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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.05.2020 S 2018 147

18 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,814 parole·~14 min·2

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 147 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 18. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ leidet an einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit bei Paraparese und Fehlstellung der Füsse. Mit Verfügung vom 20. September 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) A._____ ab dem 1. Mai 2016 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46'530.-- wurde die halbe Invalidenrente auf Fr. 210.-- pro Monat festgelegt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.1. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 wurde die A._____ ab dem 1. Mai 2016 zugesprochene halbe Invalidenrente auf Fr. 216.-- pro Monat (per 1. Mai 2016) erhöht. Die Berechnungsgrundlage wurde insofern korrigiert, als neu auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 50'760.-- abgestellt wurde. Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.2. Ebenfalls mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 wurden A._____ Kinderrenten zugesprochen: Für seinen Sohn B._____ (Jg. 1993) wurde ihm eine monatliche Kinderrente von Fr. 32.-- vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 zugesprochen. Für seine Kinder C._____ (Jg. 1994), D._____ (Jg. 1996), E._____ (Jg. 1997), F._____ (Jg. 1999), G._____ (Jg. 2000), H._____ (Jg. 2002) sowie I._____ (Jg. 2007) wurde ihm eine monatliche Kinderrente von je Fr. 32.-- vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 bzw. von je Fr. 33.-- ab dem 1. Mai 2018 zugesprochen. Der Berechnung der Rentenhöhe wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 50'760.-- zugrunde gelegt. Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtkraft. 3. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 wurden die dem Beschwerdeführer für seine beiden minderjährigen Kinder H._____ (Jg. 2002) und I._____ (Jg.

- 3 - 2007) zugesprochenen monatlichen Kinderrenten ab dem 1. November 2018 auf je Fr. 87.-- erhöht. Am massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 50'760.-- wurde festgehalten. 4. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2018 (Poststempel) Beschwerde und "Auskunftsklage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 15. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien die Kinderrenten für I._____ und H._____ unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers nach den Steuerbescheiden der Jahre 2007 - 2015 neu zu berechnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer darzulegen, wie die ab dem 1. November 2018 zugesprochenen Kinderrenten unter Berücksichtigung der Steuerbescheide der Jahre 2007 - 2015 zustande gekommen seien. 3. Die Verfügung vom 15. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien die Kinderrenten für die sich noch in Ausbildung befindenden volljährigen Kinder – C._____, E._____, F._____ und G._____ – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers nach den Steuerbescheiden der Jahre 2007 - 2015 neu zu berechnen. 4. Die Verfügung vom 15. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer darzulegen, inwieweit sein tatsächliches Einkommen nach den Steuerbescheiden der Jahre 2007 - 2015 bei der Berechnung der Kinderrenten für alle acht Kinder seit 1. Mai 2016 (Rentenbeginn) berücksichtigt worden sei; soweit ein Fehler vorliege, sei dieser zu korrigieren. 5. Es sei darzulegen, inwieweit – wie in den früheren Bescheiden angetönt – eine Verrechnung mit den vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen erfolgt sei. 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Ausbildungsnachweise aller acht Kinder (für die Kinderrenten seit 1. Mai 2016) Auskunft zu erteilen. 7. Unter Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. 8. Unter Parteientschädigung für den Beschwerdeführer. 9. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5. Mit Schreiben vom 22. November 2018 forderte die vormalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, dem Gericht für die Behandlung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung das

- 4 - Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vollständig ausgefüllt einzureichen samt den erforderlichen Unterlagen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Poststempel) nach. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018 hielt die IV-Stelle fest, sie verzichte darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, da lediglich AHV-spezifische Punkte im Zusammenhang mit den Kinderrenten (zur Rente des Beschwerdeführers) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Statt dessen beantragte sie, es sei die für die Kinderrenten zuständige Ausgleichskasse (Schweizerische Ausgleichskasse, Genf) zur Vernehmlassung einzuladen. 7. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 lud die vormalige Instruktionsrichterin die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren ein und gewährte ihr eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2019 hielt die SAK im Wesentlichen fest, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung nicht zu beanstanden und daher keine Neuberechnung vorzunehmen sei. Sie beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen bzw. insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als das der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2018 zugrundeliegende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 50'760.-- als Berechnungsgrundlage bereits (den) rechtskräftigen Verfügungen (vom 24. Juli 2018) zugrunde gelegen habe. 9. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2019 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass Gegenstand des Beschwerdever-

- 5 fahrens – wie dies die IV-Stelle zutreffend festgestellt habe – lediglich die Kinderrenten bildeten und dass die Hinzuziehung der SAK sicherlich zielführend sei. Hinsichtlich der Auskunftsklage betreffend die Entstehung der falschen Einkommen blieben jedoch beide Behörden (IV-Stelle und SAK) auskunftspflichtig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2018, worin dem Beschwerdeführer für seine beiden minderjährigen Kinder H._____ (Jg. 2002) und I._____ (Jg. 2007) monatliche Kinderrenten von je Fr. 87.-- ab dem 1. November 2018 zugesprochen wurden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch sie unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist-

- 6 und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2.3.1 – einzutreten. Demgegenüber kann auf die vom Beschwerdeführer eingereichte "Auskunftsklage" nicht eingetreten werden, da dafür keine Rechtsgrundlage besteht. 2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen nicht mit den Einkommen übereinstimmten, die in den Steuerveranlagungen der Jahre 2007 bis 2015 ausgewiesen würden. Da letztere höher seien als die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen, liege es auf der Hand, dass da etwas nicht stimme. Der Beschwerdeführer hält sinngemäss fest, dass sich die Kinderrenten nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen richteten. Würden dabei der Berechnung fälschlicherweise zu niedrige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, resultierten auch zu niedrig bemessene Kinderrenten. Dies sei zu korrigieren. 2.2. Weil durch die Invalidität auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beeinträchtigt wird, gewährt das Invalidenversicherungsrecht der Person, die eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, eine Kinderrente, wenn das Kind im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Höhe der Kinderrente beträgt 40 % der entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 54 Rz. 9 f.). Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Dabei werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen als Erwerbseinkommen

- 7 berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Ausserdem werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, bei Auflösung der Ehe durch Scheidung geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet; anschliessend werden die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). 2.3.1. Daraus geht hervor, dass sich die Invaliden- und Kinderrenten nach Massgabe der in vorstehender Erwägung 2.2 beschriebenen Vorgaben berechnen und das daraus resultierende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht dem in den Steuerveranlagungen ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen entsprechen muss. Es erübrigt sich daher, dem Antrag des Beschwerdeführers um Edition der Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2012 stattzugeben. Hinzu kommt, dass der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers – entgegen dessen Vorbringen – dasselbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt wurde (vgl. Verfügungen vom 24. Juli 2018) wie der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten, nämlich Fr. 50'760.--. Die Verfügungen vom 24. Juli 2018 betreffend die Invalidenrente des Beschwerdeführers, denen die Berechnungsgrundlagen beigelegt wurden, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat die dortige Berechnungsweise somit akzeptiert, weshalb auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten ohnehin nicht einzutreten ist.

- 8 - 2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist allerdings folgendes festzuhalten: Soweit ersichtlich, stützte sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Invaliden- und der Kinderrenten bzw. bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) auf die in den individuellen Konten des Beschwerdeführers eingetragenen Angaben. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Beweiskraft von Eintragungen im individuellen Konto ist vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Registers (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), mit der Folge, dass derjenige die Unrichtigkeit eines Eintrags nachweisen muss, der sie geltend macht. In Abweichung vom im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" wird für die Kontenberichtigung der "volle Beweis" gefordert. Dieser ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (FREY in: FREY/MOSIMANN/ BOLLINGER, Kommentar zum AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 31 AHVG Rz. 2 m.w.H.; vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 30ter Rz. 1 m.w.H.). Selbst wenn auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten einzutreten wäre, so ist nicht ersichtlich, inwiefern das der Berechnung der strittigen Kinderrenten zugrunde gelegte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt sein sollte und die Kinderrenten der zwei noch minderjährigen Kinder zu niedrig bemessen worden sein sollten, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu doch nichts Gegenteiliges vor.

- 9 - 3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine volljährigen Kinder, die noch in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt seien – gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind dies C._____, E._____, F._____ und G._____ –, in der Verfügung vom 15. Oktober 2018 fehlten. Diese hätten Anspruch auf eine Kinderrente. Da er geschieden sei und seine Ex-Frau und seine Kinder in England lebten, habe er keine Einsicht in die Ausbildungsnachweise. Aus diesem Grund könne er nicht nachprüfen, "inwieweit hier die Kinderrenten zutreffend erteilt werden". 3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ nach wie vor eine Kinderrente beanspruchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die SAK zu Recht festhält, meldete die Ex-Frau des Beschwerdeführers, der die Kinderrenten bislang ausbezahlt wurden, den Bezug der Kinderrenten für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ zufolge Erreichens des 18. Lebensjahres bzw. der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit im Oktober 2018 ab (vgl. SAK-act. 102, 111, 115 und 116). Die Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ wurde somit zu Recht per Ende Oktober 2018 eingestellt.

- 10 - 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die IV-Stelle habe bezüglich der Kinderrenten und der ordentlichen Renten anteilig Rückbehalte gemacht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die von den Gemeinden X._____ und Y._____ für die Zeit vom 15. September 2015 bis 30. Oktober 2016 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen. Sämtliche dieser Ansprüche seien allerdings bereits mit den Ergänzungsleistungen abgegolten bzw. verrechnet worden. 4.2. Dieser Einwand verfängt nicht: Den Akten der SAK ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der (Neu-)Berechnung der Invalidenrente mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 ein Betrag von Fr. 162.-- (für den Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018) und seiner Ex-Frau aufgrund der (Neu- )Berechnung der Kinderrenten mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 ein Betrag von Fr. 6'837.-- (Kinderrenten 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018) nachgezahlt wurde (vgl. SAK-act. 92, 109 und 110). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verzichteten die Gemeinden Y._____ und X._____ auf eine Verrechnung dieser Nachzahlungen mit allfälligen vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. SAK-act. 98 und 108). 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerde-

- 11 führer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle und der SAK steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 6.2. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, das heisst, ob die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. 6.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkretisiert. 6.2.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen.

- 12 - Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). 6.2.3. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine finanzielle Situation, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und die bereits bei den Akten liegenden Dokumente ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen zu betrachten. Weil darüber hinaus das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erschien, gehen die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich eine Prüfung seines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erübrigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.

- 13 - 2.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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