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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.01.2019 S 2018 1

15 gennaio 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,998 parole·~25 min·2

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 1 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 15. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war als Hilfsarbeiter auf dem Bau bis ins Jahr 2000 erwerbstätig. Infolge gesundheitlicher Probleme am Rücken und an den Gelenken musste er sich medizinisch behandeln lassen und am 25. Januar 2001 wurde er im Kantonsspital Chur am Rücken operiert. 2. Am 28. Juni 2001 meldete sich A._____ erstmals bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde A._____ darauf interdisziplinär im ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel abgeklärt. Im entsprechenden Gutachten vom 21. Februar 2002 wurde in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in adaptierter Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. 3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die IV-Stelle A._____ eine ganze Rente – auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % - befristet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 zu. Gemäss Resultat der ärztlichen Abklärungen des ABI sei A._____ eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 80 % zumutbar. 4. Am 22. Januar 2004 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 betreffend 'Neubeurteilung der Rente' bestätigte die IV-Stelle den Eingang des erneuten Leistungsgesuchs und informierte darüber, dass für die Gesuchprüfung glaubhaft geltend gemacht werden müsse, dass inzwischen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Sollte dies der Fall sein, so müsste vom behandelnden Arzt angegeben werden, ab wann und wie sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. 5. Mit Verfügung vom 19. August 2004 trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren von A._____ nicht ein, mit der Begründung, dass keine

- 3 neuen Tatsachen seit der (inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 4. Juni 2003 geltend gemacht worden seien. 6. Mit Neuanmeldung vom 24. Mai 2006 ersuchte A._____ erneut um die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Am 11. Oktober 2006 hielt die RAD-Ärztin in ihrer Abschlussbeurteilung fest, dass der Gesundheitszustand von A._____ gegenüber den Vorbefunden aus den Jahren 2000 bis 2003 unverändert sei. Im Vergleich zum ABI-Gutachten 2003 würden hausärztlich heute dieselben Diagnosen und Funktionseinschränkungen geschildert. Die Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen durch den teils exzessiven Alkoholkonsum beeinträchtigt, der für sich allein nicht zu Leistungen berechtige. Ansonsten habe der Hausarzt eine achtstündige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert. Aus IV-ärztlicher Sicht sei aber abweichend davon gemäss der Einschätzung des ABI nur eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als zumutbar zu erachten. Gestützt darauf müssten berufliche Massnahmen und die Rentenfrage geprüft werden. 7. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie seine Neuanmeldung geprüft habe und kein Anspruch auf eine Rente bestehe, da nur ein Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt worden sei und eine Rentenbezugsberechtigung erst ab 40 % (IV-Grad) bestehe. 8. Am 10. Februar 2012 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Mit Brief vom 13. Februar 2012 verwies die IV-Stelle vorweg auf die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2006, worin ein Anspruch auf eine Rente wegen zu geringen IV-Grades verneint worden sei. Nach Art. 87 IVV sei eine erneute Prüfung auf Verlangen nur möglich, falls glaubhaft gemacht werde, dass sich der IV-Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sollte der Nachweis einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustands mittels Arztzeugnisses

- 4 nicht bis zum 13. April 2012 erbracht werden, könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden. 9. Am 6. März 2012 gingen bei der IV-Stelle als 'Nachweis' für eine Gesundheitsverschlechterung ein Arztzeugnis vom 2. März 2012 des damaligen Hausarztes Dr. med. B._____, ein MRI-Bericht vom 16. Januar 2012, ein Abklärungsbericht vom 7. Februar 2012 von Dr. med. C._____, sowie ein Bericht vom 20. Februar 2012 des Neurologen Dr. med. D._____ ein. 10. Gestützt auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 9. März 2012 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2012 auf das neuerliche Rentenbegehren von A._____ mit der Begründung nicht ein, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Verfügung (2006) nicht wesentlich verändert. 11. Am 17. Oktober 2015 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 setzte die IV-Stelle A._____ darüber in Kenntnis, dass das neue Gesuch erst geprüft werden könne, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen werde, z.B. mit einem ärztlichen Bericht. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge aber nicht. Wichtig seien inhaltlich und zeitlich genaue Angaben, die seine veränderte Situation beschreiben würden. 12. Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. Januar 2016, in welchem in Aussicht gestellt worden war, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, erhob A._____ 'Einwand' bzw. reichte einen Arztbericht seines Hausarztes prakt. med. F._____ vom 8. Februar 2016 ein. Mit Brief vom 12. Februar 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass der eingereichte Hausarztbericht geprüft werde und diesbezüglich weitere Abklärungen eingeleitet würden, womit auf den 'Einwand' eingetreten werde.

- 5 - 13. Im Rahmen der folgenden medizinischen Abklärungen beauftragte die IV- Stelle das ABI Basel mit einer umfassenden medizinischen Begutachtung von A._____. 14. Im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 11. September 2017 wurde eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit auf dem Bau, ebenso wie für andere körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten verneint. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Es wurde dabei die ganze Anamnese (Krankengeschichte) ab 2002/2003 und die früheren ärztlichen Beurteilungen berücksichtigt. Am 27. Oktober 2017 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ in ihrer Schlussbeurteilung zum medizinischen Sachverhalt. 15. Am 3. November 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestehe, da die Voraussetzung dafür (dauernder, invaliditätsbedingter Minderverdienst mindestens 20 % bei zumutbarer Tätigkeit) nicht erfüllt sei. Es könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung der IV-Stelle in dieser Sache verlangt werden. Von dieser Möglichkeit machte A._____ keinen Gebrauch. 16. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde festgehalten, dass A._____ als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht seit Ablauf des Wartejahrs im September 2016 zu 100 % möglich. Der Einkommensvergleich 2017 habe keine Erwerbseinbusse ergeben, womit der IV-Grad 0 % betrage. Ob eine Ersatztätigkeit ausgeübt werde, sei für die Bemessung der Invalidität unerheblich.

- 6 - 17. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung betreffend Rentenverweigerung sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, dass er erhebliche gesundheitliche Probleme habe (Rückenoperation 2001 4 + 5 Halswirbel; Lungenflügel links entfernt worden; Probleme mit Bauchspeicheldrüse und Leber). Kürzlich habe er wieder ein MRI machen müssen, dabei sei herausgekommen, dass er eine Diskushernie habe. So könne er sicher nicht mehr arbeiten; das sage auch sein Hausarzt. Der Beschwerdeführer reichte einen MRI-Bericht vom 18. Dezember 2017 des Radiologen Dr. med. G._____ ein. 18. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle (hiernach: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die Frage nach dem Rentenanspruch ab dem 1. April 2016 sei gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zu beantworten, wobei der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 sich verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Der vom Beschwerdeführer eingereichte MRI-Bericht vom 18. Dezember 2017 vermöge das ABI-Gutachten vom 11. September 2017 und die RAD-Schlussbeurteilung vom 27. Oktober 2017 nicht in Frage zu stellen. Dies gelte umso mehr, als der MRI-Bericht zur hier interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit (in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit) gar nicht Stellung genommen habe. Daran könne auch die kurzfristige und daher IV-rechtlich nicht relevante Arbeitsunfähigkeit wegen gastroenterologischer Beschwerden im Juli/August 2016 (Hospitalisation vom 23. bis 25. Juli 2016) nichts ändern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (6 Monate nach erfolgter Anmeldung am 17. Oktober 2015) Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im Streit liegt dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Zu prüfen ist nachfolgend somit, ob die Beschwerdegegnerin betreffend Verneinung des Rentenanspruchs zu Recht auf das ABI-Gutachten vom 11. September 2017 abgestellt hat oder dieses durch die übrige medizinische Aktenlage in Frage gestellt wird. Dabei ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier: 19. Dezember 2017) massgebend (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2).

- 8 - 2.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine versicherte Person danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des IV- Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Festlegung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte und Spezialisten ist eine seriöse und sachgerechte Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum Voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 26 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). 2.2. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerech-

- 9 ter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. 2.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis-

- 10 würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch Berichten/Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, stellte die Beschwerdegegnerin auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-

- 11 rers in einer adaptierten Tätigkeit ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das externe polydisziplinäre Gutachten des ABI Basel vom 11. September 2017 – welches auf persönlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, gastroenterologisch und pneumologisch) des Beschwerdeführers beruhte und sämtliche Vorakten berücksichtigte (vgl. IV-act. 68 S. 2-11) – sowie auf den internen RAD-Schlussbericht vom 27. Oktober 2017 von Dr. med. E._____ (IV-act. 74 S. 11) ab. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde hingegen einzig den MRI- Bericht vom 18. Dezember 2017 des Radiologen Dr. med. G._____ (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1) für seinen Standpunkt vor, und er macht geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (Rückenleiden; für Atmung nur ein Lungenflügel sowie Funktionseinschränkungen bezüglich Bauchspeicheldrüse/Leber; vgl. Beschwerdeschrift) sicherlich gar nicht mehr arbeitsfähig sei. Für die Streitentscheidung über den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2016 bis zur angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 sind somit folgende Beweismittel/materiell aussagekräftigen Arztdokumente von Bedeutung: 3.1.1. Im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 11. September 2017 wurde zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht festgehalten, dass der Status des Beschwerdeführers unauffällig sei. Es habe keine Diagnose gestellt werden können, welche nicht bereits in den weiteren Teilgutachten berücksichtigt worden wäre. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 68 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. In einer angepassten Tätigkeit (wie Hausabwart) bestehe keine Arbeitseinschränkung (IV-act. 68 S. 16). Aus psychiatrischer Sicht könnten irreversible Gesundheitsstörungen aufgrund der früheren Alkoholsucht verneint werden (IV-act. 68 S. 17). Aus orthopädi-

- 12 scher Sicht wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen links, ein chronisch zervikovertebrales Schmerzsyndrom (Schulter-Nacken-Kopf), ein Status nach Diskektomie HWK 5/6 und Cage- Spondylodese (Wirbelsäulenstabilisierung 2001) und klinisch moderate degenerative Veränderungen Knie beidseits diagnostiziert (IV-act. 68 S. 22). Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, dass körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, wo eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werden und keine Zwangshaltungen des Kopfes oder der unteren Extremitäten und keine Bewegungen des linken Armes oberhalb der horizontalen oder hinter der Körperebene vorkämen, uneingeschränkt möglich seien. Für entsprechend adaptierte berufliche Tätigkeiten bestehe somit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (IV-act. 68 S. 24). Aus heutiger Sicht sei nicht erkennbar, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Seiten des Bewegungsapparates in den letzten Jahren zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belastungsprofil jemals während längerer Zeit relevant eingeschränkt gewesen sei. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung seit dem Zeitpunkt der eigenen Untersuchungen (ABI 2002) definitiv bestätigt werden (IV-act. 68 S. 25). Aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Beurteilung beziehe sich auf die Zeit seit September 2016. In den 12 Monaten zuvor sei der Beschwerdeführer mehrfach hospitalisiert und behandelt worden und in dieser Zeit meist zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 68 S. 27). Aus pneumologischer Sicht wurden ein mässig differenziertes Adenokarzinom der Lunge im linken Unterlappen sowie ein chronischer Nikotinabusus diagnostiziert. Als therapeutische Konsequenz sei eine Lobektomie des linken Lungenunterlappens erfolgt (IV-act. 68 S. 28). Anhaltspunkte für ein Tumorrezidiv hätten sich radiologisch im Juli 2017 nicht finden lassen. Aufgrund der Anamnese und lungenfunktionellen Befunde liege eine Ateminvalidität der Klasse 1, d.h. ein Impairment von 10 %, vor. Für den angestammten Beruf

- 13 als Bauarbeiter bzw. schwere körperliche Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Aus rein pneumologischer Sicht liege für vorwiegend leichte körperliche Arbeiten hingegen keine Arbeitsunfähigkeit vor (IV-act. 68 S. 29). Die Gesamtbeurteilung (Konklusion) dieses Gutachtens wurde durch den interdisziplinären Konsens mit den unterzeichnenden Fachärzten erarbeitet (IV-act. 68 S. 30). Zusammengefasst wurde dabei festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit auf dem Bau ebenso wie für andere körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (IV-act. 68 S. 32). 3.1.2. Mit RAD-Abschlussbeurteilung vom 27. Oktober 2017 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute 58-jährigen ungelernter Mann handle, der zuletzt als Hilfsarbeiter auf dem Bau bis 2000 tätig und danach in einem Hilfsprogramm bis 2004 beschäftig gewesen sei. Die Abklärungen nach der ersten Anmeldung bei der IV-Stelle hätten wegen Beschwerden des Bewegungsapparats zur Annahme einer 100 % Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sowie einer 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt. Im Rahmen der aktuellen Anmeldung hätten sich Hinweise auf eine schwere Erkrankung der inneren Organe im Jahr 2016 ergeben. Deshalb sei erneut ein interdisziplinäres Gutachten zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag gegeben worden. Zum Zeitpunkt der Abklärung seien diese soweit als möglich erfolgreich behandelt worden. Ein bösartiger Lugentumor gelte nach operativer Entfernung als geheilt; eine chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse im Kontext der aktenkundigen jahrzehntelangen Alkoholkrankheit sei abgeklungen, diesbezüglich bestehe wegen einer Abstinenz, die seit zwei Jahren strikte durchgehalten werde, eine relativ gute Prognose; ebenso bezüglich Gallenkoliken nach Entfernung der Gallenblase. Die Gutachter bestätigten, dass vom September 2015 bis September 2016

- 14 vorübergehend eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden habe – resp. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den Zeiten der stationären Behandlungen. Als andauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach wie vor degenerative Schäden der HWS, Verletzungsfolgen der linken Schulter sowie in geringerem Ausmass degenerative Veränderungen beider Knie bestanden. Die Gutachter hätten bestätigt, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht mehr zuzumuten sei; in angepasster Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit ab September 2016 bestätigt worden. Der Gesundheitszustand seit den letzten Abklärungen sei verändert; zum damaligen Zeitpunkt hätten noch Alkoholabhängigkeit (von den Gutachtern damals als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ebenfalls als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) bestanden. Beide Diagnosen würden jetzt nicht mehr bestehen. Der Anspruch auf Leistungen müsse demnach auf dieser Basis überprüft werden (IV-act. 74 S. 11-12). 3.1.3. Im vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2017 über die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule bei Indikation Schmerzsyndrom L5/S1 und der Frage nach einer Diskushernie wurden unter anderem im Bereich L5/S1 eine mässige Verschmälerung der Bandscheibe bei Osteochondrose und eine breitbasige mediane Diskushernie mit Ausbreitung mediolateral beidseits, eine kleine Synovialzyste am rechten Gelenk mit einer S1-Kompression im Rezessus lateralis sowie ein leicht eingeengter Spinalkanal festgestellt. Im Bereich L4/5 zeigte sich eine normal hohe Bandscheibe, keine Protrusion oder Diskushernie, degenerativ veränderte Zwischenwirbelgelenke sowie auf Höhe L1-4 mässige Spondylarthrosen, aber keine Einengungen in den einzelnen Neuroforamina oder im Spinalkanal. Der Radiologe Dr. med. G._____ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass im Vergleich mit der Untersuchung von 2012 die damalige Protrusion grösser geworden sei und jetzt einer Dis-

- 15 kushernie entspreche. Zugleich habe die Spondylarthrose mit Vergrösserung von Ligamenta flava beidseits zugenommen. Neu aufgetreten sei zudem eine Synovialzyste medial am rechten Gelenk L5/S1 mit Wurzelkompression S1. Eine mässige Kompression der S1-Wurzel links sei aufgrund der Hernie feststellbar. Auf der Höhe L1-5 sei sonst keine Änderung im Vergleich mit der Voruntersuchung im 2012 ersichtlich. Es bestehe aber eine mässige quere Einengung im Spinalkanal auf Höhe L4/5. (IV-act. 76 S. 3 sowie Bf-act. 1). 3.2. In Würdigung der soeben zitierten medizinischen Akten ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beurteilungen und Schlussfolgerungen im polydisziplinären ABI-Gutachten vom 11. September 2017 (sowie die damit übereinstimmenden Ausführungen und Erläuterungen im RAD-Schlussbericht vom 27. Oktober 2017) umfassend, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend ausgefallen sind. Hiernach steht zweifelslos fest, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (z.B. als Hauswart) zumindest seit September 2016 uneingeschränkt einsatzund leistungsfähig ist und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit besteht. Dieser Nachweis wurde anhand des ABI-Gutachtens (2017) bezüglich sämtlicher vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Einschränkungen erbracht und im Einzelnen auch plausibel und nachvollziehbar begründet. Im RAD-Schlussbericht (2017) wurden diese Angaben sodann noch in den Gesamtkontext der bisherigen Behandlungen gestellt und überzeugend dargelegt, weshalb seit September 2016 in adaptierter Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer lediglich aufgrund des kurzgefassten Berichts vom 18. Dezember 2017 über die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vorgebrachten Argumente – wonach die dort festgestellte Diskushernie eine künftige Arbeitsfähigkeit bestimmt ausschliesse und er daher rentenberichtigt sein müsse – vermögen die ausführlichen, umfassenden und einleuchtenden

- 16 - Einschätzungen der Experten des ABI wie auch der berufserfahrenen RAD-Ärztin denn auch nicht zu erschüttern. Dies gilt hier umso mehr, als der Radiologe Dr. med. G._____ in seinem – zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers – erstellten MRI-Bericht mit keinem Wort zur verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit Stellung bezog und somit insbesondere die fachärztliche Beurteilung aus orthopädischer Sicht im ABI-Gutachten (IV-act. 68 S. 22-25) nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Unter Berücksichtigung des im orthopädischen ABI-Teilgutachten formulierten Belastungsprofils sind körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Aktivitäten, wenn eine Hebe- und Traglimite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten wird, keine Zwangshaltungen des Kopfes oder der unteren Extremitäten und keine Bewegungen des linken Arms oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene vorkommen, uneingeschränkt möglich. Für entsprechend berufliche Tätigkeiten besteht folglich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (IV-act. 68 S. 24). Eine adaptierte Tätigkeit, die auf diese Besonderheiten gebührend Rücksicht nimmt, kann somit noch ganztägig in einem vollen Arbeitspensum bewältigt werden. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als im ABI-Gutachten alle geklagten Leiden des Beschwerdeführers gemäss den den Gutachtern zur Verfügung gestandenen medizinischen Unterlagen (vgl. IV-act. 68 Ziffer 2 S. 3 ff.) und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Experten berücksichtigt wurden. So berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der orthopädischen Untersuchung, dass bereits seit einiger Zeit keine spezifischen Behandlungen des Bewegungsapparates mehr stattfänden und er in seinem Alltag regelmässig körperlich moderat belastenden Aktivitäten nachgehe (u.a. Haushaltsführung, Gartenarbeiten, Hauswarttätigkeit [vgl. IV-act. 68 S. 20]). An der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit gibt es daher nichts auszusetzen. Weitere medizinische Dokumente, die das schlüssige ABI-Gutachten in Frage stellen könnten, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht

- 17 eingereicht. Dem polydisziplinären ABI-Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (s. vorne E.2.3) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. 4.1. Zu prüfen bleibt damit die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG. Danach sind das mutmassliche Validen- und Invalideneinkommen miteinander zu vergleichen und aus der betragsmässigen Differenz der rentenrelevante Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 ATSG, N 10 ff., S. 228 ff.; HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX [Hrsg.], in: ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a, N. 13 ff., S. 315 ff.; BGE 141 V 290 E.4, 131 V 51 E.5.1.2, 128 V 29 E.1). 4.1.1. Für die Festlegung des mutmasslichen Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beschwerden heute auf dem Bau unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 65'612.15 erzielen könnte (vgl. IV-act. 72 S. 1 und 73 S. 1). Laut Eigenangaben des Beschwerdeführers in der ersten IV-Anmeldung vom 19. Juni 2001 vermochte er zuletzt (1997-2000) als gesunder Bauarbeiter ein Monatseinkommen von Fr. 4'500.-- (IV-act. 1 S. 4) und demnach umgerechnet auf ein Jahr (x 12) ein Jahreseinkommen von 54'000.-- zu erzielen. In der

- 18 längst rechtskräftigen Verfügung vom 18. Dezember 2006 (vgl. IV-act. 29 S. 2 samt Berechnungsblatt IV-act. 28 S. 5) ging die Beschwerdegegnerin – teuerungsbereinigt – von einem Valideneinkommen von Fr. 58'085.15 aus. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 nunmehr ein Valideneinkommen von Fr. 65'612.15 per 2017 (vgl. IV-act. 72 S. 1), was korrekt und nicht zu beanstanden ist und zu Recht vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. 4.1.2. Das Invalideneinkommen bezeichnet umgekehrt das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen, welches laut Art. 16 ATSG einzusetzen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Auch beim Invalideneinkommen handelt es sich begrifflich um eine hypothetische Tatsache, weil das tatsächlich erzielbare Erwerbseinkommen nur dann massgebend ist, wenn es der zumutbaren und einwandfrei attestierten Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertbaren Leistung entspricht (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a, N. 76 f. S. 336). Vorliegend ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen (vgl. vorne E.3.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch überhaupt keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für die in Frage kommenden Berufstätigkeiten abzustellen (MEYER/ REICH- MUTH, a.a.O., Art. 28a, N. 47 f. S. 326 und N. 55 sowie 56 S. 329; BGE 124 V 321 E.3d.aa). Die Berechnung des Invalideneinkommens in der angefochtenen Verfügung basiert korrekterweise auf der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aktuellen LSE 2014 (vgl. zur Anwendbarkeit der jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2). Gemäss Tabelle (TA 1) der

- 19 - LSE 2014 betrug der monatliche Bruttolohn (Medianwert) im Kompetenzniveau 1 (für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im privaten Sektor für Männer im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- (IV-act. 72 S. 2). Auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2015 von 0.3674 % und 2016/2017 von je 1 % (analog der Indexierung des Valideneinkommens [vgl. IV-act. 72 S. 1]) ergibt sich somit bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen per 2017 von total Fr. 68'037.85 (bestehend aus: Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). Dieses Invalideneinkommen stimmt mit den Zahlenangaben in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2017 (vgl. IV-act. 73 S. 1 f.) überein, weshalb für das streitberufene Gericht auch keine Veranlassung für eine Korrektur des massgebenden Invalideneinkommens besteht. 4.2. Werden das Valideneinkommen von Fr. 65'612.15 und das Invalideneinkommen von Fr. 68'037.85 einander gegenübergestellt, ergibt sich rechnerisch ein Invaliditätsgrad von 0 % (da keine Erwerbseinbusse), was selbstredend nicht zum Bezug einer Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Mindest-IV-Grad 40 %) berechtigt. 4.3. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmelden kann (Neuanmeldung). 5.1. Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2017 ist somit rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Januar 2018 führt. 5.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweigerung oder Änderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem

- 20 kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. dazu auch Kostenregelung gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2018 1 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.01.2019 S 2018 1 — Swissrulings