VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 114 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ war bis zum 6. Primarschuljahr ein unauffälliger und hervorragender Schüler. Danach wurde eine markante, unerklärliche Verhaltensänderung festgestellt. A._____ wurde in allen Belangen völlig motivations- und lustlos, wurde computerspielsüchtig, kam in Kontakt mit Alkohol und besuchte die Schule kaum mehr. Aufgrund des massiven schulischen Leistungseinbruchs wurde er im Dezember 2010 von der Kantonsschule in die 1. Klasse der Sekundarschule zurückversetzt. Auch dort vernachlässigte er die Schule und besuchte den Unterricht häufig nicht mehr, weshalb A._____ schliesslich in der 2. Sekundarschulklasse Ende des Jahres 2011 in eine Time-out-Klasse versetzt wurde. Dort kam es zum erstmaligen Konsum von Drogen. Daraufhin folgten mehrere psychiatrische Hospitalisationen. Im Sommer 2013 schloss A._____ die Sekundarschule ab und begann anschliessend eine Lehre als Elektroniker, wobei er diese im 2. Lehrjahr im Jahr 2015 abbrach. 2. Am 20. August 2015 meldete sich A._____ wegen manischen Phasen und Lehrabbruch bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) erstmals zum Bezug von Leistungen an (Anmeldung für Minderjährige, Gesuch um Massnahmen für berufliche Eingliederung). 3. Nach Einholung diverser medizinischer Berichte (Arztbericht der B._____ AG vom 9. November 2012; Arztberichte von med. pract. C._____, Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden vom 9. März 2012 sowie 13. Januar 2016; Arztberichte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 8. April 2016, 3. Mai 2016 und 3. Juni 2016; psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._____, Fachzentrum Forensik Ostschweiz (FAFORO) vom 8. Februar 2016 sowie Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 20. Juni 2016) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. September 2016 ab. Begründend hielt sie fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im
- 3 - Sinne des Gesetzes vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 18. Januar 2017 meldete sich A._____ gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ der PDGR vom 20. Dezember 2016 infolge der seit ca. 2008 bestehenden Schizophrenie erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. 5. Nach Einholung einer Beurteilung des RAD Ostschweiz stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 11. April 2017 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation seit der Abweisung des Leistungsbegehrens am 2. September 2016 hätten festgestellt werden können. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 15. Mai 2017 Einwand mit dem Antrag um nochmalige Abklärung der Fakten im Gutachten vom 20. Dezember 2016 und um einen neuen Entscheid. 6. Nach erneuter Beurteilung des RAD-Arztes hielt die IV-Stelle an der Begründung in ihrem Vorbescheid vom 11. April 2017 fest und trat mit Verfügung vom 22. Juni 2017 nicht auf die Neuanmeldung ein. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und dieses materiell behandle. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde bestritten, dass nur eine andere Sicht der Dinge vorliege. Das Nichteintreten sei nicht rechtens. Das Gutachten von Dr. med. E._____ beweise, dass der bei ihm bestehende Gesundheitsschaden primär auf einer krankheitsbedingten und im Verlauf
- 4 typischerweise sich allmählich schleichend entwickelnder und inzwischen bereits chronifizierender gesundheitlicher Veränderung im Rahmen einer ernsthaften Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Damit liege eine Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes vor, welche Anspruch auf entsprechende Leistungen begründe. Alsdann zitiere die IV-Stelle Dr. med. E._____ falsch. Seine Aussage, dass die von ihm festgestellten Sachverhalte "eine etwas andere Sicht der Dinge ergeben", habe sich auf die bisherigen (gescheiterten) Behandlungsformen und nicht auf anspruchsbegründende Faktoren bzw. eine unveränderte berufliche oder medizinische Situation bezogen. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. E._____ mit der nachvollziehbaren Diagnose einer ursprünglichen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zweifelsfrei ein neuer Beweis/eine neue Tatsache, der/die beim Erlass der ersten ablehnenden Verfügung der IV-Stelle im September 2016 (noch) nicht vorgelegen hätten. Selbst wenn Dr. med. D._____ differentialdiagnostisch eine Schizophrenie ins Auge gefasst habe, sei dies nie weiter untersucht worden, obwohl Dr. med. D._____ eine entsprechende Überprüfung vorgeschlagen habe. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem Einreichen des Gutachtens von Dr. med. E._____ sei eine zentrale Sachverhaltsänderung mehr als glaubhaft gemacht worden. Die nun diagnostizierte Schizophrenie sei zwar im früheren Verfahren erwähnt, aber zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben. Ausserdem sei er mittlerweile zu 100% arbeitsunfähig. Gestützt auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Neuanmeldungen/Revisionen von IV-Leistungen sei das Vorgehen der IV-Stelle unhaltbar. 8. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 und/oder die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 sei nicht zu prüfen. Ebenso wenig sei die Frage nach der Revision der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 im Sinne von
- 5 - Art. 53 Abs. 1 ATSG Streitgegenstand. Gemäss den Beurteilungen des RAD vom 7. April 2017 und 20. Juni 2017 habe sich der Sachverhalt zwischen dem 2. September 2016 und 22. Juni 2017 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Bei der Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 handle es sich offensichtlich um eine andere Beurteilung des bereits am 2. September 2016 vorliegenden Sachverhalts. Denn im Gutachten von Dr. med. E._____ fänden sich keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 komme Dr. med. E._____ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren eine Schizophrenie zu diagnostizieren sei, welche die Abhängigkeitsproblematik verursacht habe. Mit dieser Andersbeurteilung sei unabhängig davon, ob der Einschätzung von Dr. med. E._____ oder derjenigen von Dr. med. D._____ den Vorzug zu geben sei, nicht glaubhaft dargelegt, dass sich der Sachverhalt zwischen dem 2. September 2016 und 22. Juni 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Der Beschwerdeführer zeige denn auch nicht auf, inwiefern sich der Sachverhalt verändert haben sollte. Vielmehr bringe er mit dem Verweis auf Art. 61 lit. i ATSG zum Ausdruck, dass er mit der rechtskräftigen (aber hier nicht zu prüfenden) Verfügung vom 2. September 2016 nicht einverstanden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die letzte rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2016 nur kurze Zeit zurück liege, womit erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2017 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2017 eingetreten und dieses zu Recht nicht materiell geprüft hat. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Verfügung vom 2. September 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben oder nicht. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (implizit) den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 und/oder die Rechtsmässigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 betreffend Verneinung des Rentenanspruchs rügt (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), ist dies hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
- 7 rens. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt (vgl. Vernehmlassung S. 3), ist die Frage, ob die rechtskräftige Verfügung vom 2. September 2016 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG – und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend macht im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG (Revision von Entscheiden des kantonalen Versicherungsgerichts) – in Revision zu ziehen ist, nicht Gegenstand der strittigen Verfügung vom 22. Juni 2017 und kann somit im vorliegenden Verfahren auch nicht Streitgegenstand bilden. Art. 53 Abs. 1 ATSG (bzw. Art. 61 lit. i ATSG) sind für die zu beurteilende Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids vom 22. Juni 2017 nicht relevant. 3.1. Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sogenannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5, 117 V 198 E.4b; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Na-
- 8 tur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). 3.2. Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.1). 3.3. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 3.4. Ist – wie im vorliegenden Fall – das Eintreten auf die Neuanmeldung streitig, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Demgegenüber ist eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsveränderung in einer für den
- 9 - Anspruch erheblichen Weise ausgewiesen bzw. eingetreten ist, im Rahmen des Eintretens (noch) nicht zu beurteilen. 4. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der für die Neuanmeldung massgebenden Akten, namentlich das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) sowie die Beurteilungen des RAD- Arztes Dr. med. F._____ vom 7. April 2017 und 20. Juni 2017 (IV-act. 51 S. 3 und 5), im Vergleich zu den der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 als Grundlage dienenden Akten, namentlich das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 (IV-act. 29) und die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F._____ vom 20. Juni 2016 (IV-act. 35 S. 10), wenigstens gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 und der Neuanmeldung vom 18. Januar 2017 nur gerade viereinhalb Monate liegen und somit vorliegend höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind. Indes kann die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichte Bescheinigung des PDGR vom 15. August 2017 betreffend eine aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 8) bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Beachtung finden kann. Das Gericht hat auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier: 22. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1 m.w.H.). Die Bescheinigung des PDGR datiert vom 15. August 2017 und stand damit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 nicht zur Verfügung, weshalb die Bescheinigung des PDGR vorliegend auch nicht berücksichtigt werden kann. 5. Zunächst ist die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der leistungsablehnenden rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 (IV-act. 34) zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der genannten Verfügung in medizinischer Hinsicht primär auf das Gutachten von Dr. med.
- 10 - D._____ vom 8. Februar 2016 (IV-act. 29) sowie die Beurteilung von Dr. med. F._____ des RAD Ostschweiz vom 20. Juni 2016 (IV-act. 35 S. 10) und kam zum Schluss, dass gestützt darauf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 5.1. Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachzentrum Forensik Ostschweiz (FAFORO), stellte im Gutachten vom 8. Februar 2016 folgende psychiatrische Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (insbesondere Cannabis und Alkohol, aber auch Kokain, LSD, Meskalin etc.) (ICD-10: F 19.24); pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0); eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F 91.2) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (narzisstisch, impulsiv) (ICD-10: Z73.1). In der Zusammenfassung und diagnostischen Beurteilung wies Dr. med. D._____ zudem auf eine mögliche Störung aus der Diagnosengruppe F2 der ICD-10, der Schizophrenie, der schizotypen und wahnhaften Störungen als möglicherweise bedeutsame Differentialdiagnose hin und hielt fest, dass wegen der neuroleptischen Medikation das im Gutachtengespräch beobachtete Hauptmerkmal der affektiven Verflachung nicht sicher zugeordnet werden könne. Aus diesem Grund empfahl Dr. med. D._____, die Frage einer schizophrenen Erkrankung nochmals in einer "guten Phase" (Medikamentenpause) zu überprüfen (IV-act. 29 S. 25 ff.). 5.2. Der RAD-Arzt, Dr. med. F._____, hielt in seiner Abschlussbeurteilung vom 20. Juni 2016 (IV-act. 35 S. 10) fest, dass gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____ als Hauptproblem eine schwere Suchtproblematik vorliege. Eine zugrundeliegende schwere Grunderkrankung, wie eine manisch-depressive Krankheit oder eine Schizophrenie hätten nicht festgestellt werden können. Die Diagnose F91.2 beziehe sich per definitionem auf Kinder und Jugendliche und führe nicht zu einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da sie nicht auf Dauer im Erwachsenenalter persistiere.
- 11 - Möglicherweise sei das dissoziale Verhalten auch Symptom der Sucht. Dies bestätigten die psychiatrischen Fachärzte der PDGR im Arztbericht vom 3. Mai 2016, in welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich das Suchtleiden aufgeführt werde. Dr. med. F._____ verneinte folglich das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitszustandes. 5.3. Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 (IV-act. 29) sowie des RAD-Arztes vom 20. Juni 2016 (IV-act. 35 S. 10) hatte die Beschwerdegegnerin am 2. September 2016 die leistungsablehnende Verfügung erlassen (IV-act. 34). 6. Am 18. Januar 2017, also rund viereinhalb Monate nach Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 2. September 2016 (IV-act. 34), meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 37). Er stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48). 6.1. Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Forensischer Dienst, von den PDGR, diagnostizierte im Gutachten vom 20. Dezember 2016 nebst der bekannten Abhängigkeitserkrankung und Störung des Sozialverhaltens (IV-act. 48 S. 73 f.) eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (IV-act. 48 S. 72 f.). Dr. med. E._____ führte diesbezüglich aus, der beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden gründe ursächlich auf einer primär krankheitsbedingten und im Verlauf typischerweise sich allmählich "schleichend" entwickelnder und inzwischen bereits chronifizierender gesundheitlichen Veränderung im Rahmen einer ernsthaften Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, deren Vorhandensein beim Beschwerdeführer im Verlaufe der letzten Jahre bei jeweils näherer Betrachtung zwar in Erwägung gezogen, aber nicht diagnostiziert worden sei. Der Krankheitsbeginn manifestiere sich dabei für diese Erkrankung typischerweise nicht durch ein dauerhaftes Verhaltensmuster, sondern vielmehr mit einem sogenannten "Knick in der Le-
- 12 benslinie" relativ rasch und für die Umgebung nicht erklärbar (IV-act. 48 S. 73). In Bezug auf die psychische und Verhaltensstörung durch diverse Substanzen (Abhängigkeitserkrankung) hielt Dr. med. E._____ fest, dass das festgestellte suchtähnliche Verhalten beim Beschwerdeführer aus dem oben beschriebenen primären Krankheitsprozess als sekundäre Folgeerscheinung resultiere. Diese sei nachweislich nicht primär entstanden, sondern Krankheitsfolge (IV-act. 48 S. 73). 6.2. Die Beschwerdegegnerin legte das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) dem RAD-Arzt Dr. med. F._____ vor, mit der Bitte, zur Frage Stellung zu nehmen, ob es anhand der vorhandenen Unterlagen objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe (IV-act. 51 S. 3). Dr. med. F._____ hielt am 7. April 2017 im Wesentlichen fest, im eingereichten Gutachten von Dr. med. E._____ vom Dezember 2016 werde derselbe Sachverhalt anders gewürdigt. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten von Dr. med. D._____ im Februar 2016 ergäben sich keine (IV-act. 51 S. 3 unten). Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 Einwand (IV-act. 48 S. 1) gegen den Vorbescheid vom 11. April 2017 (IV-act. 45), mit welchem ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt wurde, eingereicht hatte, gelangte die Beschwerdegegnerin abermals an den RAD-Arzt Dr. med. F._____, mit der Fragestellung, ob der Einwand die Beurteilung des RAD vom 7. April 2017 zu beeinflussen vermöge und ob gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (IV-act. 51 S. 5). Hierzu nahm Dr. med. F._____ am 20. Juni 2017 Stellung und hielt fest, das Gutachten von Dr. med. E._____ erfolge mit ergänzenden Fragen zum Gutachten von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016. Dr. med. E._____ führe aus, dass er im Gegensatz zu Dr. med. D._____ die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers nicht im pathologischen Spielen und der Abhängigkeit sehe, sondern sie seien Folge eines bereits in der Primarschulzeit sich entwickelnden Krankheitsprozesses und können nur mit dessen Vorhandensein erklärt werden. Dr. med. E._____ führe weiter aus, dem Beschwerdeführer werde gutachterlich eine
- 13 - Abhängigkeit attestiert, obwohl streng genommen, die Kriterien für eine Abhängigkeitserkrankung fraglich erfüllt seien und es ergebe sich für ihn eine "etwas andere Sicht der Dinge". Eine "andere Sicht der Dinge" sei eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts. Der Einwand vermöge seine Beurteilung vom 7. April 2017 nicht zu beeinflussen und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 51 S. 5 oben). 6.3. Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein. 7. Es fragt sich demnach, ob gestützt auf die dargelegte medizinische Aktenlage seit Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 2. September 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheint. Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts, mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 7.1. Dr. med. E._____ diagnostizierte im Gutachten vom 20. Dezember 2016 beim Beschwerdeführer erstmals eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in erheblichem Ausmass (ICD-10: F20.2). Diese Diagnose begründete er schlüssig und nachvollziehbar. So hielt er allgemein fest, der Krankheitsbeginn einer solchen Erkrankung manifestiere sich typischerweise mit einem Knick in der Lebenslinie relativ rasch und für die Umgebung nicht erklärbar. In den frühen Stadien der Krankheit (Prodromalphase) lasse sich Schizophrenie nur schwer diagnostizieren, da sich die Symptome oftmals mit relativ normalem Verhalten Heranwachsender überschneiden würden. Gewisse Warnsignale würden jedoch auf eine geistige Erkrankung hinweisen (IV-act. 48 S. 70 und 73). Solche Warnsignale sowie einen Knick in der Lebenslinie sah Dr. med. E._____ auch beim Beschwerdeführer, wobei er diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe bis
- 14 zur 5. Primarschulklasse ein unauffälliges Entwicklungsverhalten gezeigt. Er sei von Beginn an ein interessierter, aufmerksamer Schüler gewesen, welcher nur Bestnoten gehabt habe. Im Primarschulalter habe der Beschwerdeführer auch Begeisterung für sportliche Aktivitäten, insbesondere für das Schwimmen gezeigt. Er habe fleissig und ausgiebig trainiert und schliesslich die Bündner Schulmeisterschaften im Schwimmen gewonnen. Er habe sich sehr pflichtbewusst gezeigt und einen gesunden Ehrgeiz gehabt. Am Ende der 5. Primarschulklasse habe sich der Beschwerdeführer in seinem Verhalten zu verändern begonnen und sei im Frühjahr 2010 von seiner Umgebung innerhalb weniger Monate auch deutlich verändert wahrgenommen worden. Unerklärlicherweise habe der Beschwerdeführer seine bisherige Lust und sein Engagement an der schulischen und sportlichen Leistung verloren. Er habe angefangen, sich von der Aussenwelt zurückzuziehen und sich einer von aussen nicht erklärlichen Innenwelt zu zuwenden, sei viel am Computer gesessen, auch nachts, und habe sich zunehmend mit Computerspielen beschäftigt. Er sei teilweise nicht mehr in die Schule gegangen und habe sich teilweise grundlos fremdaggressiv verhalten. Es sei zu einem Verhaltenswechsel innerhalb von wenigen Monaten gekommen (IV-act. 48 S. 63 f.). Dr. med. E._____ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum neun von zehn bekannten Warnsignalen des frühen Krankheitsstadiums bei Schizophrenikern aufweise, namentlich Zurückgezogenheit, Emotionslosigkeit, Schlaflosigkeit, unerklärbare Feindseligkeit, plötzlicher Mangel an Hygiene, Vernachlässigung von Beziehungen, selbstverletzendes Verhalten, Eskapismus und Menschenscheue. Die Folge sei schulisches Versagen, zunehmende Interessenlosigkeit, Rückzug in eine autistische Innenwelt, unterstützt durch Computergamen, Antriebsstörungen und affektive Veränderungen. Bereits in diesem Zeitraum zu Ende der Primarschulklasse seien klinisch die Grundsymptome der Schizophrenie in wechselhaftem Ausmass beim Beschwerdeführer vorhanden und dieser sei dannzumal bereits deutlich und feststellbar psychisch verändert/krank. Nachdem der Beschwerdeführer ein bis anderthalb Jahre nach Beginn der gesundheitlichen Veränderung in Kontakt mit Drogen gekommen sei, habe sich in der Folge die dadurch erfolgte gesund-
- 15 heitliche Beschädigung beim Beschwerdeführer durch das zunehmende Auftreten akzessorischer Krankheitssymptome, vor allem in Form von Halluzinationen, gezeigt (IV-act. 48 S. 72). Wie Dr. med. E._____ sodann zutreffend ausführte, wurde das Vorhandensein einer Schizophrenie im Verlauf der letzten Jahre beim Beschwerdeführer zwar in Erwägung gezogen, aber eine solche nie diagnostiziert. Gemäss den Akten wiesen sowohl med. pract. C._____, Kinder-und Jugendpsychiatrie Graubünden, im Arztbericht vom 13. Januar 2016 (IV-act. 11 S. 1) als auch Dr. med. D._____ im Gutachten vom 8. Februar 2016 (IVact. 29 S. 25) bloss differenzialdiagnostisch auf eine schizophrenieforme Erkrankung hin. Dies ändert jedoch nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass aufgrund der nunmehr erstmals im Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 diagnostizierten Schizophrenie gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurden. Zumal gemäss den Ausführungen von Dr. med. E._____ im Gutachten vom 20. Dezember 2016 sich Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis schleichend entwickeln, beginnend mit uncharakteristischen Symptomen wie sie jeder kenne, u.a. Müdigkeit, Persönlichkeitsveränderungen und Feindseligkeit, wobei die klinischen akzessorischen Symptome (Halluzinationen, Wahn und katatone Symptome) erst später unter äusserer Belastung hinzu treten würden (vgl. IV-act. 48 S. 70 ff.). Sodann kommt hinzu, dass Dr. med. D._____ im Gutachten vom 8. Februar 2016 zusätzlich zu seiner Differentialdiagnose einer möglichen Störung aus der Diagnosengruppe F2 der ICD-10, der Schizophrenie, der schizotypen und wahnhaften Störungen explizit empfahl, eine schizophrene Erkrankung in einer Medikamentenpause näher abzuklären (IV-act. 29 S. 25). Denn Dr. med. D._____ konnte insbesondere das beobachtete Hauptmerkmal der affektiven Verflachung wegen der neuroleptischen Medikation sowie der langjährigen Cannabisabhängigkeit nicht sicher zuordnen und damals noch keine Hinweise auf Wahn oder Halluzinationen ausmachen (vgl. IV-act. 29
- 16 - S. 25). Er äusserte jedoch einige Hinweise, die für eine F2-Diagnose sprechen könnten. So hielt er fest, dass Prodromalstadien der Schizophrenie eben eine solche affektive Verflachung oder die inadäquate Affektivität als typisches Kennzeichen zeigten. Auch die vom Beschwerdeführer bekannten Affektdurchbrüche könnten bei den Prodromalstadien beobachtet werden. Alsdann könnte der massive Leistungsknick im Alter von zehn bis zwölf Jahren als Vorläufer dieser Diagnose interpretiert werden, wie auch die Aussage des Lehrmeisters, dass der Beschwerdeführer im ersten Lehrjahr im Vergleich zu heute eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit bewiesen habe und kaum wiederzuerkennen sei, was sich mit einer Cannabisabhängigkeit alleine kaum erklären lasse. Auch die nur gering vorhandene Fähigkeit, die Zukunft näher zu planen, könne für eine F2-Diagnose sprechen (IV-act. 29 S. 25 f.). Eine nähere Abklärung betreffend eine mögliche schizophrene Erkrankung ist seitens der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt aber aus unerklärlichen Gründen unterblieben. Umso mehr ist dies nun im Rahmen der Neuanmeldung nachzuholen. Denn Dr. med. E._____ stellte in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2016 nicht nur die von Dr. med. D._____ im Gutachten vom 8. Februar 2016 geäusserten Hinweise für eine F2-Diagnose als beim Beschwerdeführer in der Prodromalphase aufgetretene Grundsymptome der Schizophrenie fest, sondern überdies – im Gegensatz zu Dr. med. D._____ – nunmehr auch Halluzinationen, mithin die klinischen akzessorischen Symptome (vgl. IVact. 48 S. 72). So berichtete der Beschwerdeführer im Laufe der Explorationen durch den Gutachter Dr. med. E._____, wiederholt von Geistern angegriffen zu werden (vgl. IV-act. 48 S. 55, S. 58, S. 59). Ein unsichtbarerer Kopf berühre ihn, was sehr unangenehm sei. Er fasse dann diesen Kopf und lange mit seinen Fingern in den offenen Mund dieses Kopfes, um ihn so mit aller Kraft auseinander reissen zu können, damit dieser Geist verschwinde. Wenn er den Geist weghabe, fühle er sich normal (vgl. IV-act. 48 S. 58). Damit handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung S. 4) – nicht um eine andere Beurteilung des bereits am 2. September 2016 vorliegenden Sachverhalts, sondern erge-
- 17 ben sich durchaus Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. 7.2. Neu ist ausserdem, dass Dr. med. E._____ die bekannte Suchterkrankung im Unterschied zu den Beurteilungen von Dr. med. D._____ (IV-act. 29 S. 27 f.) und Dr. med. F._____ (IV-act. 35 S. 10) nicht als primär entstanden, sondern als Krankheitsfolge beurteilt. So ist er der Ansicht, dass das suchtartige Verhalten des Beschwerdeführers eine sekundäre Folgeerscheinung eines bereits in der Primarschulzeit des Beschwerdeführers sich entwickelnden Krankheitsprozesses aus dem schizophrenen Formenkreis sei. Dies begründet er nachvollziehbar, indem er ausführt, dass im Zeitraum der beginnenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer von einem suchtartigen Konsum irgendwelcher legalen oder illegalen Substanzen nichts bekannt sei. Erst ein bis anderthalb Jahre nach Beginn der gesundheitlichen Veränderung sei der Beschwerdeführer im Rahmen des "Timeouts" in Kontakt mit Drogen gekommen (IV-act. 48 S. 72 f.). 7.3. Soweit die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Arzt Dr. med. F._____ alsdann vorbringen (vgl. IV-act. 51 S. 5), dass die Aussage von Dr. med. E._____ im Gutachten vom 20. Dezember 2016, wonach aufgrund der im Gutachten festgestellten Sachverhalte sich inzwischen eine "etwas andere Sicht der Dinge" ergebe (vgl. IV-act. 48 S. 76), eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes sei, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die besagte Aussage von Dr. med. E._____ erfolgte im Gutachten unter dem Titel "Erkenntnisse bezüglich Behandlung" und ist damit in diesem Kontext zu verstehen. Folglich ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass Dr. med. E._____ diese Aussage auf die bisherigen Behandlungsstrategien des Beschwerdeführers bezog, womit diese nicht einfach als eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts interpretiert werden kann. 7.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) gewisse An-
- 18 haltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert haben könnte. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. 8.1. Der Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2017 erweist sich somit als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 18. Januar 2017 einzutreten, die erforderlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und über das vom Beschwerdeführer gestellte Leistungsbegehren materiell zu entscheiden. 8.2. Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht am 29. Juni 2018 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'045.20 eingereicht. Diese setzt sich aus einem Aufwand von 21.5 Stunden à Fr. 200.-- , Spesen von Fr. 384.50 für Fotokopien und Porti sowie 7.7% MWST von Fr. 360.70 zusammen. Damit wurde in der eingereichten Honorarnote der
- 19 - Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigt. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung wurde allerdings ein Stundenansatz von Fr. 250.-- vereinbart, von welchem vorliegend auch auszugehen ist. Indes gilt zu beachten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 21.5 Stunden – unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG – relativ hoch und nicht angemessen erscheint. Insbesondere liegt kein komplexer Fall vor, da lediglich die Eintretensfrage strittig war und es erfolgte bloss ein einfacher Schriftenwechsel. Hinzu kommt, dass der Zeitaufwand vom 22. August 2017 für das Kopieren von Akten nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso ist der Spesenaufwand - insbesondere Fr. 375.-- für Fotokopien – nicht gerechtfertigt. Dies, zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht vorliegend eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. 8.4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist damit im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer obsiegt und ihm demzufolge keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
- 20 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsgesuch vom 18. Januar 2017 eintrete und die Anspruchsberechtigung von A._____ materiell prüfe. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]