schweiz) erloschen und der Anspruch auf EL von A._____ habe ab dem 1. November 2017 ohne die damalige Ehefrau berechnet werden müssen. Das Scheidungsdatum sei unerheblich. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien gemäss Art. 25 ATSG unabhängig von einem Verschulden zurückzuerstatten, weil die EL seit dem 1. November 2018 (recte: 2017) für ein Ehepaar berechnet und zugesprochen worden seien. Damit seien die zu viel ausbezahlten EL zurückzuerstatten. 6. Am 25. Juli 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 27. Juni 2018. Darin schilderte er die Umstände aus seiner Sicht und wandte sich gegen die von der AHV-Ausgleichskasse verfügte Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'099.20. Er betonte insbesondere, dass das Scheidungsurteil erst am 3. Juli 2018 rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei und die Abmeldung der nunmehr geschiedenen Ehefrau effektiv erst am 27. Juni 2018 bei der Gemeinde mit einer Wegzugsadresse in X._____ erfolgt sei.

- 5 - 7. Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 15. August 2018 zur Beschwerde vom 25. Juli 2018 vernehmen. Sie beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (jährliche) EL im Betrag von Fr. 2'9661.-- (recte: Fr. 2'961.--) und Krankheitskosten im Betrag von Fr. 1'138.20 vom Beschwerdeführer zurückgefordert habe. Dabei sei zu klären, ob der Beschwerdeführer Leistungen (ausbezahlt) erhalten habe, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Unerheblich sei, ob ihn ein Verschulden treffe oder ob er gut- oder bösgläubig gewesen sei. Soweit ersichtlich, bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass er zu hohe EL erhalten habe, weil die Berechnung der EL zusammen mit seiner damaligen Ehefrau berechnet worden seien. Im Bestreitungsfall sei auf die Argumentation gemäss Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 verwiesen, wonach Frau B._____ die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verlassen habe. Ob guter Glaube vorlag sowie die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde und somit ein Erlass der Rückforderung in Frage käme, müsse nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung in einem allfälligen Erlassverfahren geprüft werden. 8. Am 25. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Er stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass er in keiner Art und Weise EL zu Unrecht bezogen habe bzw. bestritt den Bezug von zu hohen EL. Die in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 aufgeführte Rückerstattungssumme von Fr. 29'661.-- könne er nicht nachvollziehen. Er machte zusätzliche Ausführungen zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 betreffend Neuberechnung der EL infolge Reduktion der Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verfügte darin, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 weder Anspruch auf (jährliche) EL noch die Prämienpauschale für die Krankenversicherung habe. Dies infolge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 360.--. Er bekräftigte, dass seine inzwischen

- 6 geschiedene und verstorbene Ehefrau die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe und nicht beabsichtigt habe, permanent in X._____ zu bleiben. Seine Auslagen hätten sich in keiner Weise verringert und er verlangte, dass die ohnehin bescheidene Invalidenrente auf den vergangenen Stand zurückgesetzt werde und die EL neu berechnet würden. 9. In der Duplik vom 3. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies wiederum auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 sowie die Vernehmlassung vom 15. August 2018. Zudem korrigierte sie einen ihr in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 unterlaufenen Schreibfehler. Die Rückforderung betreffend (jährlicher) EL betrage Fr. 2'961.-- und nicht wie fälschlicherweise geschrieben Fr. 2'9661.--. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 sowie die vorliegenden Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Bereich AHV- Ausgleichskasse vom 27. Juni 2018. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in Y._____ (GR), sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 2 einzutreten. 2. Die der Replik vom 25. August 2018 beigelegte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 betreffend den ab dem 1. Februar 2018 (wei-

- 8 terhin) verneinten Anspruch auf (jährliche) EL und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn diese Verfügung bildete im Gegensatz zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2018. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 verweist im Übrigen zutreffend auf das korrekte Rechtsmittel, nämlich die Einsprache gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 52 ATSG und Art. 18 KELG an die Beschwerdegegnerin. Erst dieser Einspracheentscheid wäre mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbar. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auch diese Verfügung der Beschwerdegegnerin anfechten wollte, fehlte dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dafür die sachliche Zuständigkeit. 3. Streitig und zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 4'099.20 an zu viel ausbezahlten (jährlichen) EL sowie Krankheits- und Behinderungskosten vom Beschwerdeführer zurückfordert. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--, womit gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt werden kann. 4. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch die empfangende Person zurückzuerstatten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist. Das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (siehe MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Anhang 1 [Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG], Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht besteht somit auch dann, wenn der Grund für die Fehlberechnung der EL bei der Verwaltung liegt und kein Fehlverhalten von Seiten des EL-Bezügers gegeben ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25

- 9 - Rz. 16; MÜLLER, a.a.O., Anhang 1 [Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG], Rz. 8; siehe auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 15 46 vom 10. November 2015 E.3a und S 15 72 vom 19. Januar 2016 E.2a). Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen setzt einen Rückkommenstitel wie beispielsweise eine Revision, Wiedererwägung oder Anpassung der leistungszusprechenden Verfügung voraus (vgl. Art. 17 und 53 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) sind die (jährlichen) EL bei jeder Veränderung der der Berechnung der (jährlichen) EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben und dies betrifft somit die Revision einer Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E.5.2; BGE 122 V 19 E.3 und 119 V 189 E.2). Änderungen in der Personengemeinschaft wirken sich auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten aus (MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: SCHAFF- HAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 40 mit Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG; vgl. auch Art. 14 Abs. 6 ELG). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (siehe Art. 24 ELV und Art. 31 ATSG; vgl. auch die entsprechenden Hinweise in den Mitteilungen bzw. Verfügungen vom 26. Februar 2016, 16. Dezember 2016 und 15. Dezember 2017 in den beschwerdegegnerischen Akten [Bg-act.] 29 S. 2, Bgact. 46 S. 2 und Bg-act. 48 S. 2). Im Folgenden ist somit zu klären, ob dem Beschwerdeführer Leistungen ausbezahlt wurden, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Dabei ist unerheblich, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ob er guten Glaubens war oder nicht (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 14 ff. und 88 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 12

- 10 - Rz. 787 ff. sowie Anhang 1 [Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG] Rz. 4 ff.; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 68 f. und 92 ff.; MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: SCHAFF- HAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], a.a.O., S. 40 ff.). 4.1. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 davon aus, dass die EL seit dem 1. November 2017 zu Unrecht für ein Ehepaar im gleichen Haushalt (in der Schweiz) berechnet und zugesprochen worden seien und somit die zu viel ausbezahlten EL zurückzuerstatten seien. Denn die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau – die nach Angaben des Beschwerdeführers inzwischen auch verstorben ist – habe im Oktober 2017 die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verlassen und somit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, wobei im Nachgang dazu die Scheidung erfolgt sei. Dass die damalige Ehefrau die Schweiz am 15. Oktober 2017 definitiv verlassen habe, habe diese selbst bestätigt. Dementsprechend sei auch die Scheidungskonvention im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 formuliert worden (siehe Bg-act. 63 S. 3 und 8), wonach die damalige Ehefrau den Wunsch äusserte, ihre infolge einer Erkrankung letzten verbleibenden Lebensjahre in ihrer alten Heimat verbringen zu wollen und im Oktober 2017 ausgewandert sei. Somit sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die damalige Ehefrau ihren Wohnsitz im Oktober 2017 ins Ausland verlegt habe. Dies unabhängig davon, wann sie sich bei der Gemeinde abgemeldet habe oder auf welchen Zeitpunkt die Scheidung erfolgt sei. Auch ihr Gesundheitszustand vermöge daran nichts zu ändern, da ihr dieser bereits im Zeitpunkt der Ausreise bewusst gewesen sei. Die EL-Berechtigung für die damalige Ehefrau sei somit ab dem Folgemonat des Wegzugs erloschen und der Anspruch auf EL des Beschwerdeführers habe ab dem 1. November 2017 ohne die damalige Ehefrau berechnet werden müssen.

- 11 - Diese zu Unrecht bezogenen Leistungen müssten gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückerstattet werden. 4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er keine zu hohen EL bzw. diese nicht zu Unrecht ausbezahlt erhalten habe. 5. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 zu Recht davon aus, dass der EL-Anspruch unter anderem einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (siehe Art. 4 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 ATSG). Ferner sind grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 4 ff. ELG zu erfüllen. Insbesondere haben die gesetzlich anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG auch die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG zu übersteigen, woraus sich auch der entsprechende Betrag der (jährlichen) EL ergibt (Art. 9 Abs. 1 ELG). 5.1. Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist für die Definition des Wohnsitzes auf Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Dieser im Zivilrecht verankerte Begriff des Wohnsitzes setzt für die Begründung eines (neuen) Wohnsitzes zwei Merkmale voraus. Nämlich den Aufenthalt als objektives, äusseres Merkmal sowie die Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives, inneres Merkmal. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 10 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.3a). Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2

- 12 - ATSG ist neben dem Wohnsitz in der Schweiz kumulativ für den Anspruch auf EL vorausgesetzt (siehe Art. 4 Abs. 1 ELG). Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG ist der effektive Aufenthalt zu verstehen, welcher nach dem Willen der (versicherten) Person eine gewisse Zeit aufrecht erhalten werden soll. Zwar lassen Unterbrüche der effektiven Anwesenheit in der Schweiz den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in jedem Fall untergehen, doch definierte die Praxis verschiedene Anforderungen an (kurz- oder längerfristige) Auslandsaufenthalte (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 18 und 22 ff.; MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 24 ff.; EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.3b und P 25/06 vom 23. August 2007 E.4.1). Vorliegend geht es um Rückforderungen von EL gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018, für welche er als (alleiniger) Bezüger der fraglichen EL rückerstattungspflichtig ist (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E.5.2.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E.4.3). Bedeutsam ist, wann die in die Berechnung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG eingeschlossene, damalige Ehefrau durch ihr (definitives) Verlassen der Schweiz eine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV bewirkt hat. Denn gemäss Art. 10 ELV fallen Ehegatten und andere Familienmitglieder bei längerem Auslandaufenthalt bei der Bemessung der EL ausser Betracht. In dieser Bestimmung widerspiegelt sich das Prinzip von Art. 4 Abs. 1 ELG, wonach der Anspruch auf EL Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Dies ist bei der Auslegung von Art. 10 ELV zu berücksichtigen und es wird darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die sich im Ausland befindliche Person nicht (mehr) im selben Haushalt lebt wie der Ansprecher auf EL (siehe MÜLLER, a.a.O., Art. 9 Rz. 79, CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 127; JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

- 13 - 2. Aufl., Basel 2007, S. S. 1693 Rz. 83; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1746 Rz. 54). 5.2. Gemäss Vermerk der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf eine allgemeine Korrespondenz der Invalidenversicherung vom Mai 2018 in ihren Akten (vgl. Bg-act. 54 und 66), hat Frau B._____ per 15. Oktober 2017 die Schweiz aus gesundheitlichen/familiären Gründen (dauernd) verlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass infolge der gesundheitlichen Beschwerden seine damalige Ehefrau ihre Familie in X._____ noch einmal sehen wollte, dann aber eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen sei. Das massgebliche Wegzugsdatum sei die Scheidung vom 22. Mai 2018 (siehe Einsprache vom 20. Juni 2018 [Bg-act. 60]) bzw. die Abmeldung bei der Gemeinde am 27. Juni 2018 resp. die Rechtskraft/Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils per 3. Juli 2018. 5.3. In den Akten findet sich auch das Scheidungsurteil des Regionalgerichts D._____ vom 22., mitgeteilt am 25. Mai 2018 betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (siehe Bg-act. 63). Darin enthalten sind auch die vom Beschwerdeführer sowie seiner damaligen Ehefrau am 29. März bzw. 3. April 2018 jeweils einzeln unterzeichneten, gleichlautenden Scheidungskonventionen. Die Scheidungskonvention ist auf Deutsch und auf Englisch verfasst. In der Präambel wird auf Deutsch und auf Englisch insbesondere festgehalten, dass die Ehefrau infolge einer schweren Krankheit den Wunsch geäussert habe, die letzten ihr noch verbleibenden Jahre in der alten Heimat in X._____ bei ihren Kindern aus erster Ehe verbringen zu wollen. Zudem wird festgestellt, dass die Ehefrau im Oktober 2017 ausgewandert sei. In der englischen Fassung wird dazu folgendes festgehalten: "In October 2017 the wife emigrated". In der Einsprache vom 20. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass seine

- 14 damalige Ehefrau im Oktober 2017 ihren Traum verwirklichen wollte, ihre Tochter und Grosskinder in X._____ noch einmal zu sehen. Er stellte es aber in den Zusammenhang mit einem Ferienaufenthalt, wobei infolge einer Ruhephase in der Krankheitsgeschichte dies wahrscheinlich der letztmögliche Zeitpunkt gewesen sei. Andererseits stellte er auch fest, dass eine Rückreise nicht mehr möglich gewesen wäre. Ferner findet sich in der Scheidungskonvention sowie dem Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 auch die Feststellung, dass betreffend des nachehelichen Unterhalts der Beschwerdeführer Frau B._____ am 12. Oktober 2017 bereits Fr. 18'324.65 (auf Anrechnung an eine kapitalisierte Rente) überwiesen habe. Zudem seien auch bereits Umzugskosten von Fr. 548.35.-- und Flugkosten von Fr. 350.-- durch den Beschwerdeführer bezahlt worden (insgesamt Fr. 19'223.--; siehe Bg-act. 63 S. 4, 9 und 16). Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der EL gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1 m.H.a. BGE 121 V 204 E.6b; vgl. auch BGE 138 V 218 E.6, BGE 126 V 353 E.5b, BGE 120 V 33 E.3 und BGE 119 V 7 E.3c/aa). Gemäss Feststellung im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 wurde die Scheidungskonvention durch eine rechtskundige Person ausgearbeitet und das zuständige Gericht überzeugte sich davon, dass die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhte und samt Präzisierung vom 22. Mai 2018 klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen war. 5.4. Klar erscheint, dass Frau B._____ die Schweiz Mitte Oktober 2017 verliess und somit ihre Anwesenheit im Haushalt am (vormals) gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz aufgab. In Nachachtung der in der vorstehenden Erwägung 5.3 erwähnten Umstände – insbesondere im Zusammenhang mit den Feststellungen gemäss Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 – kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass Frau B._____ Mitte Oktober 2017 über-

- 15 wiegend wahrscheinlich die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verliess. Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, stehen diese doch in deutlichem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer sowie seiner damaligen Ehefrau selbst unterzeichneten, jeweils in deutscher und englischer Sprache unmissverständlich verfassten Scheidungskonvention. Zudem spricht auch die Überweisung einer Zahlung von Fr. 18'324.65.-- sowie die Begleichung von Umzugskosten (auf Anrechnung an den kapitalisierten nachehelichen Unterhalt) gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach im Oktober 2017 nur ein vorübergehender Auslandsaufenthalt seiner damaligen Ehefrau geplant gewesen sei und eine Rückreise in die Schweiz infolge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr möglich gewesen sei. Die Auswanderung bzw. die dauerhafte Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts und des Wohnsitzes in der Schweiz und die Begründung eines neuen Wohnsitzes in X._____ bewirkten eine Änderung der der Berechnung der (jährlichen) EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 ELV per Mitte Oktober 2017, da vorliegend keine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation mit bloss vorübergehender, üblicher und begründeter Beendigung/Unterbrechung der tatsächlichen Anwesenheit in der Schweiz durch die damalige Ehefrau vorliegt (vgl. für solche Ausnahmen, welche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend beenden: MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 28 ff. und Art. 5 Rz. 45 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2009 vom 15. März 2010 E.3.3, wonach immerhin vom Grundsatz her der effektive Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ist). 5.5. Per Mitte Oktober 2017 ist also von einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV auszugehen und die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die (jährlichen) EL und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu Recht neu auf-

- 16 grund eines Einpersonenhaushalts berechnet. Daraus wird für den rückforderungsrelevanten Zeitraum ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 2'172.-- bzw. ab dem 1. Januar 2018 ein solcher von Fr. 2'040.-- errechnet (siehe Bg-act. 58 f.). Seit dem 23. Januar 2018 war im Übrigen das Scheidungsbegehren beim Regionalgericht D._____ anhängig (siehe Bg-act. 63 S. 2; vgl. dazu Art. 1 ELV und BGE 137 V 82 E.3 und 5.4 f. [übersetzt in: Die Praxis 2011 Nr. 101] sowie CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 127). Der Zeitpunkt, auf den die Leistungen neu zu verfügen sind, bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 2 ELV. Gemäss lit. a dieser Bestimmung ist in den Fällen von Art. 25 Abs. 1 lit. a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente der Beginn des der Veränderung folgenden Monats massgeblich, bei Änderung der Rente hingegen derjenige auf Beginn des neuen Rentenanspruches oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur der angefochtene EL-Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden am 18. Juli 2018 verfügte Reduktion der Invalidenrente des Beschwerdeführers keine direkte Folge der Verlegung des Wohnsitzes durch die damalige Ehefrau nach X._____ bzw. deren Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz bzw. der dadurch bewirkten Veränderung der Personengemeinschaft darstellt (siehe beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6; vgl. dazu auch Bg-act. 66 S. 1 und Bg-act. 68, wonach eine Rentenreduktion infolge eines Splittings bzw. einer Einkommensteilung in Frage komme bzw. durchgeführt wurde). Damit führte aber die Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft nicht (direkt und als Folge des Eintritts eines neuen Lebenssachverhalts) zu einem Einfluss auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wie dies beispielsweise in der vom Bundesgericht im Verfahren 9C_242/2018 beurteilten Konstellation der Fall war (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E.5.3 f.). Vielmehr führte vorliegend die Veränderung der Per-

- 17 sonengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV zu einer Herabsetzung des Anspruches auf EL des Beschwerdeführers, weil die damalige Ehefrau den gemeinsamen Haushalt in der Schweiz dauerhaft verlassen hatte sowie ins Ausland ausgewandert war und nunmehr die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 ff. ELG neu zu bestimmen waren (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 ELV). Diese Veränderung ist jedoch als nicht (direkt) rentenrelevant im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz ELV zu beurteilen, womit die EL zu Recht auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu verfügt wurden (siehe dazu Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV; MÜLLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 787 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 93). 5.6. Im Ergebnis stellte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer vorgenommenen Gegenüberstellung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen somit zu Recht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf (jährliche) EL sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (siehe Bg-act. 57, 58 und 59; vgl. zur Berechnung der Höhe von [jährlichen] EL: Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 125 ff.) nunmehr für eine Einzelperson bzw. einen Haushalt für einen Alleinstehenden ab dem 1. November 2017 vorzunehmen war. Dass für den relevanten Zeitraum ab November 2017 bis Mai 2018 bereits vertraglich, behördlich oder richterlich festgesetzte und somit konkretisierte (periodische) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geleistet worden sind, wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten (vgl. für die Anerkennung von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG: CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 143 ff; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1791 ff. Rz. 109 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E.4.1).

- 18 - 6.1. Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 infolge eines Einnahmenüberschusses von gut Fr. 2'000.-keine (jährlichen) EL und keine Prämienpauschale für die Krankenversicherung mehr beanspruchen konnte. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2018 für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 insgesamt Fr. 2'961.-- an (jährlichen) EL direkt beim Beschwerdeführer zurückgefordert hat (siehe Bg-act. 57 ff.). 6.2. Die Vergütung der dem Beschwerdeführer entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG hätte dem Beschwerdeführer immerhin dann noch zugestanden, soweit solche Kosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG den Einnahmenüberschuss (Fr. 2'172.-- für den Zeitraum November/Dezember 2017 bzw. Fr. 2'040.-- für das Jahr 2018) überstiegen hätte (siehe Art. 14 Abs. 6 ELG). Denn die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 4 ELG durch den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen MÜL- LER, a.a.O., Art. 4 Rz. 14 ff. sowie Art. 14 Rz. 817 ff. und 856; CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 200 ff.). Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2018 insofern Rechnung getragen, als dass sie bei der Berechnung der Rückforderung für geleistete Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'081.80 (Fr. 10.75 mit Rechnungsdatum 2. Dezember 2017 sowie Fr. 1'071.05 mit Rechnungsdatum 15. Dezember 2017) den Einnahmenüberschuss von Fr. 2'172.-- beachtet hat bzw. die zurückgeforderten Krankheitskosten für den Zeitraum November/Dezember 2017 nicht über dem berechneten Einnahmenüberschuss lagen. Gleichermassen ging die Beschwerdegegnerin auch bei der Rückforderung der bisher vergüteten Krankheitskosten von insgesamt Fr. 56.40 für das Jahr 2018 vor (Fr. 8.-- mit Rechnungsdatum 2. Januar 2018 sowie Fr. 48.40 mit Rechnungsdatum 18. Februar 2018). Diese übersteigen ebenfalls nicht den für das Jahr 2018 errechneten Ein-

- 19 nahmenüberschuss im Betrag von Fr. 2'040.--. Damit ist auch die Rückforderung der Beschwerdegegnerin betreffend vergüteter Krankheits- und Behinderungskosten gemäss (separater) Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht zu beanstanden (siehe Bg-act. 55). 7. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht insgesamt Fr. 4'099.20 (Fr. 2'961.-- [7 x jährliche Ergänzungsleistungen à Fr. 423.-- pro Monat im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018] + Fr. 1'138.20 [vergütete Krankheitskosten des Beschwerdeführers im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018]) vom Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Mai 2018 zurückgefordert. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. bereits vorstehende Erwägung 2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit den beschwerdegegnerischen Ausführungen über die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 3 ff. ATSV in einem separaten Verfahren zu entscheiden ist. 8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

- 20 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 98 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2019 S 2018 98 — Swissrulings