VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 30 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Audétat, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 12. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Der als Verkäufer ausgebildete A._____ erlitt am 18. Oktober 1991 einen Autounfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Am 19. Februar 1997 schloss der zuständige Unfallversicherer den Fall ab und verneinte eine rentenbegründende Invalidität und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Seit 2003 ist A._____ nicht mehr erwerbstätig. Zuvor war er zeitweilig als Hilfsarbeiter im Gartenbaubetrieb seines Bruders tätig. 2. Am 23. Dezember 2002 meldete sich A._____ zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) an. Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV-Rente, da der IV-Grad unter 40 % liege. Eine behinderungsgerechte Arbeit sei A._____ weiterhin im Ausmass von 50 % möglich. 3. Am 27. Oktober 2014 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an. Daraufhin wurden zwischen 2014 und 2015 im Auftrag der IV-Stelle verschiedene Abklärungen am Universitätsspital Zürich im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen und in der Klinik für Neurologie durchgeführt. Mit Gutachten vom 21. September 2015 diagnostizierte der Neurologe Dr. med. B._____ ein Schwindelsyndrom und eine mässige Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfolgeerkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ging indessen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dieser Beurteilung folgte auch der RAD-Arzt in seiner Abschlussbeurteilung vom 24. September 2015. 4. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2015 an, dass er keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen sowie IV-Leistungen habe. Dagegen erhob A._____ am 25. Januar 2016 mündlich Einwand und machte geltend, dass das neurologische Gutachten unvollständig sei. Am 2. Januar 2016 nahm Dr. med.
- 3 - B._____ dazu Stellung und führte aus, dass die von A._____ vorgetragenen Argumente nicht geeignet seien, die medizinische Beurteilung vom 21. September 2015 zu ändern. 5. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe. Gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung und auf das neurologische Gutachten vom 21. September 2015 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei A._____ keine IV-relevante Erkrankung vorliege. Die derzeitige Symptomatik stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Alkohol- und Cannabiskonsum. In adaptierter Tätigkeit sei er vollumfänglich arbeitsfähig. Das von ihm eingereichte Schreiben vom 30. August 2016 samt MRI vom 2. September 2016 des Kantonsspitals Graubünden vermöge das neurologische Gutachten nicht im Geringsten zu erschüttern. 6. Mit Verfügung ebenfalls vom 3. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ab. 7. Gegen die einen Anspruch auf IV-Leistungen verneinende Verfügung vom 3. Januar 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente ab dem 17. Oktober 2014 zu gewähren; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Untersuchungen über den Gesundheitszustand anzuordnen und zu bezahlen, insbesondere: a) neuropsychologische Begutachtung, b) Gentest, c) Gehirnscan. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das neurologische Gutachten unvollständig sei, da dieses die von ihm geklagten Beschwerden nicht berücksichtige. Deren Ursache könne nicht mit einem MRI erkannt werden. Dafür benötige man eine neuropsychologische Beurteilung, einen Hirnscan oder aber einen Gentest. Ausserdem sei der Gutachter nicht neutral. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit übermässig Al-
- 4 kohol noch Cannabis konsumiert. Die Beschwerden, wovon die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten ausgehe, nämlich Schwindelgefühle und Raumunsicherheit, könnten dementsprechend keine Alkoholfolgeerkrankungen sein. Zudem lasse sich allein aufgrund der Laborwerte nicht sagen, dass seine Beschwerden aufgrund eines chronischen Alkoholmissbrauchs eingetreten seien. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab dem 9. Januar 2017. 8. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das neurologische Gutachten nur in pauschaler Weise kritisiere. Eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei aufgrund der Vorabklärungen sowie des Gutachtens und der erhobenen Laborwerte ausgewiesen. Da trotz der derzeitigen Symptomatik (Schwindelsymptome und mässige Raumunsicherheit) in adaptierter Tätigkeit gutachterlich bestätigt volle Arbeitsfähigkeit bestehe, sei es ohnehin unerheblich, ob die Symptomatik in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol bzw. Cannabis stehe. 9. Mit Replik vom 24. März 2017 und Duplik vom 29. März 2017 vertieften die Parteien ihre Argumente. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2017, womit sie einen Anspruch des Beschwerdefüh-
- 5 rers auf IV-Leistungen verneinte. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneinte. Zu beurteilen ist dabei die umstrittene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit. Unbestritten ist hingegen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau. 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalidenein-
- 6 kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4. a) Die Beschwerdegegnerin geht im vorliegenden Fall gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 24. September 2015 (Akte der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 119 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit aus. Zufolge des RAD sei dem neurologischen Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. September 2015 (Bg-act. 94) zu folgen. Nachfolgend ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neurologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 abgestellt hat und ob diesem voller Beweiswert zukommt oder von der übrigen medizinischen Aktenlage erschüttert wird. Der Beschwerdeführer verneint die Beweiskraft des Gutachtens und bemängelt es in verschiedener Hinsicht. b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
- 7 lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
- 8 - Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). 5. a) Dr. med. B._____ diagnostizierte im Gutachten vom 21. September 2015 ein Schwindelsyndrom und eine mässige Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfolgeerkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Infolgedessen sei die letzte Tätigkeit im Gartenbaubetrieb nicht mehr möglich. Hingegen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne relevante Eigenverantwortlichkeit und Arbeiten im Dunkeln ebenso wie in Kühlräumlichkeiten, mit mittelschweren Hebegrenzen und mit wenigen Phasen längerer Überkopfarbeit, gegeben (vgl. Bg-act. 94 S. 11 und 15 f.). Abgesehen von der Raumunsicherheit – welche gemäss Dr. med. B._____ leicht bis massig ausgeprägt und mit einem unsicheren und umständlichen Gangbild in der Untersuchungssituation durchaus ausgestaltet, in unbeobachteten Momenten jedoch annähernd normal sei – konnte Dr. med. B._____ keine arbeitsrelevanten pathologischen Befunde erheben (vgl. Bg-act. 94 S. 14). b) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Beschwerdegegnerin habe widersprüchlich festgehalten, er sei infolge des Abhängigkeitsverhaltens arbeitsunfähig geworden, könne aber gleichwohl ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Abklärungsergebnis" zwar von einem Zusammenhang zwischen dem Abhängigkeitsverhalten und der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers spricht, aus den Akten aber klar hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin damit wohl meinte, dass zwischen dem Abhängigkeitsverhalten und der derzeitigen, laut dem Gutachter Dr. med. B._____ und dem RAD nicht invalidisierenden Symptomatik des Beschwerdeführers ein Zusammenhang bestehe (vgl. Bg-act. 119 S. 10). Aus der vorerwähnten, etwas missverständlichen Aussage in der angefochtenen Verfügung kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 9 c) Sodann ist festzuhalten, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, das neurologische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 sei nicht neutral, unbegründet ist. Abgesehen vom für den konkreten Fall nicht aussagekräftigen Verweis auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel (Tages-Anzeiger-Online vom 26. November 2015, Akte des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) bezüglich der Kritik an der Vergabe monodisziplinärer Gutachten – der insbesondere die Situation im Kanton Zürich abbildet – legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der vorliegend zur Diskussion stehende Gutachter Dr. med. B._____ versicherungsfreundlich entschieden hätte. Zudem ergeben sich aus den Akten in dieser Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte. Schliesslich dürfte der Einwand des Beschwerdeführers wohl auch verspätet sein. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf das Erfordernis einer medizinischen Begutachtung hin. Zudem informierte sie ihn über die Fachdisziplin der Begutachtung (Neurologie) und bezeichnete die ärztliche Fachperson (Dr. med. B._____). Als Beilage wurde dem Beschwerdeführer auch der Fragenkatalog zugestellt. In der Mitteilung vom 1. Juli 2015 wurde insbesondere auch explizit aufgeführt, dass Einwände gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die ärztliche Fachperson innert 10 Tagen zu erfolgen hätten sowie Zusatzfragen zum Fragenkatalog ebenfalls innert 10 Tagen einzureichen seien (Bg-act. 84). Gegen diese Anordnung ist nichts einzuwenden (vgl. BGE 139 V 349 E.5.2.3; vgl. zum Verfahren für die Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten auch Rz. 2083 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2017). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer weder Einwände gegen die Begutachtung an sich noch die Person des vorgesehenen Gutachters noch stellte er Ergänzungsfragen an den Gutachter. Die Rüge der Unparteilichkeit des Gutachters erweist sich somit als gänzlich unbegründet.
- 10 d) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Gutachter Dr. med. B._____ die von ihm geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt habe. Dass er in Ruhestellung zittere, sich durch hohen Energieverlust schnell erschöpfe auch bei leichter Tätigkeit, starke Verspannungen und damit einhergehende häufige starke Kopfschmerzen spüre, Schluckbeschwerden habe, Übelkeit bei bewegten Bildern und ruckartiger Bildabfolge kriege, Brechreiz von chemischen Gerüchen (z.B. Parfüm) bekomme, Muskelbeschwerden habe, an der linken Gesichtshälfte kein Gefühl mehr habe, Realträume habe, seine Beine nachziehen und immer wieder ausschlagen und sich seine Schrift verändert habe, davon spreche der Gutachter nicht und diese Beschwerden lägen seinem Gutachten auch nicht zugrunde. Dr. med. B._____ gehe lediglich von Schwindelgefühlen und mässiger Raumunsicherheit aus. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. B._____ weder umfassend noch beruhe es auf allseitige Untersuchungen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gutachter die subjektiv empfundenen Schmerzen des Beschwerdeführers – soweit letzterer sie ihm angegeben hatte und sich solche aus den medizinischen Vorakten ergeben – berücksichtigt hat. So sind im Gutachten vom 21. September 2015 in der Anamnese die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter geschilderten Einschränkungen, wie namentlich die Gelenkschmerzen, die Schmerzen im Bereich der unteren LSW, die geistigen Einschränkungen, die Schwindelgefühle und die Tagesmüdigkeit, detailliert aufgeführt (vgl. Bgact. 94 S. 7). Sodann hat Dr. med. B._____ hinsichtlich der geschilderten und untersuchten Beschwerden insbesondere Folgendes ausgeführt (vgl. Bg-act. 94 S. 13): "In der heutigen Untersuchung/Befragung konnte der Versicherte, abgesehen von einer diskreten Zeitgitterstörung (Datum um einen Tag verschoben benannt) konzentriert und genau seine Beschwerden schildern, es bestand sicherlich ein etwas ungeordneter und formal umständlicher Gedankengang, wie zuvor bereits psychiatrischerseits beschrieben, andererseits konnte in mehreren Gesprächen kein Hinweis für eine limitierende kognitive Beeinträchtigung gefunden werden. Die Angaben des Versicherten, dass er quasi
- 11 in einem Dauerzustand von unsystematischem Schwindel lebe, in dem es auch monokulare Doppelbilder gäbe, und weitere visuelle Phänomene aufgetreten seien, konnten weder in der klinischen Untersuchung nachvollzogen werden, noch fanden sich in unbeobachteten Momente Hinweise auf eine weitergehende Beeinträchtigung des Versicherten. Es besteht sicherlich eine gewisse Gangunsicherheit mit einem in unbeobachteten Momenten leicht bis mässig ausgeprägter Verbreiterung des Gangbildes und einer bei insbesondere geschlossenen Augen deutlich erkennbaren Raumlagesinnstörung, hier ist jedoch die visuelle Kontrolle des Versicherten ausreichend um alltägliche Verrichtungen und auch berufliche Herausforderungen anzunehmen. Bezüglich der Erschöpfbarkeit welche vom Versicherten angegeben wird, ist festzuhalten, dass die lange Abstinenz des Versicherten von einer geordneten Arbeitsumgebung einerseits, der Drogenkonsum andererseits zu einer zerfallenen Tagesstruktur führte und im Gleichschritt mit fehlenden äusseren Anforderungen nach und nach zu einer allgemein adynamen Lebenshaltung und -einstellung führte. Diese erreicht jedoch aus meiner Sicht keinen eigenständigen Krankheitswert und kann durch entsprechende Anstrengung und einer Eingewöhnungsphase überwunden werden." Zudem hat Dr. med. B._____ auf Inkonsistenzen bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik hingewiesen (vgl. Bg-act. 94 S. 12 und 110 S. 3). Schliesslich hat sich Dr. med. B._____ mit den zuvor bereits ergangenen Arztberichten, insbesondere denen des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich auseinandergesetzt (vgl. Bg-act. 94 S. 1-6 sowie Stellungnahme vom 2. Februar 2016 [Bg-act. 110]). Es bestehen somit keine Indizien dafür, dass der neurologische Gutachter Dr. med. B._____ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden unvollständig gewürdigt hätte. e) Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, es seien weitere Untersuchungen erforderlich, zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ursache für seine Beschwerden könne nicht mit einem MRI erkannt werden. Dafür sei eine neuropsychologische Beurteilung, ein Hirnscan oder aber ein Gentest erforderlich.
- 12 e/aa) Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E.5.1 m.H.). Im Gutachtenauftrag vom 1. Juli 2015 wurde Dr. med. B._____ von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, falls er Zusatzuntersuchungen benötige, wie z.B. eine neuropsychologische Abklärung oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, er dies mitteilen solle, damit der entsprechende Auftrag erteilt werden könne (vgl. Bg-act. 86 S. 1). Der neurologische Gutachter Dr. med. B._____ erachtete solch zusätzliche Abklärungen nicht für nötig wohl auch deshalb, weil eine genetische Testung beim Bruder des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, ohne dass diese je ein Ergebnis in Richtung der diskutierten erblichen Ataxie gezeigt habe (vgl. Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 2. Februar 2016 zum Einwand des Beschwerdeführers [Bg-act. 110]). Die Entscheidung, keine genetische Testung bzw. weitere neuropsychologische Abklärungen durchzuführen, erscheint deshalb begründet und lag gemäss oberwähnter Rechtsprechung ohnehin im Ermessen des neurologischen Fachgutachters. e/bb) Nachfolgend ist zu überprüfen, ob entgegen der Meinung von Dr. med. B._____ dennoch Gründe für die Vornahme zusätzlicher Abklärungen bestehen. Dr. med. C._____, leitender Arzt und Leiter Neurologie, empfiehlt zwar im Bericht vom 30. August 2016 (Bg-act. 116 S. 4-7) eine neuropsychologische und fachpsychiatrische Beurteilung, legt aber die Gründe hierfür nicht dar. Insbesondere ergeben sich aus dem von Dr. med. C._____ veranlassten MRI des Schädels vom 2. September 2016 (Bg-act. 116 S. 7) im Vergleich zum im interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich am 20. August 2014 durchgeführten MRI des Gehirns und der HWS (Bg-act. 69 S. 16)
- 13 unveränderte Verhältnisse ohne wesentliche Befundänderung seit der Voruntersuchung. Dr. med. C._____ hielt nämlich zum am 2. September 2016 durchgeführten MRI fest, dass weiterhin eine zerebelläre mehr als kortikale und subkortikale Hirnatrophie dargestellt werde und im Wesentlichen ein unveränderter Status zur Untersuchung aus dem 2014 bestehe (vgl. Bg-act. 116 S. 5). Bei der Untersuchung im 2014 hatte Dr. med. D._____, Oberarzt am Interdisziplinärem Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, in der MRI-Beurteilung vom 20. August 2014 (Bg-act. 69 S. 16) von einem im Vergleich zum 30. September 2013 unveränderten Bild einer deutlichen zerebellären Vermis-betonten Atrophie bei bekannter autosomal-dorminant zerebellärer Ataxie berichtet. Mit dieser Beurteilung des Universitätsspitals Zürich setzte sich Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 21. September 2015 (Bg-act. 94) auseinander (vgl. auch seine Stellungnahme vom 2. Juni 2016 [Bg-act. 110]). So führte er aus, dass die Abklärungen im Universitätsspitals Zürich keine Diagnose ergeben hätten. Als Verdachtsdiagnose sei eine autosomal dominante cerebrale Ataxie (d.h. eine erbliche Kleinhirnatrophie) formuliert worden, beweisende medizinische Befunde hätten jedoch nicht erhoben werden können (vgl. Bg-act. 94 S. 13). An diesen Feststellungen von Dr. med. B._____ ist nichts auszusetzen, formulierten doch die Fachärzte des Interdisziplinären Zentrums am Universitätsspital Zürich in der Tat bloss die Verdachtsdiagnose einer autosomal dominanten cerebralen Ataxie (vgl. Bg-act. 64 S. 9). Dr. med. B._____ präzisierte auch, dass die diagnostischen Kriterien für die hereditäre Kleinhirnatrophie eindeutig nicht erfüllt seien. Im Universitätsspital Zürich sei fälschlicherweise von einer positiven Familienanamnese ausgegangen, gleichzeitig aber vermerkt worden, dass insbesondere Abklärungen beim Bruder des Beschwerdeführers diesbezüglich sämtlich negativ ausgefallen seien (vgl. Bg-act. 94 S. 14 und den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli 2014, Bg-act. 64 S. 7). Demnach ist mit der nachvollziehbaren Schlussfolgerung von Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer – abgesehen von der von Dr. med. B._____ beobach-
- 14 teten mässigen Raumunsicherheit – keine sicheren pathologischen Befunde vorliegen (vgl. Bg-act. 94 S. 14). Ein weiterer Abklärungsbedarf lässt sich aus der medizinischen Aktenlage angesichts der schlüssigen Beurteilung von Dr. med. B._____ nicht ableiten. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung einer neuropsychologischen Beurteilung bzw. eines Gehirnscans oder Gentests kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). Soweit Dr. med. C._____ im Übrigen eine fachpsychiatrische Beurteilung empfiehlt, so wurde bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass eine solche mangels aktueller psychischer Problematik bzw. Behandlung nicht notwendig erscheint. Zwar wurde im Jahr 2003 der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. Arztbericht von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2003 [Bg-act. 46 S. 5]); eine psychiatrische Problematik bzw. Behandlung ist aber aktuell aus den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. B._____ im Gutachten vom 21. September 2015, wonach einerseits sicherlich ein etwas ungeordneter und formal umständlicher Gedankengang bestehe, wie zuvor psychiatrischerseits beschrieben, andererseits in mehreren Gesprächen kein Hinweis für eine limitierende kognitive Beeinträchtigung habe gefunden werden können [vgl. Bgact. 94 S. 13]). f) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er konsumiere äusserst wenig Alkohol. In der Vergangenheit sei er nie chronisch alkoholabhängig gewesen und der Cannabiskonsum habe einzig der Linderung der Beschwerden gedient. Die Beschwerden, wovon die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten ausgehe, nämlich Schwindelgefühle und Raumunsicherheit, könnten dementsprechend keine Alkoholfolgeerkrankungen sein. Anders als vom Gutachter behauptet, sprächen nicht sämtliche Parameter für einen Alkoholabusus. Jedenfalls lasse sich allein aufgrund des CDT Wertes von 1.9 % und der Überschreitung des MCV Wertes nicht sagen, dass seine
- 15 - Beschwerden aufgrund eines chronischen Alkoholmissbrauchs eingetreten seien. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei aufgrund der Vorabklärungen wie des Gutachtens und der erhobenen Laborwerte ausgewiesen. Dazu reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 24. Februar 2017 ein. f/aa) Dr. med. B._____ hält in seinem Gutachten vom 21. September 2015 fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Alkoholund Cannabiskonsums eindeutig falsch seien. Denn er räume zwar ein, nur täglich kleine Mengen z.B. eine Stange Bier zu trinken; anlässlich der Laborabklärung im medizinischen Zentrum Chur habe sich jedoch herausgestellt, dass sämtliche Parameter (MCV deutlich vergrössert, CDT 1.9 %) in Richtung eines chronisch erheblichen Alkoholkonsums zeigten (vgl. Bg-act. 94 S. 12). Neben dem Gutachten von Dr. med. B._____ befinden sich in den Akten auch weitere medizinische Berichte, die den Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkohol- und Drogenkonsum widersprechen. So wird z.B. im Gutachten der Klinik Valens vom 6. Februar 2003 berichtet, dass der Beschwerdeführer früher einen starken Kokainabusus aufgewiesen habe, der jedoch seit Jahren sistiert sei (vgl. Bg-act. 38 S. 8). Im Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 15. September 2003 (Bg-act. 46 S. 3) wird ein Cannabisabusus (anamnestisch aktuell abstinent), ein Status nach Cocainabusus (Abstinenz seit ca. 1994) und ein Status nach sporadischem LSD-Konsum diagnostiziert. Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2014 geht aus den wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er zur Verbesserung der Schlafqualität abends Marihuana konsumiere (vgl. Bg-act. 64 S. 6). Sodann ist in den Berichten des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juli und 13. November 2014 von einem vom Beschwerdeführer angegebenen seit ca. 5 Jahren beendeten THC-Konsum und einem aktuellen Alkoholkonsum von einem bis zwei Liter Bier pro Tag zu lesen (vgl. Bg-act. 64 S. 8 und 69 S. 19). Schliesslich setzte sich der RAD-Arzt F._____, Facharzt
- 16 für Allgemeinmedizin, in der im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahme vom 24. Februar 2017 ausführlich und in überzeugender Weise mit den Laborwerten auseinander. Der RAD-Arzt F._____ kam zum Schluss, eine Alkoholkrankheit bzw. ein Alkoholkonsum sei überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, da einerseits vorbestehende Fremdbefundungen (Universitätsspital Zürich) für eine Alkoholerkrankung/Alkoholüberkonsum sprächen (vgl. dazu nachstehende Erwägung) und anderseits die Laborwerte auch in diese Richtung wiesen. Auf diese nachvollziehbare Schlussfolgerung des RAD-Arztes F._____ kann abgestellt werden. Demnach brauchen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Laborwerten nicht weiter vertieft zu werden. f/bb) Hinzuweisen ist noch darauf, dass auch Dr. med. D._____ vom Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Universitätsspitals Zürich im Bericht vom 30. Juli 2014 als Ursache der Beschwerden differentialdiagnostisch eine äthyltoxische Genese bei regelmässigem Aethylkonsum von ca. einem Liter Bier pro Tag angab (vgl. Bgact. 64 S. 9). Der Befund von Dr. med. B._____ eines Schwindelsyndroms und einer mässigen Raumunsicherheit im Sinne einer Alkoholfolgeerkrankung (vgl. vorne E.5a) erscheint somit auch angesichts dieser bereits bestehenden Differentialdiagnose nachvollziehbar. Ob die fachgutachterlich ermittelte Symptomatik auf eine Alkoholfolgeerkrankung zurückzuführen ist oder nicht, spielt letztlich indessen keine Rolle, zumal diese Frage nichts an der schlüssigen gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung ändert, dass der Beschwerdeführer trotz der derzeitigen Symptomatik (Schwindel, Raumunsicherheit) in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Entscheidend wäre diese Frage erst bei Annahme einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit. g) Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Edition sämtlicher Krankenakten aus den Händen von Dres. med. G._____ und H._____ sowie
- 17 des Kantonsspitals Graubünden. Der medizinische Sachverhalt gilt indessen, wie dargelegt, als ausreichend abgeklärt. Es ist somit nicht ersichtlich, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse sich aus diesen zusätzlichen medizinischen Akten ergeben könnten. Dem beschwerdeführerischen Antrag auf Edition seiner Krankenakten ist in antizipierter Beweiswürdigung demnach nicht stattzugeben (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend zu folgern, dass das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Die weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte lassen an der Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2015 keine Zweifel aufkommen, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. zum Beweiswert vorne E.4b). Damit kann auf die vom Gutachter Dr. med. B._____ formulierte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorne E.5a) abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung) zu gewähren ist. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelthttp://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-229
- 18 liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b) Vorliegend gilt der sozialhilfeempfangende Beschwerdeführer ohne Weiteres als bedürftig. Da der Rechtsstreit zudem weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos erscheint und die anwaltliche Vertretung geboten ist, wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz stattgegeben.
- 19 c) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. d) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Gemäss Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) liegt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Vertretung bei Fr. 200.--. Der Honoraranspruch wird dementsprechend auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festgelegt und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung von der Gerichtskasse übernommen. e) Hinzuweisen ist auf den Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
- 20 c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]