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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2020 S 2018 135

11 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,100 parole·~31 min·2

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 135 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 11. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ist gelernte Textilverkäuferin. Sie arbeitete zuletzt in einem 80 %- Pensum als Filialmitarbeiterin bei der B._____. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis per 22. Mai 2016. Dem Kündigungsschreiben der B._____ ist zu entnehmen, dass A._____ seit dem 24. August 2015 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war. 2. Am 5. Januar 2016 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung machte sie folgende Angaben: "Autoimmunerkrankung (evtl. Spondylitis ankylosans - "verbiegende/versteifende Wirbelentzündung"), Abklärungen der genauen Diagnose andauernd; inkl. Tinnitus". 3. Im Zeitraum von Juli 2016 bis August 2017 prüfte die IV-Stelle verschiedene Eingliederungsmassnahmen. Sie gewährte A._____ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) und erteilte ihr Kostengutsprachen für Arbeitstrainings bei der C._____. Für die Dauer der jeweiligen Arbeitstrainings (1. November 2016 bis 31. Januar 2017; 1. April 2017 bis 30. Juni 2017; 1. Juli 2017 bis 30. September 2017) sprach die IV-Stelle A._____ ein Taggeld zu. Aus gesundheitlichen Gründen musste das dritte Arbeitstraining per 31. August 2017 abgebrochen werden. Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Arbeitsvermittlung bzw. das Arbeitstraining per 31. August 2017 abgeschlossen bzw. beendet werde. In der Folge leitete die IV- Stelle eine Rentenprüfung ein. 4. Am 29. August 2017 meldete sich A._____ beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab dem 1. September 2017 an. A._____ wurde angewiesen, vom 28. Mai 2018 bis zum 27. August 2018 im Umfang von 20 % an einem Einsatzprogramm teilzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen blieb A._____ dem Einsatzprogramm ab

- 3 dem 5. Juni 2018 fern. In der Folge wurde A._____ angehalten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie, zu unterziehen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gelangte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zum Schluss, dass der Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 5. Juni 2018 abgelehnt werde. 5. In der Zwischenzeit prüfte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Dabei holte sie ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) bei der E._____ ein. Im polydisziplinären Gutachten vom 9. März 2018 gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit von A._____ mit Bezug auf ihre bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit (kein Tragen von Lasten über 10 kg; idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten) wie folgt präsentiere: 50%ige Arbeitsfähigkeit von Januar 2016 bis Januar 2017 (rheumatologisch und psychiatrisch); keine Arbeitsfähigkeit von Februar 2017 bis März 2017 (chirurgisch); 50%ige Arbeitsfähigkeit von April 2017 bis August 2017 (chirurgisch, rheumatologisch und psychiatrisch); 80%ige Arbeitsfähigkeit von September 2017 bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (psychiatrisch); 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung. 6. In seinem Abschlussbericht vom 23. Mai 2018 hielt Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, fest, dass das sehr in die Tiefe gehende Gutachten der E._____ "plausibel nachvollziehbar" erscheine und die Arbeitsunfähigkeits-Zeiten rückwirkend dezidiert aufgeschlüsselt würden. Ab dem 9. März 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit, sofern die Gewichtslimite von 10 kg eingehalten werde.

- 4 - 7. Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). 8. Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 28. Juni 2018 vorsorglich Einwand. Sie begründete den Einwand am 17. September 2018 im Wesentlichen damit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der polydisziplinären Begutachtung Ende Januar 2018 sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht verschlechtert habe. Ausserdem hielt A._____ fest, dass per Ende September 2018 weitere medizinische Abklärungen vorgenommen würden. Sie ersuchte die IV-Stelle darum, den Fall pendent zu halten und noch nicht abschliessend zu beurteilen. 9. Am 25. September 2018 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ den medizinischen Abklärungen zufolge nach Ablauf des Wartejahres per 24. August 2016 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 %, nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Ende August 2017 eine solche zu 80 % und ab dem 9. März 2018 eine solche zu 100 % zumutbar gewesen wäre. Der Invaliditätsgrad belaufe sich bei Ablauf des Wartejahres auf 36.46 % und nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per 1. September 2017 auf 0 %. 10. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. September 2018 sei aufzuheben und A._____ sei ab dem 25. August 2016 oder ab einem Zeitpunkt nach richterlichem Ermessen eine in der Höhe noch zu bestimmende IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei A._____ von einem unabhängigen psychiatrischen sowie rheumatologischen Sachverständigen hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit

- 5 nochmals eingehend untersuchen zu lassen, wobei subeventualiter betreffend die Erwerbsfähigkeit eine Potenzialabklärung vorzunehmen sei. 3. A._____ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Lasten des Kantons Graubünden zu gewähren und der Unterzeichnete sei als deren Rechtsbeistand einzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MWST). Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht verschiedene Arztberichte ein; unter anderem einen Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Nuklearmedizin, vom 6. Juli 2018, einen Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Radiologie, vom 25. September 2018, einen Bericht von Dr. med. D._____ vom 28. September 2018 und einen Bericht von Dr. med. I._____, Facharzt für Innere Medizin (speziell Rheumatologie), vom 26. Oktober 2018. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sich ihr Gesundheitszustand – gestützt auf die vorstehend erwähnten Arztberichte – seit mindestens Januar 2018 verschlechtert habe und derzeit wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 0.--, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. 11. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 forderte die vormalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht für die Behandlung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung das Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vollständig ausgefüllt einzureichen samt den erforderlichen Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Datum vom 20. November 2018 nach. 12. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 (Eingang) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung ihrer Anträge verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018. Darüber hinaus hielt sie unter anderem fest, dass sie nach der Prüfung der mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte mit Verweis auf die Stellungnahme

- 6 von Dr. med. F._____, RAD Ostschweiz, vom 4. Dezember 2018 zum Schluss komme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die E._____ nicht wesentlich verschlechtert habe. Die in den erwähnten Arztberichten erhobenen objektiven Befunde und die sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen vermöchten in einer leidensangepassten (= körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit bei richtiger Betrachtung keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Insofern sei trotz der mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % (1. August 2016 bis 31. Oktober 2016), 80 % (1. September 2017 bis 8. März 2018) resp. 100 % (seit 9. März 2018) arbeitsfähig sei bzw. gewesen sei. 13. Auf Aufforderung von Seiten der vormaligen Instruktionsrichterin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 seine Honorarnote ein. Hierzu nahm die IV-Stelle am 14. Dezember 2018 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 25. September 2018. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons

- 7 - Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die mit dem Einwand in Aussicht gestellten Beweismittel nicht gehört bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Es könne nicht angehen, dass die IV-Stelle eine Verfügung erlasse, obschon man a) höflich darum ersucht habe, mit dem Erlass der Verfügung kurze Zeit zuzuwarten (max. ein Monat) und b) sich das Beibringen von Beweismitteln nicht nur vorbehalten, sondern ausdrücklich erwähnt habe, dass diese sehr zeitnah nachgereicht werden würden. 2.2. Demgegenüber bestreitet die IV-Stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die vorliegende Angelegenheit sei am 25. September 2018 spruchreif gewesen und die IV-Stelle habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Abklärungen im Zeitpunkt der beschwerdefähigen Verfügung noch möglichst gegenwartsnah seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Arztberichte von Dr. med. G._____ und Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, obwohl sie vom 6. Juli 2018 bzw. 31. August 2018 datierten, der IV-Stelle bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2018 nicht eingereicht habe.

- 8 - 2.3. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. G._____ vom 6. Juli 2018 und jenen von Dr. med. K._____ vom 31. August 2018 nicht rechtzeitig, d.h. vor dem 25. September 2018 der IV-Stelle einreichte. Trotzdem sind die beiden Arztberichte bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu berücksichtigen; im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 VRG). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 erliess, obwohl sie wusste, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Weisung des KIGA vom 30. August 2018 am 28. September 2018 von Dr. med. D._____ vertrauensärztlich und zuvor nochmals von Dr. med. I._____ untersucht werden würde (vgl. Einwand vom 17. September 2018). Inwiefern das Abwarten der Berichte von Dr. med. D._____ und Dr. med. I._____ an den "möglichst gegenwartsnahen" Abklärungen der IV-Stelle etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, zumal diese Berichte innerhalb eines Monats nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorlagen. Trotzdem liegt im Vorgehen der IV-Stelle nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine Gehörsverletzung, da zur Beurteilung des Sachverhalts bereits verschiedene medizinische Akten vorlagen, die im polydisziplinären Gutachten der E._____ berücksichtigt worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Oktober 2005 E.1.3). Selbst wenn eine (nicht besonders schwerwiegende) Gehörsverletzung vorläge, wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde dadurch geheilt, dass sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG; statt vieler BGE 133 I 201 E.2.2). Im Übrigen würde eine

- 9 - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, zumal die Beschwerdeführerin die mit dem Einwand in Aussicht gestellten Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichen konnte, Dr. med. F._____, RAD Ostschweiz, dazu Stellung genommen hat und sich die Beschwerdeführerin zu dessen Stellungnahme wiederum äussern konnte. 3. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 Taggelder der Invaliden- bzw. der Krankentaggeldversicherung. Während diesem Zeitraum stand ihr mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zu (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 IVG). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 und wiederum ab dem 1. September 2017 eine Invalidenrente zusteht. 4. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 4.1. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen

- 10 - KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3). 4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.2). 4.2.2. Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 4.2.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.1). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. vorstehende

- 11 - Erwägung 4.2.2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). 5.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). 5.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

- 12 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V

- 13 - 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). 6.1. Die IV-Stelle stützt sich in der angefochtenen Verfügung neben der Beurteilung von Dr. med. F._____, RAD Ostschweiz, vom 23. Mai 2018 insbe-

- 14 sondere auf das polydisziplinäre Gutachten der E._____ vom 9. März 2018 und hält unter anderem fest, dass dieses Gutachten auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen (allgemeininternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen) Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhe und in seinen Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. Betreffend Arbeitsfähigkeit werde im Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden in einer leidensangepassten (= körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit 50 % (1. August 2016 bis 31. Oktober 2016), 80 % (1. September 2017 bis 8. März 2018) resp. 100 % (seit 9. März 2018) arbeitsfähig sei. 6.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Mehrphasenskelettszintigraphie vom 6. Juli 2018, dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 25. September 2018, dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 29. September 2018 und dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 26. Oktober 2018 (allesamt mit der Beschwerde eingereicht) entnommen werden könne, dass sich ihr Gesundheitszustand seit mindestens Januar 2018 verschlechtert habe und derzeit wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Alle Ärzte kämen unisono zum Schluss, dass neu unter anderem eine progrediente Spondylarthrose im Segment LWK 4/5 und im Segment LWK 5/SWK 1 mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie nachweisbare Enthesiopathien und eine deutliche ISG-Arthritis mit ausgeprägter Mehrsklerosierung inkl. Ödem bestehen würde, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führe. Die ausgeprägten entzündlichen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (vgl. Gutachten: keine Entzündungsaktivität), die progrediente Spondylarthrose (vgl. Gutachten: keine fortschreitende degenerative Veränderung und keine Spondylarthrose im Segment LWK 5/SWK 1), die Enthesiopathien und die ISG- Arthritis (vgl. Gutachten: nicht vorhanden) und mithin verschiedene ge-

- 15 sundheitliche Problemfelder ergäben, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen könne. 7. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der E._____ vom 9. März 2018 abgestellt hat oder ob dieses durch die übrigen medizinischen Akten in Zweifel gezogen wird (vgl. nachstehende Erwägungen 8.1.1 - 8.2) bzw. ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen (vgl. nachstehende Erwägung 9). 8.1.1. Am 6. Juli 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Mehrphasenskelettszintigraphie inkl. SPECT/CT Knie rechts durchgeführt. In seinem Bericht vom 6. Juli 2018 hielt Dr. med. G._____ fest, dass bei der Beschwerdeführerin multiple gelenksbezogene Mehrspeicherungen und Mehrbelegungen entlang der Wirbelsäule vorlägen, die vereinbar seien mit einer rheumatoiden Grunderkrankung mit Gelenksbeteiligung ("wobei im Detail nicht zu arthrotischen Veränderungen zu differenzieren ist") (vgl. BFact. 6). 8.1.2. Dr. med. K._____ hielt in seinem Kurzbericht vom 31. August 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression, zurzeit mittelgradig, sowie einer seronegativen Spondylarthropathie leide (vgl. BFact. 7). 8.1.3. Am 25. September 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin ein MRI durchgeführt. In seinem Bericht vom 25. September 2018 hielt Dr. med. H._____ fest, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. August 2017 progrediente Spondylarthrosen im Segment LWK 4/5 mit degenerativ bedingter Anterolisthese vom LWK 4 gegenüber LWK 5 vorlägen. Zusätzlich bestehe ein Ödem in den Facettengelenken als Hinweis auf eine Aktivierung. Ausserdem lägen im Verlauf ebenfalls progrediente Spondylarthrosen im Seg-

- 16 ment LWK 5/SWK 1 mit ebenfalls degenerativ verändertem und aktiviertem Assimilationsgelenk von LWK 5/SWK 1 auf der linken Seite vor. Neu zur Voruntersuchung seien zudem Enthesiopathien der anterioren Grund- und Deckenplatten von LWK 1/2, diskret auch von LWK 3/4 und BWK 10/11 nachweisbar. Aktuell sei auch eine deutliche ISG-Arthritis auf der linken Seite mit bereits ausgeprägter Mehrsklerosierung, angedeuteter Geröllzystenbildung und Ödem nachweisbar (vgl. BF-act. 5). 8.1.4. Dr. med. D._____ hielt in seinem Bericht vom 28. September 2018 (vgl. BF-act. 2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Probleme vorlägen. Im Vordergrund stehe eine seronegative Spondylarthropathie, welche seit 2015 bekannt sei und sowohl die Wirbelsäule als auch die peripheren Gelenke betreffe. Immer wieder komme es zu Schubsitutionen mit starker Schmerzverstärkung. Aktuell bestehe wiederum eine Schubsituation, wobei sich sowohl in einem eben erst durchgeführten MRI recht ausgeprägte entzündliche Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule gezeigt hätten; zudem bestünden auch fortgeschrittene degenerative Veränderungen. Auch in einer Skelettszintigraphie vom Juli 2017 hätten Entzündungen im Bereich der peripheren Gelenke nachgewiesen werden können. In der aktuellen klinischen Untersuchung bestünden ebenfalls entzündliche Veränderungen an den peripheren Gelenken. Schliesslich gelangte Dr. med. D._____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Schubsituation zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig sei. Ausserhalb einer Schubsituation müsste die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden. 8.1.5. Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht (ärztliches Zeugnis / Bestätigung) vom 26. Oktober 2018 (vgl. BF-act. 8) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlaufs und der objektiven Befunde weiterhin auch ab Anfang Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies vorerst auch bleibe.

- 17 - 8.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus den in den vorstehenden Erwägungen 8.1.1. - 8.1.5 dargelegten, von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten nichts, was das Gutachten der E._____ derart in Zweifel ziehen oder erschüttern würde, dass davon abzuweichen wäre (vgl. BGE 125 V 351). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden bereits im Gutachten der E._____ Spondylarthrosen L[WK] 3 - S[WK] 1 sowie degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Intervertebralgelenke L[WK] 3 - S[WK] 1 diagnostiziert (vgl. IV-act. 137/15 und 137/37 ff.). Ausserdem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass den Gutachtern die Diagnosen Enthesiopathien und ISG-Arthrose durchaus bekannt waren (vgl. IV-act. 137/3 ff. [Vorgeschichte gemäss Aktenlage]), wenngleich sie auf der Diagnoseliste nicht aufgeführt worden sind. Zudem geht aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 28. September 2018 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. September 2018 und zum Zeitpunkt der Durchführung des MRI am 25. September 2018 (vgl. vorstehende Erwägung 8.1.3) in einer Schubsituation befand. Dr. med. D._____ hielt ausdrücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit ausserhalb einer Schubsituation erneut beurteilt werden müsste. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2018 verschlechtert haben soll. Die Einschätzung von Dr. med. F._____, RAD Ostschweiz, vom 4. Dezember 2018, wonach die in den nachgereichten Berichten beschriebenen Beschwerden und die dokumentierten Befunde mehr oder weniger schwankend chronifiziert und vorbekannt seien, diese die Arbeitsfähigkeits-Einschätzung der E._____ nicht wirklich dauerhaft zu beeinflussen vermöchten und allenfalls von einer zeitlich begrenzten, nicht allzu schweren Verschlechterung (Schub) auszugehen sei, wobei weiterhin von einer guten Prognose unter konsequenter ärztlicher Therapie ausgegangen werden könne, ist nachvollziehbar und schlüssig. Zwar hält Dr. med. I._____ in seinem Bericht (ärztliches Zeugnis / Bestätigung) vom 26. Oktober 2018 fest (vgl. BF-act. 8), dass die Be-

- 18 schwerdeführerin ab Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies vorerst auch bleiben werde. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Dr. med. I._____ seit April 2016 behandelnder Rheumatologe der Beschwerdeführerin ist (vgl. IV-act. 50). Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.2 dargelegt, darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Vorliegend kommt hinzu, dass Dr. med. I._____ in einem Bericht vom 6. März 2017 (vgl. IV-act. 81/1- 3) bei praktisch gleichlautenden Diagnosen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichtere körperliche, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtslimite 5 - 10 kg) ausgegangen war. 9. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der E._____ sprechen; es ist ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen. Das Gutachten der E._____ erscheint in seinen Ergebnissen nachvollziehbar und schlüssig. Im psychiatrischen Teil-Gutachten wurden die für die Bewertung der funktionalen Auswirkungen einer psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 berücksichtigt. Im Übrigen erfüllt das Gutachten auch die grundlegenden beweisrechtlichen Vorgaben an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 50 E.4.3). Das Gutachten der E._____ wurde denn auch von keinem Arzt in Frage gestellt. 10. Im Ergebnis (vgl. vorstehende Erwägungen 8.1.1 - 9) kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der E._____ vom 9. März 2018 abgestellt hat und gestützt darauf zum Schluss gekommen ist, dass die Be-

- 19 schwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden in einer leidensangepassten (= körperlich leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit 50 % (1. August 2016 bis 31. Oktober 2016), 80 % (1. September 2017 bis 8. März 2018) resp. 100 % (ab 9. März 2018) arbeitsfähig war bzw. ist. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin – wie von ihr beantragt – von einem unabhängigen psychiatrischen sowie rheumatologischen Sachverständigen hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit nochmals eingehend untersucht bzw. weshalb eine Potenzialabklärung vorgenommen werden sollte. Darauf ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 11. Zu prüfen bleibt, ob im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 und wiederum ab dem 1. September 2017 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu 80 % erwerbstätig war und sich zu 20 % um den Haushalt kümmerte (Tätigkeit im Aufgabenbereich), weshalb bei der Bemessung der Invalidität die gemischte Methode zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.3). 11.1. Für den Teil, den die Beschwerdeführerin erwerbstätig war, wird die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.1). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 40'611.75 (= Fr. 3'103.-- [vgl. etwa IV-act. 14 und 9/3] x 13 x 1.006761), im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 41'017.85 (= Fr. 3'103.- - x 13 x 1.006761 x 1.01) und im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 51'785.05 (= [Fr. 3'103.-- x 13 x 1.006761 x 1.01 x 1.01] / 8 x 10; vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich das Invalideneinkommen (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2014 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor bei Frauen und auf der Basis der übli-

- 20 chen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden) im Jahr 2016 auf Fr. 27'177.85 (= Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.003674 x 1.006761; Arbeitsfähigkeit 50 %), im Jahr 2017 auf Fr. 43'919.40 (= Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 x 1.003674 x 1.006761 x 1.01; Arbeitsfähigkeit 80 %) und im Jahr 2018 auf Fr. 44'358.55 (= Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 x 1.003674 x 1.006761 x 1.01 x 1.01; Arbeitsfähigkeit 80 %) belief. Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betrug die Erwerbseinbusse somit max. 33.08 %. 11.2. Für den Teil, den die Beschwerdeführerin im Haushalt (Aufgabenbereich) tätig war, wird die Invalidität nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.2). In der angefochtenen Verfügung hielt die IV- Stelle fest, sie habe darauf verzichtet abzuklären, wie weit die Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten der Haushaltführung eingeschränkt sei. Stattdessen habe sie für diesen Bereich die medizinisch-theoretischen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gestützt auf die medizinisch-theoretischen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit ist somit von einer Einschränkung in den Tätigkeiten der Haushaltführung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von max. 50 % auszugehen. 11.3. Schliesslich ist der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen; die prozentuale Erwerbseinbusse bzw. die prozentuale Einschränkung in den Tätigkeiten der Haushaltführung ist entsprechend zu gewichten (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.3; vgl. auch Art. 27bis Abs. 3 lit. b und Abs. 4 IVV). Da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig war, ist die Erwerbseinbusse von max. 33.08 % entsprechend zu gewichten, woraus ein Teil-Invaliditätsgrad von max. 26.46 % resultiert. Im Aufgabenbereich beläuft sich der Teil-Invaliditätsgrad auf max. 10 %.

- 21 - Die Beschwerdeführerin wies im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum also einen Invaliditätsgrad von max. 36.46 % auf. 12. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 und wiederum ab dem 1. September 2017 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag (vgl. vorstehende Erwägung 4). Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 13.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 13.2. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist, das heisst, ob die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Gerichtskasse zu übernehmen sind und auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist. 13.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-

- 22 begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkretisiert. 13.2.2. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). 13.2.3. Im hier zu beurteilenden Fall erzielt der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 4'700.-- (vgl. URPact. 10). Ausserdem fliesst der Beschwerdeführerin ein monatlicher Beitrag von im gleichen Haushalt lebenden Kindern (volljährige Tochter und deren

- 23 - Freund) von Fr. 1'500.-- zu (vgl. URP-act. 1). Hiervon sind nach Auffassung des streitberufenen Gerichts Fr. 1'000.-- als Beitrag an die Wohnkosten beim Einkommen anzurechnen. Es ist folglich von einem Gesamteinkommen von Fr. 5'700.-- auszugehen; diesem Gesamteinkommen sind die monatlichen Gesamtausgaben gegenüberzustellen. Bei einem Ehepaar ist von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'700.-- auszugehen, dem ein Zuschlag von 20 %, d.h. Fr. 340.-- hinzuzurechnen ist. Der monatliche Hypothekarzins beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 460.-- (vgl. URP-act. 11). Gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 sind bei einer eigenen und selbst bewohnten Liegenschaft neben dem Hypothekarzins auch noch die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Vorliegend scheint es deshalb gerechtfertigt, von einem monatlichen Liegenschaftsaufwand (bestehend aus dem Hypothekarzins, öffentlich-rechtlichen Abgaben und Unterhaltskosten) von pauschal Fr. 1'000.-- auszugehen. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belaufen sich auf insgesamt Fr. 653.20 pro Monat (vgl. URP-act. 13). Daneben fallen gemäss den Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weitere Versicherungsprämien von Fr. 113.80 pro Monat an (Gebäudeversicherung GVG: Fr. 23.70 [vgl. URP-act. 8]; Gebäudeversicherung Wasser: Fr. 25.70 [vgl. URP-act. 3]; Privathaftpflicht-/Hausratversicherung: Fr. 64.40 [vgl. URP-act. 4 und 5]). Es ist folglich von monatlichen Gesamtausgaben von Fr. 3'807.-- auszugehen. Nicht zu berücksichtigen sind folgende von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Positionen: Die Prämien für die nichtobligatorische Rechtsschutz- und die nichtobligatorische Reiseversicherung (vgl. URPact. 6 und 7), die nicht nachgewiesenen Berufsauslagen, die Leasingraten und Versicherungskosten für ein Motorfahrzeug, dessen Kompetenzcharakter nicht ausgewiesen ist (vgl. URP-act. 2), der Kredit der L._____ AG, zumal nicht ersichtlich ist, wozu dieser aufgenommen wurde und ob die

- 24 - Beschwerdeführerin regelmässig Beiträge zur Tilgung dieser Schuld leistet (vgl. URP-act. 12) sowie die Steuern (vgl. URP-act. 14 und 15). 13.2.4. Aus der Gegenüberstellung von monatlichem Gesamteinkommen und monatlichen Gesamtausgaben resultiert ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'893.--. Dieser monatliche Überschuss erlaubt der Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und das durch ihren Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar (vgl. Honorarnote vom 11. Dezember 2018) von Fr. 3'743.85 in Raten innerhalb einer relativ kurzen Zeit zu bezahlen. Diese wäre selbst dann der Fall, wenn der Steuerbetrag für die Steuerperiode 2017 von insgesamt Fr. 5'365.-- bzw. Fr. 447.-- pro Monat (= Fr. 5'365.-- / 12) berücksichtigt würde (vgl. URP-act. 14 und 15). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattgegeben werden kann.

- 25 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine aussergerichtliche Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

S 2018 135 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.03.2020 S 2018 135 — Swissrulings