VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 13 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuarin Kuster URTEIL vom 30. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Am 3. Dezember 2013 meldete sich A._____ zufolge Krankheit bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) erstmals zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle sprach A._____ mit Verfügung vom 7. April 2015 eine vom 1. Juni 2014 bis 28. Februar 2015 befristete ganze IV-Rente zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Datum vom 16. Juni 2015 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen an. Nach der Einholung verschiedener Arztberichte und der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2016 einen Anspruch auf eine IV- Rente. Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. 3. Am 18. Juli 2017 meldete sich A._____ unter Beilage eines ärztlichen Zustandsberichts bei der IV-Stelle zur Früherfassung an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass ein erneutes Gesuch geprüft werde, wenn er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründen könne, zum Beispiel mit einem ärztlichen Bericht. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge nicht. Wichtig seien inhaltlich und zeitlich genaue Angaben, die seine veränderte Situation beschreiben würden. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass die Meldung zur Früherfassung nicht als Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung gelte. Mit Datum vom 6. September 2017 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen an und liess ihr am 13. September 2017 einen ärztlichen Bericht der Klinik B._____ vom 8. September 2017 zukommen. 4. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle A._____ das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 erhob A._____, damals vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 teilte die Rechtsschutzversicherung der IV-Stelle allerdings mit, dass sie A._____ nicht mehr vertrete und sie den Einwand vom
- 3 - 16. Oktober 2017 zurückziehe. Daraufhin räumte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 die Möglichkeit ein, bis zum 15. Dezember 2017 Einwand gegen den Vorbescheid zu erheben. Nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren von A._____ nicht ein, da sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes finden würden. 5. Am 25. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2018 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Zur Begründung verwies er auf die Unterlagen der IV-Stelle. 6. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 3. Januar 2018. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl ört-
- 4 lich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2018 zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. September 2017 eingetreten ist und dieses zu Recht nicht materiell geprüft hat. 3.1. Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sogenannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 - 31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung dann, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es
- 5 für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen (Renten-)Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007 E.2.1). 3.2. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 71 E.3, 130 V 64 E.5.2.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.1). 3.3. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_317/2018 vom 9. August 2018 E. 3.2, 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
- 6 - Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 3.4. Ist – wie im vorliegenden Fall – das Eintreten auf die Neuanmeldung streitig, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Demgegenüber ist eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsveränderung in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise nachgewiesen bzw. eingetreten ist, im Rahmen des Eintretens (noch) nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 155 vom 16. Oktober 2018 E.4.4). Darüber hinaus kommt im Verfahren der Neuanmeldung der Untersuchungsgrundsatz erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.2). 4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die IV-Stelle zuletzt im Rahmen ihrer letzten, in Rechtskraft erwachsenen, leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-act. 97) umfassend mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen auseinandergesetzt hatte. Ob der Beschwerdeführer nunmehr glaubhaft gemacht hat, dass seine gesundheitliche Verfassung seither eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, ist demnach zu ermitteln, indem der der Verfügung vom 9. Februar 2016 zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2018 verwirklicht hat, verglichen wird. Dabei sind an die Glaubhaftmachung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal die letzte in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Februar 2016 im Zeitpunkt der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. September 2017 bereits mehr als eineinhalb Jahre zurücklag (vgl. vorne E.3.3).
- 7 - 4.1. Bei ihrer letzten leistungsablehnenden, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Februar 2016 (IV-act. 97) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 16. Juni 2015 (IV-act. 58 und 61), 17. Juli 2015 (IV-act. 69 S. 1-4), 29. September 2015 (IV-act. 81) und 29. Oktober 2015 (IV-act. 90) sowie auf die Beurteilung von Dr. med. D._____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, vom 3. November 2015 (IV-act. 98 S. 9). In seinem Bericht vom 16. Juni 2015 (IV-act. 58 und 61) hielt Dr. med. C._____ fest, dass der Beschwerdeführer an den Folgen von wiederholten Abdominal-Operationen mit Bauchdeckeninsuffizienz und auch an Gonarthrose beidseits leide. Das Tragen von Lasten und Bücken sei kaum möglich und führe zu Schmerzen, v.a. in den Kniegelenken. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Beruf als F._____ zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 17. Juli 2015 (IV-act. 69 S. 1-4) bestätigte Dr. med. C._____ die im Bericht vom 16. Juni 2015 erwähnten Diagnosen sowie die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit. Gleichzeitig erachtete er eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags für zumutbar (vgl. IV-act. 69 S. 4). Auch im Bericht vom 29. September 2015 (IVact. 81) beschrieb Dr. med. C._____ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverändert. Ausserdem hielt er in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2015 (IV-act. 90) fest, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende, vorwiegend sitzend ausgeübte ganztätige Arbeit durchaus möglich wäre. Auch Dr. med. D._____ vom RAD kam in seiner Beurteilung vom 3. November 2015 (IV-act. 98 S. 9) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zufolge verminderter Belastbarkeit der Knie und der Bauchdecken in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, während er ihm für leichte körperliche Tätigkeiten, die in Wechselbelastung mit vorwiegend sitzendem Anteil ausgeführt werden können, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte.
- 8 - 4.2. Im Rahmen der Meldung zur Früherfassung vom 18. Juli 2017 bzw. im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. C._____ vom 13. Juli 2017 (IV-act. 104) sowie einen Bericht von Dr. med. E._____, Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik B._____, vom 8. September 2017 (IV-act. 111) ein. Im Bericht vom 13. Juli 2017 (IVact. 104) hielt Dr. med. C._____ fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach wiederholten Bauchoperationen mit geschwächter Bauchdeckenmuskulatur und starken Vernarbungen leide. Im Weiteren bestünden fortgeschrittene Kniegelenksarthrosen beidseits. Diese Zustände würden dem Beschwerdeführer keine Arbeiten mehr erlauben, die in kniender und/oder gebückter Körperhaltung ausgeführt werden müssen. Das Heben von Lasten von mehr als 5 kg sei nicht mehr möglich. Zudem erschöpfe sich der Beschwerdeführer schnell wegen Schmerzen und allgemeiner muskulärer Schwäche. Für Arbeiten mit wirtschaftlichem Druck sei er nicht mehr einsetzbar. Auch im Bericht von Dr. med. E._____ vom 8. September 2017 (IV-act. 111) wurden Kniegelenksarthrosen beidseits diagnostiziert. 4.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nun nicht dar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand im hier relevanten Zeitraum wesentlich verschlechtert haben soll. Wie aus den Ausführungen in Erwägung 4.1 hervorgeht, litt der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der letzten leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Februar 2016 an den Folgen der wiederholten Bauchoperationen und an Kniegelenksarthrosen beidseits, weshalb ihm für seine angestammte Tätigkeit als F._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine leidensangepasste Tätigkeit allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. E._____ von der Klink B._____ umschreiben in ihren Berichten vom 13. Juli 2017 und
- 9 - 8. September 2017 nun denselben gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers (vgl. vorne E.4.2), wie er bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Februar 2016 vorgelegen hatte (vgl. vorne E.4.1). Das Gericht kann somit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 4. Oktober 2017 (IV-act. 119 S. 6) und der IV-Stelle folgen, wonach aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurden. Wie bereits in Erwägung 3.1 dargelegt, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass in einem neu vorliegenden ärztlichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsund/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen (Renten-)Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007 E.2.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2018 ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-festgelegt. Aufgrund des Ausganges des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]