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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.02.2017 S 2016 66

14 febbraio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,569 parole·~13 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 66 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 14. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ arbeitete als Inhaber einer eigenen Firma. Am 23. Februar 2014 stellte er wegen Rückenbeschwerden ein Leistungsgesuch an die IV- Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2015 wurde ihm eine befristete, halbe Invalidenrente ab dem 1. August bis zum 30. September 2014 in Aussicht gestellt. 2. Mit Verfügung vom 13. April 2016 sprach ihm die IV-Stelle eine befristete halbe Rente ab dem 1. August 2014 bis zum 30. September 2014 zu. Dabei berücksichtigte die IV-Stelle die dreimonatige Wartefrist ab Besserung des Gesundheitszustandes (ab dem 1. Juli 2016) und die verspätete Anmeldung. Die IV-Stelle führte insbesondere aus, dass A._____ die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dies gelte auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres bis Ende April 2014. Eine solche könne er hingegen seit dem 1. Mai 2014 zu 50 % und seit dem 1. Juli 2014 zu 100 % ausüben. A._____ sei seit dem 9. April 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung sei am 23. Februar 2014 eingereicht worden. Der Rentenanspruch entstehe somit erst am 1. August 2014. Betreffend den Einwand, dass sich sein Gesundheitszustand seit Juli 2014 nicht verbessert habe, hielt die IV-Stelle fest, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2015 abzustellen sei. Auch der von A._____ eingereichte Arztbericht des Kantonsspitals vom 15. Februar 2016 bestätige, dass er in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Mai 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bzw. der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. April 2016 sei aufzuheben.

- 3 - 2. Dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. August 2014 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2014 nicht verbessert. Die IV-Stelle sei auf den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht des Kantonsspitals vom 15. Februar 2016 nicht eingegangen. Aus diesem gehe hervor, dass er nach wie vor unter starken Schmerzen leide. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte nicht berücksichtigt, die einen abweichenden Gesundheitszustand diagnostizierten. Im Übrigen verwies er auf seine Ausführungen im Einwand vom 14. September 2015. 4. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete auf eine Begründung und verwies auf die angefochtene Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2016, mit welcher diese dem Beschwerdeführer eine befristete, halbe IV-Rente vom 1. August 2014 bis zum 30. September 2014 zusprach. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und

- 4 - Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2. Zu prüfen ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer unbefristeten, halben Invalidenrente ab dem 1. August 2014. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Befundlage zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2016 und die Zumutbarkeit der Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % angenommen hat. Nicht streitig ist, dass aufgrund des verspäteten Gesuchs des Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine halbe Rente erst ab dem 1. August 2014 besteht. 3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen

- 5 - Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

- 6 - Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht nachvollziehbar sei und in den medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, dass er seit dem 1. Mai 2014 leidensadaptiert zu 50 % und seit dem 1. Juli 2014 zu 100 %

- 7 arbeitsfähig sei. Diese Annahme der Beschwerdegegnerin habe sich nicht bewahrheitet, er habe weiterhin in seinem Unternehmen in bestehendem Umfang gearbeitet, dabei knapp Fr. 30'000.-- erzielt und könne nicht, wie die Beschwerdegegnerin annehme, Fr. 66'979.-- als Invalideneinkommen erzielen; dies sei realitätsfremd. Der jüngste Arztbericht von Dr. med. B._____ zeige, dass sich der Zustand verschlimmert habe. Er sei weiter in ärztlicher Behandlung. Weitere Arztberichte würden nachgereicht. Sämtliche Arztberichte bestätigten ein Krankheitsbild, das schon früher bestanden habe und zu einer halben Rente geführt habe. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Einstellung per Ende September 2014. Der Zustand sei nach wie vor derselbe, wenn nicht schlechter. b) Im MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2015 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 44) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne das Erfordernis, repetitiv Lasten über 10 kg zu heben oder in Zwangspositionen der HWS oder LWS zu arbeiten, uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung wird auch im jüngsten Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 15. Februar 2016 (Bg-act. 62) bestätigt. Dieser geht nämlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg zu 100 % arbeitsfähig wäre. Sodann hält der RAD- Arzt Dr. med. C._____ im Case Report fest, dass diese von den MEDAS- Gutachtern und vom Orthopäden (Dr. med. B._____) attestierte Restarbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer ab Juli 2016 im Vollpensum ausgeübt werden könne (vgl. Bg-act. 73). Die 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ist somit medizinisch hinreichend nachgewiesen. Diesbezüglich bestehen auch keine aktenkundigen, gegenteiligen ärztlichen Befunde.

- 8 c) Sodann hat die Beschwerdegegnerin genügend ausgeführt, warum und gestützt auf welche Unterlagen sie eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Juli 2016 annimmt. Sie hat sich diesbezüglich zunächst auf die Arztberichte der Kantonsspitalärzte Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ (Bg-act. 20/24- 27) abgestützt. Am 18. Februar 2014, sechs Wochen nach dem LWS- Eingriff, berichteten diese von einem zeitgemässen Verlauf und prognostizierten nach dem 16. März 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich nicht strenge Tätigkeiten. In der anschliessenden Beurteilung vom 2. April 2014 bestätigten sie die zufriedenstellende Entwicklung, wo sie ausführten, dass sich drei Monate nach dem LWS-Eingriff ein guter Verlauf mit weitgehend beschwerdefreiem Patienten zeige. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise gesteigert werden, wobei auf das Heben von schweren Lasten verzichtet werden sollte. In seinem Bericht vom 23. Mai 2014 (Bg-act. 20/26-27) hielt der Hausarzt Dr. med. F._____ sodann eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte Wechseltätigkeit und Einsatz als Fahrer in eigenem Unternehmen) zwar nur im Umfang von ca. 2 Stunden pro Tag als möglich, rechnete indessen mit der Möglichkeit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit. In der vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ am 18. Juni 2014 abgegebenen Einschätzung (Bg-act. 73/9-10), welche die soeben erwähnten Arztberichte beachtet, wurde im Weiteren noch von einem unstabilen Gesundheitszustand berichtet. Gemäss dem RAD-Arzt habe sich abschätzen lassen, dass in der angestammten Tätigkeit insbesondere wegen der Rückenproblematik keine volle Zumutbarkeit mehr bestehe, indessen ging der RAD-Arzt davon aus, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine ganztätige Einsatzfähigkeit erlangen könne. Ein stabiler Gesundheitszustand sei ca. Juli/August (2014) zu erwarten gewesen. Dass schliesslich der RAD-Arzt in seiner Abschlussbeurteilung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktenkundigen Befundlage und des komplikationsfreien erwartungsgemässen Verlaufs in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Juli 2014 im Vollpen-

- 9 sum arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Bg-act. 73/11-12 und nach dem Einwand im Vorbescheidverfahren Bg-act. 73/19-20), erscheint aufgrund der dargestellten, ärztlichen Berichterstattung als nachvollziehbar. Gegen die Zuverlässigkeit dieser vom versicherungsinternen Arzt unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Arztberichte über den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers abgegebenen, schlüssigen Beurteilung bestehen keine Hinweise. Der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers, aus den Akten lasse sich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juli 2014 ableiten, kann somit nicht gefolgt werden. d) Im Übrigen wurde das von der Beschwerdegegnerin erwogene, interdisziplinäre MEDAS-Gutachten aus rheumatologischer Sicht von Dr. med. G._____ (Gutachten vom 15. April 2015), aus neurologischer Sicht von Dr. med. H._____ (Gutachten vom 21. April 2015) sowie aus radiologischer Sicht von Dr. I._____ (Befunde vom 9. April 2015) erstellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die soeben erwähnten Arztberichte seien in der Verfügung der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben, ist deshalb unfundiert. Nicht nachvollziehbar ist weiter, inwiefern aus dem Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 15. Februar 2016 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine für die Rentenzusprechung massgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erkennbar sein sollte. Selbst wenn dieser anführt, dass nahezu die gesamte LWS ventral mit spondylophytären Spangen überbrückt sei und sich eine ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit über dem linken dorsalen Beckenkamm zeige, geht er doch davon aus, dass zwar zeitlebens eine schwere körperliche Tätigkeit mit Heben und Lasten von mehr als 10 kg nicht mehr zumutbar und sinnvoll sei, der Beschwerdeführer aber in einer sitzenden oder wechselnden belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der behaupteten Verschlechterung seines Gesundheitszustands einzig auf diesen Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 15. Februar 2016 und hat weitere angekündigte Arztberich-

- 10 te nicht nachgereicht. Da sogar der jüngste Arztbericht von Dr. med. B._____ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgeht, ist die behauptete Verschlimmerung nicht ersichtlich. Es sind somit keine Beweismittel vorhanden, die weitere Abklärungen aufdrängen würden. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Zweifel an den der medizinischen Befundlage berücksichtigenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Verlauf des Gesundheitszustands und die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit ab Juli 2014 zu wecken vermag. Zudem ist die Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht zu beanstanden. Abgestellt wurde nämlich auf ein Valideneinkommen von Fr. 73'306.35. Berücksichtigt wurden dabei die auf das Jahr 2015 hochgerechneten Einkommen der Jahre 2006 bis 2010 gemäss Auszug des individuellen Kontos. Daraus wurde das Durchschnittseinkommen berechnet. Auf Basis der LSE 2012, Kompetenzniveau 1, beläuft sich das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 50 % auf Fr. 33'816.60 und bei einem von 100 % auf Fr. 66'979.20. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad für den Monat Mai 2014 von 54 % und für den Monat Juli 2014 von 9 %. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu Recht in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die dreimonatige Wartefrist ab Besserung des Gesundheitszustands, also ab Juli 2014, berücksichtigt, wobei aufgrund der unbestritten verspäteten Anmeldung erst ab dem 1. August 2014 (und bis zum 30. September 2014) ein Anspruch besteht. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2016 ist demzufolge rechtens und schützenswert, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. Mai 2016 führt.

- 11 - 6. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich im konkreten Fall, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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