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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.01.2018 S 2017 88

16 gennaio 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,330 parole·~17 min·9

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel Rollstuhl) | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 88 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter Moser. Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel Rollstuhl)

- 2 - 1. Zur Ausgangslage und zum Sachverhalt kann zunächst auf das Parallelverfahren S 17 23 zwischen denselben Parteien betreffend Hilflosenentschädigung vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwiesen werden. Mit Verfügung vom 16. November 2016 sicherte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) A._____ die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls, Modell Otto Bock Avantgarde CV, im Betrag von Fr. 4'603.30 (inkl. Anpassungen und Zubehör) sowie eines Elektro-Hilfsantriebes Otto Bock Z50 für den Anbau an den vorerwähnten Rollstuhl im Betrag von Fr. 10'253.-- zu (insgesamt also Fr. 14'856.30). 2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für einen zweiten Rollstuhl ab, nachdem sie dazu vorgängig noch eine fachtechnische Beurteilung des SAHB vom 27. April 2017 eingeholt hatte. Die IV-Stelle bestätigte damit ihren Vorbescheid vom 26. Januar 2017, wogegen A._____ am 22. Februar 2017 Einspruch erhoben hatte, mit dem Antrag auf Kostenübernahme des Rollstuhls laut Voranschlag vom 25. August 2017 (recte 2016) in der Höhe von Fr. 5'492.45. 3. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung und Gewährung der Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel (zweiter Rollstuhl), evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Rollstuhl mit Hilfsantrieb für die Fortbewegung im Aussenbereich benötige. Zusätzlich habe ihr Gesuch an die IV- Stelle eine Kostengutsprache für einen Handrollstuhl enthalten, auf den sie innerhalb der Wohnung angewiesen sei. Dass ihr selber der Umbau des Elektro-Rollstuhls für den Gebrauch in der Wohnung mit Auswechseln der Räder krankheitsbedingt nicht möglich sei, habe der behandeln-

- 3 de Arzt schon schriftlich bestätigt. Dieses Rollstuhlmodell sei auch viel schwerer als ein üblicher Handrollstuhl. Zudem sei der vorhandene (erste) Handrollstuhl aus dem Jahre 2009, den sie bisher im Innenbereich verwendet habe, nicht mehr ihrer verschlechterten gesundheitlichen Situation angepasst. Es fehle an der notwendigen Stabilität und es seien höhere Seiten und Rückenteile erforderlich. Auch aus Sicht der Verhältnismässigkeit sei die Lösung des Rollstuhls mit Elektroantrieb und einem Handrollstuhl im Innenbereich – als Gesamtofferte mit drei Teilen eingereicht – günstiger als die von der IV-Stelle im Jahre 2015 bewilligte Elektrorollstuhllösung mit Kosten von knapp Fr. 20'000.-- und zusätzlichen Reparatur- und Anpassungskosten von ca. Fr. 2'000.-- im Jahr 2016. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall sei die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Rollstuhl nicht begründet. Fraglich sei auch, ob sie einen manuellen Rollstuhl aus gesundheitlichen Gründen überhaupt noch (gut) selbständig bedienen könnte. Falls ja, könnten laut den beigezogenen Fachleuten die zum aktuellen Rollstuhl Modell Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Antriebsräder an den bereits vorhandenen manuellen Rollstuhl aus dem Jahre 2009 montiert werden. Durch dieses Vorgehen würde die Beschwerdeführerin über einen manuellen Rollstuhl verfügen, was eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Lösung darstelle. 5. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest, während die Beschwerdegegnerin ihrerseits auf die Einreichung einer Duplik - unter Verweis auf ihre Vernehmlassung - verzichtete. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Mai 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin und Direktbetroffene der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b) Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für einen zweiten Rollstuhl für die Fortbewegung in der Wohnung (im Innenbereich) ablehnte. Bisher wurde zuhause das von der Beschwerdegegnerin gewährte Hilfsmittel (Handrollstuhl) in Kombination mit einem Elektro-Hilfsantrieb (Zusatz) zur Mobilität eingesetzt. Zudem wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln sein. 2. a) Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um-

- 5 welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis- /Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Gestützt auf diese Vorgaben, die fachtechnische Beurteilung des Schweizerischen Hilfsmittel-Zentrums für die Beratung von Behinderten (SAHB) vom 27. April 2017 und die nachgereichte Stellungnahme des für das Hilfsmittel "Rollstuhl" zuständigen Re-

- 6 habilitationstechnikers vom 17. Juli 2017 gilt es auch vorliegend über die Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit der angefochtenen Verfügung zu befinden. b) Aus der SAHB-Expertenbeurteilung vom 27. April 2017 geht bezüglich der behinderungsbedingten Einschränkungen hervor, dass der Beschwerdeführerin im November 2016 ein Aktiv-Rollstuhl (Modell Otto Bock Avantgarde CV) mit Elektro-Hilfsantrieb (Otto Bock Z50) zugesprochen wurde. Damit sei die Genannte im Aussenbereich und in der Wohnung selbständig mobil. Zusätzlich verfüge diese über einen weiteren Handrollstuhl (Jg. 2009), den sie im Mai 2015 zum Restwert von der IV übernommen habe. Ihre 3 ½-Zimmerwohnung befinde sich im 2. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses. Im Treppenhaus sei ein Personenaufzug, der mit dem vorhandenen Rollstuhl mit Hilfsantrieb befahren werden könne. Der Zugang ins Gebäude sei via Hausgang oder via Garage möglich. Der Sanitärbereich sei auf ihre invaliditätsbedingten Bedürfnisse angepasst worden. An den Wochenenden lebe der Sohn bei der Mutter/Beschwerdeführerin. Krankheitsbedingt sei diese nicht mehr berufstätig. Im Haushalt werde sie durch Drittpersonen unterstützt. Zur Art des Hilfsmittels (Zusatzantrieb Z50) sei festzuhalten, dass dieses eine gute Alternative zu einer Versorgung mit einem (schwereren) Elektrorollstuhl sein könne. Mit Schreiben vom 5. August 2015 habe sich der Hausarzt Dr. med. B._____ über die Gesundheit seiner Patientin/Beschwerdeführerin wie folgt geäussert: Mittlerweile habe die Kraft in den Armen der Patientin derart nachgelassen, dass diese sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl kaum mehr fortbewegen könne. In Anbetracht dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführerin zunächst daher auch ein Elektrorollstuhl anstelle des vorhandenen E-Motion Hilfsantriebs (Z50) abgegeben worden. Nach ca. 1 Jahr sei der Elektrorollstuhl aber durch die aktuelle Versorgung ersetzt worden, da es der Beschwerdeführerin ein Anliegen gewesen sei, ihr Hilfsmittel auch im Auto transportieren und somit ortsunabhängig einsetzen zu können. Weshalb der jetzige Roll-

- 7 stuhl Otto Bock Avantgarde mit Hilfsantrieb Z50 für den Gebrauch in der Wohnung auf den manuellen Antrieb (durch Auswechseln der Räder) umgerüstet werden müsste, sei für die SAHB nicht nachvollziehbar. Falls nötig könne der Hilfsantrieb Z50 ohne Wechsel der Räder auf manuellen Betrieb umgeschaltet werden. Der selbständige Einsatz des Rollstuhls mit Zusatzantrieb sollte in der Wohnung möglich sein. Zurzeit sei der Elektrobetrieb Z50 infolge Defekts ausgefallen und es seien keine manuellen Antriebsräder vorhanden. Der Rollstuhl sei darum in der Reparatur bei der Firma C._____. Mit dem zuständigen Rehabilitationstechniker sei geklärt worden, dass die zum aktuellen Rollstuhl Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Antriebsräder an den Rollstuhl aus dem Jahr 2009 montiert werden könnten, wofür ein Nutzen im Alltag (aufgrund des Kraftverlustes in den Armen) jedoch nicht ersichtlich sei. Die Argumente der fehlenden Stabilität, der zu tiefen Seitenteile und des nicht passenden Rückenteils seien Punkte, die erst im Rahmen des Einspruchs im Februar 2017 geltend gemacht und von den Befragten weder dementiert noch bestätigt worden seien. Gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin seien zudem widersprüchlich. Zum einen soll ihre Kraft nicht mehr ausreichen, einen manuellen Rollstuhl selber anzutreiben, und auf der anderen Seite sei ein Handrollstuhl für ihre Selbständigkeit in der Wohnung unerlässlich. Zusammengefasst sei das SAHB nach wie vor der Meinung, dass mit der vorhandenen Hilfsmittelkombination die invaliditätsbedingten Bedürfnisse der Beschwerdeführerin abgedeckt würden. Sie entsprächen dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Versorgung, weshalb auch keine Kostenübernahme für einen zweiten Rollstuhl empfohlen werden könne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [ELAR-act.] 530 – 1/4 bis 4/4). c) Auf Rückfrage der SAHB antwortete der Rehatechniker für Hilfsmittel der Firma C._____ mit E-Mail vom 17. Juli 2017 was folgt: Jawohl, die zum aktuellen Rollstuhl Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Räder könnten in der Praxis an den bereits vorhandenen Rollstuhl aus dem Jahr

- 8 - 2009 montiert werden. Mit dem (neuen) E-Rollstuhl seien auch manuelle Räder mitgeliefert worden. Der zuvor benutzte Handrollstuhl von 2009 sei aufgrund des veränderten gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr behinderungsangepasst, weshalb am 25. August 2016 der Kostenvoranschlag 7-4385203.16 (in der Höhe von Fr. 5'492.45 – ELAR-act. 469) eingereicht worden sei. Der Handrollstuhl von 2009 sei nicht mehr behindertengerecht verwendbar, da wesentliche Teile nicht anpassbar oder der Grundforderung nicht entsprechend seien. Der offerierte Otto Bock Avantgarde CV habe ausschwenkbare Fussstützen und diese seien in der Grundausstattung abnehmbar. Dies sei beim Handrollstuhl (2009) nicht möglich und auch nicht möglich nachzurüsten, da der Rahmen eine andere geometrische Grundform habe. Weiter fehlten beim Handrollstuhl abnehmbare oder höhenverstellbare Armlehnen; ebenso fehlten höhenverstellbare Schiebegriffe oder eine Bremshebelverlängerung. Eine Nachrüstung des Handrollstuhls sei nicht zu empfehlen, weil das Bedürfnis von ausschwenkbaren und abnehmbaren Fussstützen nicht erfüllbar sei. Es müsse daher von Grund auf ein anderes Modell angeschafft werden. Von technischem Nutzen könnten Tetragreifreifen (Gummiüberzogene Greifreifen) sein, wenn die Greif-/Armkraft vermindert sei (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). d) In der Verfügung vom 16. November 2016 erkannte die Beschwerdegegnerin dazu bereits, dass die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Otto Bock Avantgarde CV im Betrag von Fr. 4'603.30 übernommen würden. Inbegriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör. (Spätere) Reparaturkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigen Gebrauchs entstünden und kein Dritter dafür haften würde (ELAR-act. 492 – 1/2). Gleichzeitig würden die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebes Otto Bock Z50 für den Anbau an den Rollstuhl Otto Bock Avantgarde CV im Betrag von Fr. 10'253.-- übernommen. Darin inbegriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zugehör. Repara-

- 9 turkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigen Gebrauchs entstünden und kein Dritter dafür hafte (vgl. ELAR-act. 493 – 1/2). e) Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hielt ihr Hausarzt Dr. med. B._____ mit Schreiben vom 22. August 2017 noch was folgt fest: Im Brief vom 5. August 2015 an die IV-Stelle Graubünden habe er erwähnt, dass sich die Patientin mit einem Handrollstuhl kaum mehr fortbewegen könne. Damit habe er insbesondere längere Strecken gemeint, wo diese auf einen Elektrobetrieb angewiesen sei. Zu Hause und auf kurzen Strecken sei dieser leichte und wendige (Hand-) Rollstuhl allerdings gut brauchbar und für sie von grossem Nutzen. Er sei nicht seine Meinung gewesen, dass die Patientin diesen handgetriebenen Rollstuhl nicht brauche und diese nutze ihn in den vergangenen Jahren auch stets. Aus seiner Sicht sei sie auch in Zukunft auf ein solches Modell angewiesen (vgl. Bf-act. 1). f) In Würdigung der soeben erwähnten Fakten ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen im fachtechnischen Bericht der SHAB sowie die Begründung in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 16. November 2016 zutreffend sind und daher bestätigt werden können. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt (Kostenübernahme eines zweiten Rollstuhls) angeführten Angaben des Rehatechnikers (Bf-act. 2) und die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. B._____ (Bf-act. 1) vermögen daran nichts zu ändern, da ersterer lediglich die Auf- und Umrüstung des Handrollstuhles von 2009 in Frage stellte und der Zweitgenannte sogar noch ausdrücklich festhielt, dass zuhause und auf kurzen Strecken (im Innenbereich) der leichte und wendige Rollstuhl weiterhin gut brauchbar sei und von der Beschwerdeführerin seit Jahren auch genutzt werde. Die von der Beschwerdegegnerin tatsächlich vorgenommene Abgabe eines Rollstuhls des Modells Otto Bock Avantgarde CV (Übernahmekosten Fr. 4'603.30) mit dem behinderungsangepassten Zusatz des Elektro-Hilfsantriebs Otto Bock Z50

- 10 - (Fr. 10'253.--) zur Aufrüstung und erhöhten Mobilität des betreffenden Rollstuhls gibt daher zu keinen berechtigten Beanstandungen Anlass, zumal sich die vorgängige Abgabe eines Elektrorollstuhls – wegen der hausärztlichen Feststellung des Kraftverlustes der Arme seiner Patientin im Schreiben vom 5. August 2015 – danach offensichtlich als untaugliche und nicht praktikable Lösung erwiesen hat, andernfalls die Beschwerdeführerin den darauf gewährten Elektrorollstuhl sicherlich nicht wieder retourniert hätte. An der Kostengutsprache über Fr. 14'856.30 für die gewährte Hilfsmittelkombination (bestehend aus: Rollstuhl Otto Bock Avantgarde CV zuzüglich Zugehör E-Motion Otto Bock Z50) hat die Beschwerdegegnerin demnach mit Fug festgehalten und damit auch die Gewährung eines zweiten Rollstuhls im Sinne der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die übernommene Hilfsmittelkombination entspricht dem Grundsatz einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Lösung nach Art. 2 Abs. 4 HVI und ist der Beschwerdeführerin auch zukünftig gesundheitlich zumutbar. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 ist demnach rechtens und zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. Juni 2017 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweigerung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im reduzierten Umfang von Fr. 500.-- zu überbinden (vgl. Kostenregelung nach Art. 73 Abs. 1 VRG).

- 11 - 4. a) Es bleibt damit allerdings noch zu prüfen, ob dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unterteilt in unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) entsprochen werden kann. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfahrenskosten in Art. 76 Abs. 1 VRG und bezüglich der Rechtsvertretung in Art. 61 lit. f ATSG (Art. 76 Abs. 3 VRG) konkretisiert. Danach gilt eine Gesuchstellerin als bedürftig, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Angehörigen bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits alle finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E.3.2). Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, wenn die Gesuchstellerin zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und ihre gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Letzteres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4). b) Für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungs-

- 12 rechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Die Grenze für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit liegt dabei höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist. Danach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Laufende Schulden zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu (BGE 126 III 89 E.3b). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist ihnen bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs hingegen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Gesuchstellerin regelmässig bezahlt werden (so Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Der auf diese Weise berechnete prozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften der Gesuchstellerin abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 120 Ia 179 E.3a, 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; ebenso VGU S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.12; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., 182). Andernfalls müsste die Gesuchstellerin zur Deckung der Verfahrens- und ihrer Parteikosten auf die von ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten Finanzmittel zurückgreifen.

- 13 c) Vorliegend ist zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Gesuch um Gewährung dieser Rechtswohltat vom 15. März 2017 abzustellen. Auf der Einkommensseite werden darin Einkünfte von monatlich Fr. 6'225.05 und Ausgaben von monatlich Fr. 2'590.50 (bestehend aus: Mietzins Fr. 1'835.--, KK- Prämien Fr. 354.35, Hausratversicherung Fr. 46.20 und andere Auslagen Fr. 354.95), zuzüglich Steuern Fr. 50.--, aufgeführt. Einem Einkommen von Fr. 6'225.05 stehen somit effektive Auslagen von Fr. 2'640.50 gegenüber, was einem Überschuss von Fr. 3'584.55 entspricht. Der monatliche betreibungsrechtliche Grundbedarf für Alleinstehende beträgt Fr. 1'200.--, wobei der prozessuale Grundbedarf ein Zuschlag von 20 % (Fr. 240.--) zulässt. Folglich sind also noch Fr. 1'440.-- unter dem Titel anrechenbare Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit aber letztlich ein Überschuss von Fr. 2'144.55, da die weiter geltend gemachten Schulden von Fr. 2'424.90 nicht abziehbar sind; andernfalls der Steuerzahler für Privatschulden aufzukommen hätte. Im Übrigen kann den (im Parallelverfahren S 17 23 zur URP) eingereichten Unterlagen und Dokumenten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Beiträge zur Tilgung ihrer Schulden geleistet hätte, womit der Einbezug dieser Position beim Gesamtsaldo unterbleiben muss. d) Zusammengefasst folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin über einen anrechenbaren Überschuss von Fr. 2'144.55 pro Monat verfügt und dieser demnach zur Tilgung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verwendet werden kann. Das Gesuch um URP wird deshalb abgelehnt.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht entsprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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