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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.02.2017 S 2016 91

8 febbraio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,048 parole·~30 min·7

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 91 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 8. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ reiste im Jahr 1990 erstmals in die Schweiz ein. Seit dem 1. März 1995 hält er sich dauerhaft in der Schweiz auf. Ab diesem Zeitpunkt war er ganzjährig mit einem Pensum von 100 % bei der B._____ AG als Gerüstbauer und Chauffeur angestellt. Ende 2011 traten bei A._____ Schulterschmerzen auf, die jedoch innert kurzer Zeit wieder verschwanden. Anfangs Februar 2012 manifestierten sich die Beschwerden abermals, weshalb A._____ vom 6. Februar bis zum 21. März 2012 nicht arbeiten konnte. Am 22. März 2012 nahm A._____ seine Tätigkeit bei der B._____ AG versuchsweise wieder auf, musste diese aber bereits am 26. März 2012 wegen erheblicher Beschwerden wieder aufgeben. Am 3. Dezember 2012 kehrte er in Form eines therapeutischen Arbeitsversuchs mit einem Teilzeitpensum an seine vormalige Arbeitsstelle zurück. Seit dem 1. Februar 2015 arbeitet er wieder vollzeitlich für die B._____ AG. 2. Am 18. Juli 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Am 17. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sich an den Kosten für einen therapeutischen Arbeitsversuch in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2013 zu beteiligen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 ordnete sie alsdann an, die Arbeitsvermittlung zur Arbeitsplatzerhaltung abzuschliessen. Gleichentags beauftragte die IV- Stelle die Kliniken Valens mit der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung von A._____ sowie der Evaluation seines funktionellen Leistungsvermögens (EFL). Das psychiatrische Teilgutachten vom 22. November 2013 sowie die unter Einbezug der Resultate der EFL erfolgte bidisziplinäre Begutachtung vom 26. März 2014 gingen am 1. April 2014 bei der IV-Stelle ein. Mit Verfügung vom 22. April 2015 schloss die IV-Stelle in der Folge die beruflichen Massnahmen ab und stellte mit Vorbescheid vom 3. September 2015 in Aussicht, A._____ vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die dage-

- 3 gen vorgebrachten Einwände erachtete die IV-Stelle als unzutreffend, weshalb sie A._____ mit Verfügung vom 13. Juni 2016 für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2013 eine halbe Rente gewährte. 3. Gegen diesen Rentenentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, es sei die Verfügung vom 13. Juni 2016 aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 bis zum 30. April 2015 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er das Gericht, die bidisziplinären, medizinischen Gutachten vom 22. November 2013 und 26. März 2014 der Kliniken Valens aus dem Recht zu weisen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die eingeholten Gutachten könnten nicht verwertet werden, weil die IV-Stelle einen behandelnden Arzt als Gutachter eingesetzt und dadurch die Ausstandspflichten verletzt habe. Ausserdem habe sie dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachter nicht bekannt gegeben. Im Übrigen seien die eingeholten Gutachten nicht schlüssig und beruhten auf einer mangelhaften Interpretation der massgeblichen Akten. Sie vermöchten daher nicht zu überzeugen, weshalb dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der Beurteilungen der behandelnden Ärzte die begehrte Rente zuzusprechen sei. 4. Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 3. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Schreiben vom 23. August 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und reichte seine Honorarnote ein.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 13. Juni 2016. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen abschlägigen Rentenentscheid überdies betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. a) In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer zunächst, das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Teilgutachten vom 22. November 2013 sowie das bidisziplinäre Gutachten vom 26. März 2014 aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung dieses Antrags bringt er im Wesentlichen vor, den fraglichen Gutachten hafte ein schwerwiegender formeller Mangel an, da Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer nicht nur begut-

- 5 achtet, sondern anlässlich seines stationären Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken Valens im Juli 2012 auch behandelt habe. Als ehemaliger behandelnder Arzt könnte Dr. med. C._____ befangen sein, weshalb er den Gutachtensauftrag nicht hätte annehmen dürfen. Das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass behandelnde Ärzte aus diesem Grund nicht als Gutachter eingesetzt werden dürften. Zusätzlich habe die IV- Stelle bei der Auftragsvergabe die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die IV-Stelle hätte dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachter unter Angabe der Facharzttitel vorgängig anzeigen müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst durch die Kliniken Valens von den Untersuchungsterminen sowie den Namen der Gutachter erfahren. Dadurch habe die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe diese beiden, formellen Rügen im frühestmöglichen Zeitpunkt vorgebracht, weshalb die Berufung darauf nicht gegen Treu und Glauben verstosse. Da eine Heilung dieser Mängel nicht möglich sei, müssten die von der IV-Stelle bei den Kliniken Valens eingeholten Gutachten aus dem Recht gewiesen werden und dürften nicht als Grundlage für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs dienen. b) Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern der Ausgang des streitigen Rentenverfahrens durch den Beizug von Dr. med. C._____ nicht mehr offen gewesen sein solle. Der Beschwerdeführer habe sich vom 4. bis 24. Juli 2012 zur stationären Rehabilitation in den Kliniken Valens aufgehalten. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts sei er durch die Abteilungsärzte, Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____, behandelt worden. Dr. med. C._____ habe den Beschwerdeführer als leitenden Arzt/Chefarzt-Stellvertreter konsiliarisch mitbetreut. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte er nicht als behandelnder Arzt, weshalb die IV-Stelle ihn als Gutachter habe einsetzen dürfen. Selbst wenn jedoch ein Ausstands- bzw. Ablehnungs-

- 6 grund gegenüber Dr. med. C._____ vorliegen würde, hätte der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, diesen unverzüglich nach der Kenntnisnahme geltend zu machen. Davon habe er abgesehen, weshalb er sich darauf nicht mehr berufen könne. Das gerügte Vorgehen bei der Auftragsvergabe für das bidisziplinäre Gutachten an die Klinken Valens entspreche im Übrigen der Praxis der IV-Stelle und stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. 3. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Laut der dazu ergangenen Praxis ist einem Ausstands- bzw. Ablehnungsgesuch stattzugeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E.3.1). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden für die Gutachtensvergabe im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in Art. 44 ATSG konkretisiert und dahingehend ergänzt, als die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Ausserdem hat der Versicherungsträger den Parteien den bzw. die Namen der Gutachter vorgängig bekannt zu geben. b) Dass ein triftiger Grund im Sinne von Art. 44 ATSG vorliegt, um den Sachverständigen abzulehnen, hat die Partei zu beweisen, die sich darauf beruft. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Befangenheit um einen inneren Zustand handelt, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die

- 7 sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden (BGE 134 I 20 E.4.2). Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E.7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E.3.1, 9C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.5.3.2; ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 6.38). Ausstands- und Befangenheitsgründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen, nachdem die Partei davon Kenntnis erhalten hat. Wird davon abgesehen, so verwirkt die Partei den Anspruch auf ein späteres Anrufen der (angeblich) verletzten Ausstandsregelung (BGE 140 I 271 E.8.4, 138 I 1 E.2.2, 132 V 276 E.2.7, Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2015 vom 12. Oktober 2015 E.3.1; ALIOTTA, a.a.O., N. 6.43, KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 36 N. 28). Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E.7.3). c) Im vorliegenden Fall beauftragte die IV-Stelle die Kliniken Valens mit Verfügung vom 30. Juli 2013, den Beschwerdeführer rheumatologisch sowie psychiatrisch zu begutachten und dessen funktionelle Leistungsfähigkeit durch eine EFL zu bestimmen (IV-act. 54 und act. 57). Davon setzte sie den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. Juli 2013 in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinwies, innert 10 Tagen ab Zustellung triftige Einwendun-

- 8 gen gegen die Art der Abklärung sowie die abklärenden Personen bei der IV-Stelle schriftlich einreichen zu können (IV-act. 56). Mit Schreiben vom 26. August 2013 boten die Kliniken Valens als beauftragte Gutachterstelle den Beschwerdeführer in der Folge für den 16., 23., 24. und 30. Oktober 2013 zu Untersuchungen sowie Besprechungen mit Dr. med. C._____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (IV-act. 59 S. 1). Wann dem Beschwerdeführer dieses Schreiben zuging, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht jedoch, dass er an den festgesetzten Untersuchungsterminen erschien und sich zusätzlich am 1. November 2013 einer ambulanten Untersuchung unterzog (IV-act. 71 S. 1, 22). Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 26. August 2013 zugestellt wurde. Ob er zum damaligen Zeitpunkt bereits hätte realisieren müssen, dass es sich beim begutachtenden Rheumatologen um denjenigen Arzt handelte, der ihn während seines Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken Valens im Juli 2012 mitbetreute, kann dahingestellt bleiben. Dies hätte er jedenfalls am 16. Oktober 2013 erkennen müssen, als er von Dr. med. C._____ persönlich untersucht wurde (IV-act. 71 S. 22). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer davon Kenntnis haben müssen, dass Dr. med. C._____ seine Arbeitsfähigkeit als begutachtender Rheumatologe zuhanden der IV-Stelle beurteilen wird und hätte allfällige Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe gegen ihn unverzüglich, d.h. spätestens im November 2013, geltend machen müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch zunächst das Resultat der Begutachtung sowie des Vorbescheids abgewartet und erstmals im Einwand vom 6. Oktober 2015 (IV-act. 106) vorgebracht, die IV-Stelle hätte Dr. med. C._____ nicht als Gutachter einsetzen dürfen, da er ihn während seines Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken Valens im Juli 2012 behandelt habe. Dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht mehr einzutreten und dessen inhaltliche Prüfung abzulehnen ist. Damit kann offengelassen werden, ob

- 9 - Dr. med. C._____ im vorliegenden Fall tatsächlich als behandelnder Arzt anzusehen wäre, der aus diesem Grunde als Gutachter keine hinreichende Gewähr für eine ergebnisoffene Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bieten würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2015 vom 10. Juli 2015 E.3.3.2, 8C_978/2012 vom 20. Juni 2012 E.5.3.2, 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E.3.2). Das bidisziplinäre Gutachten der Kliniken Valens vom 26. März 2014 ist folglich nicht wegen Verletzung der massgeblichen Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe als unverwertbares Beweismittel aus dem Recht zu weisen. d) Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die IV-Stelle hätte ihm die Namen der Sachverständigen bekannt geben müssen, ist einzuräumen, dass der Versicherungsträger den Parteien die Namen der beauftragten Sachverständigen gemäss Art. 44 ATSG bekannt zu geben hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fordert Art. 44 ATSG indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen hat. Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen ist zwar zweckmässig und rationell, jedoch im Rahmen der Begutachtung durch eine Gutachtensstelle – wie der vorliegend infrage stehenden – aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Es muss daher genügen, wenn die Namen der Gutachter den Parteien unter Bekanntgabe der Facharzttitel erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. Dies erfolgt zweckmässiger Weise durch die Gutachtensstelle selber, da diese die Namen der mit der Abklärung befassten Gutachter kennt und sie zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder jedenfalls möglichst frühzeitig bekannt geben kann. Die Parteien können ihre Einwände gegen die als Gutachter vorgesehenen Personen alsdann gegenüber der IV-Stelle geltend machen, welche darüber noch vor der eigentlichen Begutachtung zu befinden haben wird (BGE 132 V 376 E.8.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, Art. 44 N. 33). Diese Vorgaben hat die IV-Stelle im vorliegenden Fall unstreitig

- 10 beachtet (vgl. vorstehende Erwägung 3c) und Art. 44 ATSG damit respektiert. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich als unzutreffend. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Teilgutachten vom 22. November 2013 sowie das bidisziplinäre Gutachten der Kliniken Valens vom 26. März 2014 aus dem Recht zu weisen, ist demnach abzuweisen. 4. a) Auf der Grundlage der fraglichen von der IV-Stelle eingeholten Gutachten sowie der übrigen Beweismittel bleibt nachfolgend demnach der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31 Januar 2015 zu prüfen. Bei Versicherten, die – wie der Beschwerdeführer – als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig gewesen wären, gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Ein-

- 11 gliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b) Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft wurden. Um die medizinischen Voraussetzungen eines geltend gemachten Leistungsanspruchs beurteilen zu können, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Deren Beweiswert hängt rechtsprechungsgemäss davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert von medizinischen Beurteilungen ist deshalb grundsätzlich weder deren Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Be-

- 12 weiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie dem vorliegend in Frage stehenden, voller Beweiswert zu, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines versicherungsexternen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen. Andernfalls ist ihnen voller Beweiswert beizumessen, womit darauf bei der Beurteilung der strittigen Leistungsansprüche abgestellt werden kann (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). Bei der Würdigung von Arztberichten behandelnder Ärzte hat das Gericht ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Allein die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.2.3.2, I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.2.2.1). 5. a) Im vorliegenden Fall haben Dr. med. C._____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer zuhanden der IV-Stelle be-

- 13 gutachtet (vgl. vorstehende Erwägung 3c). Die Gutachter diagnostizierten beim Versicherten in der bidisziplinären Beurteilung vom 26. März 2014 (IV-act. 71 S. 39) folgende Krankheiten: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Kalziumpyrophosphat-Ablagerungserkrankung (CPPD) ED 07/2013 • Erstmanifestation 02/2012 • Beteiligung von Hand- und Kniegelenken, Schultergelenke •Chondrokalzinose des Diskus triangularis rechts, der Symphyse und der Menisken beider Kniegelenke •Therapie mit sequenziellen, nicht steroidalen Antirheumatika, Colchicin-Therapie wegen unerwünschter Wirkung (Kopfschmerzen) abgebrochen • ICD-10: M25.3 2. Chronisches lumbovertebrales Syndrom •Fehlleitung sowie Fehlstatik der Wirbelsäule, muskuläre Haltungsinsuffizienz und Dysbalance der rückenstabilisierenden Muskulatur •degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Status nach Diskushernie L4/5 • ICD-10: M54.5 3. Präarthrose beider Hüftgelenke •aktuell Insertionstendopathie am Trochanter major femoris rechts (Differenzialdiagnose: Bursitis trochanterica • ICD-10: M16.9). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Presbyopie • ICD-10: H52.4. Erläuternd führten die Gutachter zunächst aus, die psychischen Beschwerden des Versicherten begründeten gegenwärtig und in absehbarer Zeit keine Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem sei hierbei aus versicherungsmedizinischer Sicht deren vollständige Abhängigkeit von den somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden von selbständiger Bedeutung liege nicht vor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde erschwert durch die Symptomausweitung. In der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten EFL seien als arbeitsrelevante Beschwerden Schulterschmerzen beidseits, Handgelenksschmerzen

- 14 beidseits, Rückenschmerzen, Kniebeschwerden und eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Trotz erheblicher Hinweise für Selbstlimitierung zeige der Versicherte in ergonomischen Tests eine Leistungsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis maximal 10 kg. Aufgrund der klinischen Befunde und der radiologisch noch nicht wesentlich fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sei aber aus medizinisch-theoretischer Sicht davon auszugehen, dass dem Versicherten bei ausreichendem Effort eine Tätigkeit in einem leicht bis mittelschweren Leistungsniveau mit Hantieren von Lasten bis maximal 15 kg zugemutet werden könne. Dabei dürften Arbeiten über Schulterhöhe, Stehen vorgeneigt, Kriechen, Knien, Hockeposition, wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen nur manchmal (maximal drei Stunden pro Tag) vorkommen. Eine solche Tätigkeit sei dem Versicherten ganztags zumutbar bei einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag (IV-act. 71 S. 45 f.). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe demzufolge eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-act. 71 S. 46). Die angestammte Tätigkeit sei als sehr schwere körperliche Tätigkeit einzustufen, die vom Versicherten nicht mehr ausgeübt werden könne (IV-act. 71 S. 44). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei rückwirkend nur schwer nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass bei stabilem Gesundheitszustand ab Frühjahr 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Auch nach der Rehabilitation im Juli 2012 könne aus rheumatologischer Sicht noch keine Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Mit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in bescheidenem Rahmen ab Dezember 2012 sei zumindest von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, die im Rückblick auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu veranschlagen sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Oktober 2013) sei alsdann von einer 75%igen Leistungsfähigkeit

- 15 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Auch in einem leichteren Belastungsniveau bestehe aufgrund der verminderten Arbeitsausdauer und der schmerzhaften Reaktion im Rahmen von Belastungen eine vermehrte Kurzpausennotwendigkeit im Umfang von zwei Stunden. Diese Arbeitsfähigkeit könne im Zuge jederzeit möglicher Exazerbationen entzündlicher Aktivierungen der Gelenke im Rahmen der entzündlichen Grunderkrankung zu kurzzeitigen, vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen, die aber nie anhaltenden Charakter haben sollte (IV-act. 71 S. 46). b) Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer lediglich insofern beanstandet, als er der Meinung ist, seit dem 6. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die gegenteilige Auffassung der Gutachter sei nicht begründet und könne nicht nachvollzogen werden. Die Untersuchungen seien vom 16. bis am 30. Oktober 2013 durchgeführt worden. Das Gutachten datiere vom 26. März 2014. Die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers indessen rückwirkend per Dezember 2012 festgelegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien solch rückblickende Aussagen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit zurückhaltend zu gewichten und besonders auf die Übereinstimmung mit echtzeitlichen Akten zu überprüfen. Dr. med. C._____ habe dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 21. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund dieser echtzeitlichen Beurteilung müsse als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Der Arbeitsversuch beim Arbeitgeber sei aus therapeutischen Gründen erfolgt. Eine verwertbare Arbeitsleistung habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb daraus in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts gefolgert werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestünden sodann keine echtzeitlichen Aussagen. Worauf die Gutachter ihre entsprechende Beurteilung stützen, sei nicht nachvollziehbar. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

- 16 der Zeit vom 6. Februar 2012 bis zum 30. Oktober 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Einschätzung der Gutachter vermöge im Übrigen auch insoweit nicht zu überzeugen, als sie ab dem Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2013) von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgingen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend der Beurteilung der behandelnden Ärzte bis zum 31. Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. c) Gegen diese Argumentation wendet die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung ein, die behandelnden Ärzte der Kliniken Valens hätten dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, sich dabei aber offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit bezogen. So hielten sie im Beiblatt zum Arztbericht vom 22. August 2012 alle Tätigkeiten, ausser Über-Kopf-Arbeiten, ohne Heben/Tragen und ohne Leitern/Gerüste steigen für zumutbar. Im Übrigen habe der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G._____, dem Beschwerdeführer verschiedentlich eine Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten (administrative Tätigkeiten) attestiert. Die behandelnden Ärzte hätten dem Beschwerdeführer in den echtzeitlichen Arztberichten folglich keine durchgängige, vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bescheinigt. Die echtzeitlichen Arztberichte liessen damit keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu. Dr. med. C._____ halte denn auch fest, die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit könne im Rückblick nur schwer nachvollzogen werden. Die von ihm diesbezüglich getroffenen Annahmen überzeugten indessen und würden durch die vorliegenden Arztberichte nicht erschüttert. Darauf könne folglich abgestellt werden. d) Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bidisziplinären Beurteilung vom 26. März 2014 (IV-act. 71 S. 22-53) sowie

- 17 die Ausführungen von Dr. med. F._____ im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. November 2013 (IV-act. 71 S. 1-21) sind für die Beurteilung der streitigen Arbeitsfähigkeit umfassend. Als Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie einerseits bzw. Psychiatrie und Psychotherapie andererseits verfügen die Gutachter ausserdem über die erforderliche Fachkompetenz, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig festlegen zu können. Ihre Beurteilung beruht sodann auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, den relevanten medizinischen Vorakten und erfolgte in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der EFL erzielten Resultate sowie des dort gezeigten Verhaltens (vgl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 4. November 2013 [IV-act. 72]). In ihren Ausführungen setzen sich die Gutachter überdies mit allen relevanten medizinischen Aspekten der streitigen Arbeitsfähigkeit auseinander und begründen objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist, seit Dezember 2012 jedoch für leichte Tätigkeiten zu 50 % und seit dem Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2013) für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig ist. aa) Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Umschreibung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers stimmt grundsätzlich mit jener der behandelnden Ärzte überein, wobei diese je nach Fachdisziplin mehr die Alteration des jeweiligen Gelenks bzw. die systemische Betrachtung als Grundlage für die Diagnosestellung heranziehen (vgl. bidisziplinäre Beurteilung vom 26. März 2014 [IV-act. 71 S. 43]). Hinsichtlich der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind sich die behandelnden Ärzte und die Gutachter alsdann insofern einig, als sie den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, die sie als körperlich schwere Tätigkeit einstufen, seit dem 6. Februar 2012 für vollständig arbeitsunfähig erachten (vgl. etwa IV-act. 14 S. 3, IV-act. 21 S. 2). In Bezug

- 18 auf die hier streitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit liegen dagegen divergierende Beurteilungen vor, wobei mitunter fraglich ist, wozu sich die behandelnden Ärzte äusseren. So attestierten die behandelnden Ärzte der Kliniken Valens, Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____, dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 21. August 2012 (IV-act. 23 S. 3) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im IV-Arztbericht vom 22. August 2012 wird diese Beurteilung dahingehend präzisiert, als die Ärzte der Klinik Valens dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Februar 2012 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (IV-act. 21 S. 2). Befragt danach, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer behindertenangepassten Tätigkeit zumutbar seien, hielten sie dagegen fest, der Beschwerdeführer könne rein sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, vorwiegend im Gehen arbeiten, sich bücken, kauern, Knien, Rotationen im Sitzen/Stehen ausführen und Treppensteigen kann. Lediglich Arbeiten über Kopf, das Heben und Tragen von Lasten sowie das Arbeiten auf Gerüsten schlossen sie aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden als unzumutbar aus. Im Übrigen bejahten sie die Fahrfähigkeit des Versicherten und dessen uneingeschränktes Konzentrations- und Anpassungsvermögen sowie die unbeeinträchtigte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (IV-act. 21. S. 4). Daraus kann nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Auffassung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer im Arztbericht vom 14. März 2012 für administrative Tätigkeiten (zumindest teilweise) als arbeitsfähig einstufte (IV-act. 14 S. 3) und im Arztbericht vom 5. September 2012 eine administrative Tätigkeit ohne schulterbelastende Arbeiten allenfalls als sinnvoll bezeichnete (IV-act. 23 S. 13). Schliesslich verneinte die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. H._____, Fachärztin für

- 19 - Psychiatrie und Psychotherapie, im IV-Arztbericht vom 3. Oktober 2013, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt sei (IVact. 63 S. 2 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird ihm von den behandelnden Ärzten folglich keine durchgängige vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. bb) Im Gegenteil attestierte nur Dr. med. G._____ dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 30. November 2012 (IV-act. 32) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, die angesichts seiner anderslautenden Beurteilung im Arztbericht vom 5. September 2012 nach dem 5. September 2012 eingetreten sein muss. Im Arztbericht vom 30. November 2012 hält Dr. med. G._____ dafür, dass der Versicherte aufgrund der körperlichen Einschränkungen rein mechanischer Art als auch der chronischen Schmerzen mit konsekutiven Schlafstörungen und der reaktiven Depression zu 100 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 32 S. 2). Diese Beurteilung erstaunt insofern, als der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs mit einem Teilzeitpensum an seine vormalige Arbeitsstelle bei der B._____ AG zurückkehrte (IV-act. 50). Wäre der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich – wie von Dr. med. G._____ postuliert – vollständig arbeitsunfähig gewesen, so wäre ein solcher Arbeitsversuch nicht sinnvoll gewesen und von der IV-Stelle kaum befürwortet worden. In dem Standortgespräch vom 18. Juni 2013 betreffend den therapeutischen Arbeitsversuch gab der Beschwerdeführer ausserdem an, leichte Hilfstätigkeiten zwischen anderthalb Stunden bis vier Stunden pro Tag ausführen und bisweilen Lasten von ungefähr 8 kg bis zur Hüfthöhe heben zu können (IV-act. 50 S. 4). Folglich zeigte der Beschwerdeführer damals eine Arbeitsleistung, die über der ihm von Dr. med. G._____ im Arztbericht vom 30. November 2012 attestierten, vollständigen Arbeitsunfähigkeit lag. Dies weckt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Beurteilung.

- 20 cc) Soweit Dr. med. G._____ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Übrigen mit dessen psychischen Beschwerden begründet, ist festzuhalten, dass der begutachtende Psychiater, Dr. med. F._____, im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. November 2013 (IV-act. 71) keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Zur Begründung führte er aus, der Versicherte definiere sich seit vielen Jahren über seinen Arbeitsplatz bei der B._____ AG. Über seine vermeintlichen und wahrscheinlich auch tatsächlich guten Arbeitsleistungen habe er bisher nicht nur sein Erwerbseinkommen, sondern auch sein Selbstwertempfinden generiert. Als der Versicherte damit habe rechnen müssen, seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben zu können und seine Stelle zu verlieren, habe er eine Anpassungsstörung entwickelt (IVact. 71 S. 17). Zwischenzeitlich sei diese Anpassungsstörung weitgehend überwunden. Es persistierten jedoch sogenannte psychologische Wirkungsfaktoren, insbesondere in dem Sinne, dass sich der Versicherte nicht vorstellen könne, irgendwo anders zu arbeiten als bei der B._____ AG. Diese subjektive Wertung des Versicherten habe aus fachpsychiatrischer Sicht als überwindbar zu gelten und sei deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (IV-act. 71 S. 18). Diese Beurteilung stimmt mit jener der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. H._____, überein, die den Beschwerdeführer im IV-Arztbericht vom 3. Oktober 2013 in einer körperlich angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einstufte (IV-act. 63) und diese Auffassung gegenüber dem begutachtenden Psychiater auf telefonische Nachfrage hin am 6. November 2013 bestätigte (IV-act. 71 S. 14). Ergänzend hielt sie damals fest, dem Versicherten gehe es derzeit wieder viel besser. Die Medikamente hätten ihm sehr geholfen und er sei nicht mehr depressiv. Die Firma sei das Leben des Versicherten. Zurzeit sei er im Rahmen beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen dort zu rund 50 % arbeitstätig (IV-act. 71 S. 14 f.). Diese fachärztlichen Stellungnahmen belegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden nicht in voraussichtlich

- 21 dauerhafter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Insoweit Dr. med. G._____ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 30. November 2012 auf dessen psychische Beschwerden zurückführt, erweist sie sich daher aus versicherungsmedizinischer Sicht als nicht massgebend. dd) Inwiefern die körperlichen Beschwerden den Beschwerdeführer im November 2012 in der Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit in einem Umfang von mehr als 50 % beeinträchtigt haben, begründet Dr. med. G._____ im Arztbericht vom 30. November 2012 (IV-act. 32) nicht. Deshalb ist es ausgeschlossen, die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unter Ausklammerung der psychischen Beschwerden festzulegen, um auf diese Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit schliessen zu können. Der Arztbericht vom 30. November 2012 lässt daher keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu. Dass eine solche Beurteilung auf der Grundlage der anderen Arztberichte, insbesondere des IV-Arztberichts vom 22. August 2012 (IV-act. 21), möglich ist, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Gutachter räumen im bidisziplinären Gutachten vom 26. März 2014 denn auch ein, dass die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Rückblick nur schwer nachvollzogen werden könne. Es sei indessen davon auszugehen, dass bei instabilem Gesundheitszustand ab Februar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die auch nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in den Kliniken Valens im Juli 2012 fortgedauert habe. Mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im bescheidenem Rahmen ab Dezember 2012 müsse zumindest von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden, die sie im Rückblick auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit einschätzen würden (IV-act. 71 S. 46). Die dieser Beurteilung zugrunde lie-

- 22 genden Annahmen vermögen zu überzeugen und die angenommene Teilarbeitsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu belegen. ee) Eindeutiger ist die Ausgangslage insoweit sich die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Untersuchungszeitpunkt äussern. Ihre diesbezügliche Beurteilung beruht im Unterscheid zur rückwirkenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf den medizinischen Vorakten, sondern zudem auf den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wie auch den Resultaten der EFL und dem dort vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten (vgl. vorstehende Erwägung 5d). In ihren Ausführungen begründen die Gutachter zudem objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, seit dem Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2013) für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aber zu 75 % arbeitsfähig ist. Die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 30. November 2012 (IV-act. 32) vermag nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu wecken, zumal jene im Oktober 2013 knapp ein Jahr zurücklag und zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen nicht Rechnung trägt. ff) Aus den vorgenannten Überlegungen gelangt das Gericht in Würdigung der Akten zum Schluss, dass dem bidisziplinären Gutachten der Kliniken Valens vom 26. März 2014 sowie dem psychiatrischen Teilgutachten der Kliniken Valens vom 20. November 2013 voller Beweiswert zukommt. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann ausgeschlossen werden. Demzufolge ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, weitere Sachverhaltsabklärungen zu veranlassen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E.4.2). Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer in

- 23 einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Oktober 2013 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. 6. a) Das mit der der Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 erzielbare Invalideneinkommen hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung ausgehend von den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE- Tabellenlöhnen 2010, männlich, umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit, ermittelt und bei einem Arbeitspensum von 50 % mit Fr. 40'365.60 beziffert. Diesem Invalideneinkommen hat sie alsdann ein Valideneinkommen von Fr. 80'731.15 gegenübergestellt. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'365.60, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspricht. Diese Berechnung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Dem Beschwerdeführer steht folglich mit dem Ablauf der einjährigen Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs mit IV-Anmeldung vom 18. Juli 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG) ab dem 1. Februar 2013 eine halbe Invalidenrente zu. b) Die dieser Rentenzusprache zugrunde liegenden Verhältnisse haben per 1. Oktober 2013 insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig ist und mit der Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen hätte erzielen können. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entfällt sein Rentenanspruch folglich per 1. Januar 2014. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

- 24 - 7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind sie dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV- Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2016 91 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.02.2017 S 2016 91 — Swissrulings