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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.11.2016 S 2016 50

15 novembre 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,216 parole·~21 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 50 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 15. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, welcher seit dem 1. November 2013 zu 100 % als B._____ tätig war, meldete sich am 12. August 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Dabei machte er eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (sog. Schaufensterkrankheit) geltend und klagte über taube Füsse sowie Schmerzen und Brennen in den Unterschenkeln. 2. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch beim ehemaligen Arbeitgeber im Oktober 2015 kam die IV-Stelle nach Einsichtnahme in diverse Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss, dass A._____ seine angestammte Tätigkeit als B._____ nicht mehr zumutbar sei. Im Frühjahr 2016 nahm A._____ an einem Einsatzprogramm des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) teil, welches auf seinen Wunsch im März 2016 jedoch wieder abgebrochen wurde. Da sich A._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlte, in wesentlichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, teilte ihm die IV- Stelle am 11. März 2016 mit, dass sie Eingliederungsmassnahmen zurzeit als nicht möglich erachte. 3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ mit Verfügung vom 31. März 2016 ab. Im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit als B._____ bestehe in einer adaptierten, überwiegend sitzenden Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. April 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Diese sei insofern verfrüht ergangen, als die medizinischen und chirurgischen Eingriffe noch nicht abgeschlossen und die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien.

- 3 - 5. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn man zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit auf die Einschätzungen der behandelnden Ärztin Dr. med. C._____ abstellte, wäre vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu ermitteln, weshalb sich die angefochtene Verfügung zumindest im Ergebnis als rechtens erweise. Abschliessend erinnerte sie daran, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit wieder für Eingliederungsmassnahmen anmelden könne. 6. In seiner Replik vom 3. Juni 2016 beantragte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, seinen Gesundheitszustand gutachterlich zu beurteilen und hernach erneut zu verfügen. Eventualiter sei ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage sei anschliessend der Rentenentscheid zu fällen. Subeventualiter sei ihm gestützt auf die vorhandene medizinische Grundlage mindestens eine halbe Rente auszurichten. Dabei legte er dar, inwiefern die IV-Stelle die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte falsch gewürdigt habe und hielt an seiner Auffassung fest, wonach die abschlägige Verfügung der IV- Stelle vorschnell ergangen sei. 7. In ihrer Duplik vom 10. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest und vertiefte ihre Ausführungen zu den ärztlichen Berichten. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2016 und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich überdies aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV- Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist in erster Linie dessen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu klären, zumal die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als B._____ unbestritten ist. 2. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie dem Beschwerdeführer gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem

- 5 - Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlungen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene

- 6 - Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). 3. a) Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lagen der IV- Stelle diverse ärztliche Berichte vor, deren Inhalt im Folgenden zumindest im Wesentlichen wiedergegeben werden soll: • In ihrem Bericht vom 14. Juli 2015 über die angiologische Untersuchung vom 14. Juli 2015 (IV-act. 15) diagnostizierte Dr. med. C._____, Fachärztin Innere Medizin und Angiologie, beim Beschwerdeführer unter anderem eine generalisierte Arteriosklerose, eine arterielle Hypertonie sowie eine Hypercholesterinämie massiven Ausmasses. Seit einem chirurgischen Revaskularisationsversuch im Kantonsspital Graubünden am 16. Juni 2015 habe sich die Symptomatik leicht verschlechtert mit einem Kältegefühl des linken Vorfusses und einer ausgeprägteren Fuss- und Wadenclaudicatio. Arteriell bestehe eine kritisch eingeschränkte Perfusion, im Moment ohne Ruheschmerzen und ohne Läsionen und somit ohne akute Gefährdung der Extremität. In Kenntnis der Befunde sowie der intraoperativ dokumentierten massiv eingeschränkten vaskulären Situation am Unterschenkel müsse bei einer allfälligen Re- Operation (mit eventuell zusätzlicher Verschlechterung der einzig offenen Arterie am Unterschenkel) mit einer Amputationsgefahr gerechnet werden, weshalb sie im Mo-

- 7 ment eher zu einem konservativen Vorgehen mit regelmässigem Gehtraining rate. Schliesslich setzte sich Dr. med. C._____ detailliert mit den verschiedenen Beschwerden auseinander und riet allgemein zu einem konservativen Vorgehen (unter dringendem Vermeiden akraler Läsionen) mit regelmässigem Gehtraining. • In seinem Zwischenbericht für Taggeldversicherung nach VVG vom 2. September 2015 (IV-act. 33 S. 10 f.) diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____, Facharzt für Innere Medizin, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Nach einer freien Gehstrecke von ca. 150 Metern komme es beidseits zu akuten Wadenschmerzen, welche den Patienten zu einer Unterbrechung des Laufens zwingen würden. Nach einigen Minuten Pause könne der Weg fortgesetzt werden. Die bisherige Tätigkeit könne aufgrund der mit der schweren Arteriosklerose verbundenen körperlichen Einschränkungen nicht mehr wahrgenommen werden. Eine sitzende Tätigkeit ohne schwere Belastungen sei in einem reduzierten Mass sicherlich ab Oktober 2015 vorstellbar. Zudem führte er auf die Frage nach leichten, andersartigen beruflichen Tätigkeiten aus, dass rein sitzende Tätigkeiten ohne schwere körperliche Lasten als Arbeitsversuch <50 % Tagesleistung eventuell ab dem 1. Oktober 2015 möglich seien. In Ergänzung zu diesem Bericht schätzte die Vertrauensärztin der Taggeldversicherung, pract. med. E._____, die Arbeitsfähigkeit des Patienten in adaptierter, sitzender Tätigkeit auf 50 – 80 % ein, während die Arbeitsunfähigkeit als B._____ dauerhaft nicht gegeben sei (vgl. Beurteilung vom 23. September 2015 in IV-act. 33 S. 13). • In seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 3. September 2015 (IV-act. 22) diagnostizierte Dr. med. D._____ wiederum eine arbeitsfähigkeitsrelevante periphere arterielle Verschlusskrankheit sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Hyperurikämie mit rezidivierenden Gichtanfällen. Aufgrund der schweren Arteriosklerose und den damit verbundenen körperlichen Einschränkungen habe der Patient kaum eine Chance, seine bisherige, besonders körper- und lastintensive Tätigkeit wieder wahrzunehmen. Eine leichte, sitzende Tätigkeit von 6 Stunden pro Tag ohne schwere Lasten und ohne Stresssituationen könne der Patient sicherlich ab sofort bewältigen. • In der Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Graubünden (RAD) vom 7. September 2015 (Case Report S. 9) stellte der fallführende RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass beim Versicherten nach einer Gehstrecke unter 200 Metern Schmerzen aufträten, hingegen in Ruhe keine Schmerzen bestünden. Übereinstimmend mit der Beurteilung des Hausarztes sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als B._____ nicht mehr arbeitsfähig, doch bestehe in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

- 8 - • In einem Zwischenbericht für Taggeldversicherung nach VVG vom 9. September 2015 (IV-act. 32 S. 6 ff.) diagnostizierte Dr. med. C._____ ausgedehnte femorokrurale Arterienverschlüsse beidseits bis distal ICD 7 und berichtete von einer schwerst eingeschränkten Bein- und Fussperfusion links und deutlich eingeschränkter Bein- und Fussperfusion rechts sowie Waden- und Fussclaudication nach <100m langsamen Gehens und Einschlafen des linken Fusses bei stehender Tätigkeit. Als B._____ sei der Patient seit dem 16. Juni 2015 arbeitsunfähig, wobei die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit vom Beschwerdeverlauf abhänge. Gehen sei aufgrund der schweren Durchblutungsstörung mit Schmerzen verbunden und gefährlich für das Bein, sofern Verletzungen am Fuss aufträten. Zumutbar sei jedoch eine leichte, adaptierte Tätigkeit (sitzend und nur mit geringen Gehdistanzen). • Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle vom 3. Februar 2016 (IV-act. 69) hielt Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 20. Februar 2016 (IV-act. 71) – explizit gestützt auf nicht aktuelle Untersuchungsresultate – zur Arbeitsfähigkeit des Patienten fest, dass die schwere Durchblutungsstörung zu Schmerzen beim Gehen führe sowie die Gefahr von Verletzungen (mit Amputationsgefahr) berge und dass Kälte- und Nässeexposition wie auch das Tragen von Stahlkappenschuhen wegen schlecht heilender Verletzungen gefährlich seien. Eine leidensadaptierte Tätigkeit müsse so ausgestaltet sein, dass anstrengende körperliche Arbeit sowie Kälte, Verletzungen und Druckstellen vor allem am linken aber auch am rechten Bein vermieden würden. Eine sitzende Tätigkeit in geheizten Innenräumen sollte möglich sein; die Durchblutungsreserve werde dadurch nicht ausgeschöpft. In Übereinstimmung mit dem Hausarzt sei eine solche Tätigkeit dem Patienten 6 – 8 Stunden pro Tag zumutbar. Dem Patienten müsse genügend Zeit bleiben für sein tägliches Gehtraining von mind. 45 Minuten, damit er – begleitet von regelmässigem Schwimmen – die erreichte Gehfähigkeit und die erarbeitete Kollateralisierung erhalten könne. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 – 40 %, damit der Patient trainieren könne und der aktuelle Zustand zumindest stabilisiert und nicht verschlechtert werde. • Mit diesem Bericht konfrontiert, hielt RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 7. März 2016 (Case Report S. 5) an seiner Abschlussbeurteilung fest. 45 Minuten (und auch deutlich mehr) Gehen sowie auch das Schwimmen im Thermalwasser sei problemlos vor oder nach der Arbeit möglich, weshalb dies keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Ausserdem spreche auch die Angiologin von unausgeschöpften therapeutischen Optionen (Katheterdilatation), weshalb nach IVG und Rechtsprechung keine Invalidität bestehe.

- 9 b) Am 24. März 2016 nahm Dr. med. C._____ eine weitere angiologische Untersuchung vor (vgl. deren Bericht an Dr. med. D._____ in IV-act. 95). Der entsprechende Bericht ging der IV-Stelle jedoch erst im April 2016 zu und konnte in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2016 dementsprechend nicht berücksichtigt werden. In diesem Bericht hielt Dr. med. C._____ nach durchgeführten klinischen und apparatetechnischen angiologischen Untersuchungen fest, dass es dem Beschwerdeführ seit dem misslungenen Arbeits-Reintegrationsversuch viel schlechter gehe (deutliche Verschlechterung seiner freien Gehstrecke mit Wadenschmerzen nach 250 Metern; nächtliche Beschwerden an beiden Beinen). Die geklagten Beschwerden seien in Anbetracht der erhobenen Untersuchungsbefunde nicht rein vaskulär erklärbar. Gleiches gelte für die Einschränkung der Gehstrecke, da die Messbefunde im Vergleich zum Juli und September 2015 eher verbessert seien. Differenzialdiagnostisch liege ihres Erachtens eine Ursache im Bewegungsapparat vor, weshalb sie eine zusätzliche entweder rheumatologische oder neurologische Untersuchung (allenfalls mit Liquoruntersuchung wegen allfälliger Borrelieninfektion) empfehle. Ausserdem nahm sie eine eingehende medizinische Beurteilung vor, ohne sich jedoch explizit zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. c) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-

- 10 sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizinischen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – etwa des RAD – kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-

- 11 lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). 4. a) Vorliegend ist die IV-Stelle gestützt auf die Ausführungen des fallführenden RAD-Arztes Dr. med. F._____ davon ausgegangen, dass für eine überwiegend sitzende Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Demgegenüber erachtet sich der Beschwerdeführer als im Umfang von 6 h pro Tag mit zusätzlicher Leistungseinschränkung arbeitsfähig. b) Die Ausführungen der behandelnden Ärzte, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation stützt, sind in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit etwas unklar. So hielt etwa der Hausarzt, Dr. med. D._____, in seinem Bericht vom 3. September 2015 zunächst fest, der Beschwerdeführer könne leichte sitzende Tätigkeiten

- 12 von 6 h pro Tag ohne schwere Lasten und ohne Stresssituationen bewältigen, und zwar ab sofort (vgl. IV-act. 22 S. 3 unten). Sodann geht aus seiner tabellarischen Beurteilung der Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit hervor, dass eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei (vgl. IV-act. 22 S. 5). In seinem Zwischenbericht für die Taggeldversicherung hatte er am 2. September 2015 demgegenüber aber noch festgehalten, dass eine sitzende Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einem reduzierten Mass sicherlich ab Oktober 2015 vorstellbar sei resp. dass rein sitzende Tätigkeiten ohne schwere körperliche Lasten als Arbeitsversuch <50 % Tagesleistung eventuell ab dem 1. Oktober 2015 zumutbar seien (vgl. IV-act. 33 S. 10 Fragen 8 und 9). Den Ausführungen des Hausarztes lässt sich demnach keine nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung der hier umstrittenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit entnehmen. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der behandelnden Angiologin Dr. med. C._____. Soweit diese die Einschätzung des Hausarztes übernimmt und von 6 – 8 h mit 20 – 40 % Leistungseinschränkung ausgeht (vgl. Bericht vom 20. Februar 2016 in IV-act. 71), lehnt sie sich an die in der Anfrage der IV-Stelle an Dr. med. C._____ vom 3. Februar 2016 formulierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an, wo diese festgehalten hat, dass des Hausarzt eine leichte sitzende Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 6-8 Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung für zumutbar beurteilt habe (vgl. IV-act. 69). Nicht ersichtlich ist jedoch, ob sie die Arztberichte des Hausarztes auch tatsächlich eingesehen hat. Zudem ist nicht klar, ob sich die festgehaltene Leistungseinschränkung von 20 – 40 % auf ein volles Arbeitspensum oder auf das bereits eingeschränkte Pensum von 6 – 8 h bezieht, mithin ob damit die gleiche Einschränkung der Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht wird oder ob diese zusätzlich zu beachten ist. In Bezug auf die angegebene Bandbreite von 6 – 8 h ist immerhin festzuhalten, dass es sich in solchen Fällen nach bundesgerichtlicher Praxis – trotz der Unterstreichung der tieferen Angabe – rechtfertigt, auf den Mittelwert, vorlie-

- 13 gend also 7 h, abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E.3.2 sowie 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E.3.2.2, wo es auch um eine solche Hervorhebung durch Unterstreichung eben dieser Dr. med. C._____ ging). c) Soweit die Angiologin die verminderte Leistungsfähigkeit damit begründet, dass "genügend Zeit für das tägliche Gehtraining von mind. 45 Minuten pro Tag begleitet von regelmässigem Schwimmen in thermalen Temperaturen" bleibt, weist der fallführende RAD-Arzt Dr. med. F._____ wohl zu Recht darauf hin, dass 45-minütiges Gehen sowie auch ein regelmässiger Thermalbadbesuch – auch bei einem vollen Pensum – ausserhalb der Arbeitszeit möglich sei (vgl. Case Report S. 5). Wenn der RAD-Arzt aus der Aussage der Angiologin, wonach eine sitzende Tätigkeit in geheizten Innenräumen möglich sei, zumal die Durchblutungsreserve dadurch nicht ausgeschöpft werde (vgl. IV-act. 71 S. 2), ohne weitere Begründung den Schluss zieht, dass die Durchblutung der Beine in sitzender Tätigkeit nicht eingeschränkt sei und dass in Ruhestellung kein Schmerz bestehe (vgl. Case Report S. 5 und 9), wird er den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem offenbar vielschichtigen Beschwerdebild aber nicht gerecht. Wie sich aus dem Bericht der zweiten angiologischen Untersuchung ergibt, treten die Schmerzen auch nachts und nach achtminütigem Sich- Hinlegen auf (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 24. März 2016 in IV-act. 95 S. 2). Obschon die Einschätzungen der behandelnden Ärzte bezüglich der Arbeitsfähigkeit – wie soeben dargelegt – nicht ganz schlüssig sind, geht aus diesen nachvollziehbar und mit hinreichender Klarheit hervor, dass gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestehen. Auch die Taggeldversicherung erachtet die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in sitzender Tätigkeit als eingeschränkt (AF-Schätzung von 50 – 80 % in IV-act. 33 S. 13 resp. AF-Schätzung von 75 % in IV-act. 82). Gegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit spricht sodann auch der misslungene Eingliederungsver-

- 14 such (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung sowie Schlussbericht des Einsatzprogrammes in IV-act. 76 und 77; der therapeutische Arbeitsversuch im Oktober 2015 bei der bisherigen Arbeitsstelle ist angesichts der unbestrittenen Unzumutbarkeit der Tätigkeit als B._____ allerdings nicht sehr aussagekräftig). Mit anderen Worten vermag die übrige Aktenlage die Einschätzungen des RAD-Arztes, der als Psychiater und Psychotherapeut für die Beurteilung der vorliegenden Problematik im Übrigen kein Facharzt ist, erheblich in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, die umstrittene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit im Rahmen weiterführender Abklärungen vertiefter zu untersuchen. Der Fallabschluss erfolgte – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt – auch insofern verfrüht, als das KIGA im Rahmen seines Schlussberichts zum Einsatzprogramm (wo im Übrigen auch davon die Rede war, dass dem Beschwerdeführer beim Sitzen die Beine einschlafen) nebst dem sofortigen Abbruch der Frühinterventionsmassnahme auch festgehalten wurde, dass weitere medizinische Abklärungen erfolgen sollen (vgl. Schlussbericht des KIGA zum Einsatzprogramm inkl. Beobachtungsbogen in IV-act. 77 S. 7). Wie vorstehend ausgeführt, wurde weder der erneute Abklärungsbericht von Dr. med. C._____ vom 24. März 2016 abgewartet noch wurde ein Gutachten eingeholt, obschon ein solches offenbar bereits Ende 2015 zur Diskussion stand (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederung in IV-act. 76, Eintrag vom 9. Dezember 2015 auf S. 3). Weiterführenden Abklärungen steht es denn auch nicht entgegen, dass sich die Messbefunde gemäss Dr. med. C._____ doch eher verbessert hätten und daher objektiv keine Verschlechterung vorliege (so die IV-Stelle in ihrer Duplik S. 2 f). d) Wie sich aus dem zweiten angiologischen Untersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 24. März 2016 ergibt, drängen sich überdies auch differentialdiagnostische Untersuchungen auf. Gemäss der Fachärztin sind die Beschwerden und die Einschränkungen der Gehstrecke trotz re-

- 15 gelmässigem Gehtraining nicht rein vaskulär erklärbar, weshalb sich eine zusätzliche entweder rheumatologische oder neurologische Untersuchung aufdränge (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 24. März 2016 in IV-act. 95 S. 2). Im Rahmen der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit wird die IV-Stelle nebst weiteren Beweiserhebungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deshalb auch darüber zu befinden haben, inwieweit zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers noch differentialdiagnostische Abklärungen vorzunehmen sind. Ausserdem wird sie sich im Rahmen des Einkommensvergleichs mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage eines allfälligen Leidensabzuges zu befassen haben. 5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zu früh und gestützt auf einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt ergangen ist. Aus diesem Grunde ist die Angelegenheit in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit weiterführende Abklärungen vornehme sowie allfällige differentialdiagnostische Erklärungsansätze prüfe und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. b) Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1), sind die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- vorliegend der IV-Stelle als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer überdies Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht am 14. Juni 2016 eine Honorar-

- 16 note eingereicht, aus welcher sich für das vorliegende Verfahren ein Aufwand von Fr. 1'604.50, bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'442.40 für 6.01 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- inkl. 3 % Kleinspesenpauschale sowie 8 % Mehrwertsteuer, ergibt. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen, weshalb die von der IV-Stelle zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 1'604.50 festgesetzt wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. März 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'604.50 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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