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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.05.2019 S 2018 38

14 maggio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,570 parole·~28 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 38 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 14. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____ meldete sich mit Gesuch vom 26. Juli 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde ihm aufgrund einer eingeschränkten Seh- und Gehfähigkeit eine halbe IV-Rente im Betrag von Fr. 210.00 pro Monat ab dem 1. Mai 2016 zugesprochen. Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. November 2017 ebenfalls ab dem 1. Mai 2016 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘777.00 pro Monat zu, sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung im Rahmen der Individuellen Prämienverbilligung. Den Anspruch von A._____ auf Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 legte die Ausgleichskasse auf Fr. 31‘986.00 fest. Diesen Anspruch verrechnete sie mit Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ im Betrag von Fr. 26‘707.60 und mit dem Beitragsausstand für AHV/IV/EO im Betrag von Fr. 836.00. Zur effektiven Nachzahlung an A._____ resultierte so ein Restbetrag von Fr. 4‘442.40. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 24. November 2017 Einsprache und rügte unter anderem, die Verrechnung sei nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erklärte die Ausgleichskasse daraufhin ihr Vorgehen. 3. Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte die Ausgleichskasse A._____ die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 631.05 für das Jahr 2016 und von Fr. 1’099.20 für das Jahr 2017 in Aussicht. Sie gab an, der Gesamtbetrag von Fr. 1‘730.25 werde direkt der Gemeinde X._____ überwiesen. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 9. Januar 2018 ebenfalls Einsprache. 4. Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gegen ihre EL-Verfügung vom 8. November 2017 teilweise

- 3 gut und erhöhte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2016 auf Fr. 1’825.00 pro Monat. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 22. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien ab dem 1. Mai 2016 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Mietzinses seiner Wohnung und ohne Berücksichtigung des Eigenmietwertes seiner Liegenschaft in Y._____ neu zu berechnen. Die Verrechnung der Nachzahlungsforderung mit den Leistungen der Gemeinde X._____ sei detailliert aufzuschlüsseln und es seien nur jene Leistungen als Verrechnungspositionen zuzulassen, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt worden seien. Eventualiter sei die Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines tieferen Eigenmietwerts der Liegenschaft in Y._____ neu zu berechnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Parkplatz und der Anteil am Heustall seien fixer Bestandteil des Mietvertrags, so dass der Abzug von Fr. 50.00 vom Mietzins nicht gerechtfertigt sei. Die Liegenschaft in Y._____ sei unbewohnbar, er könne damit keine Mietzinseinnahmen generieren. Zur Verrechnung seiner EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ führte er aus, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Kontoauszug der Gemeinde ergebe sich die konkrete Summe nicht und es fehlten die Aufstellungen zu den monatlichen situationsbedingten Leistungen. Zu Unrecht verrechnet worden seien die Mitgliederbeiträge bei B._____ und die Prämie der Berufshaftpflichtversicherung. Es handle sich dabei nicht um verrechenbare Vorschussleistungen, sondern um Leistungen im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg.

- 4 - 6. Die Ausgleichskasse (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und ergänzte, der Parkplatz sei im Mietvertrag ausdrücklich als Zusatzobjekt aufgeführt, so dass sie nach der Rechtsprechung einen ortsüblichen Abzug habe vornehmen dürfen. Ein Parkplatz diene genau wie eine Garage nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis. Zur Liegenschaft in Y._____ brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer bringe keinerlei Beweismittel für die Unbewohnbarkeit bei. Die Liegenschaft befinde sich gemäss Internetrecherche in einer guten Wohngegend, so dass der tief angesetzte Liegenschaftsertrag von Fr. 569.00 pro Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchaus der durchschnittlichen Rendite für die ganze Lebensdauer der Liegenschaft entspreche. Zur Verrechnung machte die Beschwerdegegnerin geltend, die zeitkongruenten Verrechnungsansprüche der Sozialhilfe von Fr. 26‘707.60 seien zu Recht in vollem Umfang berücksichtigt worden. 7. Mit Replik vom 15. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. 8. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 19. Februar 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016 zustehenden Ergänzungsleistungen korrekt bemessen hat. Uneinig sind sich die Parteien bei den Positionen „Mietzins/Nebenkosten“ (siehe nachfolgend E.4) und „Liegenschaftserträge“ (siehe nachfolgend E.5). Die übrigen Positionen sind zu Recht unbestritten geblieben. Strittig ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung des Beschwerdeführers mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ korrekt vorgegangen ist (siehe nachfolgend E.6). 3. Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente

- 6 der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer Geldleistung, der jährlichen Ergänzungsleistung, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess gemäss Art. 61 lic. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Massgeblich ist dabei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). 4. Geprüft wird zunächst, inwieweit die Wohnkosten des Beschwerdeführers bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung als anerkannte Ausgaben anzurechnen sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine

- 7 - Wohnkosten seien vollumfänglich im Betrag von Fr. 457.50 pro Monat beziehungsweise Fr. 5‘490.00 pro Jahr anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, es sei ein Abzug für den Parkplatz und den Abstellraum im Heustall vorzunehmen und es seien nur monatliche Wohnkosten von Fr. 432.50 beziehungsweise jährliche Wohnkosten von Fr. 5‘190.00 anzuerkennen. 4.1. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers geht aus dem Mietvertrag vom 9. Dezember 2015 hervor (Beilage Nr. 6 des Beschwerdeführers [Bf-act. 6]). Seit dem 11. Januar 2016 bewohnt der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mitbewohner eine Mietwohnung in Z._____. Pro Monat fallen für diese Wohnung ein Zins von Fr. 710.00 und Nebenkosten von Fr. 205.00 an. Die Kosten betragen somit total Fr. 915.00 und der hälftige Anteil des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 457.50. Das Mietobjekt umfasst eine Küche, ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer, einen Anteil am Heustall als Abstellraum, einen Keller, einen Parkplatz und einen Anteil am Gartensitzplatz. 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gehören der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu den anerkannten Ausgaben. Ob neben dem Mietzins für den eigentlichen Wohnraum auch der Mietzins für eine Garage, für einen Parkplatz oder für zusätzlichen Abstellraum als anerkannte Ausgabe zu qualifizieren ist, wird im ELG und in der ELV nicht geklärt. Indessen hält die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL) in Randziffer 3235.01 fest, Kosten für Garagen würden nicht anerkannt. Dies entspricht der Rechtsprechung, hielt doch das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil P 17/05 fest, Aufwendungen für die Miete einer Garage könnten grundsätzlich nicht als Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 vom 24. Oktober 2005 E.2). Zu den Kosten für einen Parkplatz finden sich in der WEL keine Angaben. Das Bundesgericht kam in-

- 8 dessen im Urteil 9C_69/2013 zum Schluss, auch der Mietzins eines Autoabstellplatzes falle nicht unter die Wohnkosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7, E.8 und E.9). Das Bundesgericht führte aus, anrechenbar unter der Ausgabenposition „Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten“ seien nur diejenigen Ausgaben, die der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse dienten und eng mit dem Gebrauch der gemieteten Wohnung zusammenhängen würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.8). Dabei stützte sich das Bundesgericht auf die Doktrin und erklärte, es sei ausgeschlossen, im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG Mietzinsausgaben für eine Garage oder einen Autoeinstellplatz, für Geschäftsräume, für einen separaten Hobbyraum, für eine Ferienwohnung etc. zu berücksichtigen, da diese Räume nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis dienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7). Umfasst ein Mietverhältnis auch Objekte, welche nicht existenziellen Wohnbedürfnissen dienen, kann dafür nach der Rechtsprechung bei der EL-Bemessung ein ortsüblicher Betrag vom gesamten Mietzins abgezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 v0om 24. Oktober 2005 E.3.3). 4.3. Existenziellen Wohnbedürfnissen dienen unzweifelhaft angemessene private Räume zum Aufenthalt in der Freizeit, zum Schlafen, zum Kochen und für eine genügende Hygiene. Das Bedürfnis nach Abstellraum hingegen ist - mit Blick auf den mit dem Institut der Ergänzungsleistungen verfolgten Zweck der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs - nur in einem sehr bescheidenen Umfang als existenziell einzustufen. Im vorliegenden Fall umfasst das Mietobjekt zwei Abstellräume, nämlich einen Keller und einen Anteil am Heustall. Der Beschwerdegegnerin kann darin gefolgt werden, dass bereits der Keller genügend Abstellraum bietet, und dass der zusätzliche Abstellraum im Heustall nicht einem existenziellen Wohnbedürfnis entspricht. Ebenfalls nicht einem existenziellen Wohnbedürfnis entspricht nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorne E.4.2) der Park-

- 9 platz. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht nicht die gesamten Wohnkosten angerechnet, sondern einen Abzug für den Anteil am Heustall und den Parkplatz gemacht. Die Höhe des Abzugs ist nicht zu beanstanden. Ein Mietzins von Fr. 50.00 pro Monat für einen Parkplatz und für einen Abstellraum erscheint angemessen und ortsüblich. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie nachstehend gezeigt wird, nichts zu ändern. 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Parkplatz und der Anteil am Heustall seien fixer Bestandteil des Mietvertrags. Sie seien nicht extra dazu gemietet, müssten nicht separat vergütet werden und könnten auch nicht kostensenkend aus dem Mietvertrag ausgeschlossen werden. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 lag ein Mietverhältnis zu Grunde, bei welchem die Wohnung und die Garage als Einheit gemietet waren und nicht zwischen dem Mietzins für die Wohnung und demjenigen für die Garage differenziert worden war. Wie bereits erwähnt kam das Eidgenössische Versicherungsgericht in jenem Fall zum Schluss, ein Abzug für die Garage im ortsüblichen Rahmen sei bei der EL- Bemessung rechtmässig, und dies unabhängig davon, ob die Garage aus dem Mietvertrag hätte ausgeschlossen werden können oder nicht (vgl. vorne E.4.2). 4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Urteil P 17/05 habe das Eidgenössische Versicherungsgericht nur die Kosten für die Garage abgezogen, obwohl in jenem Fall auch ein Parkplatz Teil des Mietvertrages gewesen sei. Daraus lasse sich schliessen, dass ein Abzug nur für Garagen, nicht aber für Parkplätze zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Urteil P 17/05 ging es nicht primär um die Frage, ob der Mietzins für Garagen und Parkplätze anrechenbar sei, sondern um die Frage, ob überhaupt Kosten für die Miete der Garage angefallen waren. Entsprechend äusserte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Urteil nur kurz

- 10 und oberflächlich zur Frage der Anrechenbarkeit. Dass Garagen und Parkplätze EL-rechtlich gleich zu behandeln sind, geht aus dem Urteil 9C_69/2013 hervor, in welchem das Bundesgericht sinngemäss ausführte, die Mietzinsausgaben sowohl für eine Garage als auch für einen Autoabstellplatz könnten im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht berücksichtigt werden, weil weder eine Garage noch ein Autoabstellplatz dem existenziellen Wohnbedürfnis dienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7 f.). 4.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der WEL werde lediglich erwähnt, die Kosten für Garagen würden nicht anerkannt, und es sei nicht ersichtlich, dass auch Parkplatzkosten nicht anerkannt werden könnten. Es trifft zu, dass die WEL in Rz. 3235.01 nur Garagen thematisiert. Zum Thema Parkplatzkosten kann aus der WEL nichts abgeleitet werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers. 4.7. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von der Entgeltlichkeit des Parkplatzes und des Anteils am Heustall auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Mietvertrag wird nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Objekten differenziert. Der Mietzins ist gesamthaft angegeben und es wird in einer einzigen Liste aufgeführt, was den Mietern zur Benützung zusteht („1 Küche, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Dusche/WC, Anteil Heustall, Keller, 1 Parkplatz, Anteil Gartensitzplatz“). Hinweise dafür, dass einzelne der im Mietvertrag umschriebenen Räume beziehungsweise Zusatzobjekte unentgeltlich sind, finden sich nicht (Bf-act. 6). Es ist deshalb entsprechend Art. 253 des Obligationenrechts (OR, SR 220) von der Entgeltlichkeit der Wohnräume und aller Zusatzobjekte auszugehen. 4.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, es erschliesse sich nicht und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken entgegen, dass er einen Abzug am Mietzins aufgrund des Parkplatzes in Kauf nehmen müsse, obwohl er keinen Nutzen davon habe. Auch daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerde-

- 11 führers ableiten. Dass er und sein Mitbewohner kein Auto besitzen und den Parkplatz nicht nutzen, ändert nichts daran, dass ein Teil des vertraglichen Mietzinses auf den Parkplatz entfällt, und dass dieser Teil nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anrechenbar ist. 4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug für den Parkplatz und den Abstellraum im Heustall gemacht hat und dass sie für Mietzins und Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu Recht Fr. 432.50 pro Monat beziehungsweise Fr. 5‘190.00 pro Jahr als anrechenbare Ausgaben anerkannt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Geprüft wird nun, ob die Beschwerdegegnerin für die Liegenschaft des Beschwerdeführers in Y._____ zu Recht einen fiktiven Mietzinsertrag von Fr. 712.50 pro Jahr als Einnahme angerechnet hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, für diese Liegenschaft seien keine Einnahmen anzurechnen. 5.1. Der Beschwerdeführer ist hälftiger Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohnungen in Y._____, Deutschland. Zusammen mit seiner Ehefrau ersteigerte er diese Liegenschaft im Jahr 2005 für 17‘500.00 Euro (Bf-act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer erzielt mit dieser Liegenschaft keinen Ertrag, die Wohnungen sind nicht vermietet. 5.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Wird auf solche Einnahmen verzichtet, so werden sie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dennoch angerechnet, als sogenannte Verzichtseinnahmen. Die WEL sieht dementsprechend in Rz. 3433.03 vor, dass für leerstehende Liegenschaften ortsübliche Mietzinsen als Verzichtseinnahmen einzusetzen sind, wenn eine Vermietung möglich wäre. Massgeblich sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich diejenigen Einnahmen, die bei Vermietung tatsächlich erzielt werden könnten, mithin ortsübliche Mietzinse (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-

- 12 rungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E.4). Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die EL-Durchführungsorgane bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, kann nach der Rechtsprechung aber auch dadurch ein hinreichender Annäherungswert gefunden werden, dass bei Liegenschaften im Ausland als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag angerechnet wird, welcher einer angemessenen Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag ist dabei ein Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E.3 und 4). Die letztere Methode zur Bemessung der Verzichtseinnahmen bei einer ausländischen Liegenschaft hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiederholt als rechtmässig taxiert (Urteile des Verwaltungsgerichts S 15 32 vom 15. Dezember 2015 E.6b und S 18 53 vom 13. November 2018 E.5.4, gestützt auf CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2009, S. 172). Für eine Liegenschaft, für welche fiktive Mietzinseinnahmen angerechnet werden, sind immer auch Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anzurechnen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, Art. 16 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 16 lit. b der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG; BR 720.015]). 5.3. Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Verzichtseinnahmen für die Liegenschaft in Y._____ vom Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 19'000.00 aus, wie er aus den definitiven Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für die Kantonsund Gemeindesteuern 2015 und 2016 hervorgeht (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 13 S. 1 und 5). In Anwendung der Faustregel, dass der Steuerwert rund 2/3 des Verkehrswertes beträgt, legte die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der ganzen Liegenschaft auf Fr. 28'500.00 fest, den Verkehrswert des hälftigen Anteils des Beschwerdeführers auf Fr.

- 13 - 14'250.00. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Gibt es wie vorliegend keine aktuelle amtliche Schätzung der Liegenschaft und auch keinen verlässlichen Gebäudeversicherungswert, so kann auf den Steuerwert abgestellt und darauf ein angemessener Zuschlag gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E.3 ff. und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.6.3.4). Vom Verkehrswert von Fr. 14'250.00 errechnete die Beschwerdegegnerin einen Anteil von 5 %, mithin Fr. 712.50, als Verzichtseinnahmen. Zudem berücksichtigte sie in der gebotenen Weise Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 142.50 und Hypothekarzinsen von Fr. 1.00, welche im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet werden. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist rechtmässig. Die Einwände des Beschwerdeführers sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht begründet. 5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Vermietung der Liegenschaft in Y._____ sei unmöglich, die Liegenschaft sei unbewohnbar. Sie sei stark beschädigt, es gebe weder funktionierende Elektroinstallationen noch einen Wasseranschluss. Sämtliche Wohnungs- und teilweise Zimmertüren seien zerstört und die Kupferleitungen gestohlen. Der schlechte Zustand sei schon aus dem tiefen Verkehrswert (recte: Steuerwert) von Fr. 19'000.00 ersichtlich. Es sei ihm aus finanziellen, persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich, weitere Beweise für die Unbewohnbarkeit der Liegenschaft zu erbringen. Dieses Argument ist unbehelflich. Es wäre dann begründet, wenn die Beschwerdegegnerin die Verzichtseinnahmen anhand des ortsüblichen Mietzinses festgelegt hätte, wenn sie also für jede der 14 Wohnungen pro Monat rund 320 Euro oder mehr veranschlagt hätte, für die ganze Liegenschaft pro Jahr mithin mindestens 53'760 Euro. Aufgrund einer groben Internetrecherche liegt nämlich der durchschnittliche monatliche Mietzins für eine Zweizimmerwohnung in Y._____ und im umliegenden Stadtteil bei rund 320 Euro. Die Beschwerdegegnerin hat nun aber wie erwähnt nur Verzichtseinnahmen von Fr. 712.50 pro Jahr angerechnet, was pro Wohnung pro Monat gerade mal dem äusserst geringen

- 14 - Betrag von Fr. 4.20 entspricht. Indem die Beschwerdegegnerin die Verzichtseinnahmen ausgehend von dem sehr tiefen hälftigen Verkehrswert von Fr. 14'250.00 festlegte, ging sie eben gerade nicht davon aus, die Wohnungen seien in marktüblicher Form für Mieter bewohnbar. Durch das Abstellen auf den tiefen Verkehrswert berücksichtigte sie vielmehr in gebührender Weise, dass sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befindet. Selbst dann, wenn die Wohnungen auch durch anspruchslose Mieter nicht bewohnbar sein sollten, durfte die Beschwerdegegnerin annehmen, dass die Liegenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen sehr bescheidenen Ertrag abwerfen würde, zum Beispiel durch Vermietung als Lagerraum, als Übungslokal für Musikgruppen, als Versammlungslokal für Vereine und Ähnliches. Der Beschwerdeführer macht zwar zahlreiche Mängel geltend, welche seiner Ansicht nach eine Wohnnutzung verunmöglichen, er bringt aber nicht vor, die Liegenschaft sei einsturzgefährdet oder total baufällig. Auch eine Internetrecherche ergibt dafür keinerlei Hinweise, vielmehr erscheint die Liegenschaft in Y._____ auf Google Earth in einem relativ guten Zustand. Das Dach und die Fassaden zeigen auch bei Betrachtung in einer hohen Auflösung keine auffälligen Schäden und das Gebäude wirkt in keiner Weise baufällig. Vielmehr erscheint das Gebäude von aussen betrachtet sogar durchaus bewohnbar. Und schliesslich erscheinen auf Google Earth auch das umliegende Quartier ansehnlich und unproblematisch. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich weitere Abklärungen über den Zustand der Liegenschaft. Auf das vom Beschwerdeführer beantragte kurze Sachverständigengutachten unter Beizug des zuständigen Amtsgerichtes Y._____ kann verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). 5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die pauschale Annahme eines Ertrags von 5 % des Verkehrswerts fehle die gesetzliche Grundlage. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie gezeigt ist die Festlegung des fiktiven Ertrags einer Liegenschaft im Ausland auf 5 % ihres Verkehrswerts nach der Rechtsprechung zulässig und immer dann ange-

- 15 bracht, wenn es beweisrechtlich schwierig und aufwändig ist, den ortsüblichen Mietzins für vergleichbare Objekte festzustellen (vgl. vorne E.5.2). Vom üblichen Ansatz von 5 % ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn es verlässliche Hinweise dafür gibt, dass der errechnete Wert unrealistisch hoch ist (VGU S 15 32 E.6c). Vorliegend erscheinen die mit dem Ansatz von 5 % errechneten fiktiven Einnahmen in der sehr bescheidenen Höhe von Fr. 712.50 pro Jahr angesichts der Grösse der Liegenschaft und ihres von aussen betrachtet ansehnlichen Zustandes nicht als unrealistisch hoch. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts Konkretes vor, was für die Anwendung eines kleineren als des üblichen Ansatzes von 5 % sprechen würde. Sein pauschaler Hinweis, in Y._____ sei die Nachfrage nach Liegenschaften wie der seinen gering, genügt nicht. 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin für die Liegenschaft in Y._____ zu Recht Verzichtseinnahmen von Fr. 712.50 pro Jahr angerechnet hat. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'825.00 pro Monat zugesprochen hat. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung der EL- Nachzahlungsforderung des Beschwerdeführers mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ korrekt vorgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verrechnungsforderung sei zu hoch angesetzt und das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. 6.1. Gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV kann einer Fürsorgestelle, die einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt hat, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, bei der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen dieser Vorschuss direkt vergütet werden. Ziel dieser koordinationsrechtlichen Norm ist primär die Vermeidung eines Doppelbezugs

- 16 von Leistungen zu Lasten des gleichen Gemeinwesens. Gemäss Rz. 4330.02 der WEL gelten als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 4 ELV Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt wurden. Darunter sind nach der Rechtsprechung nicht nur periodische Geldleistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom Ergänzungsleistungs-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen, d.h. auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 E.3.2.3). 6.2. Der Beschwerdeführer erhält seit dem 1. Mai 2016 eine halbe IV-Rente (Bfact. 1). Im vorliegenden Verfahren hat sich gezeigt, dass er ebenfalls ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1’825.00 pro Monat hat (vgl. vorne E.5.6). Seine EL-Nachzahlungsforderung beläuft sich somit für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 auf Fr. 32'850.00 (18 x Fr. 1’825.00). 6.3. Unklar und streitig ist die Verrechnungsforderung. Deren Hintergrund präsentiert sich wie folgt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 sprach die Gemeinde X._____ dem Beschwerdeführer ab dem 13. Januar 2016 Unterstützungsleistungen zu mit monatlichen Zahlungen von Fr. 1’212.50 bis Ende April 2016 (Bg-act. 9 S. 35 ff.). In der Folge verlängerte die Gemeinde die öffentliche Unterstützung wiederholt, zuletzt mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Bg-act. 9 S. 40 ff.). Am 27. Oktober 2017 stellte die Gemeinde bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag. Sie machte für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 Leistungen in der Höhe von Fr. 31'864.40 geltend und reichte einen Kontoauszug mit den für den Beschwerdeführer getätigten Sozialhilfeleistungen ein (Bg-act. 18 S. 2 ff.). In ihrer EL-Verfügung vom 8. November 2017 brachte die Beschwerdegegnerin nicht den gesamten von der Gemeinde beantragten Betrag zur

- 17 - Verrechnung, sondern nur Fr. 26'707.60 (Bf-act. 5), und im angefochtenen Entscheid hielt sie daran fest. 6.4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ergibt sich zunächst aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42, 44, 46 und 47 ATSG). Darüber hinaus wird der Gehörsanspruch auch durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien in einem Verfahren, soweit dies Einfluss auf die Rechtsstellung haben kann. Der Gehörsanspruch hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Aspekte, unter anderem verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.4.1). 6.4.1. Vorliegend geht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus der EL-Verfügung vom 8. November 2017 nicht hervor, aus welchen Positionen sich die zur Verrechnung gebrachte Summe von Fr. 26'707.60 zusammensetzt (Bg-act. 21 ff.). Im Text der Verfügung finden sich dazu keinerlei Angaben, es ist einzig ein Dokument „Verrechnung Gemeinde X._____“ als Beilage erwähnt. Dabei handelt es sich aber allem Anschein nach nur um eine Kopie des Verrechnungsantrags und des Kontoauszugs der Gemeinde, aus welchem zwar die von der Gemeinde gestellte Forderung von Fr. 31‘864.40, nicht aber die von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung zugelassene Summe von Fr. 26‘707.60 ersichtlich ist.

- 18 - 6.4.2. Keine genügende Klärung brachte sodann das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2017 (Bg-act. 38). In diesem Schreiben gab die Beschwerdegegnerin sinngemäss an, sie habe die Verrechnung nicht zugelassen für eine Rechnung vom 18. April 2016 für Kosten, die vor dem relevanten Zeitraum entstanden seien, sowie für Krankheits- und Behinderungskosten; im beigelegten Kontoauszug habe sie die entsprechenden Positionen gelb markiert (Bf-act. 5). Diese Erklärung überzeugt nicht. Zum einen bezog sie sich im Zusammenhang mit der Rechnung vom 18. April 2016 nicht auf die EL-Verfügung vom 8. November 2017, sondern auf die Verfügung vom 24. November 2017 betreffend Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten (Bg-act. 29). Weil aber ein entsprechender Hinweis fehlte, war dies für den Beschwerdeführer verständlicherweise eher verwirrend als klärend. Und auch der Hinweis auf die Krankheits- und Behinderungskosten genügte nicht. Zwar erklärten die gelb eingefärbten Positionen die Differenz zwischen dem von der Gemeinde errechneten und dem von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung zugelassenen Betrag. Es blieb aber aus der Perspektive des Beschwerdeführers unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nur einen Teil der im Kontoauszug aufgeführten Krankheits- und Behinderungskosten gelb markiert und andere Krankheitskosten zur Verrechnung zugelassen hatte. Weiter blieb für den Beschwerdeführer ohne jegliche Erklärung unverständlich, in welchem Zusammenhang die Angelegenheit mit der Verfügung vom 24. November 2017 betreffend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (Bg-act. 29) stand. 6.4.3. Schliesslich findet sich auch im angefochtenen Einspracheentscheid keine genügende Erklärung dazu, wie sich die zur Verrechnung zugelassene Summe von Fr. 26‘707.60 im Detail zusammensetzt. Die Beschwerdegegnerin erwähnte nur, die Verrechnungsforderung umfasse die Unterstützungsleistungen für den Zeitraum der EL-Nachzahlung exklusive Krankheits- und Behinderungskosten. Weitere Erklärungen gab sie nicht, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 9. Januar 2018 gegen die

- 19 - Verfügung vom 24. November 2017 betreffend Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten gerügt hatte, die Verrechnung der Krankheits- und Behinderungskosten sei für ihn nach wie vor nicht nachvollziehbar (Bg-act. 39). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht nicht gebührend nachgekommen. Der angefochtene Entscheid verletzt den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, soweit er die Verrechnung betrifft. 6.5. Im Kontoauszug der Gemeinde X._____ sind für den relevanten Zeitraum situationsbedingte und andere Leistungen im Umfang von gesamthaft rund Fr. 7'000.00 aufgeführt, bei denen nicht ersichtlich ist, um was es sich dabei konkret handelt. Diese Positionen wurden von der Beschwerdegegnerin alle vollumfänglich zur Verrechnung zugelassen (Bf-act. 5). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Weil die konkreten Details aus dem Kontoauszug nicht hervorgehen, kann nicht geprüft werden, ob alle Leistungen tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt und demzufolge zu Recht zur Verrechnung zugelassen wurden. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gibt es einerseits grundversorgende und andererseits fördernde situationsbedingte Leistungen. Während die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen und mit EL-Nachzahlungsansprüchen verrechenbar sind, beziehen sich die fördernden situationsbedingten Leistungen nicht auf die laufenden Lebenskosten sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näher gebracht wird (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, S. 12 ff.; einsehbar auf der Internetseite der SKOS www.skos.ch). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb zu Recht, dass die im Kontoauszug nicht im Detail aufgeführten situationsbedingten Leistungen sauber aufgeschlüsselt werden, so dass er überprüfen kann, ob auch fördernde situationsbedingte Leistungen ausgerichtet wurden, wel-

- 20 che von der Verrechnung mit seinem EL-Nachzahlungsanspruch auszuschliessen sind. 6.6. Die Gemeinde X._____ hat gemäss ihrem Kontoauszug Fr. 2‘650.00 für Mitgliederbeiträge bei B._____ geleistet und die Prämie für eine Versicherung im Betrag von Fr. 144.70 übernommen, welche im Kontoauszug als Haushaltversicherung bezeichnet, vom Beschwerdeführer aber als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnet wird (Bg-act. 28 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat diese Leistungen zu Unrecht mit dem EL-Nachzahlungsanspruch zur Verrechnung gebracht. Die Mitgliederbeiträge bei B._____ und die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung stellen fördernde situationsbedingte Leistungen dar. Sie dienten nicht der Deckung des Lebensunterhalts beziehungsweise der unmittelbaren Existenzsicherung, sondern zielten darauf ab, dem Beschwerdeführer einen beruflichen Wiedereinstieg als Gutachter in Bausachen zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt der Beschwerdeführer nicht in den Genuss eines Doppelbezugs, wenn diese Leistungen von der Verrechnung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer verwertet die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht und verfügt nicht über ein Erwerbseinkommen. Im Rahmen der EL würden die Mitgliederbeiträge für B._____ und die Prämie der Berufshaftpflichtversicherung deshalb nicht als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG anerkannt. Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle getätigten Aufwendungen zu betrachten. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, oder Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen (U. MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Rz. 227 zu Art. 10 ELG). 6.7. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde

- 21 sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht rechtswidrig vorgegangen ist. Sie hat dies zu korrigieren, indem sie unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen eine übersichtliche und verständliche Abrechnung unter Angabe aller erforderlichen Details erstellt. 7. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Positionen „Mietzins/Nebenkosten“ und „Liegenschaftserträge“ korrekt bemessen und dem Beschwerdeführer zu Recht Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘825.00 zugesprochen hat. Bezüglich der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ hingegen ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht rechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Korrektur der Verrechnung der EL-Nachzahlungsforderung mit den Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____. 8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 9. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gleich, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 57 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2018, 9C_743/2018 vom 5. April 2019 E.8). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-

- 22 führers hat mit Schreiben vom 15. Mai 2018 eine Honorarnote im Umfang von gesamthaft Fr. 2‘218.60 eingereicht. Dies erscheint angemessen, so dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen hat. 10. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts des Verfahrensausgangs gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung der Verrechnung der Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X._____ mit der EL-Nachzahlungsforderung von A._____ an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘218.60 (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 38 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.05.2019 S 2018 38 — Swissrulings