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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 S 2018 106

24 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,816 parole·~29 min·2

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 106 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterInnen Meisser und Pedretti Aktuar Rogantini URTEIL vom 24. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführerin gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ wurde am _____ 1956 geboren. Sie hat eine Adresse in O.1.________ (GR) und in O.2.________ (AI), ist seit dem 11. Oktober 1999 in der Direktion der C.________ AG als Verkaufsleiterin zu 50% angestellt und bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) unfall- und krankenversichert. 2. Am 25. März 2017 um ca. 10 Uhr stürzte A._____ beim Skifahren in O.1.________ und verletzte dabei ihr linkes Knie. Gemäss der Beschreibung in ihrer Unfallanzeige an die B.________ vom 27. März 2017 sowie in der Schadenmeldung ihres Arbeitgebers vom 5. April 2017 sei der Schnee "pappig" und schwer gewesen. Sie sei über eine Schneemade gestürzt und den Hang abgerutscht. 3. A._____ wurde noch am Unfalltag zuerst durch Dr. med. F.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in O.1.________ erstversorgt und anschliessend ins Spital E.________ verlegt. Dort wurde ihr eine durch den genannten Unfall verursachte laterale Tibiaplateauimpressionsspaltfraktur links (Split-Depression Fraktur; AO 41.B3) diagnostiziert. Dr. med. G.________, Chefarzt Unfall-/Allgemeinchirurgie, operierte A._____ noch am gleichen Tag und nahm eine Osteosynthese an der lateralen Tibia links mit LCP proximale laterale Tibiaplatte 3.5 vor. Am 31. März 2017 wurde A._____ aus dem Spital entlassen. Gemäss Austrittsbericht vom gleichen Tag habe sich der intra- und postoperative Verlauf problemlos gestaltet. Im besagten Austrittsbericht wurde ihr zusätzlich zur genannten Fraktur auch eine Epicondylitis humeri lateralis links diagnostiziert, welche sich nachträglich als vom Unfall unabhängig herausstellte und abklang. 4. Am 22. Mai 2017 führte Dr. med. G.________ die erste fachärztliche Nachuntersuchung durch. Er stellte klinisch und radiologisch einwandfreie Verhältnisse fest. A._____ habe einen guten zwischenzeitlichen Verlauf beschrieben und keine wesentlichen Schmerzen und keine Blockadegefühle

- 3 beklagt. Nach Beurteilung von Dr. med. G.________ könne sie die Belastung von aktuell 10-15 kg Abrollbelastung beim Gang an zwei Stöcken auf 25 kg steigern, dann pro Woche 10 kg zusätzlich, mit dem Ziel einer normalen stockfreien Gehbelastung in etwa vier Wochen. Die Physiotherapie solle fortgesetzt werden. 5. Am 26. Juni 2017 führte Dr. med. G.________ die zweite Nachuntersuchung durch, anlässlich der er weiterhin klinisch und radiologisch einwandfreie Verhältnisse feststellte. A._____ dürfe nun die Stöcke weglassen und die Belastung sukzessive steigern, wobei Maximalbelastungen wie Sprünge etc. noch die nächsten 2-3 Monate zu meiden seien. Sie dürfe sich zudem im Frühjahr 2018 melden für die Metallentfernung, sofern sie dies wünsche. 6. A._____ gab der B.________ am 26. Juli 2017 telefonisch an, ihr Bein sei immer noch geschwollen und sie könne die Zehen kaum bewegen. Sie sei noch im Tessin, um weniger Treppen überwinden zu müssen. Den Haushalt zu machen sei kaum möglich, da sie jeden Tag Schmerzen und auch Probleme mit den Lymphen habe. Stöcke habe sie momentan keine, aber sie könne sich nur hinkend fortbewegen, weil nur ein Bein belastbar sei. Im Beruf würde insbesondere das Anschauen und Besichtigen von Immobilien zu ihren Tätigkeiten gehören. Da sie dafür "über Stock und Stein" gehen und auch viele Treppen steigen müsse, sei dies aktuell nicht möglich. Sie habe auch Büroarbeiten, welche sie zurzeit zu einem Pensum von 25% ausübe. 7. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgte durch Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 10. August 2017 Schmerzen und Probleme beim Gehen notierte. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ab dem 31. August 2017 zu erwarten. Die Physiotherapie sei fortzuführen.

- 4 - 8. Die B.________ veranlasste am 28. August 2017 ein Konsilium ausserhalb der Behandlungskette bei Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 5. September 2017 nach fachärztlicher Untersuchung seinerseits fest, dass A._____ vom 25. März 2017 bis am 30. Juni 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Sie habe ab dem 1. Juli 2017 auf die Krücken verzichten und wieder ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 50% des angestammten Pensums (also 25%) aufnehmen können. Sie gehe aktuell noch in die Physiotherapie und gebe an, die seitlichen Schmerzen im linken Knie würden persistieren. Ihren Angaben zufolge schwelle das Knie in der zweiten Tageshälfte an, weshalb sie aktuell auch zur Lymphdrainage gehe. Sie mache regelmässig muskelstärkende Übungen. Gemäss der klinischen Untersuchung zeigten der linke Ellenbogen [nicht etwa das linke Knie, wie die B.________ später im Einspracheentscheid irrtümlicherweise festhielt] und die Hände keinen pathologischen Zustand, die neurologische Untersuchung ergab ebenso keine Auffälligkeiten. Das linke Knie sei in regelrechtem Zustand und voll beweglich, das Gelenk sei stabil. Es bestünden keine Entzündungszeichen und die Narbe sei ruhig. Der postoperative Verlauf sei insgesamt regelrecht und günstig. Die Beschwerden in den beiden Händen seien vollständig abgeklungen. In Beantwortung der Fragen der B.________ gab Dr. med. I.________ an, die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung des Knies sei mit Sicherheit gegeben und es seien keine vom Unfall unabhängigen Pathologien vorhanden. Der status quo ante/sine könne wegen der strukturellen Schäden nicht mehr erreicht werden. Es sei notwendig, die Physiotherapie 1-2 Mal wöchentlich mindestens bis Ende 2017 weiterzuführen. Die Entfernung des Osteosynthesematerials sei ebenfalls angezeigt und für den Frühling 2018 vorgesehen. Diese werde nach seiner Einschätzung wiederum eine Bettlägerigkeit und eine Rehabilitationszeit von vier Wochen nach sich ziehen. Der Endzustand könne erst ein Jahr nach der Osteosynthesemateri-

- 5 alentfernung erreicht werden, d.h. im Frühling 2019 [nicht etwa ein Jahr nach dem Unfall, wie die B.________ später im Einspracheentscheid irrtümlicherweise festhielt]. Dann soll eine Neubeurteilung erfolgen und erst dann könne der Fall abgeschlossen werden. Aktuell könne A._____ aufgrund der Beschwerden im linken Knie nicht mehr als 50% arbeiten. Die Arbeitsunfähigkeit erscheine vor dem Hintergrund des von der Patientin beschriebenen Aufgabenhefts in diesem Umfang als angemessen und die Aufnahme einer Ersatztätigkeit nicht angezeigt. Ihre Tätigkeit sei für ihren Gesundheitszustand geeignet. Bei weiterem günstigem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit progressiv gesteigert und per Ende Jahr (gemeint 2017) könne wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden, welche A._____ in einem Pensum von 50% ausübe. 9. Die B.________ kam in einer ersten Phase für die Taggelder und die Heilungskosten auf. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 teilte sie A._____ mit, dass sie die Taggelder rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 einstellen, aber weiterhin für die Heilungskosten aufkommen werde. A._____ zeigte sich damit nicht einverstanden. Sie verwies dabei auf ein Zeugnis ihres behandelnden Arztes Dr. med. H.________ und auf eines der Ärzte des Spitals E._____. 10. Zuvor hatte sich A._____ am 22. Januar 2018 zur Sprechstunde bei Dr. med. G.________ gemeldet. Sie sei mit dem bisherigen Verlauf weitgehend zufrieden. In letzter Zeit habe sie allerdings bei zunehmender Belastung sowie Bergabbewegungen zwickende Schmerzen im Knie. Teilweise sei am Abend das Knie sogar geschwollen. Sie führe diese Beschwerden auf die Platte zurück und wünsche eine Osteosynthesematerialentfernung. Dr. med. G.________ stellte reizlose Narbenverhältnisse am linken Kniegelenk fest. Es liege keine Schwellung vor und das Gelenk sei ergussfrei. Auch bestehe keine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur. Die Kniebeweglichkeit sei uneingeschränkt, die Seitenbänder stabil, Lachman negativ

- 6 mit hartem Anschlag, keine vordere oder hintere Schublade, keine Meniskuszeichen auslösbar. Es bestehe Druckdolenz über dem Plattenverlauf sowie über dem medialen Tibiaplateau. Gemäss Röntgenbefund sei die Fraktur vollständig konsolidiert und nicht mehr sichtbar, das Osteosynthesematerial in situ ohne Materialbrüche oder Lockerungszeichen. Es bestünden mithin klinisch sowie radiologisch einwandfreie Verhältnisse. Es könne noch nicht konklusiv festgestellt werden, ob die angegebenen Schmerzen durch das liegende Osteosynthesematerial, durch eine mögliche beginnende Arthrose oder doch durch einen Meniskusschaden verursacht würden. Eine Plattenentfernung sei dennoch bei explizitem Patientenwunsch indiziert. 11. Dr. med. I.________ äusserte sich mit Bericht vom 12. Februar 2018 nach Einsicht in den Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 22. Januar 2018. Er teilte die Einschätzung seines Kollegen und erwog, die klinisch erklärbaren Beschwerden könnten durch die Plattenentfernung gelindert werden [nicht etwa sie würden sich gänzlich erledigen, wie die B.________ später im Einspracheentscheid irrtümlicherweise festhielt]. A._____ könne jedenfalls seit dem 1. Januar 2018 alle sitzenden Tätigkeiten verrichten, sich auf ebenem Untergrund frei sowie auf unebenem Gelände und auf Treppen lediglich eingeschränkt bewegen und nur sporadisch eine kniende oder kauernde Position einnehmen. Nach der Metallentfernung sei sie für zwei Wochen für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig, danach könne sie wieder uneingeschränkt sitzende Tätigkeiten verrichten und nur teilweise solche in stehender Position oder sich fortbewegen. Bei regulärem postoperativem Verlauf würde A._____ vier Wochen nach dem Eingriff wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangen, wobei der genaue Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit durch die Verwaltung/Unfallversicherung zu definieren sein werde. Ein möglicher Kompromiss könne darin liegen, ihr bis am 31. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und da-

- 7 nach eine von 25% bis zum operativen Eingriff der Metallentfernung anzuerkennen. 12. Die Osteosynthesematerialentfernung erfolgte am 14. Februar 2018 am Spital E.________, der Austritt am 16. Februar 2018 bei problemlosem postoperativem Verlauf. Im Operationsbericht wurde festgehalten, eine Mobilisation sei ab dem ersten postoperativen Tag möglich bzw. eine Vollbelastung ab sofort, wobei Extrembelastungen für sechs Wochen zu meiden seien. A._____ wurde zudem im provisorischen Austrittsbericht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 12. Februar 2018 bis 13. März 2018 attestiert und von 100% vom 14. Februar 2018 bis 2. März 2018 [sic]. 13. Dr. med. I.________ erstattete der B.________ in deren Auftrag am 12. März 2018 einen ärztlichen Kurzbericht, in welchem er eine Arbeitsunfähigkeit von 100% von zwei Wochen (vom 14. Februar 2018 bis 2. März 2018), wie sie die Ärzte des Spitals E._____ bescheinigt hätten, als gerechtfertigt einschätzte. Zudem gab er an, dass A._____ ab dem 3. März 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei. 14. Am 23. März 2018 verfügte die B.________, dass die Taggelder ab dem 1. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 für eine Arbeitsunfähigkeit von 25% ausgerichtet und ab dem 3. März 2018 gänzlich eingestellt würden. Sie hielt es zwar anhand der ärztlichen Berichte für nicht nachvollziehbar, weshalb die volle Arbeitsfähigkeit nach der Metallentfernung vom 14. Februar 2018 nicht umsetzbar gewesen sei. Ab dem 3. März 2018 sei jedenfalls gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 12. März 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. 15. Die seit dem 14. Februar 2018 nunmehr durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene A._____ liess gegen die Verfügung der B.________ vom 23. März 2018 mit Eingabe vom 13. April 2018 Einsprache erheben.

- 8 - 16. Die B.________ erliess daraufhin am 11. Juli 2018 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies und die angefochtene Verfügung vom 23. März 2018 bestätigte. Darin wurde die Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 auf 25% und vom 14. Februar 2018 bis 2. März 2018 auf 0% festgelegt und ab dem 3. März 2018 wurden keine Taggelder mehr ausgerichtet. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Unfallkausalität der von A._____ geklagten Beschwerden sei erstellt und nicht weiter zu prüfen. Der die Versicherung beratende Arzt, Dr. med. I.________, habe A._____ persönlich untersucht, seine Beurteilungen aufgrund der nachfolgend eingegangenen medizinischen Akten zweimal erneuert und aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte fortlaufend aktualisiert. Dabei seien keine widersprüchlichen Angaben ergangen. Die Beurteilung sei schlüssig und es könne auf sie abgestellt werden. Abgesehen davon sei der Verlauf in allen Arztberichten stets als komplikationslos bzw. problemlos beschrieben worden und klinisch wie radiologisch hätten sich die Verhältnisse als einwandfrei gezeigt. Die nach der Operation erhobenen Befunde der bildhaften Untersuchungen hätten konsolidierte Verhältnisse gezeigt. Die Belastung des verletzten Kniegelenks habe denn auch planmässig gesteigert werden können. Entsprechend seien keine weiteren Abklärungen erforderlich. Die Evaluation der Arbeitsfähigkeit könne nicht ohne Ausübung von Ermessen bestimmt werden. 17. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. August 2018 (Poststempel vom 10. August 2018) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es seien der Einspracheentscheid vom 11.07.2018 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.03.2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch über den 31.12.2017

- 9 hinaus alle gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein externes orthopädisches Gutachten in Auftrage gebe und hernach den Anspruch erneut prüfe; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Akten der Beschwerdegegnerin zu edieren. Die Einsprache stelle einen festen Bestandteil der Beschwerde dar, ebenso eine Stellungnahme der Coop Rechtsschutz AG vom 12. Juli 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin. 18. Die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nahm mit Eingabe vom 30. August 2018 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 19. Am 24. September 2018 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik. Die Duplik der Beschwerdegegnerin erging am 3. Oktober 2018. 20. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 liess die Instruktionsrichterin die von der Coop Rechtsschutz AG an die Beschwerdegegnerin ergangene Stellungnahme vom 12. Juli 2018 sowie den Zustellnachweis des Einspracheentscheids edieren. 21. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 11. Februar 2020 dahingehend vernehmen, dass sich keine solche Stellungnahme bei ihren Akten befinde. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid am 11. Juli 2018 der Post übergeben worden sei. 22. Daraufhin präzisierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2020, dass sie ein falsches Datum der genannten Stellungnahme

- 10 genannt habe. Gleichzeitig reichte sie die entsprechende Stellungnahme vom 21. Februar 2018 als Beilage ein. 23. Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherungen innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. 1.1. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht dokumentiert. Sie scheint über mehrere Adressen zu verfügen: aktenkundig sind namentlich je eine in O.1.________, in O.2.________ und in O.3.________, wobei sie sich mutmasslich lediglich zur Rehabilitation und zu Erholungszwecken im Tessin aufhält. Zwar arbeitet sie in O.2.________ und ihre Korrespondenz zum strittigen Unfall scheint sie ebenfalls in O.2.________ zu erledigen (vgl. die Unterschriften in den Vollmachten sowie die medizinischen Akten, auf welchen die Adresse in O.2.________ figuriert). In der Einsprache und in der Beschwerdeschrift sowie in den jeweiligen Vollmachten wird jedoch eine Adresse in O.1.________ angegeben und die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich den Wohnsitz in O.1.________, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben sein dürfte. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts er-

- 11 gibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. 1.2. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2. Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 und die daraus resultierenden Taggeldansprüche. Unbestritten und klar erstellt sind hingegen das Unfallereignis als solches, die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden sowie der Taggeldanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2017. 3. Vorab sind die beweisrechtlichen Grundsätze in Erinnerung zu rufen. 3.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das kantonale Sozialversicherungsverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung bzw. die Versicherung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-

- 12 lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E.6). 3.2. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge auf zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen das Urteil

- 13 des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.1). Waren im Zeitpunkt der Leistungseinstellung entscheidende Fragen noch offen und konnten sie anhand der vorhandenen Akten nicht beantwortet werden, gebietet es die Abklärungspflicht des Unfallversicherers und der Untersuchungsgrundsatz, die angeführten Fragen mittels Gutachten zu klären (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.4.4). 3.3. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E.3.2.1 f. mit Verweis auf BGE 134 V 231 E.5.1). 3.4. In Bezug auf Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen gilt zwar der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-

- 14 zunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2; BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1.d). 3.5. Gemäss Rechtsprechung ist ein medizinischer Aktenbericht beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbericht muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.5.1). 3.6. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124 E.2.2.2). 4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Versicherung erbringt Leistungen auch bei Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (z.B. Knochenbrüche), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe-

- 15 rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 ATSG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld, wenn und solange sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Widererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Hat eine Unfallversicherung die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt ihre Leistungspflicht erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens mehr darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft also grundsätzlich sowohl für die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen als auch die geschuldeten Taggelder zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2; SVR 2019 UV Nr. 9 S. 26). 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, insbesondere was ihre geklagten Beschwerden und damit die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2018 bzw. den entsprechenden Taggeldanspruch anbelange. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob gemäss medizinischer Aktenlage die Ausrichtung von Taggeldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 25% vom 1. Januar 2018 bis 13. Februar 2018, die Ausrichtung von Taggeldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 14. Februar 2018 bis 2. März 2018

- 16 und die Einstellung der Taggelder ab dem 3. März 2018 rechtskonform war oder ob es weiterer medizinischer Abklärungen bedarf. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, die Aussagen von Dr. med. I.________ bezüglich Rekonvaleszenz nach der Metallentfernung würden sich widersprechen: einmal sei die Rede von 4 Wochen, dann nur noch von 2 Wochen. Dazu komme, dass Dr. med. I.________ die Beschwerdeführerin nur einmal am 5. September 2017 untersucht habe, später nicht mehr. Beim zweiten Konsilium vom 12. Februar 2018 handle es sich um ein Aktengutachten, was den Beweiswert erheblich schmälere. Seine Einschätzung sei zudem eine abstrakte Prognose, was verpönt sei und worauf nicht abgestellt werden könne. Die von ihr erlittene Fraktur sei komplex und der Verlauf müsse sorgfältig geprüft werden. Für eine gelenksnahe Osteosynthesematerialentfernung würde sich bereits bei einer symptomlosen Person eine postoperative Rehabilitation von 4-6 Wochen rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin aber sei in keiner Weise symptomfrei. Die von Dr. med. I.________ bescheinigte zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit sei nicht fallbezogen, stelle auf einen blanden Verlauf ab und widerspräche den medizinischen Erfahrungen. 5.1.2. Auch die Beurteilung des Verlaufs vor und nach der Metallentfernung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin sei in Frage zu stellen. Dr. med. I.________ habe sich nicht medizinisch mit den geklagten und dokumentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und habe akten- und tatsachenwidrig festgehalten, der Verlauf sei komplikationsfrei, was nicht zutreffe. Dabei habe er selbst seine Arbeitsfähigkeitsprognose dergestalt eingeschränkt, als dass sie nur bei günstigem Verlauf zu gelten habe. Er habe eine Prognose formuliert, die durch den dokumentierten künftigen medizinischen Verlauf widerlegt sei. In Bezug auf die Metallentfernung verweist die Beschwerdeführerin auf den von ihr im Beschwerdeverfahren eingebrachten Arztbericht von PD Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

- 17 - Bewegungsapparates sowie Sportmedizin, vom 16. Juli 2018. Zwar äussere sich dieser nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Er zeige aber klar den protrahierten postoperativen Verlauf auf, insbesondere auch denjenigen nach der Osteosynthesematerialentfernung. Damit sei die Beurteilung des Vertrauensarztes vom 12. Februar 2018, dass keine Zeichen einer Instabilität vorhanden wären, widerlegt. Im Übrigen sei Dr. med. I.________ Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und im Gegensatz zu PD Dr. med. J.________ nicht auf Orthopädie spezialisiert. Dabei sei ein spezialärztlicher Titel gemäss Rechtsprechung aber vorausgesetzt. 5.1.3. Der medizinische Sachverhalt erweise sich zusammenfassend als unzureichend abgeklärt. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen seien zudem widersprüchlich und nicht umfassend. So seien die gesundheitlichen Beschwerden (zwickende Schmerzen im Knie bei zunehmender Belastung und beim Bergabgehen und abendliches Anschwellen des linken Knies) nicht weiter abgeklärt worden, obwohl dies die gesetzliche Pflicht der Unfallversicherung gewesen wäre. Folglich seien weitere Abklärungen nötig. Sollte darauf verzichtet werden, dann sei auf die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. H.________ abzustellen, zumal der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin keine plausiblen Gründe gegen die hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorbringe. Es stehe klarerweise fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsunfähig sei respektive ihren Beruf aktuell nur bezogen auf die reine Bürotätigkeit, mithin also sehr eingeschränkt ausüben könne (gemäss Replik zu 50% bezogen auf ihr Pensum von 50%). Der weitere Verlauf sei somit noch offen. Der Beschwerdeführerin seien daher weiterhin die gesetzlichen sowie allfällige vertragliche Leistungen zu erbringen. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und weiteren Beschwerden fest, entscheidend sei, inwieweit sich diese auf die Berufstätigkeit auswirken würden. Dabei dürfe von der versicherten Person verlangt werden,

- 18 dass sie ihre Möglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nutze. Die Ursache der verbliebenen Belastungsbeschwerden sei für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. 5.2.2. Sie führt aus, die Berichte des Vertrauensarztes Dr. med. I.________ würden sich auf die eigene Untersuchung vom 5. September 2017 sowie auf die nach diesem Termin eingegangenen medizinischen Akten stützen. Sie seien schlüssig und widerspruchsfrei und auch durch nichts widerlegt worden. Dr. med. I.________ habe seine Angaben aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte und der Ergebnisse der Untersuchungen fortlaufend der aktuellen Entwicklung angepasst. Seine Beurteilung berücksichtige die medizinische Aktenlage und die beschriebene Tätigkeit der versicherten Person. Der letzte Bericht von Dr. med. I.________ vom 12. März 2018 beinhalte damit nicht eine blosse Prognose, sondern eine Bestätigung, welche die vorhandenen medizinischen Berichte über den Verlauf miteinbezogen habe. Der postoperative Verlauf nach der operativen Versorgung am 25. März 2017 sei von Dr. med. G.________ aufgrund der Nachuntersuchungen stets als problemlos beschrieben worden. Klinisch und radiologisch hätten sich die Verhältnisse als einwandfrei präsentiert und die Belastung habe planmässig gesteigert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich vor der Metallentfernung selbst mit dem bisherigen Verlauf weitgehend zufrieden gezeigt. Die Beschwerden bei zunehmender Belastung und beim Bergabgehen habe sie auf die Platte zurückgeführt. Die Röntgenuntersuchung habe eine vollständig konsolidierte und nicht mehr sichtbare Fraktur gezeigt, das Osteosynthesematerial sei in situ ohne Materialbrücke oder Lockerungszeichen gewesen. Dr. med. G.________ habe klinisch und radiologisch einwandfreie Verhältnisse bestätigt. Ob die angegebenen Schmerzen durch das liegende Osteosynthesematerial, durch eine beginnende Arthrose oder durch einen Meniskusschaden verursacht würden, habe er offengelassen. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit habe er sich nicht geäussert. Im Austrittsbericht des Spitals E._____ vom

- 19 - 15. Februar 2018 seien Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht worden, jedoch ohne sich zum Beschäftigungsgrad der Versicherten zu äussern. PD Dr. med. J.________ habe am 16. Juli 2018 ein flüssiges Gangbild mit freier Kniebeweglichkeit bestätigt und keinen Befund beschrieben, welcher auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen liesse. Zur Arbeitsfähigkeit habe er sich nicht geäussert. 5.2.3. Zusammenfassend seien keine weiteren Abklärungen erforderlich, da nicht medizinische Fragen im Vordergrund stünden, sondern die Evaluation der Arbeitsfähigkeit. Diese könne nicht ohne Ausübung von Ermessen bestimmt werden und für ihre Beurteilung sei kein Facharzttitel erforderlich. 6. Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin selber angibt, vom 1. Januar 2018 bis am 13. Februar 2018 und ab dem 3. März 2018 zu 25% gearbeitet zu haben. In diesem Umfang war sie also arbeitsfähig und ist die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne anerkannt. Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, wie sie teils in der Beschwerde noch postuliert wurde (was in der Replik aber korrigiert wurde), ist demnach nicht auszugehen. Fraglich ist hingegen, ob die Arbeitsfähigkeit darüber hinausging, oder sich auf die tatsächlich umgesetzten 25% beschränkte, und wie lange eine teilweise Arbeitsunfähigkeit andauerte. 6.1. Im ersten Konsilium vom 5. September 2017 hat sich Dr. med. I.________ nicht oder nur sehr oberflächlich mit den geklagten und bereits dokumentierten Beschwerden auseinandergesetzt. Er bezeichnete die aktuellen Beschwerden allgemein als Restbeschwerden der Osteosynthese vom 25. März 2017, geht hingegen nicht weiter auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein, welche diese der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2017 telefonisch kommunizierte und ihrem Hausarzt im Rahmen der Nachbehandlung mitteilte. Wie die Beschwerdeführerin ferner zu Recht vorbringt, hat Dr. med. I.________ seine Prognose betreffend Arbeits-

- 20 fähigkeit selbst eingeschränkt, indem er sie nur bei günstigem Verlauf gelten liess. Durch den dokumentierten weiteren medizinischen Verlauf ist die Prognose damit dahingefallen, denn es ist insbesondere – und hauptsächlich auf Wunsch der Beschwerdeführerin – zu einer vorzeitigen Osteosynthesematerialentfernung gekommen, gerade wegen der genannten Beschwerden. Die Ursache der geklagten Schmerzen und weiteren Beschwerden blieb ungeklärt. 6.2. Zwischen den Aussagen von Dr. med. I.________ in seinen drei Berichten besteht tatsächlich eine Diskrepanz, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Einschätzungen weckt. In seinem ersten Konsilium vom 5. September 2017 gab er an, der Endzustand werde erst ein Jahr nach der Metallentfernung – also im Frühjahr 2019 – erreicht und die Metallentfernung werde eine Bettlägerigkeit und Rehabilitationszeit von vier Wochen nach sich ziehen (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 13 S. 3). In seinem zweiten, reinen Aktenkonsilium vom 12. Februar 2018 kurz vor der Osteosynthesematerialentfernung hielt er fest, dass nach der Plattenentfernung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% lediglich während zweier Wochen bestehen werde (konkret vom 14. Februar 2018 bis 2. März 2018), danach eine adaptierte Tätigkeit (uneingeschränkt sitzend und nur teilweise stehend oder sich fortbewegend) möglich sei und bei regulärem postoperativem Verlauf vier Wochen nach dem Eingriff wieder volle Arbeitsfähigkeit erlangt werde (Bg-act. 27 S. 2). In seinem dritten, ebenfalls reinen Aktenkonsilium vom 12. März 2018 hielt er an der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% während zweier Wochen nach der Metallentfernung fest, wie sie nun auch von den Spitalärzten bescheinigt worden sei, und gab an, ab dem 3. März 2018 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich (Bg-act. 31 S. 2). Zu den Einschätzungen im zweiten und dritten Bericht – welche Unklarheiten bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 sowie insbesondere Diskrepanzen bezüglich des Aus-

- 21 masses und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. März 2018 enthalten – hat Dr. med. I.________ keine einleuchtende Begründung abgegeben. Es ist damit nicht nachvollziehbar, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 und nach dem 3. März 2018 bestanden und wie lange sie angedauert haben soll. 6.3. Nicht eingegangen ist der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin zudem auf die Diskrepanzen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Spitals E._____ im provisorischen Austrittsbericht vom 15. Februar 2018 (Bg-act. 30). So überschneiden sich darin einerseits die Zeitspannen fast gänzlich. Es wird eine "Arbeitsunfähigkeit zu 50% vom 12. Februar 2018 bis 13. März 2018 und zu 100% vom 14. Februar 2018 bis 2. März 2018" attestiert. Andererseits wird nicht erklärt, ob sich die Prozentangaben auf ein normales 100%-Pensum oder das von der Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübte 50%-Pensum beziehen. Das wäre jedoch von Bedeutung. Im Einspracheentscheid wird sodann in E.2.7 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei laut "provisorischem Austrittsbericht vom 14. Februar bis 13. März 2018 zu 100% und vom 14. Februar bis 2. März 2018 (recte wohl: 14. März bis 2. April 2018?) zu 50% arbeitsunfähig". Diese Darstellung stimmt nicht mit dem Inhalt des provisorischen Austrittsberichts vom 15. Februar 2018 (Bg-act. 30) überein. Zudem belegt die mit Fragezeichen behaftete Mutmassung, es handle sich um die Monate März statt Februar und April statt März, dass nach den bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch Unklarheit herrscht, sogar bei der Beschwerdegegnerin selbst. Ausserdem legt sie den Schluss nahe, dass selbst die Beschwerdegegnerin von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. 6.4. Auch die fehlende Fachlichkeit von Dr. med. I.________ bezüglich einer gemäss Einschätzung der Dres. med. G.________ und K.________ "kom-

- 22 plizierten proximalen Tibiaplateaufraktur links" (Bg-act. 28) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ist relevant. So lassen gerade die noch immer geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin Fragen betreffend den jeweils tatsächlichen postoperativen Verlauf bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unbeantwortet, die durch eine Person mit fachärztlicher Ausbildung zu beurteilen sind. Dazu sei auf den Bericht von PD Dr. med. J.________ verwiesen, der diese Fachkenntnisse besitzt, Abklärungsbedarf erkannt und beschrieben hat. 6.5. Bezüglich der Aussage des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 17. Januar 2018, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 25% ab dem 1. Januar 2018 attestiert, ist darauf hinzuweisen, dass es mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht Sache der behandelnden Ärzte und Spitäler ist, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_281/2015 vom 2. September 2015 E.2 und 9C_319/2014 vom 8. September 2014 E.3.2). Die Beurteilung von Dr. med. H.________ als Internist ist für die hier zu beurteilenden orthopädischen Beschwerden und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar deckungsgleich mit dem "Kompromiss", den Dr. med. I.________ vorschlägt, aber letztlich für sich allein nicht stichhaltig. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin weder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2018 bis 13. Februar 2018 und ab dem 3. März 2018 noch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach dem 3. März 2018 rechtsgenüglich abgeklärt hat. Im Sinne des beschwerdeführerischen Eventualbegehrens ist der Einspracheentscheid somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung bzw. zur Einholung eines externen orthopä-

- 23 dischen Gutachtens und zu neuem Entscheid über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Auf eine Kostenerhebung ist zu verzichten (Art. 61 lit. a ATSG). 9. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Die Entschädigung ist mithin vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Verfahrens zu bemessen. In Anbetracht der Umstände, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall und rechtfertigt es sich nach Auffassung des Gerichts, der Beschwerdeführerin eine pauschale aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der B.________ AG vom 11. Juli 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Einholung eines externen orthopädischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen mit anschliessendem neuem Entscheid über den Taggeldanspruch von A._____ an die B.________ AG zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die B.________ AG hat A._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 24 - 5. [Mitteilungen]

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