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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2018 S 2017 98

10 aprile 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,350 parole·~27 min·3

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 83 und S 17 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer im Verfahren S 17 83 B._____, Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 98 gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war im Unfallzeitpunkt bei der D._____ angestellt und im Rahmen dieser Anstellung obligatorisch bei der C._____ AG gegen Berufsund Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 6. Juni 2016 erhielt A._____ am 10. Mai 2016 beim Unihockeyspielen mit der Männerriege einen Stockschlag in die untere rechte Bauchgegend und fiel danach unglücklich auf den linken Arm. Weiter gab A._____ an, er habe seither Schmerzen an beiden Orten, vor allem bei Belastung verspürt. Er sei von einer Prellung im Bauch und einer Überdehnung im Oberarm ausgegangen und habe beide Stellen mit Voltaren behandelt. Am 28. Mai 2016 habe er starke Schmerzen an der Stelle gehabt, wo er den Stockschlag erhalten habe. Die Ärztin von Medgate habe ihm empfohlen, zur Abklärung innerer Verletzungen sofort zum Arzt zu gehen. 2. Die Erstbehandlung erfolgte am 28. Mai 2016 durch Dr. med. E._____. Dieser hielt im Arztzeugnis plötzlich auftretende Unterbauchschmerzen rechts fest, welche A._____ vor ca. einer Woche schon einmal gehabt habe. Er überwies A._____ bei diagnostiziertem unklaren Abdomen an ein Spital, wo er gleichentags untersucht und folgende Diagnose gestellt wurde: „Unterbauchschmerzen rechts, DD: muskulär, Appendizitis, Hernie.“ Gemäss Beurteilung des Spitals liege am ehesten eine muskuläre Zerrung im Zusammenhang mit dem Unterbauchtrauma vor. 3. Am 16. September 2016 wurde im Kantonsspital Graubünden eine MRI- Untersuchung der linken Schulter sowie eine Gado-Schulterarthroskopie links durchgeführt, mit folgender Beurteilung: „Altersentsprechend unauffällige Darstellung der Rotatorenmanschette, lange Bizepssehne intakt. Keine labrale Pathologie. Allenfalls dezente Zeichen einer Bursitis subdeltoidea/subacromialis. Partiell erfasst Verdacht auf Läsion des Musculus deltoideus dorsolateral in den distalen Anteilen, gegebenenfalls ergänzende Sonographie.“

- 3 - 4. Die Sonographie des Abdomen vom 23. September 2016 ergab keine die Unterbauchschmerzen erklärenden Befunde. Möglicherweise handle es sich um eine kleine, aktuell sonographisch nicht darstellbare Hernie. 5. Wegen anhaltender Schulterbeschwerden stellte sich A._____ am 28. November 2016 erneut im Kantonsspital Graubünden vor, wo die Ärzte Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ ein subacromiales Impingement an der linken Schulter mit begleitender Capsulitis in den posterioren Anteilen bei Stand nach direktem Kontusionstrauma beim Unihockeyspielen vom 10. Mai 2016 diagnostizierten. Zur Durchbrechung des Entzündungskreislaufes erfolgte am 14. Dezember 2016 sodann eine subacromiale Infiltration. In ihrem diesbezüglichen Bericht vom 15. Dezember 2016 bejahten die Ärzte Dres. med. F._____/G._____ die Unfallkausalität betreffend die aktuellen Schulterbeschwerden. 6. Gestützt auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. H._____, vom 5. Dezember 2016 und 20. Januar 2017, teilte die C._____ A._____ mit Verfügung vom 6. März 2017 mit, mangels Unfallkausalität die Leistungen bis und mit dem MRI vom 16. September 2016 im Sinne von Abklärungskosten zu übernehmen und nachfolgend die Leistungen für die Schulterproblematik ab 17. September 2016 einzustellen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen von A._____ vom 29. März 2017 sowie dessen Krankenversicherung, der B._____ vom 31. März 2017, wies die C._____ mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 bzw. mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 ab. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 17 83) und beantragte, die Einspracheentscheide seien vollumfänglich aufzuheben und die C._____ sei zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

- 4 vom 10. Mai 2016 und den seitdem festgestellten Schulterschmerzen bis zur Erreichung der vollständigen Schmerzfreiheit zu erbringen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage nicht bestritten werden könne, dass infolge des Unfallereignisses Schmerzen in der Bauchgegend und in der linken Schulter/im linken Arm aufgetreten seien. Die Schmerzen in der Bauchgegend könnten aktuell als abgeheilt bezeichnet werden, weshalb im Zentrum der Auseinandersetzung nur noch die Schmerzsituation in der linken Schulter stehe. Die Kausalität zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden links sei von Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____ zweifelsfrei festgestellt worden. Zudem habe er vor dem Unfall nie Schulterbeschwerden gehabt. Es gehe nun nicht an, dass der Vertrauensarzt der C._____, Dr. med. H._____, ohne fachärztliche Kompetenz und ohne ihn je untersucht zu haben, die fachärztlichen Erkenntnisse in Zweifel ziehe. Zudem hätte Dr. med. H._____ die Fachärzte mit seinen Zweifeln bzw. mit seinen Vermutungen konfrontieren müssen. Gestützt auf diese Ausführungen beantragte der Beschwerdeführer, zu den sich widersprechenden ärztlichen Erkenntnissen von Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____ einerseits sowie Dr. med. H._____ andererseits ein unabhängiges Gutachten und zudem bei Dr. med. G._____ und Dr. med. F._____ zum Widerspruch von Dr. med. H._____ eine schriftliche Auskunft einzuholen. Wenn die Fachärzte schon derart klar die Unfallkausalität festgestellt hätten, hätte die C._____ vertieft abklären müssen, weshalb gemäss Dr. med. H._____ keine Unfallkausalität gegeben sein soll. Ebenso hätte die C._____ eine unfallähnliche Körperschädigung abklären müssen. Darauf gehe die C._____ im angefochten Entscheid nur pauschal und oberflächlich ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 8. Am 27. Juni 2017 erhob auch die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Einspracheentscheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 17 98) und stellte diesel-

- 5 ben Anträge wie der Beschwerdeführer. Zur Begründunge machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Beschwerden im Bereich der beim Unfall verletzten Körperteile gehabt. Sämtliche involvierten medizinischen Experten seien sich einig, dass die Verletzungen in der Bauchgegend und an der Schulter/Arm unfallkausal seien. Die Beschwerden in der Bauchgegend seien zwischenzeitlich abgeheilt und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach wie vor nicht geheilt und therapiebedürftig seien die Schulterbeschwerden. Dr. med. F._____ bestätige die Unfallkausalität. Sodann stehe medizinisch ausser Frage, dass der Status quo sine nicht erreicht sei und bei entsprechenden Therapien Chancen auf künftige Beschwerdefreiheit durchaus gegeben seien. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, der Vertrauensarzt der C._____, Dr. med. H._____, habe lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen und die Berichte wenig differenziert beurteilt. Sodann fänden sich keine Hinweise auf telefonische Rücksprachen mit den behandelnden Ärzten, was bei diametral anderen Beurteilungen üblich sei. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG könne die C._____ die telefonisch eingeholten Auskünfte schriftlich festhalten, weshalb kein Hindernis zur Einholung umfangreicher Abklärungen bestanden habe. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gemäss den Therapeuten der Status quo sine noch nicht erreicht sei, insbesondere nicht zu dem Zeitpunkt, an dem die C._____ die Leistungseinstellung verfügt habe. Im Übrigen rügte sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs durch die C._____, da diese weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die der Therapeuten rechtsgenüglich ins Abklärungsverfahren einbezogen habe. 9. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren S 17 83 und S 17 98. Dagegen erhoben die Parteien keine Einwände.

- 6 - 10. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2017 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Leistungseinstellung ex nunc und pro futuro sei ohne Berufung auf den Rückkommenstitel einer Wiedererwägung zulässig. Ebenso könne die Leistungsausrichtung rückwirkend abgelehnt werden, wenn der Kausalzusammenhang nicht oder nicht mehr bestehe. Die Arthro-MRI-Untersuchung vom 16. September 2016 habe eine altersentsprechende unauffällige Rotatorenmanschette ohne Pathologie ergeben. Eine traumabedingte Läsion der Schulter sei in den medizinischen Akten nicht dokumentiert. Die Schlussfolgerung des beratenden Arztes, Dr. med. H._____, wonach die Impingementproblematik nicht unfallkausal sei, sei damit überzeugend. Die anderweitigen Äusserungen des Hausarztes, Dr. med. I._____, und von Dr. med. G._____ seien insofern zu relativieren, als der Begriff „posttraumatisch“ nicht eine Kausalitätsbeurteilung beinhalte, sondern eine zeitliche Einordnung. Zudem würden Dr. med. F._____/Dr. med. G._____ den Kausalzusammenhang einzig gestützt auf die unzulässige „post hoc ergo proper hoc“- Argumentation begründen. 11. In der Replik vom 18. September 2017 bzw. 21. September 2017 und der Duplik vom 29. September 2017 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und wiederholten und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die angefochtenen Einspracheentscheide sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 7 - 1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden sind die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2017 und 29. Mai 2017. Solche Entscheide können gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in X._____ und die Beschwerdeführerin hat ihren Geschäftssitz in Y._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. 1.2. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2017 zur Beschwerde legitimiert. Ebenso erfüllt die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung des Beschwerdeführers die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 59 ATSG, da die negativen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründen (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).

- 8 - 2. Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Mai 2016, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer auch über den 17. September 2016 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 10. Mai 2016 hat oder ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab dem 17. September 2016 zu Recht mangels Unfallkausalität eingestellt hat. 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass im Zentrum der vorliegenden Auseinandersetzung nur noch die Schulterbeschwerden links stehen, die Bauchschmerzen hingegen nicht. So halten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden ausdrücklich fest, dass die Beschwerden im Bereich der Bauchgegend abgeheilt und diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers S. 6; Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin S. 4). Demnach ist vorliegend lediglich die Frage des Kausalzusammenhangs in Bezug auf die Schulterbeschwerden links zu prüfen. 4.1. Bei einer Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ist die Berufung auf einen Rückkommenstitel nicht erforderlich, da auf die bisher

- 9 gewährten Versicherungsleistungen nicht zurückgekommen wird. Die Formulierung "ex nunc" bezieht sich hierbei auf den Zeitpunkt der faktischen Leistungseinstellung, und nicht auf jenen der Einstellungsverfügung (vgl. Urteil 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E.4.2). Nur wenn der Unfallversicherer die ausbezahlten Leistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann (vgl. BGE 130 V 380 E.2.3.1 m.H.). Eine solche Leistungseinstellung mit Wirkung für die Zukunft unabhängig vom Vorliegen eines Rückkommenstitels ist nicht nur bei einer späteren Neubeurteilung des Unfalltatbestandes zulässig, sondern auch dann, wenn der Unfallversicherer nachträglich zur Überzeugung gelangt, dass es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und fortdauernden Beschwerden fehlt (vgl. Urteil U 377/05 vom 3. Januar 2007 E.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 384 E.2.3.1). 4.2. Die Beschwerdegegnerin ist auf ihre für das Unfallereignis vom 10. Mai 2016 bisher gewährten Leistungen nicht zurückgekommen, sondern hat diese mit Verfügung vom 6. März 2017 ab dem 17. September 2016 (ohne Rückkommensvoraussetzungen und ohne Bindung an die früher ausgerichteten Leistungen) mangels Unfallkausalität eingestellt, was nach oberwähnter Rechtsprechung unbestrittenermassen zulässig war. 5.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-V-380

- 10 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E.3). 5.2. Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1; BGE 119 V 335 E.1; BGE 118 V 286 E.1b). 5.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-177 http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-177 http://links.weblaw.ch/de/BGE-119-V-335 http://links.weblaw.ch/de/BGE-118-V-286 http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-V-177

- 11 - Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.). 6.1. Im vorliegenden Fall begründete die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 20. Januar 2017 mit dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. Mai 2016 und den geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter. In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 5. Mai 2017 bzw. 29. Mai 2017 führte die Beschwerdegegnerin begründend aus, die Arthro-MRI-Untersuchung vom 16. September 2016 habe eine altersentsprechende unauffällige Rotatorenmanschette ohne Pathologie ergeben. Anlässlich der Hergangsschilderungen in der Unfallmeldung, gegenüber dem Notfallarzt und gegenüber den Ärzten im Spital, seien die Schulterbeschwerden nicht im Vordergrund gestanden. Eine traumabedingte Läsion der Schulter sei in den gesamten medizinischen Akten nicht dokumentiert. Demgemäss sei die Schlussfolgerung ihres beratenden Arztes, Dr. med. H._____, wonach die Impingementproblematik (Verengung des Schultergelenks) nicht auf das Unfallereignis vom 10. Mai 2016 zurückgeführt werden könne, überzeugend (vgl. angefochtene Entscheide Ziff. 2.3). 6.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese Beurteilung abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte, Dres. med. F._____/G._____, daran zumindest geringe Zweifel zu wecken vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). 6.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in http://links.weblaw.ch/de/8C_604/2013 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-465

- 12 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; BGE 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a m.H.). http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V-231 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-351 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-351 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-V-157 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-351 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-V-465 http://links.weblaw.ch/de/8C_245/2011 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-V-351

- 13 - 7.1. Vorliegend diagnostizierten die behandelnden Ärzte Dres. med. F._____/G._____, Fachärzte FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrem Konsultationsbericht vom 29. November 2016 ein subacromiales Impingement an der linken Schulter mit begleitender Capsulitis in den posterioren Anteilen bei Stand nach direktem Kontusionstrauma beim Unihockeyspielen vom 10. Mai 2016. Weiter hielten sie fest, MR-tomographisch würden sich eine kongruente Rotatorenmanschette sowie eine unauffällige lange Bicepssehne zeigen. Als weiteren Schritt sahen sie die Durchführung einer subacromialen Infiltration zur Durchbrechung des Entzündungskreislaufes angezeigt, mit anschliessender gezielter Physiotherapie zur Verbesserung des scapulothoracalen Bewegungsrhythmuses (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 7). Im Infiltrationsbericht vom 15. Dezember 2016 führten die Dres. med. F._____/G._____ sodann aus, in ihren Augen würde klar ein unfallkausaler Zusammenhang bestehen und dies in überwiegender Wahrscheinlichkeit. Vor dem Kontusionstrauma, welches der Beschwerdeführer im Mai 2016 erlitten habe, habe dieser keine Schulterbeschwerden gehabt. Es sei diesbezüglich auch nichts aktenanamnestisch zu entnehmen. Die Schmerzen bestünden erst seit diesem Kontusionstrauma. Aus ihren eigenen Erfahrungen sowie aus der Literatur sei bestens bekannt, dass 5 % - 10 % der Patienten posttraumatisch oder nach chirurgischer Intervention zu einer reaktiven Capsulitis, sprich einer Frouzen Shoulder, neigen würden. Auch der Beschwerdeführer zeige diesen typischen Verlauf (Bgact. 11). 7.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Arztbericht vom 23. Dezember 2016 in Bezug auf die geklagten Schulterschmerzen links sodann folgen-

- 14 de Diagnose: Unfall vom 10. Mai 2016 mit Kontusion der linken Schulter und posttraumatischer Capsulitis adhaesiva (Bg-act. 14). Im Schreiben vom 31. Dezember 2016 äusserte er hinsichtlich der linken Schulter ergänzend die Beurteilung einer Kontusion/Distorsion. Zum Kausalzusammenhang äusserte er sich nicht (Bf-act. 15). 7.3. Im Gegensatz zur Beurteilung der Dres. med. F._____/G._____ vom 15. Dezember 2016 verneinte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H._____, in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2016 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Mai 2016 und den behandelten Schulterbeschwerden links. Zur Begründung verwies er unter anderem auf die Berichte des Spitals vom 28. Mai 2016 (Bg-act. 3) und von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juni 2016 (Bg-act. 4), in welchen keine Schulterbeschwerden thematisiert worden seien, sondern lediglich Bauchschmerzen. Weiter hielt er fest, dass gemäss Bericht der MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 16. September 2016 keine unfallbedingten Verletzungen vorliegen würden, sondern unfallfremde Faktoren vorhanden seien, namentlich die Bursitis subdeltoidea/subacromialis sowie der Verdacht einer Läsion des Musculus deltoideus dorsolateral. Der Status quo ante sei zwei Tage nach dem Unfallereignis eingetreten (Bg-act. 8). Auch in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 20. Januar 2017 kam Dr. med. H._____ zum Schluss, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den behandelten Schulterbeschwerden links vorliege. Er hielt nach Einsicht in die medizinischen Vorakten samt der Arthro-MRI-Abklärung fest, dass anhand der authentischen Dokumentation klar ersichtlich sei, dass primär keinerlei erhebliche oder behindernde Schulterschmerzen vorgelegen hätten. Die Erstbeschreibung des Beschwerdeführers deute ausserdem eher auf ein Hyperextensionstrauma im „Oberarm“ als auf Schulterproblematik hin. In der gesamten Doku-

- 15 mentation lasse sich keine einzige objektive, auf ein Trauma zurückführbare Läsion im Bereich der linken Schulterstrukturen finden. Er kam deshalb zum Schluss, dass die von Dres. med. F._____/G._____ beschriebene Impingementproblematik nicht als Folge des Unfalls vom 10. Mai 2016 nachvollzogen werden könne (Bg-act. 16). 8.1. In Würdigung der vorstehenden Berichte ist festzuhalten, dass die Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H._____, vom 20. Januar 2017 angesichts der medizinischen Aktenlage sowie der MRI-Abklärung vom 16. September 2016 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – schlüssig erscheint und nachvollziehbar begründet ist. So findet die Aussage von Dr. med. H._____, wonach sich in den medizinischen Akten keine auf ein Trauma zurückführbare Läsion im Bereich der linken Schulter finde, insbesondere Stütze in der am 16. September 2016 vorgenommenen MRI-Abklärung, welche bildgebend eine regelrechte Darstellung des Musculus supraspinatus- und infraspinatus ohne Hinweis auf eine Partialruptur sowie eine regelrechte Darstellung des Musculus subscapularis und M. teres minor und damit eine altersentsprechende unauffällige Rotatorenmanschette ohne Pathologie zeigte (vgl. Bg-act. 6). Folglich ergab die MRI-Abklärung vom 16. September 2016, rund vier Monate nach dem Unfallereignis vom 10. Mai 2016, keine unfallbedingte Schädigung. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Schilderung des Unfallhergangs in der Schadenmeldung vom 6. Juni 2016 nach dem Stockschlag in die untere rechte Bauchgegend zwar unglücklich auf den linken Arm gefallen sei. Am 28. Mai 2016 suchte er allerdings nicht wegen den Schulterbeschwerden, sondern aufgrund Bauchschmerzen einen Arzt auf. So ist dem Arztzeugnis von Dr. med. E._____ vom 21. Juni 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihn am 28. Mai 2016 aufgrund plötzlich auftretender Unterbauchschmerzen aufsuchte (Bg-act. 4). Auch der Bericht des Spitals vom 28. Mai 2016, wohin der Beschwerdeführer von Dr. med.

- 16 - E._____ überwiesen wurde, spricht lediglich von einer Einweisung mit Schmerzen im rechten Unterbauch (Bg-act. 3). Weder im Arztzeugnis von Dr. med. E._____ noch im Bericht des Spitals werden auch nur ansatzweise Schulterbeschwerden erwähnt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik denn auch selbst aus, dass er Dr. med. E._____ bzw. das Spital wegen akuten Bauchschmerzen und nicht wegen Schulterproblemen aufgesucht habe (vgl. Replik vom 21. September 2017, S. 5). Dies lässt darauf schliessen, dass die Schulterbeschwerden ganz offensichtlich nicht im Vordergrund standen und nur untergeordnete Bedeutung hatten. Die Beurteilung von Dr. med. H._____, wonach primär keinerlei erhebliche oder behindernde Schulterschmerzen vorgelegen hätten, ist damit gestützt auf die medizinischen Akten nachvollziehbar und schlüssig. Zudem ergibt sich denn auch aus den Akten, dass erst am 1. September 2016, d.h. beinahe vier Monate nach dem Unfallereignis, eine Anmeldung für eine MRI-Untersuchung an der linken Schulter durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I._____, aufgrund des Verdachts auf eine Läsion der Rotatorenmanschette erfolgte, und damit dannzumal erstmals Schulterbeschwerden – abgesehen von der Schadenmeldung – in den Akten thematisiert wurden (vgl. Bg-act. 10/3). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, die Schmerzen im linken Arm bereits im Spital erwähnt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2017, S. 5), ist dies nicht aktenkundig. Wie vorstehend ausgeführt, sind im Bericht des Spitals keine Schulterbeschwerden erwähnt (vgl. Bg-act. 3). Zudem konnte in der Folge bei der MRI-Abklärung vom 16. September 2016 keine Läsion der Rotatorenmanschette und keine unfallbedingte Schädigung an der linken Schulter festgestellt werden (vgl. Bg-act. 6). Im Übrigen deutet die „Selbstdiagnose“ des Beschwerdeführers nach dem Unfall, wonach er von einer Überdehnung des Oberarms ausgegangen sei (vgl. Bg-act. 1), darauf hin, dass er unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen im Oberarm und nicht effektiv in der Schulter verspürte.

- 17 - 8.2. Die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 20. Januar 2017 (Bg-act. 16) erfüllt demzufolge die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. Erwägung 6.3 vorstehend). So berücksichtigte er in seiner Beurteilung sämtliche medizinischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. 8.2.1. Die Beschwerdeführer stellen jedoch den Beweiswert dieser Beurteilung in Frage, da Dr. med. H._____ den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht habe. Dieser Einwand zielt ins Leere. Dr. med. H._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegenden medizinischen Akten seine Einschätzung zur Frage betreffend den Kausalzusammenhang abzugeben (vgl. Bg-act. 16 und act. 17/2). Bei seiner vertrauensärztlichen Beurteilung handelt es sich somit um ein Aktengutachten. Reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2 m.w.H.). Hier lag Dr. med. H._____ aufgrund der oben geschilderten Aktenlage ein lückenloser Befund vor. Er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen und lediglich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs Stellung zu nehmen. Dass keine persönliche Untersuchung erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden. 8.2.2. Weiter monieren die Beschwerdeführer, dass Dr. med. H._____ keine Rücksprache mit Dres. med. F._____/G._____ genommen habe und diese nicht mit seinen Zweifeln bzw. Vermutungen konfrontiert habe. Dies sei bei diametral anderen Beurteilungen üblich. Die Beschwerdegegnerin habe die Einwände der Therapeuten nicht rechtsgenüglich ins Abklärungshttp://links.weblaw.ch/de/8C_641/2011

- 18 verfahren einbezogen. In diesem Zusammenhang wird eine Verletzung der Abklärungspflicht bzw. des Untersuchungsgrundsatzes gerügt (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom 21. September 2017, S. 5; Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2017, S. 5 und S. 7) und der Beschwerdeführer beantragt, bei Dres. med. F._____/G._____ eine schriftliche Auskunft zum Widerspruch von Dr. med. H._____ einzuholen (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017, S. 8). Vorliegend lagen Dr. med. H._____ für seine Einschätzung vom 20. Januar 2017 die schriftlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch die übrigen medizinischen Akten vor. Er begründete anhand der Akten, weshalb seiner Ansicht nach die Einschätzung der Dres. med. F._____/G._____ nicht nachvollziehbar sei (vgl. Bgact. 16). Für eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten bestand damit weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit und schon gar keine Verpflichtung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurden damit sämtliche ärztlichen Einschätzungen sowie die bildgebenden Abklärungen im Abklärungsverfahren berücksichtigt. Damit war auch die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der Beurteilung ihres versicherungsinternen Arztes, Dr. med. H._____, vom 20. Januar 2017 nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht bzw. des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich zu verneinen, womit sich der Einwand der Beschwerdeführer sowie der Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dres. med. F._____/G._____ als unbegründet erweisen. 8.2.3. Des Weiteren vermögen auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dres. med. F._____/G._____ vom 29. November 2016 (Bg-act. 7) und vom 15. Dezember 2016 (Bg-act. 11) an der fehlenden Kausalität zwischen den geklagten Schulterbeschwerden links und dem Ereignis vom 10. Mai 2016 nichts zu ändern. Dres. med. F._____/G._____ führen zwar im Infiltrationsbericht vom 15. Dezember 2016 aus, dass die aktuellen

- 19 - Schulterbeschwerden auf das Unfallereignis vom 10. Mai 2016 zurückzuführen seien (vgl. Bg-act. 11). Die Fachärzte und auch der Beschwerdeführer begründen jedoch die Unfallkausalität u.a. damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Kontusionstrauma keine Schulterbeschwerden gehabt habe. Diese Argumentation beruht auf der „post hoc ergo propter hoc"-Argumentation, welche keine haltbare Beweisregel darstellt. Denn nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Beschwerden nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sind (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_341/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). Des Weiteren äussern sich Dres. med. F._____/G._____ in keiner Weise zur Tatsache, dass die bildgebende Untersuchung (MRI) – wie vorstehend ausgeführt – eben keine unfallbedingte Schädigung gezeigt hat (vgl. Bg-act. 6). Sie stützen ihre Schlussfolgerung – nebst der unzulässigen „post hoc ergo propter hoc"- Argumentation – lediglich auf allgemeine Ausführungen, wonach 5 % - 10 % der Patienten posttraumatisch oder nach chirurgischer Intervention zu einer reaktiven Capsulitis, sprich einer Frouzen Shoulder, neigen würden. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich jedoch ausführt, der Begriff „posttraumatisch“ begründe keine Kausalität, sondern beinhalte einzig eine zeitliche Komponente, kann ihr nicht gefolgt werden, da im medizinischen Sprachgebrauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.1 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, 2003: [posttraumatisch: als Folge eines Unfalls geschehen]). Hingegen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass aufgrund der allgemeinen Ausführungen von Dres. med. F._____/G._____ in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2016 (Bg-act. 11) eine medizinische Begründung für ihre Auffassung und damit für die Bejahung eines Kausalzusammenhangs mangels konkreter auf die Beschwerden des Beschwerdeführers bzw. das Resultat der bildgebenden Untersuchung vom 16. September 2016 http://links.weblaw.ch/de/BGE-119-V-335 http://links.weblaw.ch/de/8C_341/2009 http://links.weblaw.ch/de/8C_178/2010

- 20 ausgerichteten Argumentationen nicht vorliegt. Dres. med. F._____/G._____ verkennen somit, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss und die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt (vgl. vorne E.5.3). Ihre Beurteilung vom 15. Dezember 2016 (Bg-act. 11) ist aufgrund der vorstehend erwähnten lediglich allgemeinen Ausführungen und der unzulässigen „post hoc ergo propter hoc"-Argumentation weder plausibel begründet noch einleuchtend. Damit kann auch die Schlussfolgerung der Dres. med. F._____/G._____, wonach überwiegend wahrscheinlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den behandelten Schulterbeschwerden links bestehe, nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärzte Dres. med. F._____/G._____ die in nachvollziehbarer Weise aufgezeigte Beurteilung und Schlussfolgerung von Dr. med. H._____ nicht in Frage zu stellen, zumal sie auch keine massgeblichen Kausalitätsaussagen enthalten. 8.2.4. Im Übrigen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin eine unfallähnliche Köperschädigung hätte abklären müssen, nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bloss pauschal und oberflächlich auf die Thematik der unfallähnlichen Körperschädigung eingegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017, S. 8). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unihockeyspielen am 10. Mai 2016 einen Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG erlitten hat, lediglich die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden links blieb umstritten. Dies hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 nochmals explizit festgehalten (vgl. Bf-act. 2). Inwiefern bei dieser Ausgangslage eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV, in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden

- 21 - Fassung) hätte abgeklärt werden müssen und diesbezüglich eine eingehendere Begründung im Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. 9.1. Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). 9.2. Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt – wie aufgezeigt – genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte − insbesondere der Bericht über die MRI-Abklärung vom 16. September 2016 (Bg-act. 6) − lassen eine ausreichende Aussage über die Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden links zu. Folglich erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines unabhängigen Gutachtens, zumal hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen versicherungsinternen Beurteilung des Vertrauensarztes, Dr. med. H._____, vom 20. Januar 2017 (Bg-act. 16) ergeben, zumal diese insbesondere durch das Ergebnis der bildgebenden Untersuchung vom 16. September 2016 (Bg-act. 6) und durch die übrigen medizinischen Akten gestützt wird. Damit kommt dieser vertrauensärztlichen Beurteilung voller Beweiswert zu und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Zwischen den geklagten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 10. Mai 2016 besteht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-140 http://links.weblaw.ch/de/BGE-124-V-90 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-II-464

- 22 ihre Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 10. Mai 2016 per 16. September 2016 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt. Aus diesen Gründen erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Mai 2017 und 29. Mai 2016 als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind. 11. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2017 98 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2018 S 2017 98 — Swissrulings