VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 24 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Janka URTEIL vom 23. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe)
- 2 - 1. Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Chauffeur ist A._____ auf orthopädische Massschuhe angewiesen, welche ihm von der Invalidenversicherung finanziert werden. Am 4. Januar 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit, dass sie die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Vorordnung ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020 übernehme. Pro Jahr würden zwei Paare vergütet, ein allfälliger Mehrverbrauch sei zu begründen. 2. Infolge einer Änderung der Rechtslage prüfte die IV-Stelle den Anspruch auf Hilfsmittel neu. Mit Vorbescheid vom 17. September 2015, welcher die Mitteilung vom 4. Januar 2011 ersetzte, teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verordnung ab dem 30. August 2015 bis zum 31. August 2025 übernehme. Bei der Erstversorgung bestehe ein Anspruch auf zwei paar Schuhe, Folgeversorgungen bis höchstens zwei Paar pro Jahr könnten nur bei ausgewiesener Notwendigkeit (wie z.B. wenn sich eine Reparatur nicht lohne) und auf Antrag der versicherten Person finanziert werden. 3. Aufgrund einer erneuten Änderung der Rechtslage durch das Bundesamt für Sozialversicherung per 1. Oktober 2015 unterzog die IV-Stelle den Anspruch einer erneuten Prüfung und stellte mit Vorbescheid vom 18. November 2015 in Aussicht, dass die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verordnung neu ab dem 16. November 2015 bis zum 30. November 2025 übernommen werden. Der Anspruch blieb dabei unverändert. Ferner sei für weitere Schuhabgaben (sog. Folgeversorgungen), die bereits verfügt worden seien, aktiv beim Vertragslieferanten eine Bestellung mit einer Begründung abzugeben sowie mittels Unterschrift zu bestätigen. Für eine entsprechende Bestellung beim Vertragslieferanten sei bitte das beiliegende Formular zu verwenden.
- 3 - 4. Hiergegen erhob A._____ am 18. Dezember 2015 Einwand, mit der Begründung, dass er gemäss Vorbescheid bei der Erstversorgung einen Anspruch auf zwei Paar orthopädische Massschuhe habe. Weil er mitten im Berufsleben stehe, benötige er mindestens zwei Paar solcher Schuhe pro Jahr. Weniger Schuhe hätten eine Reduktion der Sicherheit zur Folge und er müsste deshalb das Arbeitspensum reduzieren. Überdies sei es für ihn unverständlich, weshalb er von nun an für jedes Paar orthopädische Massschuhe eine Bestellung mit Begründung abgeben müsse. Er beantrage deshalb, dass ihm weiterhin zwei Paar solcher Schuhe pro Jahr inklusive Reparaturen zustünden. 5. Am 22. Januar 2016 erliess die IV-Stelle eine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe, welche die Mitteilung vom 4. Januar 2011 sowie den Vorbescheid vom 11. September 2015 (recte: 17. September 2015) ersetzte. Diese Verfügung bestätigte den Vorbescheid vom 18. November 2015. 6. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2016 unter Weitergeltung der ursprünglichen Verfügung vom 4. Januar 2011. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss Vorbescheid vom 18. November 2015 bzw. gemäss angefochtener Verfügung vom 22. Januar 2016 bei jeder Folgeversorgung künftig auch ein Formular mit Begründung sowie einen Kostenvoranschlag einreichen müsse. Dies blase den Bürokrieg extrem auf und sei schikanös. Im Sinne der Rechtssicherheit müsse er - wie bis anhin - je nach Bedarf mit zwei Paar Schuhen rechnen können, denn das Gesetz habe sich nicht geändert.
- 4 - 7. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht beschwert, da die Kosten für die beantragten zwei Paar Schuhe im September 2015 (Fr. 6'906.25) übernommen würden und zudem bereits bezahlt seien. Sodann bestreite der Beschwerdeführer nur das System der künftigen Schuhabgaben, weshalb es fraglich sei, ob er gegenwärtig beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert sei. Letztlich könne diese Frage aber offen bleiben, da die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin abzuweisen sei. Denn die Randziffer 2018 des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend KHMI) sei per 1. Januar 2016 angepasst worden. Entsprechend habe man in der angefochtenen Verfügung vorgesehen, dass Schuhabgaben künftig schriftlich und begründet bestellt werden müssten. Entgegen der beschwerdeführerischen Annahme sei eine Verwendung eines Formulars hierfür nicht zwingend. Dieses diene lediglich als Hilfestellung. Zudem müsse er auch künftig keinen Kostenvoranschlag einreichen, weshalb er in diesem Zusammenhang auch kein Risiko in Bezug auf die Kostenübernahme trage. Falls der Beschwerdeführer infolge des erhöhten Schuhverschleisses künftig drei oder sogar mehr Massschuhe benötige, werde er diese auch erhalten. Hierfür müsse er sich aber dem neuen System fügen. 8. Mit Replik vom 22. März 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, dass wenn die angefochtene Verfügung so wie in der Vernehmlassung ausgeführt zu verstehen wäre, er keine Beschwerde erhoben hätte. Deshalb beantrage er, die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2016 entsprechend abzuändern. 9. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 22. April 2016 an ihrem Antrag fest. Dabei führte sie aus, das IV-Rundschreiben enthalte in der Klammerbemerkung "kein vorgegebenes" Formular, weshalb auch die IV-
- 5 - Stelle für die schriftliche Bestellung die Verwendung des Formulars nur empfehle und nicht zwingend vorschreibe. Werde das zur Verfügung gestellte Formular benutzt, so werde sichergestellt, dass die schriftliche Bestellung auch alle notwendigen Angaben enthalte. Ebenso verhalte es sich beim Kostenvoranschlag: Die versicherte Person könne vor dem endgültigen Kauf einen Kostenvoranschlag des gewünschten Artikels einreichen, was von der IV-Stelle auch empfohlen werde. Reiche die versicherte Person keinen Kostenvoranschlag ein, wirke sich das nicht auf den Leistungsanspruch aus. Sie gehe aber das Risiko ein, dass die Kosten der gekauften orthopädischen Massschuhe wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht von der Invalidenversicherung übernommen würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2016 sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Gemäss Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Januar 2016 übernimmt die Beschwerdegegnerin Kosten für orthopädische Massschuhe für den Zeitraum vom 16. November 2015 bis 30. November 2025. Die Kostengut-
- 6 sprache für orthopädische Massschuhe stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. (Art. 50 VRG). Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Verlangt ist dabei, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Beschwer aber auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1). 3. Gemäss IV-Rundschreiben vom 15. Juli resp. 7. Oktober 2015 ist die Rz. 2018 des KHMI wie folgt zu verstehen (vgl. beschwerdegegnerische Akte [Bg-act.] 2, IV-Rundschreiben Nr. 335 - Korrigendum des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV): "Es besteht bei der Erstversorgung Anspruch auf zwei Paar Schuhe. Für weitere Schuhabgaben (Folgeversorgungen), die bereits verfügt sind, muss die versicherte Person aktiv beim Vertragslieferanten eine Bestellung mit Begründung aufgeben und mit der Unterschrift bestätigen. Der zuständige Vertragslieferant muss dies auf ausdrückliche Anfrage der IV-Stelle belegen können. Nachweis: Schriftliche Bestellung (kein vorgegebenes Formular), die die persönlichen Daten zur versicherten Person, Verfügungsnummer,
- 7 - Verwendungszweck und Unterschrift enthält. Die Übernahme von Reparaturkosten hat keinen direkten Einfluss auf einen weiteren Anspruch von begründeten Folgeversorgungen." Diese Randziffer trat per 1. Januar 2016 in Kraft, was zur Aufhebung des zitierten Rundschreibens führte. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2016 auf die angepasste Rz. 2018 KMHI abgestellt, woraus sich ein Systemwechsel in Bezug auf die Bestellung von orthopädischen Massschuhen ergibt. Dabei geht es neu einzig um eine schriftliche und begründete Bestellung, wobei hierfür die Verwendung eines Formulars nicht zwingend ist und auch kein Kostenvoranschlag eingereicht werden muss. Das zur Verfügung gestellte Formular dient vielmehr als Hilfestellung/Vereinfachung des Bestellprozesses. Überdies ist die Einreichung eines Kostenvoranschlags freiwillig und dient der Risikominderung in Bezug auf die Kostenübernahme der angeschafften Massschuhe. Das konkrete Verfahren stellt nach Ansicht des streitberufenen Gerichts keinen übermässigen bürokratischen Aufwand dar. Im Gegenteil, dieser Wechsel macht letztlich Sinn, weil so nicht gerechtfertigte Versorgungen mit Hilfsmitteln verhindert werden können. Unabhängig vom geänderten Bestellverfahren hat der Beschwerdeführer bereits seit der Mitteilung der IV-Stelle vom 4. Januar 2011 einen Anspruch auf eine Kostenübernahme von zwei paar Schuhen inklusive Folgeversorgungen bis höchstens zwei Paar pro Jahr bei ausgewiesener Notwendigkeit. Die Beschwerdegegnerin erläutert diese etwas unpräzis gefasste Formulierung in ihrer Vernehmlassung dahingehend, dass die Schuhabgaben auch künftig nicht begrenzt seien. Falls der Beschwerdeführer infolge des gestiegenen Schuhverschleisses drei oder sogar mehr Paar orthopädische Massschuhe benötige, werde er diese auch erhalten, sofern er gemäss dem neuen System vorgehe (vgl. Vernehmlassung S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt im konkreten Verfahren also nichts anderes, als ihm bereits in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2016 zugesprochen wurde. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer auch fest (vgl. Replik S. 2): Wäre er in Kenntnis der beschwerdegegnerischen
- 8 - Ausführungen in der Vernehmlassung gewesen, so hätte er keine Beschwerde erhoben. Mangels formeller Beschwer ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 400.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 400.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]