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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.11.2017 S 2017 38

10 novembre 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,370 parole·~7 min·11

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 38 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Meisser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 10. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Ramona Caviezel, Steigstrasse 7, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist am _____ geboren mit einem Geburtsgewicht von 745 g. Sie wurde deswegen vorab in Chur und zwischenzeitlich auch in Zürich bis zum _____ hospitalisiert. Diagnostiziert wurde unter anderem eine Retinopathie (Netzhauterkrankung) Grad I. Die IV-Stelle gewährte von Anfang an mit Verfügungen vom 31. März 2014 Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 321, 494, 495, 498 und insbesondere auch für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 (Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenem) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 12. November 2013 bis zum 30. November 2023. 2. Am 9. Dezember 2016 reichte A._____ bei der IV-Stelle ein Gesuch für die Übernahme der Kosten einer ärztlich verordneten Brille wegen Hyperopie (Weitsichtigkeit) beidseits aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 313, 321, 420 im Betrage von Fr. 403.-- ein. Nach Vorbescheid vom 11. Januar 2017 und dagegen erhobenem Einwand vom 23. Januar 2017 hob die IV- Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2017 ihre Mitteilung vom 31. März 2014 betreffend Geburtsgebrechen Ziff. 420 mit Wirkung ab dem 1. März 2017 auf und lehnte damit auch die Übernahme der Brillenkosten ab. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung der Gewährung der Kostengutsprachen bis zum 30. November 2023, wie früher verfügt. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde soweit sie nicht anerkannt werde. Sie führte im Wesentlichen aus, die verfügte Aufhebung des Geburtsgebrechens Ziffer 420 sei aus einem Missverständnis erfolgt. Ihre Mitteilung vom 31. März 2014 werde somit wei-

- 3 terhin Gültigkeit haben und sie die im Zusammenhang mit der Frühgeborenen-Retinopathie notwendigen medizinischen Massnahmen (wie bspw. augenärztliche Kontrollen) übernehmen. Hingegen sei die hier nur noch zur Diskussion stehende Hyperopie, wie von der RAD-Ärztin festgestellt, nicht durch die Frühgeborenen-Retinopathie bedingt, weshalb die beantragte Kostengutsprache für Brillen nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 420 übernommen werden könne. 5. Am 27. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Mit Schreiben vom 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 4 b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Beschwerde anerkannt hat. So führte sie aus, die verfügte Aufhebung des Geburtsgebrechens Ziffer 420 sei aus einem Missverständnis erfolgt: Da im Austrittsbericht des Kantonsspital Chur vom 13. Februar 2014 eine totale Regredienz der ROP (Frühgeborenen-Retinopathie) festgehalten sei, sei sie irrtümlicherweise von keiner weiteren Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen. Nach Rücksprache mit dem RAD sei allerdings davon auszugehen, dass eine Frühgeborenen-Retinopathie eine lebenslange augenärztliche Betreuung erfordere. Ihre Mitteilung vom 31. März 2014 werde somit weiterhin Gültigkeit haben und sie die im Zusammenhang mit der Frühgeborenen-Retinopathie notwendigen medizinischen Massnahmen (wie bspw. augenärztliche Kontrollen) übernehmen. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung im Rahmen ihrer Vernehmlassung insoweit widerrufen, als sie ihren (dadurch aufgehobenen) Entscheid vom 31. März 2014 betreffend die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 (Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenen) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 12. November 2013 bis zum 30. November 2023 (Bg-act. 17) wiederhergestellt hat. Davon ist Vormerk zu nehmen. c) Streitgegenstand bildet hier somit lediglich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 auch Anspruch auf die von Dr. med. B._____ verordneten Brillen im Wert von Fr. 403.-- (Fr. 195.50 + Fr. 207.50 [Bg-act. 49 f.]) hat. d) Da der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG).

- 5 - 2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche die Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, falls das Geburtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten alle Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). b) Der behandelnde Augenarzt Dr. med. B._____ erwähnte in seinem Gesuchformular an die IV-Stelle vom 9. Dezember 2016 (Bg-act. 51) zur Übernahme der Brillenkosten die Geburtsgebrechen Ziff. 313, 321 und 420. Mit dem Auge haben die Geburtsgebrechen in Ziff. 411-428 GgV Anhang zu tun. In Frage kommt hier allenfalls Ziff. 420 GgV Anhang, welche folgendes Geburtsgebrechen umschreibt: Frühgeborenen- Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats), also eine Bindegewebsbildung hinter der Linse und unechte angeborene Netzhautgeschwulst beim Frühgeborenen. Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 fest, dass die Hyperopie nicht durch die Frühgeborenen-Retinopathie zu erklären sei. Bei der Fehlsichtigkeit und der Netzhauterkrankung handle es sich

- 6 um zwei eigenständige krankhafte Veränderungen des Auges (vgl. Bgact. 56 S. 4). Wie die RAD-Ärztin später ergänzte, wird in der Literatur erwähnt (vgl. Bg-act. C2), dass im Zusammenhang mit der Frühgeborenen- Retinopathie eine Myopie (Kurzsichtigkeit) entstehen könne. Wie die RAD-Ärztin und die Beschwerdegegnerin schlussfolgerten, lässt sich die vorliegende Hyperopie indessen nicht durch die Frühgeborenen- Retinopathie erklären. Die geltend gemachten Brillenkosten können somit nicht im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 420 GgV Anhang von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. Andere das Auge betreffende Geburtsgebrechen (Ziff. 411-428 GgV Anhang) kommen im Übrigen nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Übernahme der Brillenkosten von Fr. 403.-- zu Recht abgelehnt. 3. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem jeweiligen Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen, zumal sie die Beschwerde durch ihren Fehlentscheid veranlasst und diese weitestgehend anerkannt hat. Ein Ersatz der Parteikosten steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist.

- 7 - 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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