VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 151 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ ist verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Seit 1984 war sie Mitarbeiterin im Verkauf bei B._____ in X._____. Am 7. Mai 2014 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen wegen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund der Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Beines bei Lumboischialgie und Status nach Implantation einer Knieprothese an. 2. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 A._____ eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2014 zu. Die IV-Stelle ermittelte nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 59 %, wobei sie eine Gewichtung des Erwerbs- und Haushaltsbereichs von 55 % bzw. 45 % und entsprechende Einschränkungen von 100 % (Erwerbsbereich) bzw. 9.05 % (Haushaltsbereich) annahm. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung einer Dreiviertels-IV-Rente ab dem 1. Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin kritisierte nur den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Mai 2015. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass eine korrekte Gewichtung der Haushaltsaufgaben und eine korrekte Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen eine Einschränkung im Haushalt über 12 % ergebe. Damit resultiere ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von mindestens 5.4 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 60.4 % führe. 4. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 verlangte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus, dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 1.
- 3 - Mai 2015 vollständig und nachvollziehbar sei, so dass in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2016 zu Recht von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9.05 % ausgegangen werde. 5. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2016. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materiell zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2014 eine Dreiviertels- anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente zusteht. Dabei ist unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung nach
- 4 der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG zu erfolgen hat und der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 55 %, derjenige der Haushaltstätigkeit auf 45 % festzusetzen ist. Sodann steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige vollständig arbeitsunfähig ist. Umstritten ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Mai 2015 angenommene Einschränkung im Haushaltsbereich von 9.05 %. 3. a) Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushaltsbereich ist mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln. Die Gewichtung der einzelnen hauswirtschaftlichen Aufgaben ist gemäss dem im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamts für Sozialversicherungen (BVS) festgelegten Schema vorzunehmen (vgl. MEYER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 193 i.V.m. 168). Gemäss Art. 27 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Der Aufgabenbereich "Haushalt" umfasst in der Regel die folgenden Tätigkeiten und es ist in der Regel davon auszugehen, dass die Aufgaben der im Haushalt tätigen gesunden Personen folgende prozentuale Anteile an ihrer gesamten Tätigkeit ausmachen (KSIH gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, Rz. 3084, 3086): Tätigkeiten Minimum % Maximum % 1. Haushaltführung (Planung, 2 5 Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle)
- 5 - 2. Ernährung (Rüsten, Kochen, 10 50 Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) 3. Wohnungspflege (Abstauben, 5 20 Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen) 4. Einkauf und weitere Besor- 5 10 gungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) 5. Wäsche, Kleiderpflege 5 20 (Waschen, Wäsche aufhängen, und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) 6. Betreuung von Kindern 0 30 oder anderen Familienangehörigen 7. Verschiedenes (z.B. Kranken- 0 50 pflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern; gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) Das Total der Tätigkeiten hat immer 100 Prozent zu betragen (KSIH Rz. 3087). Die Bedeutung der Haushaltführung hängt von den Umständen im Einzelfall ab (z.B. Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel, Umschwung; KSIH Rz. 3085). Die im KSIH vorgenommene Aufgabenaufteilung und die Bewertung der einzelnen Aufgaben sind im Normalfall anzuwenden. Die Festlegung eines Minimums/Maximums dient einer gesamtschweizerischen rechtsgleichen Behandlung, der Spielraum einer realitätsgerechten Beurteilung der Verhält-
- 6 nisse im Einzelfall. Eine andere Gewichtung darf nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden (KSIH Rz. 3088). b) Die Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; MEYER, a.a.O., Art. 28a Rz. 174). Die Abklärungsperson hat anzugeben, welche Tätigkeiten die versicherte Person nicht mehr ausüben kann oder in welchen sie erheblich eingeschränkt ist und seit wann. Ferner macht die Abklärungsperson Angaben über das Ausmass der invaliditätsbedingten Einschränkungen und über einen allfällig grösseren Zeitaufwand. Es sind Angaben darüber zu machen inwieweit Drittpersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn, Hilfskräfte) der versicherten Person bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten behilflich sind (KSIH Rz. 3083). Im Sinne der Schadenminderungspflicht hat eine im Haushalt tätige Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Die Mehrarbeit kann für die Invaliditätsberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haushaltsarbeiten während der normalen Arbeitszeit erledigen kann und deswegen Dritthilfe braucht. Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. KSIH Rz. 3089 m.H.; BGE 133 V 504 E.4.2, 130 V 97 E.3.3.3).
- 7 c) Für den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E.4.1.1.1 m.H.). d) Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 61 lit. d ATSG), weshalb es grundsätzlich auch die Angemessenheit der Gewichtung der einzelnen Bereichen sowie der Einschränkungen in den einzelnen Bereichen überprüfen kann. Bei der Beurteilung haben die Haushaltsexperten naturgemäss aber einen gewissen Ermessensspielraum. Es soll daher nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung eines IV-Haushaltsexperten eingegriffen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts S 00 211 vom 26. Oktober 2000 E.4b m.H.). 4. a) Zunächst bemängelt die Beschwerdeführerin die Gewichtung der Aufgabenbereiche. Sie prüft die Gewichtung nach den Zahlen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamts für Statistik (BFS) 2013, Haushalt-Typ 2, Frauen in Paarhaushalten, Altersgruppe 45-63, Erwerbstätigkeit 50-89 % und einem wöchentlichen Totalaufwand für die Haushaltarbeit von 21.6 Stunden (wobei der Totalaufwand gemäss SAKE fälschlicherweise 21.8 Stunden beträgt, vgl. Bf-act. 2), vergleicht die prozentuale Gewichtung gemäss SAKE mit derjenigen gemäss Haushaltsabklärung und stellt deutliche Abweichungen in den Bereichen "Ernährung" (SAKE: 38.89 %, Haushaltsabklärung: 30 %, Abweichung: 8.89 %) und
- 8 - "Verschiedenes" (SAKE: 12.04 %, Haushaltsabklärung: 30 %, Abweichung: 17.96 %) fest. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der Rubrik "Ernährung" (Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken) sei nicht ersichtlich, weshalb die Gewichtung durch die Beschwerdegegnerin rund 9 % unter dem Durchschnitt gemäss SAKE liege, obwohl sich die SAKE-Tabelle auf Frauen in Paarhaushalten beziehe und somit grössere Abweichungen bei einem 2-Personenhaushalt in diesem Ausmass nicht begründbar seien. Da die Beschwerdeführerin zudem aufgrund ihres Teilzeitpensums sogar näher an der Gruppe der unter 50%igen Erwerbstätigen liege, die gemäss SAKE mehr Stunden für die Ernährung aufwendeten, sei hier die Gewichtung der Aufgabe "Ernährung" auf mindestens 40 % zu erhöhen, welche sich immer noch in dem vom KSIH vorgegebenem Rahmen befinde und somit gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 128 nicht zu beanstanden sei. Bei der Rubrik "Verschiedenes" (Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten, Krankenpflege, administrative Arbeiten) betrage die Gewichtung nach SAKE nur 12 %, während die Haushaltsabklärung von 30 % ausgehe. Gemäss den zutreffenden Angaben der Abklärungsperson müsse die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nur beim Anziehen von Stützstrümpfen unterstützen. Wie sich aus dem Abklärungsbericht ergebe, habe die Beschwerdeführerin sodann weder Haustiere noch Zimmerpflanzen. Die Gewichtung sollte deshalb deutlich unter den SAKE-Zahlen liegen, werde dort doch der Zeitaufwand für Haustiere und Pflanzen berücksichtigt. Die Gewichtung für Verschiedenes sei somit auf mindestens 12 % zu kürzen. Darauf erwidert die Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin geforderten Gewichtungen gemäss SAKE-Statistik 2013 beziehe sich auf den (wohl für die Beschwerdeführerin passenden) schweizerischen Durchschnittshaushalt. Deshalb komme ihr für einen einzelnen Haushalt keine direkte Relevanz zu. Demgegenüber beruhten die Gewichtungen gemäss dem Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 auf einer Abklärung der
- 9 konkreten Verhältnisse vor Ort und damit auf den realen Haushalt der Beschwerdeführerin. Betreffend die Gewichtung des Bereiches "Verschiedenes" mit 30 % sei daran festzuhalten, dass die Pflege des kranken Ehemannes offensichtlich einen gewichtigen Teil des gesamten Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin beanspruche. Diese Pflege umfasse nicht nur das Anziehen der Stützstrümpfe, wie es im Abklärungsbericht exemplarisch genannte werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 12. August 2015, worin sie angegeben habe, dass sie ihren Haushalttätigkeiten zeitintensiver nachgehen könnte und weniger Tätigkeiten auszuführen hätte, wenn sie sich nicht um ihren schwer kranken Ehemann kümmern müsste. Die Gewichtungen gemäss Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 seien somit angemessen. b) Die SAKE ist eine Haushaltsbefragung, die seit 1991 jedes Jahr vom BFS durchgeführt wird (vgl. www.sake.bfs.admin.ch [zuletzt besucht am 6. November 2017]). Das Hauptziel derselben ist die Erfassung der Erwerbsstruktur und des Erwerbsverhaltens der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz. Eine Haushaltsbewertung aufgrund der SAKE-Daten sieht von der Individualisierung der Haushalte ab, da sie vom Drittpersonenkriterium ausgeht. Das Ziel der Bewertung der Haushaltleistung ist der zeitliche Aufwand, den eine durchschnittliche Fachperson in einem durchschnittlichen Haushalt dieser Grösse für die Ausführung der Arbeiten hat. Die Haushaltsgrösse wird allein durch die Anzahl Personen und deren Alter bestimmt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 128 vom 12. Dezember 2013 E.4a). c) Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 128 vom 12. Dezember 2013, wo dem Haushaltsbericht der IV-Stelle vor Ort ein auf die SAKE abgestütztes detailliertes Ergotax-Gutachten gegenüberstand, werden vorliegend die Bereichsfestlegungen im Abklärungsbericht Haushalt vom
- 10 - 1. Mai 2015 (Bg-act. 33) direkt gestützt auf die generellen SAKE-Werte (vgl. dazu Bf-act. 2) in Frage gestellt. Ein solches Vorgehen missachtet aber das der abklärenden Person vor Ort zustehende Festlegungsermessen, das es auch für den Richter zu beachten gilt. Die hauptsächliche Kritik der Beschwerdeführerin über die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung richtet sich gegen die einzelnen Aufgabenbereiche "Ernährung" (SAKE: 38.89 %, Haushaltsabklärung: 30 %, Abweichung: 8.89 %) und "Verschiedenes" (SAKE: 12.04 %, Haushaltsabklärung: 30 %, Abweichung: 17.96 %). Angesichts des offenbar schweren Krankheitszustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin während 24 Stunden pro Tag am Sauerstoffgerät angeschlossen ist (vgl. den Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 [Bg-act. 33 S. 2] sowie die Beschwerde) und daher auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen ist, erscheint die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung im Bereich "Verschiedenes" (welchem Bereich die Pflege des kranken Ehemannes zugeteilt ist) von 30 % angemessen. Demzufolge kann im konkreten Fall auch nachvollzogen werden, dass die Gewichtung durch die Abklärungsperson im Bereich "Ernährung" etwas tiefer als die SAKE-Zahlen liegt. Sämtliche Bereichsgewichtungen der Abklärungsperson liegen im Übrigen im Rahmen des KSIH, weshalb diese nach dem Gesagten nicht beanstandet werden können und damit massgebend sind. 5. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung" und "Einkauf". Aus den Angaben im Haushaltsabklärungsbericht ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten "Ernährung" viel mehr Zeit benötige als vor der Erkrankung. Auf Grund ihrer Schwierigkeiten beim Gehen (Knieprobleme) und beim Heben und Tragen von Lasten (nur noch geringe Lasten) sowie der hierbei nicht zu berücksichtigenden Hilfe der nicht mehr im gleichen Haushalt wohnenden Kinder sei die Ein-
- 11 schränkung bei der Ernährung auf mindestens 20 % zu erhöhen. Beim Bereich "Einkauf" seien ebenfalls die Geh- und Tragbeschwerden der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus der Haushaltsabklärung ergebe sich sodann, dass die Beschwerdeführerin nicht Autofahren könne. Sie erreiche zwar alle Geschäfte und Läden im Dorf zu Fuss, müsse hierfür aber pro Weg rund 20 Minuten gehen. Aufgrund der eingeschränkten Gehfähigkeit müsse sie verschiedene Pausen einlegen. Aufgrund der geringen Gewichtslimiten müsse sie mehrmals pro Woche ihre Einkäufe erledigen. Für den Grosseinkauf sei sie auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Die Einschränkung in diesem Aufgabenbereich sei somit auf mindestens 30 % festzulegen. Im Übrigen sei ihr Ehemann infolge seiner gesundheitlichen Probleme nur sehr eingeschränkt in der Lage, ihr bei den Haushaltsarbeiten zu unterstützen. Hinzu komme, dass sich ihre Gesundheit nach der Haushaltsabklärung nachweislich verschlechtert habe. So hätten gemäss Bericht des Spitals Oberengadin vom 17. Dezember 2015 im Sommer 2015 die Schmerzen erneut zugenommen. Diese Verschlechterung habe die Abklärungsperson noch nicht berücksichtigen können. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, auch die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung" und "Einkauf" von "nur" 10 % seien angemessen, nachdem die Beschwerdeführerin – abgesehen von der Reinigung der unteren Küchenschränke (im Bereich "Ernährung") und dem wöchentlichen Grosseinkauf (im Bereich "Einkauf") die anfallenden Arbeiten selbständig erledigen könne, wenn auch teilweise verlangsamt und/oder mit Unterbrüchen. Im Übrigen unterlägen auch im Haushalt tätige Versicherten der Schadenminderungspflicht. Diese hätten die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen (z.B. zweckmässige Einteilung der Arbeit, zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen) möglichst zu mildern.
- 12 b) Die Abklärungsperson legte die Einschränkung des mit 8 % gewichteten Bereichs "Einkauf" (und weitere Besorgungen) gemäss Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 (Bg-act. 33) auf 10 % fest. Dazu hielt sie fest: "Den Grosseinkauf tätigt Frau A._____ 1 x pro Woche mit der Tochter oder dem Sohn mit dem Auto. Kleine Besorgungen kann sie selber tätigen. Die Administration wird mit dem Ehemann zusammen erledigt". Nachdem die Beschwerdeführerin, welche im Haushalt über kein Auto verfügt, auf die Hilfe des kranken Ehemannes hierbei nicht zählen kann und welcher gemäss Arztberichten nur eine Gewichtsbelastung unter 5 kg zugemutet werden kann (vgl. Bg-act. 48 S. 6), erscheint die von der Abklärungsperson und der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung von 10 % zu tief. Bezüglich der Schadensminderungspflicht führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2016 aus, dass von den nicht im Haus der Beschwerdeführerin wohnenden Kindern nicht verlangt werden könne, Haushalttätigkeiten für die Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hielt indessen weiter fest, dass die Hilfestellungen der Kinder auf die anlässlich der Abklärung vom 29. April 2015 im Haushalt ermittelte Gesamteinschränkung von 9.05 % keinen (aus Sicht der Beschwerdeführerin) negativen Einfluss gehabt hätten (vgl. Bg-act. 50 S. 5). Diese letzte Aussage kann nicht geteilt werden. Die Abklärungsperson ging bei der Rubrik "Einkaufen" (und weitere Besorgungen) davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Grosseinkauf mit der Tochter oder dem Sohn mit ihrem jeweiligen Auto tätige. Kleine Besorgungen könne die Beschwerdeführerin dagegen selbst erledigen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 Ziff. 6.4 [Bg-act. 33 S. 7]). Die Unterstützung durch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Kinder darf gemäss der Erwägung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aber nicht berücksichtigt werden, womit als erstellt zu gelten hat, dass den Kindern durch die von ihr geleistete Hilfe bei der Verrichtung der Grosseinkäufe der Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl.
- 13 vorne E.3b). Bei den grösseren Einkäufen ist somit von einem Ausfall auszugehen. Wenn, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, die Abklärungsperson die Hilfe der Kinder nicht schadensmindernd berücksichtigte und damit von einem Ausfall beim Grosseinkauf ausging, so lässt sich nicht nachvollziehen, warum sie beim Bereich "Einkauf" insgesamt lediglich eine Einschränkung von 10 % annahm. Die Einschränkung im Bereich "Einkauf" ist infolge des Ausfalls bei den grösseren Einkäufen somit höher festzulegen, als die Abklärungsperson in ihrem Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 angab. Die von der Abklärungsperson angenommene Einschränkung von 10 % ist deshalb auf mindestens 30 % zu erhöhen. Aus den gleichen Überlegungen erscheint die von der Abklärungsperson angenommene Einschränkung im Bereich "Wohnungspflege" von 30 % zu niedrig geschätzt. Denn in ihre Beurteilung bezog die Abklärungsperson wiederum auch die von den Kindern geleistete Hilfe mit ein. In diesem Bereich erscheint aufgrund der von den Kindern geleisteten Hilfe (Reinigung der Treppe im Gang einmal pro Monat, Bettwäschewechsel, Reinigung mühsamerer Stellen, vgl. Abklärungsbericht vom 1. Mai 2015 Ziff. 6.3 [Bg-act. 33 S. 7]) eine Erhöhung der Einschränkung von 30 % auf 40 % angebracht. 6. Aufgrund der vom Gericht festgelegten (Mindest-)Erhöhungen in den Bereichen "Einkauf" (von 10 auf 30 %) sowie "Wohnungspflege" (von 30 auf 40 %) ergibt sich nun eine Einschränkung im Haushalt von total 12.15 %. Bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 45 % resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 5.47 %. Die Summe der Teilinvaliditätsgrade der Bereiche Erwerb (unverändert 55 %) und Haushalt (neu: 5.47 %) ergibt einen Invaliditätsgrad von 60.47 %, mithin gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E.3.2) 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember
- 14 - 2014 (bis zum 31. Mai 2016, Erreichung des AHV-Alters) eine Dreiviertelsrente auszurichten. 7. a) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden. b) Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Verwaltungsgericht am 8. Dezember 2016 eine Kostennote im Umfang von Fr. 2'445.50 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'198.40 für 9.16 Arbeitsstunden à Fr. 240.--, Spesenpauschale von Fr. 65.95 sowie 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 181.15). Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für die vorliegende Angelegenheit als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ ab dem 1. Dezember 2014 eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten.
- 15 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2'445.50 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]