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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.09.2017 S 2017 78

11 settembre 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,808 parole·~19 min·5

Riassunto

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Ott als Aktuar URTEIL vom 11. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. A._____ ist gelernter Zimmermann, Betriebswirtschafter des Gewerbes sowie Wanderleiter und Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Zuletzt war der Genannte bei der B._____ AG tätig. Am 5. Dezember 2016 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern im Umfang von 100 % ab dem 1. Januar 2017 an. Am 20. März 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs "Badeangestellten-Einsteigerkurs (BEK)", veranstaltet durch die Geschäftsstelle der Interessengemeinschaft für die Berufsausbildung von Fachleuten in Bade- und Eissportanlagen (igba). Die Kurskosten für den fünftägigen Kurs (40 Lektionen) hätten Fr. 1'400.-- zuzüglich Fr. 405.-- Spesen betragen. 2. Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Kursgesuch vom 20. März 2017 ab. Dies mit der Begründung, dass es sich beim beantragten Kurs nicht um eine Weiterbildungsmassnahme handle, die an die bisherige berufliche Tätigkeit anknüpfe, sondern damit ein neues Berufsziel angestrebt werde. 3. A._____ erhob dagegen am 31. März 2017 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass die Nachfrage nach Schneesportlehrern im Sommer gering sei und während dem ganzen Jahr auch kaum Nachfrage nach Wanderleitern bestehe. Seine Grundausbildungen im Rettungsschwimmen und Freitauchen sowie das absolvierte "Brevet Plus Pool SLRG" reichten nicht aus, um in einer Bäderlandschaft angestellt zu werden. Der beantragte "Badeangestellten-Einsteigerkurs" sei auch für Freibäder gültig, womit die Chancen auf eine Anstellung in anderen Bereichen der Schwimmlandschaft grösser seien, auch wenn es mit der Stelle in X._____ nicht klappen sollte. Es sei befremdend, wenn Kurskosten nur übernommen würden, wenn eine Anstellung erfolge.

- 3 - 4. Am 6. April 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Kostenübernahme für den Kurs "Brevet igba PRO". Die Kurskosten für den zweitägigen Kurs (16 Lektionen) hätten sich auf Fr. 560.-- zuzüglich Fr. 200.-- Spesen belaufen. 5. Mit Verfügung vom 11. April 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des KIGA auch dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2017 verwiesen. 6. Auch gegen diese Verfügung erhob A._____ am 19. April 2017 Einsprache. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vom 31. März 2017 gemachten Ausführungen. 7. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprachen vom 31. März und 19. April 2017 ab. Zur Begründung führte das KIGA im Wesentlichen aus, dass A._____ infolge seiner vielfältigen beruflichen Ausbildungen und Kenntnisse ein relativ breites Tätigkeitsgebiet zur Verfügung stehe und nach einer erst viermonatigen Arbeitslosigkeit nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen sei. Zudem bestehe auch keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit für die Gutheissung der beantragten Kurse, weil den sehr wenigen offenen Stellen in diesem Bereich eine grosse Anzahl von Stellensuchenden gegenüberstehe. Die entsprechende Qualifikation würde also A._____ nicht in einem solchen Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen, als dass sich die Übernahme der entsprechenden Kosten rechtfertigen würde. 8. Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 28. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Mai 2017 und die Übernahme der gesamten Kurskosten für das "Brevet igba PRO" durch das KIGA. Dazu führte er aus, dass er die Bezahlung der Kurskosten in der Höhe von Fr. 560.--

- 4 sowie der Reisespesen von Fr. 154.-- zuzüglich Übernachtungskosten gemäss KIGA-Bestimmungen verlange, sofern er es schaffe und dank des "Brevet igba PRO" eine Anstellung in der Bäderbranche erhalte. Dieser Zusatzkurs habe ihm zu einer Anstellung in der Bäderbranche verholfen. Der Arbeitsmarkt sei unabhängig von der Branche überall hart umkämpft, wobei es in den Bergtälern noch viel schwieriger sei, eine Stelle zu finden. 9. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen Ausbildungen sowie der praktischen Berufserfahrung in weiteren Tätigkeitsgebieten ein breites Tätigkeitsgebiet zur Verfügung stehe, um eine Stelle zu finden und nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Des Weiteren sei die beantragte Ausbildung nicht arbeitsmarktlich indiziert. 10. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Juni 2017. Als Beilage reichte er noch eine Anstellungsbestätigung als Bade-/Eismeister in einem Pensum von 50 % im C._____ mit Stellenantritt am 1. Juli 2017 ein. Zudem führte er insbesondere aus, dass es dank des "Brevet igba PRO" sowie seiner sonstigen Eigenschaften zu der Anstellung per Juli 2017 gekommen sei. 11. Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom 5. Juli 2017 fest, dass die Anstellung im C._____ mittlerweile durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 bestätigt worden sei. Nicht bestätigt sei hingegen, dass das "Brevet igba PRO" für die Arbeitgeberschaft zwingende Voraussetzung oder zumindest ausschlaggebend für die Anstellung des Beschwerdeführers als Bademeister gewesen sei.

- 5 - 12. Nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, reichte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. August 2017 noch den Lebenslauf sowie den Auszug zu den Berufsdaten des Beschwerdeführers aus dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) ein. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 8. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer noch einen Auszug aus der Norm über die Aufsicht von öffentlichen Bädern des Verbandes der Hallen- und Freibäder (VHF) ein und machte geltend, dass gemäss VHF seit dem Jahr 2016 für die selbständige Wasseraufsicht als Bademeister die Pflicht bestehe, im Besitze des "Brevet igba PRO" zu sein. Der Beschwerdegegner verzichtete am 24. August 2017 auf eine erneute Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 sowie die aktenkundigen Beweismittel, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2017. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unterliegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversicherung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m.

- 6 - Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von dem ablehnenden Entscheid betreffend der Übernahme der fraglichen Kurskosten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheid hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 wurde die Übernahme von voraussichtlichen Kurskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2'565.-- abgelehnt. Der höchstmögliche Streitwert beträgt somit in der vorliegenden Angelegenheit weniger als Fr. 5'000.--, womit die (funktionelle) Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist.

- 7 - 2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017, mit welchem die Einsprachen vom 31. März und 19. April 2017 gegen die verweigerte Kostenübernahme für die Kurse "Badeangestellten-Einsteigerkurs" resp. "Brevet igba PRO" abwiesen wurden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten, insbesondere für das "Brevet igba PRO", zu Recht abgelehnt hat. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass ihm die Kosten für den absolvierten Kurs zur Erlangung des "Brevet igba PRO" (vgl. dazu die Kursbestätigung vom 24. Mai 2017 gemäss beschwerdeführerischen Akten [Bf-act.] 3) zu erstatten seien, weil ihm dieser Kurs zu einer Anstellung in der Bäderbranche verholfen habe, verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch, weil im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides keine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben gewesen sei und es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kursbesuches gefehlt habe. Hinsichtlich des ebenfalls nicht bewilligten Kurses "Badeangestellten-Einsteigerkurs", äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er mit dem ablehnenden Entscheid betreffend dieses Kursgesuches einverstanden ist. b) Zur Beurteilung dieser Streitfrage sind die Umstände massgebend, wie sie sich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (20. März bzw. 6. April 2017) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 3. Mai 2017 präsentierten (BGE 129 V 1 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.5.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 385 E.2). 3. a) Nach Art. 59 AVIG erbringt die (Arbeitslosen-)Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Unter arbeitsmarktliche Massnahmen fallen gemäss Art. 59

- 8 - Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 60 - 71d müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG kumulativ erfüllt sein: Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b). Wobei Versicherte, die älter als 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, nach Art. 59 Abs. 3bis AVIG unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (vgl. zum Ganzen SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 20 Rz. 126 ff.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 15 Rz. 48 ff.; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 S. 269 ff.).

- 9 b) Für einen Leistungsanspruch auf Bildungsmassnahmen wie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung wird stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation vorausgesetzt (siehe BGE 111 V 271 E.2c f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2, 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.4 und C 193/00 E.1 vom 3. Dezember 2001). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten dadurch erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit dem Ziel der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach arbeitsmarktliche Massnahmen wie beispielsweise Bildungsmassnahmen, die Eingliederung von Versicherten fördern sollen, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind und dies im Hinblick auf die Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten resp. der Förderung von beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 397 E.1a, 111 V 271 E.2b ff.; Urteile des Bundesgerichts C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E.4.1, C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3 und C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist

- 10 entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E.2c, 108 V 163 E.2c; Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3; ARV 1990 Nr. 9 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E.2). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen, im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel, absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E.4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1987, Art. 59 aAVIG N.30 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59 S. 269 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, S. 2470 ff., Rz. 666 ff.). Wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich indiziert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält und ob der Versicherte aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und dementsprechend eine Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften besteht. Es sind also sowohl die objektiven als auch die subjektiven Komponenten der arbeitsmarktlichen Indikation zu berücksichtigen (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 und 3 ff.).

- 11 - 4. a) Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Übernahme der Kurskosten für das "Brevet igba PRO", zuzüglich Spesen, durch den Beschwerdegegner als geboten, weil ihm diese Zusatzqualifikation, neben seinen persönlichen Eigenschaften, zu der Teilzeitanstellung beim C._____ und somit in der Bäderbranche verholfen habe. Aber auch wenn es zu keiner Anstellung gekommen wäre, müssten gemäss Beschwerdeführer diese Kosten durch den Beschwerdegegner aufgrund seiner Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit übernommen werden. Zudem betonte der Beschwerdeführer die besonderen Konstellationen und Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in den Berggebieten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss der Norm über die Aufsicht in öffentlichen Bädern des Verbandes der Hallen- und Freibäder (VHF) seit dem Jahr 2016 der Besitz des "Brevet igba PRO" Voraussetzung dafür sei, um die Badeaufsicht alleine ausführen zu können. b) Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gelernter Zimmermann, diplomierter Betriebswirtschafter des Gewerbes sowie Wanderleiter und Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis ist. Zudem weist er praktische Berufserfahrung in weiteren Tätigkeiten wie beispielsweise der Kundenberatung, Kontrolltätigkeiten und dem Sportartikelverkauf auf (vgl. dazu den Lebenslauf sowie den AVAM-Auszug zu den Berufsdaten des Beschwerdeführers [nachgereicht vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. August 2017]). Aufgrund dieses breit gefächerten Qualifikationsprofils geht der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein vergleichsweise breites Tätigkeitsgebiet offen steht, um eine Stelle zu finden. Dem Beschwerdeführer steht somit nicht bloss ein sehr begrenztes Arbeitsplatzangebot zur Verfügung. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war der Beschwerdeführer seit vier Monaten arbeitslos (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nicht generell von einer

- 12 erschwerten Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes auszugehen ist. c) Wie vorstehend in der Erwägung 3b dargelegt, setzt ein individueller Kursbesuch eine arbeitsmarktliche Indikation voraus. Die entsprechende Bildungsmassnahme muss also aufgrund der Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2). Dies ist aufgrund der gesamten Umstände in der vorliegenden Angelegenheit aber nicht der Fall. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 zutreffend aus, dass es für die Bewilligung der Kursgesuche erforderlich sei, dass die strittigen Kurse den Beschwerdeführer in hohem Masse dem Arbeitsmarkt näher brächten. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und schon gar nicht ausgewiesen. Denn zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides seien bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gerade einmal zwei offene Stellen als Bademeister und Badeaufsicht gemeldet gewesen. Dem seien 245 Stellensuchende mit entsprechenden Qualifikationen als Badeanstaltsarbeiter, Bademeister etc. gegenüber gestanden. Aktuell stünden drei offenen Stellen 237 Stellensuchenden gegenüber (vgl. dazu Bgact. 13). Daraus ergebe sich deutlich, dass die beantragten Kurse den Beschwerdeführer nicht in dem Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen würden, als dass sich die Übernahme der Kurskosten rechtfertigen liesse. Somit legt der Beschwerdegegner überzeugend dar, dass im massgeblichen Zeitpunkt ein ausgeprägtes Missverhältnis zwischen Stellenangeboten im Tätigkeitsgebiet Bademeister/-aufsicht und Stellensuchenden vorherrschte. Dementsprechend waren die vom Beschwerdeführer beantragten Kurse ("Brevet igba PRO" resp. "Badeangestellten-Einsteigerkurs") im Hinblick auf das sehr überschaubare Angebot an Arbeitsstellen in diesem Sektor sowie der breit gefächerten Ausbildungen und der praktischen Berufserfahrungen des Beschwerdeführers in weiteren Tätigkeitsbereichen

- 13 zum damaligen Zeitpunkt aus objektiver Sicht nicht durch den Arbeitsmarkt unmittelbar geboten. d) Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 eine Stelle als Bade-/Eismeister im C._____ antreten konnte, nichts zu ändern (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 [Bg-act. 15] sowie die Bestätigung des Arbeitsverhältnisses durch die Gemeinde Y._____ vom 23. Juni 2017 [Anhang zur Replik des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2017]). Denn zum einen verwirklichte sich dieser Umstand nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 3. Mai 2017, womit diese Änderung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht mehr massgeblich ist (vgl. vorstehende Erwägung 2b) und zum anderen geht der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 5. Juli 2017 zutreffend davon aus, dass kein Nachweis vorliegt, wonach die Absolvierung des Kurses "Brevet igba PRO" zwingende Anstellungsvoraussetzung oder zumindest ausschlaggebend für die Anstellung des Beschwerdeführers als Bade-/Eismeister gewesen ist. Soweit der Beschwerdegegner zusätzlich ausführt, dass ein allfälliger späterer Stellenantritt nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden könne, um arbeitsmarktliche Massnahmen, welche im Grundsatz nicht indiziert seien, durch die Arbeitslosenversicherung bezahlen zu lassen, ist dies nicht zu beanstanden. Des Weiteren führt der Beschwerdegegner zwar duplicando aus, dass die Kostenübernahme praxisgemäss höchstens dann anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die fraglichen Kursbesuche irgendeine verbindliche Stellungzusicherung vorgelegen hätte, welche zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigungen geführt hätte und die vorgängige Absolvierung von einem der beiden oder beiden strittigen Kurse für eine solche verbindliche Stellenzusicherung eine unabdingbare Anstellungsvoraussetzung gewesen wäre. Es wird aber vom Beschwerdeführer vorliegend weder geltend ge-

- 14 macht noch ergibt sich aus den Akten, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine solche verbindliche Stellenzusage vorgelegen hat und einer oder beide beantragten Kurse zwingende Voraussetzung für eine Anstellung gewesen wären. e) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäss Art. 19 der VHF- Norm vom 18. Mai 2016 das "Brevet igba PRO" Voraussetzung sei, um die Wasseraufsicht als Bademeister alleine auszuführen zu können, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn aus diesem privatrechtlichen Normenwerk (VHF-Norm [abrufbar unter: https://www.vhf.ch/PDF/Norm%20VHF%202016_b.pdf, zuletzt besucht am 7. März 2018]) ergibt sich nicht, dass der Besitz eines solchen Brevets stets Anstellungsvoraussetzung für eine Stelle als Bademeister/-aufsicht ist. Art. 19 der VHF-Norm bestimmt nur, dass während der gesamten Öffnungszeiten mindestens eine Person mit einem "Brevet igba PRO" oder "Brevet Pro Pool SLRG" in der Wasseraufsicht eingesetzt sein muss. Jede weitere in der Wasseraufsicht eingeteilte Person muss mindestens über die Kompetenzen des "Brevet Plus Pool SLRG" verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben zudem bereits über des "Brevet I Rettungsschwimmen" der SLRG sowie das "Brevet Plus Pool SLRG" inkl. BLS-AED-Grundkurs (siehe dazu Bg-act. 9 S. 7 ff.). Auf der vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 19. April 2017 selbst genannten Jobbörse des Schweizerischen Badmeister- Verbandes ([SBV]; http://www.badmeister.ch/de/jobboerse) finden sich zudem Stelleninserate, wo die vorgängige Absolvierung einer zur Wasseraufsicht oder Wasseraufsicht-Assistenz befähigende Ausbildung (z.B. "Brevet igba PRO", "Brevet Pro Pool SLRG" oder "Brevet Plus Pool SLRG") zwar als Vorteil erscheint, die Bereitschaft zur Absolvierung einer solchen Ausbildung aber ebenfalls als ausreichend beschrieben wird. So wie dies auch in den Inseraten vom 2. März und 24. Mai 2017 der Gemeinde Y._____ hinsichtlich der Stelle als Bade-/Eisangestellte(n) im

- 15 - C._____ der Fall ist, welche bloss die Bereitschaft zur Absolvierung des Kurses "Brevet Plus Pool SLRG" voraussetzen. Es verhält sich somit nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, dass ohne das "Brevet igba PRO" keine Anstellung als Bademeister/-aufsicht in Frage komme. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die entsprechende Ausbildung innert nützlicher Frist absolviert werden kann (Kursdauer für das "Brevet igba PRO": 2 Tage; Kursdauer für den "Badenangestellen-Einsteigerkurs": 5 Tage; vgl. dazu Bg-act. 1 und 2). Es ist also jeweils vom potenziellen Arbeitgeber und nicht generell vom Arbeitsmarkt abhängig, ob das Vorhandensein einer entsprechenden Qualifikation bereits bei Stellenantritt bzw. anlässlich der Bewerbung als zwingende Voraussetzung erachtet wird oder nicht. Wie jede andere Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG ist eine erworbene Zusatzqualifikation natürlich ein Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, was aber für sich alleine betrachtet nicht ausreicht, um den vorliegend strittigen Kursbesuch hinsichtlich des "Brevet igba PRO" bzw. des "Badeangestellten-Einsteigerkurs" als unmittelbar durch den Arbeitsmarkt indiziert einzustufen. f) Der Beschwerdegegner weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer seit der Anmeldung per 1. Januar 2017 bereits zwei Kursgesuche im Gesamtbetrag von immerhin Fr. 1'490.-- zuzüglich Spesen bewilligt wurden (Kurs "Verkehrsdienst und Sicherheitsdienst" und Kurs "Verkehrsdienst inkl. Parkdienstmanagement"; siehe Bg-act. 14 S. 1 und 5 ff.). Diese Kurse sollten dem Beschwerdeführer ein erweitertes Betätigungsfeld im Bereich der Kontrolldienstleistungen eröffnen, wobei er bereits schon früher in diesem Bereich tätig war. Der Beschwerdegegner ist hingegen nicht verpflichtet, sämtliche vom Beschwerdeführer beantragten Kurse zu bewilligen, welche ihn auch nur ein wenig dem Arbeitsmarkt näher bringen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss

- 16 - Angaben des Beschwerdegegners pro Person und Kalenderjahr maximal Fr. 3'000.-- für solche Massnahmen zur Verfügung stehen. 5. a) Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Erwerb des "Brevet igba PRO" sowie die Absolvierung des "Badeangestellten- Einsteigerkurs" erweist sich also gesamthaft betrachtet nicht als arbeitsmarktlich indiziert und es ist auch nicht von einer grundsätzlich erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers, mithin von einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 ist somit zu bestätigen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht dem obsiegenden Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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