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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.02.2019 S 2018 104

12 febbraio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,205 parole·~16 min·2

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 104 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 12. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. Am 22. Dezember 2017 leitete die B._____ AG gegen A._____ die Betreibung für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate Juni bis September 2017 in der Höhe von Fr. 1'540.40 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2017 sowie für ausstehende Kostenbeteiligungen vom 21. Juli 2017 von Fr. 44.70 sowie für Mahnspesen von Fr. 150.-- ein. Nachdem A._____ gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 2180059 des Betreibungs- und Konkursamts der am 13. Februar 2018 Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die B._____ am 20. April 2018 eine Verfügung, mit welcher sie den aktuell geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'793.70 feststellte und den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung in diesem Umfang aufhob. Diese Verfügung wurde per A-Post Plus an A._____ versandt. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ bei der B._____ angeblich vorab per Telefax und mittels Einschreiben vom 29. Mai 2018 Einsprache (datiert vom 25. Mai 2018), wobei das Einschreiben durch die Deutsche Post am 31. Mai 2018 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Versicherungsverhältnis per 31. Dezember 2016 durch eine wirksame Kündigung beendet worden sei, weshalb die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung rechtswidrig eingefordert worden seien. 3. Im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 hielt die B._____ fest, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und deshalb darauf nicht eingetreten werde. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Juli 2018. Im Wesentlichen begründete der Beschwerde-

- 3 führer seine Beschwerde damit, dass er die Verfügung vom 20. April 2018 nicht am 21. April 2018, sondern frühestens am oder nach dem 3. Mai 2018 erhalten habe. Am Morgen des 1. Mai 2018 sei die Verfügung der B._____ nicht im Postfach 14 gewesen, was die Zeugin C._____ bestätigen könne. Auch am Nachmittag des 2. Mai 2018 habe keine Verfügung vom 20. April 2018 im Postfach gelegen. Die Verfügung der B._____ habe erst am Nachmittag des 4. Mai 2018 im Postfach 14 vorgefunden werden können. Die Verfügung müsse somit im Zeitraum zwischen dem 3. Mai 2018 und dem 4. Mai 2018 im Postfach eingegangen sein. Somit habe die 30-tägige Einsprachefrist am 4. Mai 2018 zu laufen begonnen und am 4. Juni 2018 geendet. Zu diesem Ablaufzeitpunkt sei die B._____ bereits im Besitz der Einspracheschrift gewesen, welche am 31. Mai 2018 die Schweizer Grenze erreicht habe. Damit sei die Einsprache (datiert vom 25. Mai 2018) nicht verspätet erfolgt, weshalb die B._____ darauf zu Unrecht nicht eingetreten sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2018 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018. 6. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2018 auf, den Aufgabenachweis der Deutschen Post der Einsprache einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 31. August 2018 nach. 7. Mit freigestellter Replik vom 11. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Argumentation fest. 8. Mit Schreiben vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung einer deutschen Krankenkasse ein.

- 4 - 9. Am 26. September 2018 verwies die Beschwerdegegnerin duplicando auf ihre Vernehmlassung vom 13. August 2018. 10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-

- 5 reichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 4 lit. b, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Steitwert beläuft sich auf Fr. 1'818.80 (Prämien des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September 2017 von Fr. 1'540.40, Kostenbeteiligungen von Fr. 44.70, Mahnspesen von Fr. 150.--, Betreibungskosten von Fr. 83.70). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 1.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen). 1.4. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018, mit welchem diese auf die vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 per Post erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 20. April 2018 nicht eingetreten ist; die besagte Einsprache datiert vom 25. Mai 2018. Liegt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene

- 6 - Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. 2. Im Folgenden ist nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3.1. Gegen Verfügungen kann ̶ mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen ̶ gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2). 3.2. Vorliegend wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 am selben Tag der Post übergeben und mittels A-Post Plus an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 14). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer

- 7 - Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 3.3. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs. 3 ATSG ist nur vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Auch die Spezialgesetzgebung zur Krankenversicherung enthält keine entsprechenden Normen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Die Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). Das Bundesgericht hat sich bereits

- 8 verschiedentlich zur Zustellung mittels A-Post Plus geäussert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2014 vom 26. November 2014, 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist. 3.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ̶ auch bei der Zustellungsart A-Post Plus ̶ ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 4. Zunächst ist der Beginn des Fristenlaufs zu prüfen. In der Folge ist dann auf die Frage einzugehen, ob die Einsprachefrist gewahrt wurde. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 nicht am 21. April 2018, sondern frühestens am oder nach dem 3. Mai 2018 erhalten habe. Die Zeugin C._____ habe am Morgen des 1. Mai 2018 bei der Leerung des Postfachs 14 keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgefunden. Der Beschwerdeführer habe das Postfach am Nachmittag des 2. Mai 2018 geleert. Auch zu diesem Zeitpunkt habe keine Verfügung vom 20. April 2018 im Postfach gelegen. Wäre zu diesem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung bereits

- 9 zugestellt gewesen, hätte er diese seinem Rechtsvertreter übergeben, damit im Fristenkalender der Ablauf der Einsprachefrist notiert worden wäre. Erst nach seiner Rückkehr nach X._____ habe er die Verfügung der Beschwerdegegnerin am Nachmittag des 4. Mai 2018 vorgefunden und diese umgehend seinem Rechtsvertreter nach Deutschland gesandt. Die Verfügung vom 20. April 2018 sei somit erst im Zeitraum zwischen dem 3. Mai 2018 und dem 4. Mai 2018 ins Postfach gelangt. Es sei durchaus möglich, dass die in Frage stehende Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt abgesandt worden sei und bei der Poststelle in X._____ eingegangen sei, dann aber nicht im Postfach 14 zeitnah abgelegt worden sei. Es komme zudem des Öfteren vor, dass Zustellungen für das Postfach 14 in andere Postfächer gelegt würden oder umgekehrt fremde, für Dritte bestimmte Post im Postfach 14 eingehe. Nach dem Gesagten habe die 30-tägige Einsprachefrist am 4. Mai 2018 zu laufen begonnen und am 4. Juni 2018 geendet. Zu diesem Ablaufzeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer eigenen Aussage bereits im Besitz der Einspracheschrift gewesen, welche am 31. Mai 2018 die Schweizer Grenze erreicht habe. Damit sei die Einsprache (datiert vom 25. Mai 2018) nicht verspätet erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Unrecht nicht eingetreten sei. 4.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugt. Anhand der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich nämlich feststellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 dem Beschwerdeführer am 21. April 2018 (08.13 Uhr) via Postfach zugestellt wurde (vgl. Bgact. 14). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wurde

- 10 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Sodann ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Auszug nicht, dass der Post bei der Zustellung der Verfügung vom 20. April 2018 ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Bg-act. 14). Wäre die Zustellung ̶ wie der Beschwerdeführer geltend macht ̶ tatsächlich in ein falsches Postfach erfolgt, so hätte die Post davon Kenntnis erhalten und dies auf der Sendungsverfolgung "Track & Trace" vermerkt, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die in Frage stehende Verfügung anschliessend in sein Postfach gelegt und von ihm dort abgeholt worden sei (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. August 2018 S. 9 f.). Zudem erscheint es ̶ wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ als eher unwahrscheinlich, dass es bei einer Ablage in ein falsches Postfach mindestens 13 Tage dauert, bis die Sendung ins zutreffende Postfach gelegt wird. Daran vermag auch die nicht näher belegte Aussage des Beschwerdeführers, wonach ein Schreiben für Frau D._____ angeblich irrtümlich in sein Postfach gelegt worden sei, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. August 2018 S. 10). Ebenfalls nicht plausibel ist, dass der streitige "Track & Trace"-Auszug nicht etwa die Ablage der Sendung ins Postfach dokumentiert, sondern lediglich den Zeitpunkt, in welchem die Sendung der Poststelle zugegangen ist. Denn diesfalls würde die Postdienstleistung A- Post Plus, welche die zuverlässige elektronische Sendungsverfolgung von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglich soll, geradezu sinnlos. Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehlzustellung als reine Schutzbehauptung und deshalb als unerheblich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend willkürfrei auf die in der Beschwerde sinngemäss beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden. 4.3. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 dem Beschwerdeführer am Samstag, 21. April 2018, via Postfach zugestellt wurde, was als fristauslösendes Moment zu gelten hat (vgl. vorne E.3.4). Die 30-tägige Frist zur

- 11 - Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Sonntag, 22. April 2018 zu laufen und sie endete am Montag, 21. Mai 2018. Da der letzte Tag auf einen Pfingstmontag und damit auf einen im Kanton Graubünden anerkannten Feiertag fiel (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage [Ruhetagsgesetz; BR 520.100]), lief die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG am Dienstag, 22. Mai 2018 ab. Die erst am 31. Mai 2018 durch die Deutsche Post der Schweizerischen Post übergebene Einsprache ̶ was vorliegend zwar nicht belegt ist, aber ohnehin vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird ̶ erfolgte damit verspätet. Was die angeblich vorab per Telefax erhobene Einsprache betrifft, ist festzuhalten, dass eine per Telefax erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Krankenversicherers mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig ist (vgl. BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). 4.4. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass, selbst wenn vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) zur Anwendung käme (vgl. Art. 33 Abs. 1 dieses Abkommens), die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten wäre, zumal die Einsprache des Beschwerdeführers erst am 29. Mai 2018 der Deutschen Post übergeben wurde und damit ebenfalls als verspätet zu qualifizieren wäre (vgl. Anhang zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August 2018 und Bgact. 15). 4.5. Abschliessend ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachte Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG darauf hinzuweisen, dass eine solche vorliegend ausgeschlossen ist, zumal aufgrund der Akten insbesondere nicht ersichtlich ist, dass der Be-

- 12 schwerdeführer an die Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellte (vgl. Art. 41 letzter Teilsatz ATSG). 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 31. Mai 2018 per Post erhobene Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in fragwürdiger Weise auf eine Zeugin beruft und die per Post erhobene Einsprache angesichts der eindeutigen Aktenlage die Einsprachefrist nicht wahrte, ist im konkreten Fall von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszugehen. Im in einer gleichgelagerten Sache ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 45 vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beurteilung einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung nahe liege und sich das streitberufene Gericht eine Kostenauflage bei künftiger mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeführung vorbehalte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts

- 13 des Kantons Graubünden S 18 45 E.5.2). Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_684/2018 vom 29. Januar 2019 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das besagte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2018 vom 29. Januar 2019). Gestützt auf den Hinweis im Urteil S 18 45 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hätte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde zurückziehen können, was aber nicht erfolgte. Folglich rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr sowie die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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