VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 3 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ stürzte zu Hause auf der Treppe und verletzte sich am rechten Fussgelenk. Der komplexe Krankheitsverlauf erforderte die Amputation des rechten Unterschenkels und Fusses. 2. Am 30. Januar 2013 suchte A._____ die Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden auf. Er gab an, er verspüre seit dem 27. Januar 2013 Schmerzen im linken Unterschenkel. Daraufhin wurde er wegen Verdachts auf ein saltatorisches (überspringendes) CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) vom 6. bis 14. Februar 2013 notfallmässig im Universitätsspital Basel hospitalisiert und mittels Periduralkatheter sympatholytisch therapiert. Trotz dieser Behandlung war A._____, der zuvor noch mit zwei Unterarmkrücken hatte gehen können, nun auf einen Handrollstuhl angewiesen. 3. Es folgten weitere medizinische Abklärungen. Im Arztbericht von Dr. med. B._____, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Januar 2015 wurde betreffend den linken Fuss festgehalten, dass der Vorfussbereich deutlich geschwollen sei und die Zehen schmerzbedingt nicht bewegt werden könnten. Am 11. März 2015 erfolgte eine Beurteilung durch die SAHB-Hilfsmittelberatung. Darin wurde festgehalten, dass sich die Durchblutungssituation am linken Fuss stark verschlechtert habe. Der Fuss habe eine massive Fehlstellung angenommen und sei schmerzempfindlich. Er sei nicht gehfähig und benutze seit zwei Jahren einen gemieteten Handrollstuhl. Er werde sich mit der Prothese am rechten Bein nur innerhalb der Wohnung fortbewegen können und müsse für den Aussenbereich jeweils den Rollstuhl benützen. Dr. med. C._____ stellte am 19. März 2015 den Antrag für einen Rollstuhl, da A._____ in absehbarer Zeit nicht gehen könne. Im Arztbericht vom 27. März 2015 stellte er zudem fest, dass zunehmende Schmerzen im linken Fuss und zunehmende Supination auftreten würden.
- 3 - 4. Am 8. Mai 2015 wurde der Kostenvoranschlag für die Unterschenkel Orthese links im Betrag von Fr. 1'957.60 für A._____ bei der IV-Stelle eingereicht (IV-act. 215, 216 und 260). 5. Am 10. Juni 2015 wird im Bericht der SAHB-Hilfsmittelberatung festgehalten, dass A._____ zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Im Weiteren hält Dr. med. C._____ im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2. Juli 2015 fest, dass A._____ die Prothese am rechten Fuss nicht anziehen könne, da er diese nicht ertrage. Er sei zurzeit nicht gehfähig und sitze im Rollstuhl. Betreffend linker Fuss hielt Dr. med. C._____ fest, dass dieser stark geschwollen und nach innen gedreht sei. Dazu sei es dem Patienten seit einem Jahr nicht mehr möglich zu gehen. Am 1. Oktober 2015 stellte Dr. med. C._____ der IV- Stelle einen Zusatzfragebogen betreffend Unterschenkel-Orthesen zu. Darin wurde festgehalten, dass A._____ ein CRPS bei den unteren Extremitäten und eine Fehlstellung im Bereich des linken Beines aufweise sowie über keine Steh- oder Gehfähigkeit verfüge. Er könne jedoch betreffend Orthese keine klaren Aussagen machen und verweise direkt an die Klinik Valens. 6. Im Vorbescheid vom 8. Oktober 2015 stützte sich die IV-Stelle auf die zugestellten ärztlichen Unterlagen. Das Leistungsbegehren um Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese links wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine steh- bzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen habe, da auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich sein werde. 7. Mittels Verfügung vom 18. November 2015 wurde A._____ durch die IV- Stelle mitgeteilt, dass das Leistungsbegehren (Unterschenkel-Orthese links) abgewiesen wurde. Dies mit derselben Begründung wie im Vorbescheid vom 8. Oktober 2015.
- 4 - 8. Am 30. November 2015 wandte sich Dr. med. D._____ an die IV-Stelle und beantragte in seinem Schreiben dringende Kostengutsprache für eine Orthese des linken Beins. A._____ sei an den Rollstuhl gebunden und unfähig, seinen alltäglichen Verrichtungen adäquat nachzugehen. Eine Gehorthese am linken Bein diene als funktionelles Gehhilfsmittel mit dem Ziel, die Mobilität und Funktionalität ohne Rollstuhl zu verbessern. Im Antwortschreiben vom 3. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass diese Kostenübernahme bereits mit Verfügung vom 18. November 2015 abgelehnt worden sei. Am 21. Dezember 2015 wiederholte Dr. med. D._____ sein Gesuch um Kostengutsprache, da sich die IV-Stelle auf eine falsche ärztliche Einschätzung abstütze. 9. Daraufhin erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Januar 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Unterschenkel-Orthese links zu übernehmen. Begründend führte er aus, dass seine Gehfähigkeit zu bejahen sei. In der E-Mail von Dr. D._____ werde kurz und bündig dargelegt, dass er ohne diese Orthese Gefahr laufe, auch noch das zweite Bein zu verlieren. 10. In der Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass eine stehbzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen habe, da ihr auch dank dieser Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich sei. Es sei zusätzlich festgestellt worden, dass die beantragte Orthese durch den Beschwerdeführer gar nicht toleriert würde. Folglich erfülle die Orthese keinen der gesetzlichen Zwecke, womit kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für die beantragte Orthese als IV-Hilfsmittel bestehen würde.
- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, der Verfügung vom 18. November 2015 und auf die im Recht liegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin das gestellte Leistungsbegehren abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert gemäss dem bei der IV-Stelle eingereichten Kostenvoranschlag für die Unterschenkel Orthese bei Fr. 1'957.60.-- (IV-act. 215, 216 und 260). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und kei-
- 6 ne Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Hilfsmittelverfügung der IV-Stelle vom 18. November 2015. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für die Unterschenkel-Orthese links zu Recht nicht gewährt wurde. Mithin ist also der Antrag um Kostengutsprache für die Oberschenkel- Orthesen links und rechts (vgl. IV-act- 250 S. 2 f.) und die daraufhin erfolgte ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2015 nicht Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. 3. a) Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutref-
- 7 fenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.2.01 Beinorthesen als Hilfsmittel aufgeführt, welche nicht mit (*) bezeichnet und gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115 V 191 E.2b mit Hinweisen). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) äussert sich betreffend Beinorthesen dahingehend, dass eine steh- bzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe habe, sofern ihr auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich sei (Ziff. 2.01 KHMI; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E.3.3 und 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3.2). b) Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E.2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne Weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die
- 8 versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E.3.2). 4. a) Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag um Kostenübernahme der Unterschenkel-Orthese zu Recht ablehnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine steh- bzw. gehunfähige Person keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, sofern ihr auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E.4.2 mit Hinweis auf EVGE 1968 S. 208 E.3d S. 112; 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3 m.w.H.; s. auch Ziff. 2.2.01 HVI-Anhang i.V.m. Ziff. 2.01 KHMI). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
- 9 und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären medizinischen Gutachterstellen (MEDAS) der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – etwa des RAD – kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Ver-
- 10 fügung indes im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). 5. a) Vorliegend ist die IV-Stelle gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder steh- noch gehfähig und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Daraus schliesst sie, dass eine solche Person bereits von vorneherein keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe habe ("Eine stehbzw. gehunfähige Person hat keinen Anspruch auf Hilfsmittel wie Orthesen oder Schuhe, da ihr auch dank diesem Hilfsmittel das Gehen und Stehen nicht möglich ist."; vgl. dazu Verfügung vom 18. November 2015 in beschwerdeführerischer Beilage 2). Entscheidend ist jedoch, ob einer steh- bzw. gehunfähigen Person das Gehen und Stehen mit dem Hilfsmittel wie einer Unterschenkel-Orthese möglich ist. Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG wird, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Hilfsmittel demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und
- 11 fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23.10.2009 E.4.2 mit Hinweis auf EVGE 1968 S. 208 E.3d S. 112; Ziff. 2.01 KHMI). In rechtlicher Hinsicht genügt es nicht, wenn die Unterschenkelorthesen die Fortbewegung des Beschwerdeführers lediglich im Rollstuhl ermöglichen oder erleichtern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3 m.w.H.). b) Die Beschwerdegegnerin macht mit Verweis auf diverse Arztberichte geltend, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung in vollem Umfang auf den Einsatz eines Handrollstuhls angewiesen sei und dass beim Beschwerdeführer auch mit der beantragten Unterschenkel-Orthese links keine Fortbewegung gewährleistet werden könne. Die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen muss im Folgenden anhand der medizinischen Aussagen der diversen Arztberichte näher untersucht werden. Im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 26. September 2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Orthese am linken Fuss nicht toleriere. Gleichzeitig wird eine deutliche ödematöse Schwellung des gesamten linken Unterschenkels und Fusses sowie eine Supinationsstellung diagnostiziert (IV-act. 189 S. 9 f.). Im Arztbericht von Dr. med B._____ vom 4. Februar 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer "aktuell nicht gehfähig" sei. Das Gehvermögen sei wegen der Schmerzen eingeschränkt (IV-act. 172 S. 5 f.). Konkret wird darin Nachfolgendes festgehalten: "Am linken oberen Sprunggelenk und im gesamten Fussbereich würde ein drückender Schmerz bestehen, der in Ruhe, wenn er im Rollstuhl sitze, auf einer numerischen Schmerzskale den Wert 3 bis 4 erreiche, beim Draufstehen ebenfalls den Wert 10. Die anfänglich getragenen Künzli-Schuhe sowie eine Karbon-Schiene zum Redressieren des immer mehr in Supination abgleitenden Fusses könne er aufgrund der starken Schwellung und der starken Schmerzen nicht tragen" (IV-act. 172 S. 2, 9). Im Übrigen wird im Arztbericht die Aussage gemacht, dass die Prothese
- 12 grundsätzlich gut sitze, allerdings aktuell nicht tragbar sei (IV-act. 172 S. 5). Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich letztere Aussage auf die Prothese am rechten, amputierten Bein und nicht auf die hier in Frage stehende Unterschenkel-Orthese am linken Bein bezieht. Ferner argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. B._____ bestätige, dass der Versicherte die Unterschenkel-Orthese links […] aufgrund der starken Schwellung und der starken Schmerzen nicht tragen könne. Hierzu ist festzustellen, dass Dr. med. B._____ zum einen von einer Karbon- Schiene und nicht von einer Orthese spricht. Falls es sich dabei jedoch ebenfalls um eine Orthese handelt, bleibt unklar, welcher Art diese war und ob er diese probeweise bzw. wie lange er diese getragen hat. Zudem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Karbon-Schiene aufgrund der damaligen aktuellen Schwellungs- und Schmerzsituation nicht getragen hat. Wie es sich heute damit verhält, kann daraus nicht abgeleitet werden. In der Beurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 11. März 2015 wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht gehfähig sei sowie seit zwei Jahren einen Handrollstuhl benutze und auf einen solchen zur Fortbewegung angewiesen sei. Die Durchblutungssituation am linken Fuss habe sich massiv verschlechtert. Eine Prothese bedürfe angesichts des schwierigen Krankheitsverlaufs einer Anpassungsphase von mehreren Monaten (IV-act. 178 S. 1; IV-act. 224 S. 2 f.). Auch bei der zitierten Beurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung geht es also um die Prothese, nicht um die Orthese. Dr. med. C._____, der Hausarzt des Beschwerdeführers, hält in seinem Bericht vom 19. März 2015 fest, dass zunehmende Schmerzen im linken Fuss aufträten und eine zunehmende Supination erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei absolut auf den Rollstuhl angewiesen und er denke, dass dieser nicht wieder eingliederungsfähig werde (IV-act. 188 S. 1 f. und 4; s. auch betreffend Rollstuhl IV-act. 200). Im Arztbericht vom 1. Oktober 2015 betont Dr. med. C._____ wiederum, dass der Beschwerdeführer nur "rollstuhlgängig" sei. Im Übrigen sei er nicht steh- oder gehfähig. Abschliessend bemerkt er, dass er
- 13 über die Orthese keine klaren Aussagen machen könne (IV-act. 247). Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. Juli 2015 wird ein stark geschwollener und nach innen gedrehter linker Fuss diagnostiziert. Der Beschwerdeführer könne nicht darauf stehen, da die Schmerzen zu gross seien und die Stabilität fehle. Er könne seit mehr als einem Jahr auch nicht mehr gehen und sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Davor seien noch einige Schritte mit dem Rollator möglich gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der nun fehlende rechte Fuss ähnlich ausgesehen habe wie der linke und er fürchte, was da vielleicht noch kommen möge. Abschliessend wird im Bericht festgehalten, dass eventuell in Zukunft eine erhöhte Selbständigkeit eintreten könnte (IV-act. 231 S. 1 und 5 f.). c) Für die Versorgung mit einer Orthese sprechen sich die den Beschwerdeführer seit Jahren betreuenden Dr. med. D._____, Schmerzspezialist, und Dr. med. E._____, Leiter Neuroorthopädie, des Universitäts- und Kinderspitals beider Basel aus. Sie hielten mit Bericht vom 30. November 2015 fest: "Aus diesem Grunde haben wir gemeinsam die Indikation für eine Gehorthese Bein links im Sinne eines funktionellen Gehhilfemittels gestellt, mit dem Ziel, seine Mobilität und Funktionalität ohne Rollstuhl deutlich zu verbessern" (vgl. dazu IV-act. 262). Ausserdem führen die Ärzte an, dass die Unterschenkel-Orthese links zur Fortbewegung gebraucht werde und befürchten gleichzeitig, dass er bei weiterer Verwehrung dieses Hilfsmittels konkret Gefahr laufe, auch noch sein zweites Bein zu verlieren (vgl. dazu E-Mail vom 21. Dezember 2015 in beschwerdeführerischer Beilage 3). Diese ärztlichen Beurteilungen wurden zwar erst im Nachgang der angefochtenen Verfügung geäussert, sind aber gleichermassen zu berücksichtigen. d) Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2015 festzuhalten, dass die ablehnende Begründung, wonach eine geh- oder stehunfähige Person per se keinen Anspruch auf vor-
- 14 liegendes IV-Hilfsmittel habe, nicht zutrifft. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell und vor allem ohne Hilfsmittel geh- oder stehunfähig ist, ist somit nicht entscheidend. Vielmehr muss prognostisch beurteilt werden, ob der beanspruchte Gegenstand (Unterschenkel-Orthese links) in Zukunft den gesetzlichen Zweck der selbständigen Fortbewegung zu ermöglichen vermag. Eine Verbesserung der aktuellen Situation in Bezug auf die Fortbewegung des Beschwerdeführers wird von verschiedener Seite als realistisch eingeschätzt oder zumindest nicht ausgeschlossen ("aktuell nicht gehfähig", "Gehvermögen wegen der Schmerzen eingeschränkt", "eventuell könnte in Zukunft eine erhöhte Selbständigkeit eintreten", "Gehfähigkeit mit Hilfsmittel gegeben"). Im Übrigen hält Dr. med. C._____ ausdrücklich fest, dass er über die Orthese keine klaren Aussagen machen könne. Dass beim Beschwerdeführer auch mit der beantragten Unterschenkel-Orthese links keine Fortbewegung gewährleistet werden könne, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, geht aus den dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunden nicht hervor (vgl. dazu E.5b). Vielmehr ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass eine zunehmende Supinationsstellung und eine Verschlechterung der Durchblutungssituation des linken Fusses festgestellt wurden. Gemäss subjektiver Einschätzung des Beschwerdeführers träten ausserdem zunehmende Schmerzen im linken Fuss auf und er befürchtet, dass er auch noch den linken Fuss verlieren könnte, zumal der nun fehlende rechte Fuss ähnlich ausgesehen habe wie der linke. Diese Einschätzung teilen die Ärzte des Universitätsspitals Basel und erachten die Unterschenkel-Orthese links für die Fortbewegung des Beschwerdeführers daher als unbedingt erforderlich und notwendig (vgl. dazu E.5c). Die Notwendigkeit des Hilfsmittels bezieht sich sodann auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E.5.1, Urteil des Bundesgerichtes 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E.3.2). Selbst in der Annahme also, dass er mithilfe des fraglichen Hilfsmittels nur zu Hause – wo sich der Beschwerdeführer überwiegend aufhält – für kurze Strecken laufen und stehen
- 15 könnte, wäre der gesetzliche Zweck der selbständigen Fortbewegung erfüllt. Der voraussichtliche Erfolg des fraglichen Hilfsmittels – über dessen Eintritt erst im Nachhinein endgültige Gewissheit herrscht – steht zweifellos in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten, die sich für die Unterschenkel Orthese auf Fr. 1'957.60.-- belaufen. Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel bedingt darüber hinaus eine subjektive Komponente; die versicherte Person muss nämlich willens und fähig sein, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes eine selbständige Fortbewegung zu erreichen. Der Willen des Beschwerdeführers dazu ist aktenkundig unbestritten, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich seine Situation betreffend linker Fuss inklusive Durchblutungssituation kontinuierlich verschlechterte. Bezüglich Toleranz der Unterschenkel-Orthese besteht zwar die Aussage des Universitätsspitals Basel vom 26. September 2014, dass der Beschwerdeführer eine Orthese am linken Fuss nicht toleriere (IV-act. 189 S. 9 f.); dabei handelt sich allerdings um eine damalige momentane Einschätzung, welche nicht weiter begründet wurde und welche bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auch wieder anders hätte ausfallen können. Darüber hinaus ist angesichts des vorliegenden schwierigen Krankheitsverlaufs eine längere Anpassungsphase von mehreren Monaten nicht auszuschliessen. Im Übrigen werden in diesem Bericht keine weiteren Ausführungen darüber gemacht, welche Art von Orthese verwendet wurde, warum der Beschwerdeführer sie nicht vertrug und wie lange sie getragen wurde. Soweit sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die im Weiteren zitierten ärztlichen Berichte stützt, beziehen sich die Aussagen nicht auf die Toleranz der Unterschenkel-Orthese, sondern jeweils auf die Prothese am rechten, amputierten Bein (dazu E.5b). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Rz. 1002 KHMI, wonach eine voraussehbare Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr angenommen werden können müsse und diese im vorliegenden Fall vermutungsweise nicht erfüllt werden könne, vermag als Grund für eine Leistungsverweigerung ebenfalls nicht zu überzeugen.
- 16 - Aufgrund der letzten fachärztlichen Beurteilungen liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer die Orthese tatsächlich von Anfang an nicht tolerieren würde. Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Aussagen von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____, dass mit Hilfe des beanspruchten Gegenstands der gesetzliche Zweck der selbständigen Fortbewegung erreicht (dazu E.5c) und aufgrund des Willens des Beschwerdeführers, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit entsprechender Unterstützung die Unterschenkel-Orthese links auch toleriert. Die Regelung von Rz. 1002 KHMI dient schliesslich der Abgrenzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung von derjenigen der Krankenversicherung und schliesst die Abgabe von Behelfen unter dem Titel eines Hilfsmittels für eine vorübergehende Behinderung aus (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2015/419 vom 14. November 2016, Regeste: "Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Behandlungsgeräten. Massgebend ist entgegen der Rz. 1002 KHMI nicht das sachfremde und untaugliche Kriterium der Nutzungsdauer, sondern vielmehr der primäre Einsatzzweck."). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Unterschenkel-Orthese links kein Behandlungsgerät darstellt, um eine medizinische Behandlungsmassnahme überhaupt erst zu ermöglichen oder um eine solche wesentlich zu begünstigen. Vielmehr ersetzt der beanspruchte Gegenstand eine behinderungsbedingt ausgefallene bzw. beeinträchtigte Körperfunktion, mithin soll mit Hilfe der Unterschenkel-Prothese der gesetzliche Zweck der selbständigen Fortbewegung erreicht werden. Zudem ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden um eine lediglich vorübergehende Behinderung handelt. Der Einzelrichter kommt demnach – unter Würdigung der gesamten Umstände – zum Schluss, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2015 gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten zu Unrecht ergangen ist.
- 17 - 6. a) Nach dem voranstehend Gesagten ist somit insgesamt festzuhalten, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 18. November 2015 dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Kostengutsprache für eine Unterschenkel- Orthese links gewährte. Der Beschwerdeführer ist willens und voraussichtlich auch fähig, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstands den gesetzlichen Zweck der selbständigen Fortbewegung zu erreichen. b) Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG ist der obsiegende Beschwerdeführer überdies angemessen zu entschädigen, wobei die nicht zu beanstandende Honorarnote des Anwaltes des Beschwerdeführers übernommen wird. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ somit noch mit Fr. 1'855.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV- Stelle, verpflichtet, die Kosten für die Unterschenkel-Orthese links zu übernehmen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 18 - 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'855.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]