VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 84 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. Am 19. November 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. 2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 sprach ihm die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrads von 62 % eine Dreiviertelsrente vom 1. Mai 2013 befristet bis zum 30. November 2013 zu. Ab dem 1. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 34.2 %. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. September 2013 abzustellen sei. Danach könne A._____ aus medizinischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 wieder zu 100 % zugemutet werden. Diese 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei spätestens Ende November 2013 zu berücksichtigen. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs seien somit der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2013 und der Zeitraum ab 1. Dezember 2013 separat zu betrachten. Hinsichtlich Valideneinkommen sei zu beachten, dass die gemäss IK- Auszug bis 2011 erzielten Jahreseinkommen einen Bonus enthielten, auf den kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Diese unsicheren Bonuszahlungen seien bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. A._____ hätte als Gesunder im Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 199'656.-- erzielt, woraus sich für das Jahr 2015 ein indexiertes Valideneinkommen von Fr. 205'176.24 ergebe. Vom 1. Mai bis 30. November 2013 habe A._____ in der angestammten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 60 % verfügt. Dabei hätte er ein Einkommen von Fr. 77'868.-- erzielen können, woraus ein Invaliditätsgrad von 62.05 % resultiere. In einer adaptierten Tätigkeit sei A._____ spätestens seit dem 26. August 2013 100 % arbeitsfähig. Die zumutbare Verwertung auf dem Arbeitsmarkt sei zu bejahen. Dementsprechend wäre es A._____ in Berücksichtigung seiner überragenden Berufs- und Fachkenntnisse ab
- 3 dem 1. Dezember 2013 möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher er ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- hätte erzielen können. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.2 %, welcher ab dem 1. Dezember 2013 zu berücksichtigen sei. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der IV sei teilweise, soweit es den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 betrifft, aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 weiterhin eine Rente der IV zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass lediglich der Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 angefochten werde. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. September 2013 sei auch hier massgebend. In der angestammten Firma habe er alle Geschäftsleitungsfunktionen abgeben müssen und habe noch zu einem Pensum von 60 % gearbeitet. Ende 2013 sei das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Das Valideneinkommen sei fehlerhaft festgelegt worden, weil die IV-Stelle weder den arbeitsvertraglich zugesicherten Bonus noch den Einkommensverlust, welchen er gesundheitsbedingt durch den dauernden Verlust der Stelle als Geschäftsleitungsmitglied bei der C._____ AG erlitten habe, berücksichtigt habe. Das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 135'000.-- sei nicht ausgewiesen. Im Jahr 2013 habe er beim angestammten Arbeitgeber gemäss IK-Auszug Fr. 78'211.-- in zwölf Monaten verdient. Im Jahr 2015 habe er bei der D._____ GmbH während acht Monaten Fr. 92'683.-- verdient. Ob er dieses Einkommen auf Dauer halten könne, sei fraglich, da er am 14. Januar 2016 einen Verkehrsunfall erlitten
- 4 habe, der ihn wiederum arbeitsunfähig gemacht habe. Im Jahre 2016 sei er infolge des Verkehrsunfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) habe Taggeld bezahlt. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. September 2013 abzustellen. Dem Beschwerdeführer könne eine adaptierte Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 zugemutet werden. Bezüglich Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass es unsicher sei, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Gratifikationen im hier relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2013 tatsächlich geleistet worden wären. Da bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht entscheidend sei, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, seien diese unsicheren Zahlungen bei der Ermittlung des hier relevanten Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Tätigkeit bei der C._____ AG seit Jahren latent gesundheitsschädigend gewesen und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer psychisch dekompensiere, was dann auch im März 2012 tatsächlich geschehen sei. Unter diesen Umständen sei fraglich, ob es richtig sei, das Valideneinkommen in Berücksichtigung einer an sich gesundheitsschädigenden Tätigkeit zu ermitteln. Der Beschwerdeführer verfüge in einer adaptierten Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 über eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bejaht werden dürfe. Dementsprechend wäre es ihm in Berücksichtigung seiner überragenden Berufs- und Fachkenntnisse seit dem 26. August 2013 möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher er ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- hätte erzielen können. Der Unfall vom 14. Januar 2016
- 5 vermöge daran nichts zu ändern, da er keinen Gesundheitsschaden zur Folge habe. 5. Am 7. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer replicando eventualiter neu die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abklärung der offenen Fragen und vertiefte seine Argumentation. 6. Am 3. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihrerseits ihre Argumentation. 7. Am 17. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer triplicando neu, es sei eine parteiöffentliche Verhandlung durchzuführen, bei welcher er zu den Unfallfolgen, zum Valideneinkommen, zu den Gründen seiner Kündigung und zum Invalideneinkommen befragt werden solle. Seine Ehefrau sei als Zeugin zu den Unfallfolgen einzuvernehmen. 8. Am 30. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Rechtsschriften auf die Einreichung einer Quadruplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016, mit welcher diese
- 6 dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. November 2013 eine befristete Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 62 % zugesprochen, den Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2013 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 34.2 % indes abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 30. November 2013 hinaus, wobei der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 sich verwirklichte Sachverhalt massgebend ist. Bestritten sind dabei insbesondere das Validen- und das Invalideneinkommen. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 30. November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Zunächst gilt es in beweisrechtlicher Hinsicht auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers zu den Unfallfolgen, zum Valideneinkommen, zu den Gründen seiner Kündigung und zum Invalideneinkommen sowie zwecks Einvernahme seiner Ehefrau zu den Unfallfolgen einzugehen.
- 7 a) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E.2a). Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E.3). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf deren Abhaltung ist Genüge getan, wenn die rechtsuchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird (Urteil des Bundesgerichtes 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E.2.1). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Partei- als auch auf die Publikumsund Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichtes; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E.2c; Urteil des Bundesgerichtes 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E.2.3). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen − im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden − ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventions-
- 8 konforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2012 vom 29. November 2012 E.3.2). Ein Antrag auf persönliche Anhörung schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (Urteile des Bundesgerichtes 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1, 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E.2). b) Der Beschwerdeführer stellte in seiner Triplik vom 17. November 2016 − und damit an sich rechtzeitig (BGE 122 V 47 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichtes 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E.4.1) − den Antrag, es sei eine parteiöffentliche Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers zu den Unfallfolgen, zum Valideneinkommen, zu den Gründen seiner Kündigung und zum Invalideneinkommen sowie zwecks Einvernahme seiner Ehefrau zu den Unfallfolgen durchzuführen. Inhaltlich geht es dem Beschwerdeführer somit einzig um eine Befragung seiner Person sowie seiner Ehefrau zur Klärung der Unfallfolgen, des Validen- und Invalideneinkommens sowie der Gründe seiner Kündigung, nicht aber um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit. Sein Begehren geht damit nicht über einen blossen Beweisantrag hinaus. Allfällige Beweismittel hätte er jedoch im vorliegenden Verfahren mit dreifachem Schriftenwechsel einreichen bzw. zur Edition aus den Händen der Beschwerdegegnerin verlangen können. Da aus dem beschwerdeführeri-
- 9 schen Begehren somit nicht hervorgeht, dass eine Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll, kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.2). 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines
- 10 - Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell
- 11 wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte
- 12 - Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
- 13 - 4. Die Parteien sind sich insofern einig, als in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf das umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 6. September 2013 (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 79 S. 21 - 47) abgestellt werden kann. Wie das streitberufene Gericht bereits im Urteil S 13 157 vom 16. Februar 2016 ausgeführt hat, erfüllt das erwähnte Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E.3c). Es ist umfassend und beruht auf einer rund dreistündigen Exploration, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen von Dr. med. B._____ sind begründet. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht führt Dr. med. B._____ im erwähnten Gutachten was folgt aus (vgl. IV-act. 79 S. 45): "In der zuletzt ausgeübten/aktuellen/angestammten Tätigkeit [als Supply Chain Manager bei der C._____ AG] besteht aufgrund der besonderen Belastungen, die mit diesem Arbeitsverhältnis verbunden sind, aktuell noch immer eine 40%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche sich mittelfristig (innerhalb der nächsten 4 bis 8 Wochen) auf 20% reduzieren sollte. Das aktuelle langjährige Arbeitsverhältnis ist aus fachpsychiatrischer Sicht dysfunktional, sodass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit eigentlich unrealistisch bzw. nicht erstrebenswert erscheint. Würde der Expl. abermals im bisherigen Rahmen tätig werden, so wäre ein Krankheitsrezidiv beinahe garantiert. In einer adaptierten bzw. ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit erscheint der Expl. aus gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt arbeitsfähig. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (20% AUF) festzulegen ist retrospektiv immer sehr problematisch. Aus gutachterlicher Sicht vertritt der Ref. die Meinung, dass die Krankschreibungen der Fachkollegin Fr. Dr. E._____ sowie ganz zu Beginn der Erkrankungsphase der Hausärztin Frau Dr. F._____ nachvollziehbar sind und deswegen akzeptiert werden sollten. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wäre der Expl. aus der Sicht des Ref. bereits früher als zum aktuellen Zeitpunkt höhergradig, eventuell sogar vollzeitig arbeitsfähig gewesen." Dementsprechend ist in der Folge mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine
- 14 adaptierte Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B._____) wieder zu 100 % zugemutet werden kann, wobei ab Mitte Januar 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 noch die Folgen des Unfallereignisses vom 14. Januar 2016 zu berücksichtigen sind (vgl. dazu aber nachstehend E.6e). 5. a) In Bezug auf das Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieses falsch festgelegt worden sei, weil die Beschwerdegegnerin weder den arbeitsvertraglich zugesicherten Bonus noch den Einkommensverlust, welchen er gesundheitsbedingt durch den dauernden Verlust der Stelle als Geschäftsleitungsmitglied bei der C._____ AG erlitten habe, berücksichtigt habe. Dem Arbeitsvertrag vom 19. bzw. 25. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Bonus von bis zu 25 % auf dem Basissalär versprochen worden sei. Den Lohnausweisen von 2009 bis 2011 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer regelmässig ein Bonus von durchschnittlich Fr. 24'818.-- geleistet worden sei. Im Jahr 2012 sei er ab dem 1. April zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dennoch habe er auch in diesem Jahr einen Teilbonus von Fr. 13'287.-- erhalten. Es sei davon auszugehen, dass er künftig weiterhin einen Bonus von Fr. 25'000.-- erhalten hätte. Lehre und Rechtsprechung nähmen an, dass eine Gratifikation nach dem Vertrauensprinzip als vereinbart gelte, wenn sie vorbehaltlos während mindestens dreier aufeinanderfolgender Jahre ausgerichtet worden sei. Vorliegend sei der Bonus während der Jahre 2007 bis 2011 ausgerichtet und mit der AHV abgerechnet worden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 Mitglied der Geschäftsleitung gewesen und habe Anspruch auf Zuteilung von Aktien gehabt. So seien ihm im Jahr 2011 nebst dem Bonus von Fr. 23'951.-- auch Aktien im Wert von Fr. 86'313.41 zugeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 ein Nettoeinkommen von Fr. 284'975.-- versteuert. Ab dem 1. April 2012 sei er arbeitsunfähig ge-
- 15 wesen. Dennoch seien ihm auch in diesem Jahr Aktien zugeteilt worden, welche im Lohnausweis mit Fr. 35'704.-- figurierten. Auch diese Aktienzuteilung habe er versteuert. Es treffe zwar zu, dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht entscheidend sei, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls verdienen könne. Es sei darauf abzustellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen sei dafür in der Regel der Anknüpfungspunkt. Es sei erst dann davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt sei. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen willkürlich festgelegt. Die Managerlöhne seien in den Jahren 2011 bis 2015 stärker angestiegen, als die übrigen Nominallöhne. Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2010 Fr. 187'776.--, Fr. 195'894.--, Fr. 199'004.-- bzw. Fr. 221'176.-- verdient. Im Jahre 2011 habe das steuerbare Einkommen Fr. 284'975.-- betragen. Im Jahr 2012 habe er trotz Arbeitsunfähigkeit ab April und obschon der Grundlohn auf 80 % bzw. der Bonus auf 50 % reduziert worden sei, noch immer einen Bruttolohn von Fr. 227'062.-- erzielt. Versteuert habe er im Jahr 2012 einen Nettolohn von Fr. 208'701.--. Es sei unwahrscheinlich, dass er bei weiterhin andauernder Gesundheit und Ausübung derselben Funktion als Mitglied der Geschäftsführung unter Einbezug der Beteiligungsrechte plötzlich deutlich weniger verdient hätte. Im Jahr 2012 hätte er voraussichtlich Fr. 256'196.- - verdient. Das Beteiligungsrecht von Fr. 35'703.-- sei im Jahr 2012 korrekterweise mit der AHV abgerechnet worden. Massgebend für die Rentenberechnung seien sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV- Beiträge bezahlt worden seien. Die Einkommensermittlung habe so konkret wie möglich zu erfolgen. Im Bundesgerichtsentscheid 8C_116/2008 vom 27. November 2008 seien Bonuszahlungen sowohl für das Validenwie auch für das Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Die beschwerdegegnerische Behauptung, die Tätigkeit bei der C._____ AG sei
- 16 seit Jahren latent gesundheitsschädigend, weshalb das Valideneinkommen darauf nicht abgestützt werden dürfe, widerspreche der Rechtsprechung, wonach das Valideneinkommen konkret zu berechnen sei. b) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es unsicher sei, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Zahlungen (Bonus und Zuteilung von Aktien) im hier relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2013 tatsächlich geleistet worden wären. Bezüglich Bonus ergebe sich dies aus dem Arbeitsvertrag vom 19. bzw. 25. Mai 2009, wo festgehalten sei, dass bei Erreichung der betrieblichen und persönlichen Ziele die Möglichkeit bestehe, eine leistungsabhängige Zahlung von bis zu 25 % des Grundgehalts zu realisieren. Da bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht entscheidend sei, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, seien diese unsicheren Zahlungen (Bonus und Zuteilung von Aktien) bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 205'176.24 sei somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Tätigkeit bei der C._____ AG seit Jahren latent gesundheitsschädigend gewesen und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer psychisch dekompensiere, was dann auch im März 2012 tatsächlich geschehen sei. Unter diesen Umständen sei fraglich, ob es richtig sei, das Valideneinkommen in Berücksichtigung einer an sich gesundheitsschädigenden Tätigkeit zu ermitteln. Denn bei den in den letzten Jahren vor der psychischen Dekompensation erzielten Einkommen handle es sich offensichtlich um unzumutbare Einkommen. c) Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Ren-
- 17 tenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 48). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E.2.2, 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. In diesem Sinn bedarf das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.3.4.1 m.w.H.). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV- Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen. Mithin kann bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu zählen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1, 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E.2.1; KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 Rz. 28). d) Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend das vom Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2012 erzielbare Valideneinkommen in Berücksichtigung der Krankheitsmeldung vom 10. Mai 2012 (IV-act. 7 S. 1) und des Arbeitgeberberichts vom 7. Dezember 2012 (IV-act. 18 S. 3) auf Fr. 199'656.-- festgelegt und daraus auf Basis der Lohnentwicklungen der Jahre 2013 bis 2015 (von 0.74 %, 1 % und 1 %) ein massgebendes Vali-
- 18 deneinkommen von Fr. 205'176.24 berechnet. Gänzlich unberücksichtigt geblieben bei der Festlegung des Valideneinkommens sind von der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bonuszahlungen sowie die Zuteilungen von Aktien. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass es aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19. bzw. 25. Mai 2009 unsicher sei, ob diese Zahlungen im hier relevanten Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 tatsächlich geleistet worden wären. Dieser Begründung vermag sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen. Zwar ist dem zwischen der C._____ AG und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 19. bzw. 25. Mai 2009 zu entnehmen, dass im Rahmen des Management Incentive Plan (MIP) bei Erreichung der betrieblichen und persönlichen Ziele die Möglichkeit besteht, ein Bonus von bis zu 25 % des Basissalärs zu erhalten (vgl. lit. i des Arbeitsvertrags vom 19. bzw. 25. Mai 2009 [Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3]). Es trifft somit grundsätzlich zu, dass die Zahlung der künftigen Gratifikationen unsicher ist. Künftige Gratifikationen wie Bonuszahlungen oder die Zuteilung von Aktien hängen indes in den allermeisten Fällen von diversen Faktoren wie dem wirtschaftlichen Umfeld, der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, etc. ab und sind insofern stets unsicher. Lediglich aus diesem Grund Gratifikationen wie Bonuszahlungen oder die Zuteilung von Aktien bei der Bestimmung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen, ist nicht zulässig. Wie vorstehend dargestellt (vgl. E.5c) ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Dabei sind bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens grundsätzlich sämtliche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, welche zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbe-
- 19 stimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) beispielhaft näher aufgeführt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E.2.2). Da Gratifikationen somit zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen sind, sind sie grundsätzlich auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 8C_116/2008 vom 27. November 2008 denn auch explizit bestätigt, dass regelmässige Bonuszahlungen bei der Bestimmung des Valideneinkommens mit zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E.4.3.4). Dies bedeutet indes nicht zwangsläufig, dass vorliegend sämtliche erfolgten Lohnzahlungen bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens unbesehen zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall gilt es insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 26. August 2013 gegenüber Dr. med. B._____ erläutert hat, dass dessen psychische Erkrankung im Jahr 2009 begonnen hat, als bei seinem Arbeitgeber firmenintern grosse Veränderungen stattfanden und dem Beschwerdeführer noch mehr Arbeit und Verantwortung zugewiesen wurde (vgl. IV-act. 79 S. 28 ff.). Die in den Jahren 2009 bis 2012 ausgeübte Tätigkeit bei der C._____ AG war − wie der Beschwerdeführer selber beichtet − geprägt durch eine enorme Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und ein absolviertes Arbeitspensum von weit über 100 %. Die in diesen Jahren erfolgten beruflichen Beförderungen des Beschwerdeführers (inkl. Wahl in die Geschäftsleitung) haben den Beschwerdeführer aber offenbar überfordert und letztlich zu einer psychischen Dekompensation im Jahr 2012 geführt. Mithin hätte
- 20 das in den Jahren 2009 bis 2012 geleistete enorme Arbeitsvolumen vom Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht längerfristig nicht gehalten werden können. Dr. med. B._____ hat im psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2013 denn auch ausgeführt, dass das langjährige Arbeitsverhältnis bei der C._____ AG aus fachpsychiatrischer Sicht dysfunktional sei und dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit nicht erstrebenswert sei (vgl. IV-act. 79 S. 45). Da sich die fraglichen Gratifikationen (Bonuszahlungen sowie die Zuteilungen von Aktien) gemäss Arbeitsvertrag vom 19. bzw. 25. Mai 2009 (Bf-act. 3) direkt aus den Beförderungen und dem damit zusammenhängenden enormen Arbeitsvolumen des Beschwerdeführers ergaben, sind sie bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt worden. Denn bei den in den Jahren 2009 bis 2011 vor der psychischen Dekompensation erzielten Löhnen handelt es sich − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt − offensichtlich um unzumutbare Einkommen. Wie gesehen hat die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2012 erzielbare Valideneinkommen in Berücksichtigung der Krankheitsmeldung vom 10. Mai 2012 und des Arbeitgeberberichts vom 7. Dezember 2012 auf Fr. 199'656.-- festgelegt und daraus auf Basis der Lohnentwicklungen der Jahre 2013 bis 2015 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 205'176.24 berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2007 und 2008 gemäss IK-Auszug (IV-act. 12) Jahreseinkommen von Fr. 187'776.-bzw. Fr. 195'694.-- erzielt. In den Jahren 2009 und 2010 betrugen die Jahreseinkommen gemäss Lohnausweisen (Bf-act. 4a und 4b) Fr. 199'005.-- bzw. Fr. 221'176.-- (inklusive Bonus von Fr. 23'983.-- im Jahr 2009 bzw. Fr. 26'519.-- im Jahr 2010). Im Jahr 2011 betrug das Nettoeinkommen gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantonsund Gemeindesteuer 2011 (Bf-act. 5) Fr. 284'975.-- (inkl. Bonus von Fr. 23'951.-- [gemäss Lohnausweis 2011 [Bf-act. 4c]] und Aktien im Wert von Fr. 86'313.41 [gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom 21. Dezem-
- 21 ber 2012 [Bf-act. 7]]), während im Jahr 2012 − trotz Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2012 − ein Bruttoeinkommen von Fr. 227'062.-- (gemäss Lohnausweis 2012 [Bf-act. 4d]) bzw. ein Nettoeinkommen von Fr. 208'701.-- (gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantonsund Gemeindesteuer 2012 [Bf-act. 6]) resultierte (inkl. Bonus von Fr. 13'287.-- und Aktien im Wert von Fr. 35'704.--). Ohne Berücksichtigung der Bonuszahlungen sowie der Aktienzuteilungen betrug das durchschnittliche Jahreseinkommen der Jahre 2007 bis 2011 somit rund Fr. 190'000.--. Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 199'656.-- (bzw. indexiert Fr. 205'176.24) nicht zu beanstanden. 6. a) Bezüglich des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, dass die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Einkommenshöhe von Fr. 135'000.-- nirgends ausgewiesen sei. Dem Verlaufsprotokoll vom 12. September 2013 bis zum 25. September 2014 sei zu entnehmen, dass bei der beruflichen Wiederintegration ein Mindestverdienst von 61 % von Fr. 220'035.--, mithin Fr. 134'220.--, angestrebt worden sei. Im Jahr 2013 habe er beim angestammten Arbeitgeber gemäss IK-Auszug noch Fr. 78'211.-- in zwölf Monaten verdient. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ein Jahreseinkommen von Fr. 129'780.-zu erzielen. Im Jahr 2015 habe er beim neuen Arbeitgeber D._____ GmbH während acht Monaten Fr. 92'683.-- verdient und nicht Fr. 135'000.--. Ob er dieses Einkommen auf Dauer halten könne, sei fraglich, da er am 14. Januar 2016 einen Verkehrsunfall erlitten habe, der ihn wiederum arbeitsunfähig gemacht habe. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer in Folge des Verkehrsunfalls immer noch zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss Dr. med. G._____ habe bis zum 13. März 2016 eine 90%ige und ab dem 14. März 2016 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arztzeugnisse von Dr. med. E._____ vom 22. August 2016 sowie von Dr. med. H._____ vom
- 22 - 26. August 2016 belegten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion bis zum 2. Oktober 2016. Aufgrund des Unfalls zahle die SUVA bis heute ein Taggeld, zuletzt auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Folgen dieses Verkehrsunfalls habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Damit habe sie gegen ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verstossen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 147'400.-- erzielt habe. Vielmehr sei er ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen. Sein Einkommen sei bedeutend tiefer gewesen und habe sich zum grösseren Teil aus unfallbedingten Taggeldzahlungen zusammengesetzt. In den Monaten März bis August 2016 sei ihm der Lohn um gesamthaft Fr. 9'333.30 bzw. Fr. 1'166.-- pro Monat gekürzt worden. Das im Moment des Verfügungserlasses erzielte Invalideneinkommen betrage Fr. 67'279.-- (13 x Fr. 5'173.--). Das Arbeitsverhältnis sei auf Ende November 2016 gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich gezwungen gesehen, seine Stelle bei der D._____ GmbH bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % selber zu kündigen, da er der Kündigung durch den Arbeitgeber habe zuvorkommen wollen. b) Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfüge, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bejaht werden dürfe. Dementsprechend wäre es ihm in Berücksichtigung seiner überragenden Berufs- und Fachkenntnisse seit dem 26. August 2013 möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bei welcher er ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- hätte erzielen können. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass die C._____ AG für einen gewöhnlichen Projektleiter bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 129'780.-- bezahlt hätte und anderseits aus dem Arbeitsvertrag vom 24. April 2015, wonach der Beschwerdeführer seit dem 11. Mai 2015 als Principal Project Manager bei
- 23 der D._____ GmbH ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- (exklusiv Bonuszahlungen) erziele. Unter diesen Umständen scheine es angemessen, das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 auf Fr. 135'000.-- festzusetzen, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in acht Monaten ein Einkommen von Fr. 92'683.-- erzielt habe und seit dem 1. Januar 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 147'400.-- (exklusiv Bonuszahlungen) erziele, ohne dass er dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hätte. Demnach sei das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 135'000.-- sicher nicht zu hoch, sondern vielmehr als zu tief einzustufen. Dies gelte umso mehr, als dass der Monatslohn seit Juli 2016 Fr. 12'325.-- betrage bzw. ohne Unfall betragen würde, was einem Jahreseinkommen von Fr. 160'225.-- (exklusiv Bonuszahlungen) entspreche. Die seitens des Beschwerdeführers ausgesprochene Kündigung auf Ende November 2016 ändere daran nichts. Es sei unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer die geeignete Stelle ohne zwingenden Grund auf Ende November 2016 gekündigt habe. Die Folgen dieser unbegründeten Kündigung dürften nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Der Unfall vom 14. Januar 2016 vermöge daran nichts zu ändern. Dem psychiatrischen Bericht von Dr. med. E._____ vom 22. August 2016 könne nicht gefolgt werden. Die subjektiv geklagten Beschwerden würden im Bericht nicht verifiziert und einfach in den Rang objektiver Befunde erhoben. Dr. med. E._____ erhebe keine psychiatrischen Befunde und nehmen auch keine Diagnoseableitung vor. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden vermöchten IV-rechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf seine psychische Verfassung keine Medikamente einnehme. Auch aus somatischer Sicht vermöge der Unfall vom 14. Januar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. c) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
- 24 beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Übt der Versicherte nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E.5.2, 117 V 18 E.2c/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E.3b/bb; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 76 ff.). d) Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 auf Fr. 135'000.-- festgelegt. Dies ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu beanstanden. Wie gesehen kann dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht spätestens seit dem 26. August 2013 eine adaptierte Tätigkeit wieder zu 100 % zugemutet werden (vgl. vorstehend E.4). Hätte der Beschwerdeführer weiterhin bei der C._____ AG gearbeitet, allerdings nicht mehr als Supply Chain Manager, sondern als gewöhnlicher Projektleiter, hätte er im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 129'780.-- (vgl. IV-act. 23 S. 1) erzielen können. Berücksichtigt man − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung − dieses Einkommen als Invalideneinkommen, resultiert daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36.75 % (anstatt 34.2 %). Dass vom 20. Oktober 2014 bis 20. April 2015 eine von der Invalidenversicherung unterstützte Arbeitsvermittlung durchgeführt wurde (vgl. BFact. 11) und der Beschwerdeführer vom Dezember 2013 bis April 2015 tatsächlich weniger als Fr. 129'780.-- pro Jahr verdiente, ist nicht von Re-
- 25 levanz, weil das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nur dann massgeblich ist, wenn es einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung entspricht. Dies ist vorliegend in der Phase vom Dezember 2013 bis April 2015 offenkundig nicht der Fall, weshalb für diesen Zeitraum eben das Einkommen in einer Verweistätigkeit heranzuziehen ist. Ab dem 11. Mai 2015 erzielte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 24. April 2015 (IV-act. 66) als Principal Project Manager bei der D._____ GmbH sodann ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- (exkl. Bonuszahlungen). Effektiv verdiente der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit gemäss dem bei den Akten liegenden IK- Auszug (Bf-act. 12) im Jahr 2015 in knapp acht Monaten (11. Mai bis 31. Dezember) ein Einkommen von Fr. 92'683.--, was einem Jahreseinkommen von knapp Fr. 140'000.-- entspricht. Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 135'000.-- nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 − ohne Berücksichtigung des Unfallereignisses vom 14. Januar 2016 − gar wieder ein jährliches Einkommen von Fr. 147'400.-- (exkl. Bonuszahlungen; vgl. Unfallmeldung vom 21. Januar 2016 [SUVA-Dossier 1 S. 1]) erzielt hätte. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 205'176.24 sowie von einem Invalideneinkommen von Fr. 135'000.-- ausgegangen, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.2 % resultiert. Wie gesehen resultierte im Übrigen selbst unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von "lediglich" Fr. 129'780.-- noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. e) An diesem Ergebnis vermag das Unfallereignis vom 14. Januar 2016 nichts zu ändern. Gemäss ambulantem Assessement der Rehaklinik Bellikon vom 13. Juni 2016 (vgl. SUVA-Dossier 2) handelte es sich beim
- 26 fraglichen Unfall um eine PW-Heckkollision A1 mit "HWS Distorsion QTF I". Gemäss den bei den Akten liegenden SUVA-Akten anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und richtete ab dem 14. Januar 2016 Taggelder aus. Bezüglich der vom Beschwerdeführer infolge des fraglichen Unfallereignisses geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten ab Mitte Januar 2016 gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3a) − frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit beginnt. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 % betragen und nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen. Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bei den infolge des Unfallereignisses vom 14. Januar 2016 aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich offensichtlich nicht um dieselben Leiden, an denen der Beschwerdeführer bereits früher gelitten hat bzw. aufgrund denen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2016 vom 1. Mai 2013 befristet bis zum 30. November 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Vielmehr erfolgte die Rentenzusprache vom 1. Mai 2013 befristet bis zum 30. November 2013 gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 6. September 2013, worin Dr. med. B._____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostizierte (vgl. IV-act. 79 S. 45), während im Nachgang zum Unfallereignis vom 14. Januar 2016 anlässlich des ambulanten Assessment vom 13. Juni 2016 in der Rehaklinik Bellikon eine "HWS Distorsion QTF I" (vgl. SUVA-Dossier 2) bzw. von Dr. med. E._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 22. August 2016 eine Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit HWS Distorsion diagnostiziert wurde. Dementsprechend liegen vorliegend unterschiedliche Leiden vor,
- 27 weshalb Beginn und Ablauf der Wartezeit für beide Ereignisse gesondert geprüft werden müssen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28 Rz. 35). Bezüglich der infolge des Unfallereignisses vom 14. Januar 2016 aufgetretenen körperlichen Leiden ist die einjährige Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG offenkundig noch nicht abgelaufen, weshalb diese Beschwerden im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Folglich war aber die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen; ein Verstoss gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG liegt somit − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht vor. Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen nach Ablauf der entsprechenden Wartefrist erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden könnte. 7. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine Invalidenrente über den 30. November 2013 hinaus zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 700.-- als angemessen, welche in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 28 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]