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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.03.2017 S 2016 90

22 marzo 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,678 parole·~18 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 90 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 22. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ leidet seit seiner Kindheit an Diabetes Typ 1. Im Juni 2014 meldete er sich deswegen bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, da seine Leistungsfähigkeit durch sein Gesundheitsleiden eingeschränkt sei. 2. Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte die IV-Stelle A._____ zur Schadensminderung auf. Die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Es seien noch verschiedene Fachärzte auf den Gebieten der Endokrinologie, Psychiatrie und der Augenheilkunde zur medizinischen Behandlung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu konsultieren. 3. Am 19. Mai 2015 schloss die IV-Arbeitsvermittlung ihre Integrationsbemühungen ab. 4. Am 23. Juni 2015 erging ein IV-Vorbescheid an A._____ in dieser Sache. 5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Zur Begründung brachte sie vor, dass er seit dem 10. Oktober 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer adaptierten Tätigkeit 80 %. Das Valideneinkommen sei schwierig festzulegen. Ausgehend von den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012; Kompetenzniveau [Kn.] 1) und einem 100%igen Arbeitspensum sei das Valideneinkommen auf Fr. 66‘979.-- pro Jahr und das Invalideneinkommen (LSE 2012; Kn. 1) bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 53‘583.-- geschätzt worden, was einem IV-Grad von 20 % entspreche. Eine Therapie zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien zumutbar. 6. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 11. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den

- 3 - Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer IV-Rente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt; eventuell sei die Sache zur genauen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) gestellt. Er begründete diese Anträge damit, dass die Beurteilung durch die IV-Stelle nicht korrekt erfolgt sei. Es bestehe keine 80%ige Arbeitsfähigkeit mehr. Die Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. B._____ seien besonders zu berücksichtigen. Die IV-Stelle habe sich auf veraltete medizinische Unterlagen gestützt. 7. In der Vernehmlassung vom 3. August 2016 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Bezüglich der Festlegung einer IV-Rente sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Ärzte den Grad der IV-Rente bestimmen würden, sondern diese nur für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuständig seien. Die Leistungsansprüche und damit die Höhe des IV-Grades würden dann aber allein durch die dafür kompetente Beschwerdegegnerin beurteilt. 8. In der Replik vom 29. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 80 % werde bestritten. Im Abklärungsbericht vom 28. Januar 2015 halte Dr. med. C._____ ausdrücklich fest, dass die adaptierte Arbeitsfähigkeit noch nicht abschätzbar sei. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer „einen potentiell erfolgreichen Verlauf der verweigerten Behandlung anrechnen lassen müsse“, sei nicht zulässig. Es würde dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem das Mahnund Bedenkzeitverfahren unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung schon deshalb aufgehoben werden müsse. Ferner werde die Zumutbarkeit der auferlegten medizinischen Behandlung mit Antidepressiva

- 4 bzw. die Rechtmässigkeit der abverlangten Mitwirkungspflicht bestritten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nur bei verschuldetem Verhalten vor, wo kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Wegen der Diabetes Typ 1 seien die zusätzlichen Risiken einer antidepressiven medikamentösen Therapie abzuklären. Es liege keine Verletzung der Mitwirkung vor, zumal der Beschwerdeführer berechtigte Bedenken wegen der medikamentösen Therapie habe. Dies gelte umso mehr, als der Hausarzt Dr. med. B._____ erwähne, dass die psychischen Probleme sehr wohl als Folge der chronischen Krankheit gesehen werden könnten. Fraglich sei, ob überhaupt eine „Depression“ vorliege. Allfällige Nebenwirkungen hätten entscheidende Bedeutung für ihn, zumal er ein geschwächtes Immunsystem habe. 9. In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2016 entgegnete die Beschwerdegegnerin noch, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Verpflichtung zur zumutbaren Heilbehandlung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der Aufforderung zur Schadensminderung vom 29. August 2014 habe er keine Folge geleistet, weshalb zu Recht die prognostizierte Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Gemäss Beurteilung des RAD vom 6. Oktober 2016 sei überdies eine (medikamentöse) psychische Behandlung indiziert, zumutbar und potentiell wirksam. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2016 stellt dem-

- 5 nach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat bzw. Direktbetroffener der angefochtenen Leistungsverfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Strittig und zu prüfen ist hier einzig die Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen und dies gestützt auf die hypothetische Annahme, dass sich der Beschwerdeführer den möglicherweise erfolgreichen Verlauf der verweigerten Therapiebehandlung anrechnen lassen müsse. Der Beschwerdeführer kritisiert dies und argumentiert, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Es hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen. Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob die vorhandenen Arztberichte und bestehenden Rechtsgrundlagen die Argumentation des Beschwerdeführers zu stützen vermögen oder ob der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, wonach der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt habe und die Beschwerdegegnerin daher befugt gewesen sei, die wirtschaftlich noch verwertbare (Rest-) Arbeitsfähigkeit anhand der vorhandenen Unterlagen festzulegen. 2. a) Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hat sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Ansonsten können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Ein-

- 6 gliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind unzumutbar. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder therapeutische Massnahmen grundsätzlich keine solche Gefahr dar (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 21 Rz. 115 S. 324). Die Zumutbarkeit muss hingegen im Einzelfall geprüft werden. Dass die versicherte Person den Nutzen der infrage stehenden psychischen Behandlung nicht zu erkennen vermag, macht diese Behandlung nicht unzumutbar (KIESER, a.a.O., Rz. 119 S. 324). b) Im konkreten Fall gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 29. August 2014 aufgezeigt hat, welches Verhalten sie von ihm im Rahmen der Mitwirkungsund Schadenminderungspflicht erwartet. So wurde der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert, drei verschiedene Fachärzte (für Endokrinologie, Augenheilkunde und Psychiatrie) zu konsultieren und die von diesen vorgeschlagenen Therapien durchzuführen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12 S.1-2). Damit hat die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt korrekt dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung im Oktober 2014 nachgekommen (vgl. Bg-act. 20) und hat die jeweiligen Fachärzte auch konsultiert (vgl. Bg-act. 21/26/28 Facharztberichte Psychiatrische Dienste Graubünden [PDGR], Dr. med. C._____; Bg-act. 25 Klinikbericht für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung des Universitätsspitals Zürich [USZ], Dr. med. D._____; Bgact. 23/27 Berichte Augenheilpraxis, Dr. med. E._____). Der Diabetesspezialist Dr. med. D._____ stellte dabei in seinem Bericht vom 28. Oktober 2014 fest, dass aufgrund der Krankheit Diabetes mellitus Typ 1 nicht 'per se' eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Bg-act. 25 S. 2). Der Psychiater Dr. C._____ attestierte dem Beschwerdeführer in den Abklärungsberichten vom 13. Oktober 2014 (Bg-act. 21), 5. November 2014 (Bg-act. 26) sowie zuletzt vom 28. Januar 2015 (Bg-act. 28 S. 1) ei-

- 7 ne "chronisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom CD-10 F.33.01." Er empfahl zur Beseitigung der festgestellten Depressionsstörung eine adäquate medizinische Behandlung, welche über die Einnahme von 'Johanniskraut' hinausgeht. Augenärztlich wurde dem Beschwerdeführer von Dr. E._____ im Bericht vom 4. November 2014 (Bg-act. 23/27 S. 1) eine Retinopathie mit guten Visuswerten – welche keine Arbeitsunfähigkeit begründet – attestiert. Alle Tätigkeiten, die nicht eine ganz hohe Sehfähigkeit verlangten, seien dem Beschwerdeführer noch möglich und zumutbar. c) Damit ist fachärztlich ausreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Gesundheitszustands sowie einer möglichen Steigerung seiner Erwerbsfähigkeit einer pharmakologischen Therapie zu unterziehen hat. Eine Behandlung der Depression mit Psychopharmaka ist potentiell geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers günstig zu beeinflussen. Zu dieser Einschätzung ist auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Abschlussbeurteilung vom 7. Juni 2016 gelangt (vgl. Bg-act. 58 S. 19f.), worin überdies auf die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] bzw. die deutschen AWMF-Richtlinien [nationale Versorgungsleitlinie unipolare Depression, Stand 17.05.2016]) hingewiesen wurde. Demzufolge haben gerade Diabeteskranke ein erhöhtes Risiko für Depressionen, welche wiederum den Verlauf der Diabetes negativ beeinflusst bzw. zu einer schlechteren Stoffwechseleinstellung führt. Umso mehr ist folgerichtig eine konsequente Depressionsbehandlung indiziert. Ein grundsätzlicher Unterschied in der Therapiebehandlung mit oder ohne Diabetes gebe es dabei nicht. Die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Nebenwirkungen sind bei allen Personen ernst zu nehmen. Gemäss den AWMF- Richtlinien muss bei Diabetikern allerdings ein besonderes Augenmerk auf die Nebenwirkungsprofile von Antidepressiva gerichtet werden. Es ist Aufgabe der behandelnden Fachärzte (vgl. RAD Beilage C2 vom 6. Okto-

- 8 ber 2016, worin zur Behauptung der fehlenden Wirksamkeit von Psychopharmaka ausführlich Stellung genommen wurde), dass dieser Problematik – bekannte Wechselwirkung zwischen Diabetes und Depressionen – bewusst und genügend Rechnung getragen wird. d) Das Bundesgericht äusserte sich zur hier aufgeworfenen Frage der 'Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten' nach Art. 21 Abs. 4 ATSG im Urteil 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E 6.1 bereits wegleitend wie folgt: "Gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid genügt es für eine Leistungskürzung oder –verweigerung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG, wenn die zur Diskussion stehende medizinische Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich (beispielsweise einer wirbelsäulenorthopädischen Operation), wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Zu beachten ist sodann, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E.3.1.1 und 3.2.1; Urteil 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E.3). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil 9C_82/2013 E.3)." Im Urteil I 23/2005 vom 9. März E.2.2 stellte das Bundesgericht – bei Vorliegen einer psychotischen, wahnhaften Störung – zur Einsichtsfähigkeit in die eigene Krankheit einer versicherten Person einleuchtend fest: "Dass die Betroffene bezüglich einer allfälligen psychischen Problematik nicht einsichtig ist und eine diesbezügliche Therapie ablehnt, braucht ihr nicht unbedingt zum Verschulden zu gereichen, kann die fehlende Krankheitseinsicht doch gerade Teil des Leidens selbst sein."

- 9 - Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt es auch die vorliegende Streitsache zu analysieren, zu würdigen und zu entscheiden. e) Vorliegend haben sowohl der Psychiater Dr. med. C._____ im Bericht vom 5. November 2014 (Bg-act. 26 S. 3) als auch der Hausarzt Dr. med. B._____ des Patienten im Bericht vom 19. Juni 2015 (Bg-act. 42) festgehalten, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht belastbar sei, sofort gestresst sei, impulsiv erscheine und bezüglich seines psychischen Leidens "keine Krankheitseinsicht" habe. Er sei nachweisbar Langzeitdiabetiker, weshalb es für ihn klar sei, dass er wegen der Krankheit nicht mehr arbeiten könne. Die psychischen Probleme könnten jedoch sehr wohl als Folge seiner chronischen Krankheit gesehen werden. Sie stünden deshalb jetzt bei der Arbeitsfähigkeit klar im Vordergrund. Vorliegend erscheint nicht klar, aufgrund welcher Tatsachen ärztlich von einer fehlenden Krankheitseinsicht ausgegangen wurde. Anders als beim erwähnten Urteil I 23/2005 (psychotische Störung) ist eine fehlende Krankheitseinsicht wohl nicht 'per se' zwingend Teil des Leidens selbst (Depression). Da wie nachstehend ausgeführt die Sache jedoch ohnehin weiter fachärztlich abzuklären ist, ist diese Frage in diesem Zusammenhang weiter zu klären und dieser Punkt zu ergänzen. Im Einklang mit dem ebenfalls eingangs zitierten Urteil 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E 6.1 ist hier auch die Unzumutbarkeit für einen Therapieantritt anhand einer Gesamtabwägung zu verneinen, zumal es beim Beschwerdeführer unwiderlegt eher um einen geringfügigen (medikamentösen) Eingriff in die Persönlichkeitsrechte geht, der graduell mit einer Wirbelsäulenoperation keinesfalls vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht mit Blick auf die Inanspruchnahme von Rentenleistungen grundsätzlich hoch sind (vgl. Urteile 8C_70/2014, 9C_82/2013 und 824/2006). In Anbetracht dieser Feststellungen kann das Gericht daher der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen, wonach die von ihm zur Verbesserung der Gesundheit sowie zur Steigerung der Erwerbs-

- 10 fähigkeit verlangten Therapiemassnahmen unzumutbar, da persönlichkeitsverletzend, gewesen seien. Im Gegenteil ist dazu klar festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einer – fachkundig angeordneten – medikamentösen Therapie zu unterziehen hat, dabei aber selbstverständlich auf die besondere Konstellation und Disposition beim Beschwerdeführer gebührend Rücksicht zu nehmen ist. Im diesem Sinne ist sodann auch die Bemerkung des Psychiaters Dr. med. C._____ im Bericht vom 5. November 2014 zu verstehen, wonach derselbe auf die Frage des Beschwerdeführers betreffend Behandlungsalternativen mit Naturheilmethoden antwortete, dass er ihm ein Rezept für Johanniskraut mitgebe mit dem Auftrag, dieses noch dem Diabetologen zur Prüfung und Kontrolle zu zeigen (Bg-act. 26 S. 3). f) Damit bleibt aber noch die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD aufgrund der erwähnten Arzt- und Facharztberichte tatsächlich bereits genügend substanziiert auf den Grad/Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Annahme 80 % in einer adaptierten Tätigkeit) schliessen durfte. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ brachte diesbezüglich am 18. Juni 2015 vor, dass sich der Beschwerdeführer einen potentiell erfolgreichen Verlauf anrechnen lassen müsse. Zumindest das Wiedererreichen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit [als Touristiker] sei – entsprechend seiner Einschätzung vom 6. März 2015 – unter adäquater Behandlung wahrscheinlich (vgl. Bg-act. 58 S. 11). In der erwähnten Einschätzung vom 6. März 2015 hatte der genannte RAD-Arzt unter Bezugnahme auf den Berufskollegen Dr. med. C._____ lediglich ausgeführt, dass unter adäquater Behandlung innert 6 Monaten mit Wiedererreichen einer hochgradigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Bg-act. 58 S. 10). Im zweiten Abklärungsbericht vom 28. Januar 2015 führte Dr. med. C._____ aus, dass durch Besserung der depressiven Symptome von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gegenwärtig sei der Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht abschätz-

- 11 bar, womit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Bg-act. 28 S. 2-3). Im ersten Abklärungsbericht vom 5. November 2014 führte der gleiche Facharzt aus, dass es beim diagnostizierten Krankheitsbild unabdingbar sein werde, in Zukunft stärkere Antidepressiva einzusetzen. Er werte die Einwilligung zu einem pflanzlichen Antidepressivum bereits als kleinen Fortschritt. Er werde verstärkt an Krankheitseinsicht und Krankheitskonzept zur Verbesserung der Adhärenz arbeiten und gegebenenfalls mit Einverständnis des Beschwerdeführers ein Antidepressivum mit möglichst geringen sexuellen Nebeneinwirkungen einsetzen (Bg-act. 26 S. 3). g) Unter Berücksichtigung und Würdigung der gegensätzlichen Standpunkte der Parteien ist das streitberufene Gericht vorliegend zur Auffassung gelangt, dass die getroffene Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar und damit unhaltbar ist. Die Annahme der Restarbeitsfähigkeit hätte aufgrund der bekannten Fakten genauso gut auch tiefer ausfallen können. Der begutachtende Psychiater (Dr. med. C._____) konnte keine Einschätzung vornehmen und sprach lediglich von der Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, ohne sich jedoch graduell auf deren Höhe festzulegen. Er verzichtete demnach auf eine Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der RAD-Arzt Dr. med. F._____ hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern anhand der Untersuchungsakten und gesammelten Krankengeschichte beurteilt. Die im RAD-Abschlussbericht vom 18. Juni 2015 aufgeführte Tabelle (s. Bg-act. 58 S. 11) mit dem Titel "Längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit" [als Touristiker] mit prozentual stark abnehmender Arbeitsunfähigkeit (AUF) in der Zeit ab 10. Oktober 2014 (noch 100 % AUF), ab 1. März 2015 (50 % AUF), ab 1. Mai 2015 (40 % AUF), ab 1. Juni 2015 (30 % AUF) und ab 1. Juli 2015 (20 % AUF) ist für das Gericht mangels Begründung nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine genügende Stütze. Die der angefochtenen Verfügung vom 9.

- 12 - Juni 2016 zugrunde liegende Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit muss daher nochmals überprüft und entsprechend den noch zutreffenden fachärztlichen Zusatzabklärungen durch die Beschwerdegegnerin mittels neuer Leistungsverfügung angepasst werden. h) Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund der Erkenntnisse im psychiatrischen Abklärungsbericht vom 28. Januar 2015 abermals mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte auffordern müssen, konkret eine geeignete Therapie anzutreten, um so seiner gesetzlichen Schadenminderungspflicht nachzukommen. Diese Aufforderung hätte mit der Androhung einer Frist und dem Hinweis auf die konkreten Rechtsfolgen erfolgen müssen, wonach im Unterlassungsfalle aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde. Im Übrigen sei nur noch erwähnt, dass selbst bei rascher Anhandnahme und Absolvierung einer geeigneten Therapie nicht einfach abschätzbar gewesen wäre, ob und wie lange diese Therapie im konkreten Fall tatsächlich bis zur Verminderung der Depression gedauert hätte. Die Beschwerdegegnerin erliess den Vorbescheid vom 23. Juni 2015 nachweislich ohne Begründung, warum sie beim Beschwerdeführer auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % abstellen würde (Bg-act. 43 S. 2). i) Zusammengefasst ergibt sich, dass die vorliegende Streitangelegenheit noch nicht spruchreif ist. Die Beschwerdegegnerin hat noch ergänzende Abklärungen beim Psychiater Dr. med. C._____ vorzunehmen und anschliessend je nach Ergebnis gestützt auf die so neu und umfassend gewonnenen Erkenntnisse über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. In diesem Sinne wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Behandlung und zu neuer Verfügung zurückgewiesen.

- 13 - 3. Was die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand des hypothetisch festgelegten Valideneinkommens (mutmassliches Jahreseinkommen als Gesunder) und Invalideneinkommens (Jahreseinkommen trotz Gesundheitsschaden) nach Art. 28 ff. IVG betrifft, so gilt es vorliegend noch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im Vorbescheid vom 23. Juni 2015 (Bg-act. 43) als auch in der angefochtenen Leistungsverfügung vom 9. Juni 2016 (Bg-act. 57 S. 2 und S. 5-6) von einem anrechenbaren Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'979.25 ausging, wobei zur Ermittlung auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) der Schweiz 2012, Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), männlich, Arbeitspensum 100 %, indexiert bis 2015, abgestellt wurde (Bg-act. 30 S. 1 und 2 mit LSE-Tabelle 2012). Nach Auffassung des Gerichts erscheint die Annahme des Kompetenzniveaus 1 jedoch fraglich, da der Beschwerdeführer auch höhere Positionen als Geschäftsführer im Tourismusbereich innehatte und somit auch ein höheres Kompetenzniveau im Bereich der Stufe 2 oder eventuell sogar 3 denkbar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Verlaufe des Schriftenwechsels vor Gericht – sei dies in der Vernehmlassung vom 3. August 2016 oder in der Duplik vom 7. Oktober 2016 – eine Begründung für die Annahme der niedrigsten Kompetenzstufe geliefert und damit auch die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführer der Festlegung eines zu tiefen Valideneinkommens nicht entkräften können. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die tatsächlich erwirtschafteten Einkommen gemäss IK-Auszug (Bg-act. 5 S. 7-8) in der Vergangenheit sehr unterschiedlich ausgefallen sind, was eine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens effektiv schwierig gemacht hat. So hat das Einkommen im Maximum Fr. 74'940.-im Jahr 2010, Fr. 67'572.-- im Jahr 2009 betragen und einige Jahreseinkommen sind noch tiefer gelegen. Gerade bei einer solch schwierigen Ermittlungssituation erscheint das Abstellen auf die abstrakten LSE- Tabellen grundsätzlich zulässig und sinnvoll. Die Festlegung des Kompe-

- 14 tenzniveaus hätte jedoch gerade aufgrund der schwierigen Ausgangssituation einer schlüssigen und überzeugenden Begründung bedurft. Auch dieser Punkt ist deshalb im Rahmen der Rückweisung und Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin noch eingehend zu begründen (Festlegung Valideneinkommen) und zu vervollständigen. 4. a) Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 ist daher nicht in jeder Beziehung rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde vom 11. Juli 2016 führt. Die ganze Angelegenheit wird zur weiteren fachärztlichen Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG noch angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei im Grundsatz auf die Honorarnote der Anwältin des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'752.95 (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 9.75 Stunden zum reduzierten Stundenansatz von Fr. 160.--/h [Fr. 1'560.--] plus Spesen [Fr. 63.10] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 129.85]) verwiesen werden (zur Reduktion des Stundenansatzes für Hilfsorganisationen – zu denen auch

- 15 die Procap Schweiz zu zählen ist – vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) des Beschwerdeführers – welcher aktenkundig Sozialhilfeempfänger ist (vgl. Ordner des Beschwerdeführers; Ziff. 5 mit Verfügungen der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 15./18. April 2016 und vom 13./14. Oktober 2015) – hinfällig bzw. gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 1'752.95 (inkl. MWST) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandlos geworden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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