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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.02.2019 S 2018 148

11 febbraio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,467 parole·~17 min·2

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 148 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Kollegger als Aktuar ad hoc URTEIL vom 11. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. A._____ ist seit dem 1. Januar 2016 bei der B._____ obligatorisch krankenversichert. Seine monatlichen Prämien für das Jahr 2017 betrugen Fr. 341.95, diejenigen für das Jahr 2018 beliefen sich auf Fr. 258.40. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 stellte die B._____ A._____ eine Rechnung für die Prämien der Monate Juni bis Dezember 2017, sowie für die Prämien des Monats Januar 2018 zu. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 forderte die B._____ A._____ erneut auf, die Prämien für den Zeitraum Juni bis Dezember 2017 zu bezahlen, wobei sie nebst monatlichen Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 244.25 eine Gutschrift von Fr. 1.-- aus dem kantonalen Prämienausgleich verrechnete. Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungsandrohung leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung für die ausstehenden Prämien der Monate Juni bis Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 682.90 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2018 sowie für Mahnund Umtriebsspesen von Fr. 120.-- ein. Gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts X._____ vom 2. August 2018 wurde am 6. August 2018 Rechtsvorschlag erhoben. 2. Mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte die B._____ einen Zahlungsausstand von Fr. 876.05 fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts X._____ in diesem Umfang auf. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der im Zahlungsbefehl aufgeführten Position im Betrag von Fr. 682.90 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 19.85 sowie Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 90.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 53.30 Betreibungskosten. 3. Am 25. September 2018 reichte A._____ bei der B._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2018 ein und beantragte deren Anpassung mit der Begründung, dass er trotz gewährter Prämienverbilligungen und angefragter Zahlungsvereinbarung betrieben worden sei. Zudem seien die Mahnspesen und die Betreibungskosten nicht geschuldet. 4. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 wies die B._____ die Einsprache von A._____ ab und erklärte den Rechtsvorschlag in der Betrei-

- 3 bung Nr. _____ des Betreibungsamts X._____ für den Betrag von Fr. 883.90 als aufgehoben. Zur Begründung hielt die B._____ fest, dass sämtliche Forderungen in der besagten Betreibung gesetzeskonform, berechtigt und geschuldet seien. Die Rechnungen seien gesetzlich korrekt gemahnt worden. Zudem dürften Mahn- und Bearbeitungsgebühren erhoben werden, da dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten werde. Schliesslich seien die Betreibungskosten ebenfalls vom Schuldner zu tragen. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2018. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die B._____ nicht berücksichtigt habe, dass er die Prämienverbilligungen erst spät erhalten habe. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass keine Mahnspesen, keine Zinsen und weder Bearbeitungsgebühren noch Betreibungskosten geschuldet seien. 6. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Prämien korrekt in Rechnung gestellt worden und in der geforderten Höhe geschuldet seien. Zudem dürfe die Beschwerdegegnerin gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Mahn- und Bearbeitungsgebühren verlangen. Betreibungskosten seien ebenfalls vom Schuldner zu tragen. Schliesslich seien die Prämien nach wie vor im betriebenen Umfang unbezahlt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 5'000.-- (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Zudem ist für diese Angelegenheit keine

- 5 - Fünferbesetzung vorgeschrieben, sodass die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis Dezember 2017 von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingefordert wurden und ob der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts X._____ mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2018 rechtmässig aufgehoben wurde. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 96 vom 3. Januar 2019 E.3.1.). Der Versicherungspolice 2017 (gültig ab: 1. Juni 2017) kann entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer ab dem Juni 2017 monatliche Prämien von Fr. 341.95 geschuldet waren (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer für die Monate Juni bis Dezember 2017 grundsätzlich einen Prämienbetrag von insgesamt Fr. 2'393.65 (7 x Fr. 341.95) zu leisten. Aus der Prämienrechnung vom 7. Dezember 2017 geht dieser Betrag ebenfalls hervor (vgl. Bg-act. 1). Aus den Akten geht zudem hervor, dass in einer weiteren Abrechnungsübersicht vom 18. Januar 2018 für denselben Zeitraum (Juni bis

- 6 - Dezember 2017) Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 1'709.75 (7 x Fr. 244.25) sowie eine Gutschrift von Fr. 1.-- aus dem kantonalen Prämienausgleich verrechnet wurden. Nach Verrechnung dieser Positionen resultierte damit für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Prämienausstand von Fr. 682.90 (vgl. Bg-act. 2). Aufgrund dieses Prämienausstandes ist der Bestand der Forderung, welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 geltend machte (vgl. Bg-act. 7), grundsätzlich nachgewiesen. 3.1.1. Der Beschwerdeführer bringt nun allerdings vor, dass die ̶ seiner Ansicht nach verspätet zugesprochenen ̶ Prämienverbilligungen in der geltend gemachten Forderung von Fr. 682.90 nicht berücksichtigt worden seien. Wie bereits erwähnt, wurden vorliegend die dem Beschwerdeführer für die Monate Juni bis Dezember 2017 zugesprochenen Prämienverbilligungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'709.75 (7 x Fr. 244.25) seitens der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2018 korrekt zugunsten der Prämienausstände des gleichen Zeitraums verbucht. Dadurch verringerten sich die ausstehenden Monatsprämien des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis Dezember 2017 von je Fr. 341.95 nachträglich um je Fr. 244.25, womit ̶ nach Abzug der Gutschrift von Fr. 1.-- ̶ eine Prämienrestschuld des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 682.90 (je Fr. 97.70 für die Monate Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember, abzüglich Fr. 1.--) resultierte (vgl. E.3.1 vorne sowie Bg-act. 2). Somit besteht für die Monate Juni bis Dezember 2017 ̶ wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ nach wie vor eine offene Prämienforderung in diesem Umfang. An dieser Stelle sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer auch dann nicht von seiner Pflicht zur Bezahlung der Prämienrechnung befreit gewesen wäre, wenn die Prämienverbilligungen noch nicht verrechnet worden wären. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Prämienrechnungen weiterhin vollständig zu bezahlen, wobei nachträglich zuerkannte Prämienverbilligungen dem Versicherungsnehmer rückwirkend angerechnet werden. Da

- 7 vorliegend die Prämienverbilligungen ̶ wie bereits erwähnt ̶ in der Abrechnung vom 18. Januar 2018 schon berücksichtigt wurden, zielt der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ohnehin ins Leere. 3.1.2. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Prämienausstände des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis Dezember 2017 auf insgesamt Fr. 682.90 (7 x Fr. 341.95 [Prämien für die Monate Juni bis Dezember 2017] abzüglich 7 x Fr. 244.25 [Prämienverbilligungsbeiträge für die Monate Juni bis Dezember 2017] abzüglich Fr. 1.-- [Gutschrift aus dem kantonalen Prämienausgleich]) belaufen. 3.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innerhalb der angesetzten Frist, so muss der Krankenversicherer von Gesetzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 S. 801 f. [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]).

- 8 - Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Prämien für die Monate Juni bis Dezember 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 682.90 nicht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass diese Prämien am 12. April 2018 ein letztes Mal gemahnt wurden (vgl. Bg-act. 3). Mit dieser letzten Mahnung räumte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich eine Nachfrist von rund einem halben Monat zur Bezahlung des Prämienausstands ein (vgl. Bg-act. 3). Dies ist vorliegend unerheblich, da sich der Beschwerdeführer ab Juni 2017 grundsätzlich weigerte, die Prämien zu bezahlen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in der besagten Mahnung auf die Folgen bei Nichterfüllung hingewiesen (vgl. Bg-act. 3). Demgegenüber befinden sich bei den Akten der Beschwerdegegnerin keine Mahnungen, mit welchen der Beschwerdeführer zunächst ein erstes Mal an die Prämienausstände der Monate Juni bis Dezember 2017 erinnert worden wäre. Allerdings hielt die Beschwerdegegnerin in der besagten letzten Mahnung fest, dass der eingeforderte Betrag trotz Zahlungserinnerung noch ausstehend sei (vgl. Bg-act. 3). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Prämien der Monate Juni bis Dezember 2017 ein erstes Mal schriftlich gemahnt wurden, bevor die erwähnte letzte Mahnung beim Beschwerdeführer einging. Gegenteilige Rügen bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Insofern ist davon auszugehen, dass das Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchgeführt wurde. Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt X._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 4). Angesichts der Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämienzahlungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 3.3. Ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven

- 9 - Rechtsöffnungstitel erlangt hat, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b mit weiteren Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft er-

- 10 wachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018 der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungsamts X._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 876.05 beseitigt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für die Monate Juni bis Dezember 2017 von Fr. 682.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Januar 2018 von Fr. 19.85 sowie zu Mahnspesen von Fr. 30.--, Bearbeitungsgebühren von Fr. 90.-- und Betreibungskosten von Fr. 53.30 verpflichtet (vgl. Bg-act. 5). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorhin erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV sind auf fälligen Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Vergütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326 S. 802). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Verzugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine Inverzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 auf die Prämienforderungen für die Monate Juni bis Dezember 2017 einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2018 geltend gemacht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2009 (Fassung 2013; nachfolgend: AVB

- 11 - KVG [Bg-act. 11]) sind die Prämien jeweils am 1. des betreffenden Monats fällig. Das bedeutet vorliegend, dass die Prämien für die Monate Juni bis Dezember 2017 jeweils am ersten Tag der betreffenden Monate fällig waren (beispielsweise Fälligkeit am 1. Juni 2017 für die Prämien des Monats Juni 2017). Von daher wäre gar ein früherer Beginn der Verzinsung denkbar, jedenfalls aber ist die Festlegung des Zinsbeginns durch die Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2018 nicht zu beanstanden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Beginn der Verzinsung am 1. Januar 2018 nicht zu beanstanden ist. 3.5. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 3 [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f. S. 807). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 30.--) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.-- sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom

- 12 - 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.-- bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 4). Bei lediglich geringfügigen Ausständen wurde allerdings auch eine kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (vgl. Urteil des EVG K 24/06 vom 3. Juli 2006 E.3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 das Äquivalenzprinzip. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als gerade noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 nebst Prämienausständen von Fr. 682.90 Mahnkosten im Umfang von Fr. 30.-- sowie Bearbeitungsgebühren für die Betreibung von Fr. 90.-- geltend (vgl. Bg-act. 7). Gemäss Art. 20 Abs. 4 AVB KVG fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person (vgl. Bg-act. 11). Die Geltendmachung von Mahnkosten sowie Bearbeitungsgebühren durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip an-

- 13 zuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1. und 4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 30.-- zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, bei Prämienausständen von Fr. Fr. 682.90, nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahngebühren sowie Bearbeitungskosten sind dem Beschwerdeführer somit zu Recht auferlegt worden. 3.6. Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwerdeführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb er ̶ entgegen seiner Ansicht ̶ auch die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. _____ in der Höhe von Fr. 53.30 (vgl. Bg-act. 4) zu übernehmen hat. 4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 rechtens ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 802.90 (Prämien für die Monate Juni bis Dezember 2017 von Fr. 682.90, Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Bearbeitungskosten für die Betreibung von Fr. 90.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 1. Januar 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 aufzuerlegen. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ̶ ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro-

- 14 zessführung ̶ gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 15 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. A._____ wird verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 802.90 nebst 5 % Zins auf Fr. 682.90 seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts X._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.30 werden A._____ auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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