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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2018 S 2017 111

26 giugno 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,305 parole·~17 min·3

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 111 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Audétat Richter von Salis, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 26. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Im Juli 2010 erkrankte A._____ an einem Mammakarzinom und ab dem 8. Juli 2010 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2. Am 23. November 2010 meldete sich A._____ (hiernach Gesuchstellerin) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) für Massnahmen zur beruflichen Integration bzw. für eine Rente wegen ihrer Krebserkrankung an. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Januar 2014 sprach die IV-Stelle der Gesuchstellerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 bis 29. Februar 2012 eine befristete ganze IV-Rente (basierend auf einem IV-Grad von 79 % nach der gemischten Methode [mit Erwerbsanteil von 90 % und Haushaltsanteil von 10 %]) zu. 3. Am 3. Dezember 2015 meldete sich die Gesuchstellerin erneut bei der IV- Stelle aufgrund eines Lymphödems auf der rechten Körperseite und am rechten Arm. Die IV-Stelle akzeptierte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einer Untersuchung durch die RAD-Ärztin B._____ am 25. Januar 2016, welche objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung feststellte. Aktuell attestierte der Hausarzt der Gesuchstellerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit. Der Bericht mit monodisziplinärer RAD-Abklärung durch Dr. med. C._____ datiert vom 14. Juni 2016. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erging eine Rentenverfügung. 4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass ab dem 1. Juni 2016 – nach einer sechsmonatigen Karenzfrist - Anspruch auf eine Viertelsrente (basierend auf einem IV-Grad von 45 %) bestehe. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Gesuchstellerin ohne Gesundheitsschaden in einem 90 % Arbeitspensum arbeiten und 10 % der Anteil im Haushalt betragen würde. Aktuell sei sie als Pflegehelferin SRK in einem 50 % Pensum tätig. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem 17. November 2015 verschlechtert. Aktuell sei ihr eine adaptierte Tätigkeit weiterhin zu 50 %

- 3 zumutbar. Auf eine separate Haushaltsabklärung sei verzichtet worden. Die Bemessung des IV-Grads nach der gemischten Methode sei rechtens. Der Gesuchstellerin wäre es im Gesundheitsfall mit Blick auf die familiäre Situation bereits im Jahr 2010 (zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ihrer Kinder) möglich gewesen, 100 % zu arbeiten. Im Versichertengespräch vom 26. Oktober 2010 habe sie jedoch angegeben, ohne Gesundheitsschaden 80-100 % zu arbeiten. Das Valideneinkommen als Pflegehelferin SRK belaufe sich auf Fr. 50‘625.90 (90 % ohne Wochenend- und Nachtzulagen) und das Invalideneinkommen betrage unbestritten Fr. 28‘125.50, woraus nach der gemischten Methode (mit Gewichtung Erwerb 90 % und Haushalt 10 % sowie Einschränkung Erwerb 44.44 % und Haushalt 50 %) ein IV- Grad von insgesamt 45 % resultiert habe. Im Gegensatz zum Vorbescheid sei ein Rentenanspruch aber nicht schon ab dem 1. Dezember 2015 (Zeitpunkt Neuanmeldung), sondern erst ab dem 1. Juni 2016 (Ablauf Karenzfrist) gegeben. 5. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (hiernach Beschwerdeführerin) am 16. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben IV-Rente ab dem 1. Juni 2016. Die Beschwerdeführerin kritisierte die Anwendung der gemischten Methode, da sie ohne Gesundheitsschaden 100 % arbeiten würde und das Validen-einkommen deshalb nach Art. 16 ATSG (Methode des Einkommensvergleichs) zu ermitteln wäre. Aufgrund der Notiz im Case Report vom 24. September 2013 (Ziff. 4) sei diese Darstellung bewiesen. Im Zeitpunkt ihrer Erkrankung habe die Beschwerdeführerin drei Arbeitsstellen innegehabt. Die IV-Stelle habe ein Arbeitspensum von 115 % errechnet, weshalb nicht korrekt sei, wenn als bisheriges Arbeitspensum lediglich 90 % angenommen werde. Die Beschwerdeführerin sei heute als Pflegehelferin SRK tätig und erziele dabei im Vollpensum einen Bruttolohn von lediglich Fr. 4‘327.--. Wegen dieses geringen Lohnes hätte sie aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall 100

- 4 - % gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe sich deswegen nicht gegen die frühere Verfügung vom 27. Januar 2014 gewehrt, weil ihr damals eine befristete ganze IV- Rente zugesprochen worden sei. Danach hätten sich ihre finanziellen Verhältnisse jedoch markant verschlechtert. Nach der Scheidung (2011) sei sie auf ein Erwerbseinkommen in einem Vollpensum angewiesen gewesen. Beide Söhne hätten im April 2013 das Elternhaus verlassen, womit monatlich eine Unterstützung von Fr. 1‘000.-- weggefallen sei. Sie habe deshalb aus finanziellen Gründen ein volles Arbeitspensum aufgenommen. Auch der IV-Stelle sei es trotz zahlreicher Bemühungen und Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung nicht gelungen, die Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Berufliche Massnahmen seien am 25. Mai 2013 eingestellt worden. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie keine Anstellung angenommen habe, wenn auf dem Arbeitsmarkt kein entsprechendes Angebot zur Verfügung gestanden habe. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 28‘125.50 bei einem 50 % Arbeitspensum. Das Valideneinkommen sei hingegen auf ein 100 % Pensum aufzurechnen, was Fr. 56‘251.-- ergebe und somit zu einem IV-Grad von 50 % bzw. zu einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente führe. Unter Berücksichtigung der höheren Arbeitszulagen in einem Vollpensum würde der IV-Grad vermutungsweise sogar noch höher liegen. 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der letzte Arbeitstag bei der Firma D._____ GmbH sei Ende Mai 2010 gewesen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe diese weder im Zeitpunkt der Erkrankung (Anfang Juli 2010) noch vorher tatsächlich drei Arbeitsstellen innegehabt. Sie habe bloss zwei Arbeitsstellen gleichzeitig innegehabt, so ab Juni 2010 als Hausabwartin zu ca. 25 % und ab Juli 2010 im Restaurant E._____ in einem Pensum von 58 %. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Formular Triage berufliche Massnahmen vom 14. November 2011 als bisheriges Arbeitspensum bei voller

- 5 - Gesundheit 90 % angegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Einwand vom 13. September 2016 ausdrücklich festgehalten, dass es korrekt gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer früheren Verfügung vom 27. Januar 2014 von einem Pensum von 90 % ausgegangen sei. Auch eine finanzielle Notwendigkeit könne keine Erwerbstätigkeit über 90 % begründen. 7. Am 15. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht ihren Verzicht auf die Einreichung einer Replik mit. Sie wies einzig noch daraufhin, dass die Verhältnisse bei Erlass der letzten Verfügung vom 18. Juli 2017 massgebend seien. Der früheren Verfügung vom 27. Januar 2014 seien andere Verhältnisse zugrunde gelegen. Seither sei eine entscheidende Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen eingetreten. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. Juli 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

- 6 - Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelrente oder auf eine höhere (halbe) IV-Rente hat. Im Streit liegt dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode angewendet hat und dafür davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 90 %- Pensum erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sie ohne Gesundheitsschaden 100 % arbeiten würde und daher die Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG vorzunehmen sei. Beschwerdethema ist das (mutmassliche) Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ohne Erkrankung und gestützt darauf die Rechtmässigkeit der gewählten Methode für die Ermittlung des IV-Grads. 2.1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV- Grad) ergibt. Ist eine versicherte Person danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsver-

- 7 gleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. 'gemischte Methode' zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung des Erwerbs- /Haushaltsanteils [ET/HT] – den IV-Grad ergibt. Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E.2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Festlegung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV- Haushaltsexperten ist eine seriöse und sachgerechte Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 26 E.4, 122 V 160 f. E.1c, 115 V 134 E.2). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Nach Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Anspruch entsteht. In Art. 29bis IVV wird zudem festgehalten: Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (mindestens 40 % arbeitsunfähig während eines Jahres ohne Unterbruch) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Zum Verhältnis des Rentenbeginns zwischen Art. 28 Abs. 1 lit. b (Wartezeit ein Jahr – materielle Anspruchsvoraussetzung) und Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist sechs Monate ab Leistungsbegehren – formelle Anspruchsvoraussetzung) sowie Art. 29bis IVV (Neuanmeldung bei erneuter Invalidität) hat das Bundesgericht klargestellt, dass kein Grund bestehe, nicht auch auf

- 8 - Art. 29bis IVV die sechsmonatige Karenzfrist im Sinne des höherstufigen Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden (BGE 142 547 E.3.2). Es ist daher auch bei Neuanmeldung infolge Wiederauflebens eines bereits früher bestehenden Leidens die 6-monatige Karenzfrist einzuhalten. 3.1. In materieller Hinsicht gilt es zunächst die umstrittene Frage des bisherigen Arbeitspensums als gesunde Arbeitnehmerin zu klären. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] IV-Verfügung vom 18.07.2017 bzw. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 143) zu Recht ausführt, gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Versichertengesprächs vom 26. Oktober 2010 an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen 80-100 % arbeiten würde (so Case Report [CR] Ausdruck 24.09.2013; Bg-act. 76 S. 3). Aus diesem Grund stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sowohl in der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Januar 2014 (Bg-act. 79) als auch im Vorbescheid vom 14. Juli 2016 (Bg-act. 113 S. 1) als Teilzeiterwerbstätige (mit 90 % Arbeitspensum) ein und wandte für die Ermittlung des IV-Grads die gemischte Methode an. Es trifft zwar zu – wie die Beschwerdeführerin geltend macht -, dass es zum erwähnten Versichertengespräch in den Akten keine eigentliche handschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin zu diesen Selbstangaben gibt. Für das Gericht besteht jedoch keine Veranlassung, an diesen protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Fraglich ist einzig, ob die Einstufung als 90 % Erwerbstätige tatsächlich korrekt war oder erhöht werden muss. 3.2. Im Einwand vom 13. September 2016 gegen den Vorbescheid vom 14. Juli 2016 hielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, es sei damals korrekt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Januar 2014 für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2012 von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 % und der Haushaltstätigkeit von 10 % ausgegangen sei (Bg-act. 121 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt aber

- 9 auch fest, dass sich die Verhältnisse heute verändert hätten. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt des Versichertengesprächs vom 26. Oktober 2010 bereits volljährig – nämlich schon 21 und 19 Jahre alt – und es wäre der Beschwerdeführerin somit hinsichtlich der familiären Situation möglich gewesen, 100 % tätig zu sein. Trotzdem gab die Beschwerdeführerin anlässlich des besagten Versichertengesprächs an, im Gesundheitsfall 80 %-100 % zu arbeiten (vgl. CR; Bg-act. 76 S. 3). Mit der Beschwerdegegnerin und aufgrund der Akten kann hier darum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der seit Juli 2010 unbestritten bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (vgl. IV-Anmeldung; Bg-act. 11) zumindest im Zeitraum von November 2011 bis Ende 2014 in adaptierter Tätigkeit (ohne überdurchschnittliche Belastung des rechten Arms) zu 100 % arbeitsfähig war. Nichts Gegenteiliges lässt sich auch dem Abklärungsbericht von Dr. med. F._____ vom 4. November 2011 (Bg-act. 52 S. 3) oder dem RAD-Abschlussbericht der Ärztin pract. med. B._____ vom 14. November 2011 (CR; Bg-act. 76 S. 10) entnehmen. Es trifft zwar zu, dass es der Beschwerdegegnerin trotz Bemühungen und Unterstützung der Arbeitsvermittlung seit dem 10. Mai 2012 (vgl. Mitteilung; Bg-act. 60) nicht gelungen war, die Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Bg-act. 65-68), weshalb die Arbeitsvermittlung und die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 25. Juni 2013 abgeschlossen wurden (vgl. Bf-act. 6 S. 1 bzw. Bg-act. 70 S. 1). Nach Auffassung des Gerichts führt dies indessen nicht dazu, dass von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – selbst nachdem ihre längst volljährigen Söhne im April 2013 bzw. Oktober 2013 den gemeinsamen Haushalt verlassen hatten – nicht 100 %, sondern höchstens 80 % arbeitstätig war. So war sie zum Beispiel vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 als Betreuerin tätig (Bg-act. 125, 130 S. 1) und seit dem 1. Mai 2015 bei der G._____ AG als Pflegehelferin SRK mit 60 %-Pensum angestellt, wobei sie aber nur 50 % tätig war (RAD-Bericht; Bg-act. 111 S. 4 oben).

- 10 - 3.3. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, hatte die Beschwerdeführerin überdies – entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde (vgl. III/B/Rz. 9 und 10 S. 3) – weder im Zeitpunkt ihrer Krebserkrankung Anfang Juli 2010 noch vorher drei Arbeitsstellen inne. In Tat und Wahrheit war die Beschwerdeführerin vielmehr lediglich an zwei Arbeitsstellen tätig. Aus den Akten (CR; Bg-act. 76 S. 3) ergibt sich dazu, dass der letzte Arbeitstag bei der D._____ GmbH, wo die Beschwerdeführerin ab November 2009 in Teilzeit auf Abruf arbeitete, Ende Mai 2010 war (Bg-act. 27) und das Arbeitspensum ca. 32 % betrug (CR; Bg-act. 76 S. 3). Sodann war die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2010 als Hausabwartin bei der H._____ ca. 10.5 Std./Woche bzw. zu ca. 25 % arbeitstätig (Bg-act. 37 S. 1-4 und S. 15). In fast derselben Zeitspanne war die Beschwerdeführerin auch noch vom 1. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 im Service im Restaurant E._____ zu einem Pensum von 24 Std./Woche angestellt (ca. 58 %). Laut Fragebogen für "Arbeitgebende" (Eingangsstempel 11. Januar 2011) war der letzte Arbeitstag dort am 8. Juli 2010 (Bg-act. 40). Aufgrund dieser Feststellungen und Dokumente kann jedoch bei richtiger Betrachtung im fraglichen Zeitraum nicht von einem Arbeitspensum von 115 % (32 % + 25 % + 58 %), sondern von ca. 83 % (25 % + 58 %) ausgegangen werden (vgl. erneut CR; Bg-act. 76 S. 3). Mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin habe das Arbeitspensum im Gesundheitsfall mit 90 % faktisch zu tief angesetzt, dringt die Beschwerdeführerin folgerichtig nicht durch. 3.4. Weiter ist das streitberufene Gericht auch nicht der Meinung, dass allein aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von über 90 % ausgegangen werden kann. Ihre Ehe wurde am 4. März 2011 rechtskräftig geschieden und ihre beiden Söhne waren damals längst volljährig. Der Ex-Ehemann wurde zu Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin verpflichtet, und zwar zu

- 11 - Fr. 1'000.-- pro Monat bis 31. Dezember 2012 und zu Fr. 500.-- pro Monat ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 (vgl. Scheidungsurteil; Bf-act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin übernahm die gemeinsame Liegenschaft zu Eigentum samt Hypothek (Fr. 158'000.--), Steuern und Nebenkosten. Weshalb die Beschwerdeführerin angesichts dieser Regelung auf ein Erwerbseinkommen in einem Vollpensum (= 100 % arbeitstätig) angewiesen gewesen wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich und auch sachlich nicht nachvollziehbar, weil anstelle der Kosten für die eigene Liegenschaft andernfalls Kosten für eine Mietwohnung angefallen wären. Dass die beiden Söhne bis zu ihrem Auszug im April 2013 resp. Oktober 2013 monatlich insgesamt Fr. 1'000.-- an die Beschwerdeführerin bezahlt haben sollen, mag als Entschädigung/Abgeltungsbeitrag für Kost & Logis bei der Mutter zutreffen, wird jedoch in keiner Art und Weise belegt, weshalb diese Behauptung für das Gericht nicht überprüfbar ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, wieso oder inwiefern der Wegfall der geltend gemachten Fr. 1'000.-der Grund für die Annahme eines vollen Arbeitspensums gewesen wäre. 3.5. In einer Gesamtschau ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur 90 % (und nicht 100 %) erwerbstätig wäre, womit auch die gemischte Methode (und nicht allein die Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG) von der Beschwerdegegnerin mit Grund angewandt wurde. 3.6. Im Übrigen wurden die Ermittlung sowie die Höhe sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens (VEK/IVEK) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet oder als falsch bezeichnet. Uneinigkeit hat vielmehr nur hinsichtlich des tatsächlichen Arbeitspensums im Gesundheitsfall bestanden; diese Frage konnte jedoch schlüssig auf 90 % beziffert werden. Für die genaue Berechnung der leidensbedingten Erwerbseinbusse kann hier deshalb unverändert auf die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2017

- 12 und dem dort ermittelten IV-Grad von 45 % verwiesen werden, der sich aus dem Erwerbsteil (VEK Fr. 50'625.90 und IVEK Fr. 28'125.50; somit Teil-IV- Grad 44 % x 0.9 [ET] = 40 %) und dem Haushaltsteil (Teil-IV-Grad 50 % x 0.1 [HT] = 5 %) ergibt. Daraus resultiert der massgebende IV-Grad von zusammen 45 %, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente und nicht etwa eine halbe (oder noch höhere) Rente ergibt. 3.7. In Bezug auf den Rentenbeginn findet Art. 29bis IVV (Neuanmeldung ohne 6-monatige Karenzfrist) hier keine Anwendung, da Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG als höherstufige Normen zum Zuge kommen und somit der Anspruch auf eine IV-Rente nicht bereits ab Geltendmachung im Dezember 2015, sondern erst nach Ablauf der 6-monatigen Karenzfrist per 1. Juni 2016 zur Rentenauszahlung gelangen konnte. Auch der konkrete Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin somit korrekt verfügt. 4.1. Die strittige Verfügung vom 18. Juli 2017 ist rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 16. August 2017 führt. 4.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweigerung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Hier rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. dazu auch die Kostenregelung nach Art. 73 Abs. 1 VRG). 4.3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht indes keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:

- 13 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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